IV.2011.01311

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 2. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Stadt Z?rich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1956, war zuletzt im Service und in der Reinigung t?tig (Urk. 9/11 S. 2 und 4, Urk. 9/13, Urk. 9/7/6 Ziff. 6.3.1).
???????? Die Versicherte meldete sich im Juli 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 9/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/11) ein und verneinte mit Verf?gung vom 17. September 2008 (Urk. 9/21) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2???? Im Dezember 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/23, Urk. 9/36). In einem Schreiben an die IV-Stelle vom 15. Mai 2010 (Urk. 9/35) machte sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle holte daraufhin einen IK-Auszug (Urk. 9/37) und einen medizinischen Bericht (Urk. 9/38) ein. Am 27. August 2010 (Urk. 9/40) stellte sie der Versicherten den Vorbescheid (Urk. 9/41) zu. Die Versicherte brachte dagegen am 30. November 2010 (Urk. 9/56) Einw?nde vor. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht (Urk. 9/57) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/60) ein. Mit Verf?gung vom 8. November 2011 (Urk. 9/67 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 8. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Dezember 2011 Beschwerde mit den Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine erg?nzende medizinische Abkl?rung durchzuf?hren und danach ?ber den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8/1).
???????? Mit Verf?gung vom 30. April 2012 (Urk. 10) bewilligte das Gericht das Gesuch der Beschwerdef?hrerin um unentgeltliche Prozessf?hrung und stellte ihr die Vernehmlassung sowie die damit eingereichte Stellungnahme des Regional?rztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/2) zu.
???????? Mit Replik vom 1. Juni 2012 stellte die Beschwerdef?hrerin neu den Antrag, es sei ein psychiatrisches Obergutachten inklusive neuropsychologische Testungen durchzuf?hren (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Juni 2012 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdef?hrerin am 27. Juni 2012 zugestellt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabh?ngigkeit) begr?ndet f?r sich allein keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. ?M?rz 2009 E. 2). Dabei ist das ganze f?r die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allf?lligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabh?