Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01304
IV.2011.01304

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 6. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, war zuletzt vom 1. Oktober 2002 bis 30. Sep-tember 2009 bei der Y.___ als Teamleiter Telefon-verkauf angestellt (Urk. 11/18). Danach war er vom 5. Januar 2009 bis 31. März 2011 im Zwischenverdienst bei der Z.___ als Autoverschieber und -wascher beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag der 2. Oktober 2010 war (Urk. 11/1/6, Urk. 11/11 Ziff. 2). Am 23. April 2011 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeit-geberberichte (Urk. 11/11, Urk. 11/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/12) sowie Arztberichte (Urk. 11/1, Urk. 11/19, Urk. 11/20, Urk. 11/26, Urk. 11/34) ein und zog Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 11/16) bei.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/22, Urk. 11/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 11/24 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Oktober 2011 Einwände (Urk. 1/1) und am 14. November 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2012 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2) bewilligt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass zwar eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe, dem Beschwerdeführer jedoch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.  
2.2     Der Beschwerdeführer wandte sich beschwerdeweise gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Er sei nach wie vor nicht arbeitsfähig, wie der Arztbericht von Dr. A.___ belege (Urk. 1/2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.

3.
3.1     Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Hausarzt des Beschwerdeführers, führte in seinem Schreiben vom 23. Mai 2011 aus, er erachte aufgrund des komplexen Sachverhaltes eine medizinische Beurteilung seitens der Invalidenversicherung als angezeigt und verwies auf beigelegte Spitalberichte (Urk. 11/19/1).
3.2     Am 22. Juni 2011 berichteten die Ärzte des Stadtspitals B.___ (Urk. 11/20), wo der Beschwerdeführer vom 8. November bis 19. November 2010 und vom 26. April bis 3. Mai 2011 hospitalisiert gewesen war, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- aktuell: Schmerzausweitung in Form eines Panvertebralsyndromes
- DD: Schmerzverarbeitungsstörung
- Status nach Unfallereignis am 4. Oktober 2011 (richtig: 2010) Kolli-sion mit einem Auto als Fussgänger)
- MRI Lendenwirbelsäule (LWS) 9. November 2010: leichtgradige dege-nerative Veränderungen, Spondylarthrosen, L2/3 kleine extraforaminale Diskushernie links, mögliche Tangierung Nervenwurzel L2 links, LWK 3/4 mit degenerativ bedingter leichter zentraler Spinalkanalstenose
- erstmaliges Krampfereignis am 4. April 2011, DD C2-Entzugsepilepsie
- CT-Schädel bland (Limmattalspital)
- C2-Überkonsum
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für seine bisherige Teilzeitbeschäftigung (70-80 %) zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe zwar eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule, für leichtere bis zeitweise mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten sei der Beschwerdeführer jedoch auch in einem Vollzeitpensum zu 100 % arbeitsfähig. Eine aufbauende Belastung werde empfohlen (Ziff. 1.7).
3.3     Pract. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 27. Juli 2011 aus, der aktuelle Bericht des Stadtspitals B.___ sei plausibel und es könne darauf abgestellt werden (Urk. 11/21/3 Mitte).      
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt Radiologie, berichtete am 23. August      2011 über ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und gab folgende Beurteilung ab:         auf dem Niveau C4/C5 kleine flachbogige mediane Diskushernie, auf dem       Niveau C5/C6 und C6/C7 zum Teil recht deutliche Osteochondrose mit jeweils    rechtsbetonter foraminaler Einengung und möglicher Irritation C6 und C7         rechts (Urk. 11/26 = Urk. 3/2).
3.5     Dr. A.___ führte in seinem Zeugnis vom 10. Oktober 2011 (Urk. 11/34 = Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Vorerkrankungen sowie der zeitweiligen Verschlimmerung durch das Unfallereignis vom 4. Oktober 2011 (richtig: 2010) nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit auszuüben.
3.6     Pract. med. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2011 (Urk. 11/29) aus, es werde zwar ein neuer medizinischer Befund geltend gemacht (C4/5 kleine flachbogige mediane Diskushernie, auf dem Niveau C5/6 und C6/7 zum Teil recht deutliche Osteochondrose mit jeweils rechtsbetonter foraminaler Einengung und möglicher Irritation C6 und C7 rechts), Angaben zu funktionellen Einschränkungen würden jedoch keine gemacht. Die beschriebene mögliche Irritation C6/7 rechts reiche nicht aus, um aus versicherungsmedizinischer Sicht zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen. Im Bericht des Stadtspitals B.___ vom 22. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) sei bei der dort durchgeführten Untersuchung keinerlei Funktionseinschränkung im Bereich der oberen Extremität beschrieben worden, welche Rückschlüsse auf eine solche Irritation zulassen würde. Es könne deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit analog der RAD-Stellungnahme vom 27. Juli 2011 festgehalten werden.

4.
4.1     Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leidet. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.  
         Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf den Bericht des Stadtspitals B.___ vom 22. Juni 2011 ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Demgegenüber kam Dr. A.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit auszuüben.  
4.2     Der Bericht der Ärzte des Stadtspitals B.___ erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet er doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.2) und weist keine Mängel auf. Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden.
4.3     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Einschätzung von Dr. A.___, welcher dem Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2010 (vgl. Urk. 11/16/3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag die Beurteilung der Ärzte des Stadtspitals B.___ nicht in Frage zu stellen. RAD-Arzt C.___ würdigte besagte Einschätzung und legte in begründeter Weise dar, weshalb auf den medizinischen Bericht des Stadtspitals B.___ abgestellt werden kann. Weiter führte er aus, dass zwar aufgrund des MRI der HWS vom 23. August 2011 ein neuer Befund - eine mögliche Irritation C6 und C7 rechts - geltend gemacht werde, sich der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, jedoch nicht zu funktionellen Einschränkungen äussere. Die beschriebene mögliche Irritation C6 und C7 rechts reiche nicht aus, um aus versicherungsmedizinischer Sicht zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu gelangen. Zudem werde im Bericht des Stadtspitals B.___ bei der dort durchgeführten Untersuchung keinerlei Funktionseinschränkung im Bereich der oberen Extremität beschrieben, welche Rückschlüsse auf eine solche Irritation zulassen würde. Deshalb könne weiterhin an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit analog seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2011 festgehalten werden (vorstehend E. 3.6). Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des RAD-Arztes C.___ ist abzustellen.  
4.4     Zusammenfassend kann somit auf den Bericht der Ärzte des Stadtspitals B.___ sowie die Stellungnahmen des RAD-Arztes abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind somit nicht notwendig.
         Mithin fehlt es an einer Invalidität im Rechtssinn und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.          

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).