IV.2011.01310

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 6. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, war zuletzt als Programmierer und EDV-Supporter in einem Teilzeitpensum von 15 Stunden pro Woche bei der Y.___, Zürich, angestellt (Urk. 8/18/1-2 Ziff. 5 und 9). Daneben war er selbständig tätig (Urk. 8/48/121). Am 27. April 2003 erlitt er einen Unfall, als er mit seinem Fahrrad stürzte und sich dabei diverse Frakturen und Kopfverletzungen zuzog (Urk. 8/8/2).
         Am 24. Juli 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Unterlagen zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation des Versicherten ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8, Urk. 8/11) bei. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 8/27) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.
         Der Rentenanspruch wurde im Juli 2005 (Urk. 8/37) und im September 2007 (Urk. 8/57) von Amtes wegen überprüft. Die Abklärungen ergaben jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung (Mitteilung vom 15. Mai 2005 richtig: 2006, Urk. 8/50; Mitteilung vom 8. Februar 2008, Urk. 8/62).
1.2 Am 22. Oktober 2009 wurde eine weitere Rentenrevision eingeleitet (Urk. 8/77/1). Die IV-Stelle zog wiederum Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/72) bei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/77/2-3) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juli 2010 (Urk. 8/79) die wiedererwägungsweise Einstellung der bisherigen Invalidenrente in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 8/86, Urk. 8/90) wies sie mit Verfügung vom 7. November 2011 (Urk. 8/112 = Urk. 2) ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides.

2.       Gegen die Verfügung vom 7. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt.
         Das unfallversicherungsrechtliche Urteil in Sachen des Beschwerdeführers vom 22. November 2010 (UV.2010.00247) wurde von Amtes wegen zu den Akten genommen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit folgender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.2     Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
         Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit dient als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung und ist „so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird“, und es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, „laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können“ (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).
         Sodann gilt: „Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - möglich“ (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1).
         Zweifellos unrichtig sind die Anwendung einer falschen oder unzutreffenden Rechtsregel, die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung einer massgeblichen Bestimmung (sofern eine korrekte Rechtsanwendung ein anderes Ergebnis erbracht hätte), die „gesetzwidrige Leistungszusprechung“, die klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird beziehungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde. Die missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert fehlerhafte Ermessensbetätigung lässt auf zweifellose Unrichtigkeit schliessen, nicht aber die lediglich vertretbare.

2.      
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. November 2011 (Urk. 2) davon aus, dass zwischenzeitlich zwar keine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten, jedoch die ursprüngliche Rentenzusprechung zu Unrecht erfolgt sei (S. 2 oben): Gestützt auf ein 2009 erstattetes Gutachten (vgl. Urk. 8/72/50-77) sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig und die früher gestellte Diagnose eines mittelschweren Traumas als nachweislich falsch eingestuft worden sei (S. 2 Mitte). Sowohl die Diagnose eines posttraumatischen Anfallleidens als auch die zunächst leicht bis mittelschwer und später als mittelschwer taxierten neuropsychologischen Defizite entbehrten einer reproduzierbaren objektiven Ursache (S. 2 unten). Vor diesem Hintergrund sei die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Oktober 2004 als zweifellos unrichtig zu betrachten, womit die Voraussetzungen einer wiedererwägungsweisen Aufhebung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt seien.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt, eine zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sei nicht gegeben; vielmehr handle es sich im vorliegenden Fall - aus näher dargelegten Gründen - um eine neue Beweiswürdigung durch ein neues Gutachten (Urk. 1 Ziff. 3 ff.). In einem solchen Fall seien auch die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt, zumal sich der Gesundheitszustand ohnehin nicht verbessert habe.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Eine revisionsweise Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG, welche eine erhebliche Sachverhaltsänderung voraussetzt, ist - davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus - nicht gegeben.

3.      
3.1     Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden Arztberichte zu Grunde:
3.2     Am 27. April 2003 stürzte der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad und wurde in die Klinik Z.___ des Universitätsspitals A.___ (A.___) gebracht, wo er laut Austrittsbericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/8/6) bis am 14. Mai 2003 hospitalisiert war und folgende Diagnosen gestellt wurden:
- mittelschweres Schädelhirntrauma mit
- initiale Glasgow Coma Scale (GCS) 15
- Epiduralhämatom temporal rechts
- Kalottenfraktur temporal mit Felsenbeinlängsfraktur
- Thoraxtrauma mit
- Rippenserienfraktur rechts mit Hämatopneumothorax
- Lungenkontusion rechts
- Skapulafraktur rechts
         Am Unfalltag wurden eine osteoplastische Kraniotomie temporal rechts und Hämatomevakuation rechts (vgl. Urk. 8/8/4) und eine Thoraxdrainage rechts (vgl. Urk. 8/8/5) durchgeführt. Zudem wurde eine Brustwirbelkörper (BWK)-1-Querfortsatzfraktur rechts und eine undislozierte Fraktur des Manubrium sterni festgehalten.
