Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___ war arbeitslos (Urk. 9/1 S. 5) als er am 26. April 2003 bei einem Verkehrsunfall ein Abdominaltrauma mit Milzruptur, ein Thoraxtrauma mit beidseitigen Rippenfrakturen und Pneumothorax, eine Hüftluxation mit Acetabulumfraktur links sowie eine Commotio cerebri erlitt. Am 10. September 2003 wurde er am linken Knie operiert. Im Verlauf klagte der Versicherte über Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, Kopfschmerzen und Beschwerden am linken Knie. Ausserdem traten psychische Beschwerden auf (Urk. 9/4 S. 20 ff., S. 56 f., S. 59 und S. 116 ff., Urk. 9/13, Urk. 9/27, Urk. 9/45 S. 5 f., Urk. 9/47 S. 5 f.).
1.2 Die Unfallversicherung des Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), richtete dem Versicherten aufgrund des Unfalls vom 26. April 2003 die gesetzlichen Leistungen aus. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 17 % ab dem 1. September 2008 zu (Urk. 9/72), was sie mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2010 bestätigte (Urk. 9/75). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. August 2011 im Prozess Nr. UV.2010.00046 ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil 8C_793/2011 vom 4. April 2012 ab.
1.3 Am 7. April 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Unfallversicherungsakten der Suva ein. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. April 2004 und einer befristeten halben Rente vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2008 an (Urk. 9/97), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 Einwände erhob (Urk. 9/99). Mit Verfügungen vom 1. November 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab dem 1. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine befristete halbe Rente vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % zu (Urk. 2/1-6).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2011 dahingehend abzuändern, dass ihm vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen werde, und es sei festzuhalten, dass er Anspruch auf eine Umschulung der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1). In der Replik vom 22. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2012 auf eine Duplik (Urk. 14). Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2011 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva im Prozess Nr. UV.2010.00046 wurde als Urk. 16 zu den Akten genommen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtenen Verfügungen sind am 1. November 2011 (Urk. 2/1-2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit die Wiedererwägung einer Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
Die sodann im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 1. November 2011 (Urk. 2/1-2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen werden hier daher nicht aufgeführt, zumal sie hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ebenfalls keine substanziellen Änderungen enthalten. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
2.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der angefochtenen Verfügungen unstrittig davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 26. April 2003 in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger vollständig arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 29. Juni 2005 zu 50 % sowie ab dem 14. November 2008 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2/5 S. 2 f.). Dabei stützte sie sich auf die bidisziplinäre Beurteilung von Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beides Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welche den Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 untersucht haben und die Arbeits(un)fähigkeit unter anderem in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des Kreisarztes der Suva, Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 19. September 2006 (Urk. 9/47 S. 2 ff.) und vom 14. November 2008 (Urk. 9/74 S. 106 f.) festlegten (Urk. 9/81, Urk. 9/87 S. 10 ff.).
Strittig und zu prüfen sind im Folgenden der von der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invaliditätsgrades betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis Ende November 2008 durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2/5 S. 2 f.) sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung (Urk. 2/5 S. 3).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet zutreffend ein (Urk. 1 S. 6), dass der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174) im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns respektive bei wie hier unstrittig erheblicher Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Revisionszeitpunkt, mithin per 2005 und nicht per 2010 zu erheben ist.
3.3 Wie bereits im Urteil vom 31. August 2011 im Prozess Nr. UV.2010.00046 E. 5.3 festgehalten worden war, ist zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom letzten bis 30. November 2002 als Bodenleger bei der B.___ (Urk. 9/4 S. 48 f.) erzielten Einkommen des Beschwerdeführers auszugehen, sondern vom durchschnittlichen Einkommen im Baugewerbe gemäss dem Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Anforderungsniveau 4, was im Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2011 vom 4. April 2012 E. 3 bestätigt wurde. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in diesen beiden Urteilen verwiesen. Hier ist der Einkommensvergleich allerdings nicht wie dort bezüglich des Jahres 2008 sondern entsprechend auf der Basis des Jahres 2005 vorzunehmen.
Ausgehend vom durchschnittlichen Einkommen im Baugewerbe gemäss dem LSE-Tabellenlohn 2004, Anforderungsniveau 4, von Fr. 4'829.-- pro Monat (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, TA 1, S. 53) und unter Berücksichtigung der branchenüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2004 von 41,8 Stunden [Die Volkswirtschaft, Heft 4/2012, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt F Baugewerbe] sowie der Nominallohnentwicklung von 1,1 % im Jahr 2005 im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Abschnitt F, 2004: 112,7; 2005: 114,0) resultiert eine Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 61'221.75 (Fr. 57'948.-- : 40; x 41,7; x 1,011).
3.4 Das Invalideneinkommen ist ebenfalls ausgehend vom Tabellenlohn nach der LSE 2004, Anforderungsniveau 4, jedoch nicht von jenem des Baugewerbes sondern des durchschnittlichen Totalbetrages von Fr. 4'588.-- pro Monat zu ermitteln, wobei betreffend die strittige Zeit zusätzlich das 50%ige Arbeitspensum und ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu beachten ist, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maximal 25 % betragen darf. Dieser ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er hat sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bemängelt hierzu, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % zu tief sei und der maximale Abzug von 25% angemessen sei (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 12 S. 4). Dazu ist ebenfalls bereits im Urteil vom 31. August 2011 im Prozess Nr. UV.2010.00046 E. 5.2 festgehalten worden, dass angesichts des verbleibenden Leistungsprofils ein Abzug von 10 % angemessen sei und sich ein Abzug von 25 % nicht rechtfertige, da nebst der gesundheitlichen Einschränkung weder aufgrund des Arbeitspensums (100 %), des Alters (Jahrgang 1974), der Aufenthaltskategorie (Aufenthaltsbewilligung C) noch der übrigen persönlichen Kriterien eine Einbusse vom betreffenden durchschnittlichen Lohnniveau zu erwarten sei (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2009 vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Hier fällt nunmehr zusätzlich das Arbeitspensum von 50 % ins Gewicht (vgl. LSE 2004, a.a.O., T6 S. 25, Teilzeit zwischen 50 bis 74 %, Anforderungsniveau 4, Männer), weshalb bezüglich des Zeitraums von Juli 2005 bis November 2008 ein Abzug von insgesamt 15 % gerechtfertigt ist.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total 2004), der allgemeinen Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 von 0,9 % (BFS, a.a.O, T1.1.93 [Total]), eines Arbeitspensums von 50 % und eines Abzuges von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Juli 2005 bis November 2008 von Fr. 24'612.80 (12 x Fr. 4'588.--; : 40 x 41.7; x 1,009; x 0,5; x 0,85). Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 61'221.75 ergibt dies bei einer Differenz von Fr. 36'608.95 einen Invaliditätsgrad von gerundet 60 %. Dieser begründet den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.5 In Bezug auf die Zeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 14. November 2008 ist der Einkommensvergleich auf zeitidentischer Basis von 2008 vorzunehmen. Es ist daher bezüglich des Valideneinkommens vom durchschnittlichen Einkommen im Baugewerbe gemäss dem LSE-Tabellenlohn 2008, Anforderungsniveau 4, des Bundesamtes für Statistik unter Berücksichtigung der branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O., Abschnitt F Baugewerbe, 2008] auszugehen, was ein Valideneinkommen von Fr. 64'272.-- ergibt (Fr. 5'150.-- [LSE 2008, a.a.O., TA1, Anforderungsprofil 4, Baugewerbe Männer] x 12, : 40 x 41,6). Das Invalideneinkommen beträgt entsprechend den obigen Ausführungen für das Jahr 2008 nach dem massgeblichen Tabellenlohn der LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 4, und unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen des vollen Arbeitspensums von wiederum 10 % sowie der allgemeinen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total 2008) Fr. 53'981.-- (Fr. 4'806.-- [LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, S. 26, TA 1, Anforderungsprofil 4, Total Männer] x 12; : 40; x 41,6; x 0,9). Gemessen am Valideneinkommen resultiert für die Zeit ab dem 14. November 2008 bei einer Differenz von Fr. 10'291.-- ein Invaliditätsgrad von 16 %, was keinen Anspruch auf eine Rente mehr begründet.
3.6 Bei der Festlegung des Rentenanspruchs ist sodann Art. 88a Abs. 1 IVG zu beachten, weshalb die zugesprochene ganze Rente trotz der nur bis Ende Juni 2005 dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bis am 30. September 2005 geschuldet ist und der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente trotz der ab dem 14. November 2008 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bis Ende Februar 2009 besteht.
4. Die Beschwerdegegnerin verneinte im Übrigen angesichts des Invaliditätsgrades von 16 % den Anspruch auf Umschulung zu Recht (vgl. zur hiefür erforderlichen Erheblichkeitsschwelle eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von etwa 20 %: BGE 124 V 108 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen.
5. Die angefochtenen Verfügungen vom 1. November 2011 (Urk. 2/1-6) sind nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2005 und auf eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2009 hat.
6. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2011 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2005 und auf eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2009 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Britta Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 (Urteil vom 31. August 2011 im Prozess Nr. UV.2010.00046)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).