3.3     Vom 14. Mai bis 3. September 2003 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik B.___, worüber am 10. September 2003 berichtet wurde (Urk. 8/7). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Fahrradselbstunfall am 27. April 2003
- mittelschweres Schädelhirntrauma, initiale Glasgow Coma Scale (GCS) 15
- Epiduralhämatom temporal rechts
- Kalottenfraktur temporal mit Felsenbeinlängsfraktur
- Thoraxtrauma, Rippenserienfraktur rechts mit Hämatothorax, Lungenkontusion rechts
- Skapulafraktur rechts ohne Glenoidbeteiligung
- Brustwirbelkörper (BWK)-1-Querfortsatzfraktur rechts, undislozierte Fraktur Manubrium sterni
         Als aktuelle Probleme wurden eine labile psychophysische Belastbarkeit und eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung genannt und dem Beschwerdeführer wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1 Mitte). Zu therapeutischen Zwecken werde er einen Arbeitsversuch starten; aufgrund der neuropsychologischen Defizite sei der Erfolg fraglich (S. 1 unten Ziff. 4).
         Eine ambulante neuropsychologische Betreuung sei empfohlen (S. 2 oben Ziff. 5).
3.4     Dr. phil. C.___, Neuropsychologie, berichtete zuhanden des Unfallversicherers am 7. Januar 2004 (Urk. 8/19/3), sie habe den Therapieplan aufgrund der am 6. August 2003 (in B.___ erfolgten) neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 8/7/7-9) erstellt und dementsprechend die Behandlung aufgenommen. Die Verlaufskontrollen zeigten, dass die Explorationsaufgaben mit visueller Konzentration immer noch die zwei- bis dreifache Bearbeitungszeit benötigten. Nach einer Stunde Therapie sei der Beschwerdeführer mental erschöpft und bräuchte dann mehrere Stunden Erholungszeit. Er sei sehr therapiemotiviert und nehme Übungen mit nach Hause, um die Belastbarkeit weiter zu trainieren.
3.5     Im Bericht vom 12. Juni 2004 (Urk. 8/21) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1 lit. A):
- mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Epiduralhämatom temporal rechts
- Kalottenfraktur temporal rechts mit Felsenbeinfraktur links
- Thoraxtrauma, Rippenserienfraktur rechts mit Hämatopneumothroax, Lungenkontusion rechts, Scapulafraktur rechts ohne Glenoidbeteiligung, BWK 1 Querfortsatz-Fraktur rechts, undislozierte Frakturen am oberen Sterni
- neuropsychologische Funktionsstörung
         Eine im Dezember 2003 durchgeführte Elektroenzephalographie (EEG) habe eine leichte Allgemeinveränderung sowie eine Funktionsstörung rechts zentral mit epilepsieverdächtigen Potentialen ergeben, wobei eine Knochenlückenaktivität nicht ganz sicher auszuschliessen sei (S. 2 Ziff. 6). Seit dem Unfalltag im April 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Es sei mit einer dauernden Funktionsstörung, deren Ausmass noch nicht feststehe, zu rechnen (S. 2 Ziff. 7). Zur Zeit bestehe noch eine etwa mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörung (S. 4).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt, die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Oktober 2004 sei zweifellos unrichtig, mit dem Gutachten des Zentrums E.___ (E.___) vom 10. März 2009 (Urk. 8/72/50-77), welches zuhanden des Unfallversicherers erstattet wurde:
4.2     Dr. med. F.___, Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. G.___, Chirurgie und Manualmedizin, und Dr. phil. H.___, Neuropsychologie FSP, E.___, nannten als vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden im Vordergrund stehende Konzentrationsprobleme und eine verminderte Belastbarkeit (S. 9 oben). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6):
- leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Komplikationen (noch am Unfalltag evakuiertes Epiduralhämatom temporal rechts, Schädelknochen-Frakturen) bei Sturz vom Fahrrad vom 27. April 2003, ohne nachweisbare hirnorganische Läsionen
- Status nach BWK-1-Querfortsatzfraktur rechts und undislozierter Fraktur des Manubrium sterni bei Sturz vom Fahrrad vom 27. April 2003, ohne nachweisbare und anhaltende Funktionsbeeinträchtigungen
         In ihren Schlussfolgerungen legten die Gutachter dar, entscheidend für das Verständnis ihrer Beurteilung sei der Umstand, dass sie - entgegen der Einschätzungen sämtlicher Voruntersucher - nicht von einem mittelschweren, sondern einem leichten Schädel-Hirn-Trauma mit Komplikationen ausgingen. Gemäss den verwendeten Leitlinien sei ein Schädel-Hirn-Trauma mit nur kurzer Bewusstlosigkeit/Gedächtnislücke, mit einem GCS von 15, ohne fokale neurologische Ausfälle und ohne fokale Herdbefunde im CT als leichtes Schädel-Hirn-Trauma anzusehen. Es sei im Anschluss an den Sturz vom Fahrrad zu keinem Zeitpunkt ein intrazerebraler Schaden oder ein entsprechendes neurologisches Korrelat nachgewiesen worden; das im Rahmen der Begutachtung veranlasste MRT des Schädels habe keine Hinweise auf posttraumatische Hirndefekte oder Residuen von Blutungen im Gehirn (Hämosiderin-Ablagerungen) ergeben. Vor diesem Hintergrund müsse die früher gestellte Diagnose eines mittelschweren Schädel-Hirn-Traumas als nachweislich falsch eingestuft werden. Unter Berücksichtigung fehlender hirnorganischer Pathologien erweise sich auch die von Dr. D.___ aufgeworfene Diagnose eines posttraumatischen Anfallsleidens als rein spekulativ. Ebenso könnten die in der Vergangenheit erwähnten neuropsychologischen Defizite, die zunächst leicht bis mittelschwer und später als mittelschwer taxiert worden seien, nicht auf ein nachweislich geschädigtes organisches Substrat bezogen werden (S. 25 Ziff. 5.4).
         Für die heutigen gesundheitlichen Störungen fehlten Hinweise auf einen nachweisbaren Hirnschaden, so dass sich die früheren Diagnosen eines mittelschweren Schädel-Hirn-Traumas und eines posttraumatischen Anfallsleidens als objektiv nicht begründbar erwiesen hätten (S. 27 Ziff. 7.7).
         Es bestehe kein nachweisbares und anhaltendes unfallbedingtes organisch-strukturelles Substrat der Beschwerden. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht begründet werden (S. 27 Ziff. 7.9).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Leistungszusprache von 2004 sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen, weil im damaligen Zeitpunkt Hinweise auf einen nachweisbaren Hirnschaden gefehlt hätten, so dass sich die früheren Diagnosen eines mittelschweren Schädel-Hirn-Traumas und eines posttraumatischen Anfallsleidens als objektiv nicht begründbar erwiesen hätten (vgl. E. 2.1).
         Vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung sämtliche Arztberichte ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma dokumentierten (vgl. E. 3.2-3, 3.5) und von allen Ärzten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, überzeugt die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Rentenzusprache nicht. Insbesondere übersah die Beschwerdegegnerin in der strittigen Verfügung, dass das Kriterium der zweifellosen Unrichtigkeit auf die erfolgte Leistungszusprache zu beziehen ist und nicht - wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation tat - auf die medizinische Beurteilung, auf die sie damals abgestellt hatte. Da die damalige Rentenzusprache gestützt auf fachmedizinische Abklärungen erfolgte, erscheint der von der Beschwerdegegnerin einst festgestellte Sachverhalt nicht als unrichtig. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn eine neue Beurteilung die damalige Sachlage anders einschätzt. Denn dabei handelt es sich um den klassischen Fall einer unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhaltes, was weder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, noch einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG darstellt.
5.2         Angesichts dieser Umstände ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos unrichtig, zumindest nicht aus der damaligen Optik, welche einzig relevant ist. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
         Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3     Der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. März 2012 geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und Fr. 94.30 Barauslagen (Urk. 12) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren.
         Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellungnahme vom 19. August 2010 (Urk. 8/90) und ein Aufwand von fast sieben Stunden für die Beschwerdeschrift ist als überhöht zu beurteilen.
         Angesichts der fallrelevanten rund zehn Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der einzigen zu verfassenden Rechtsschrift (deren detaillierte Kritik am E.___-Gutachten überdies aus den Rechtsschriften im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren übernommen werden konnte), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).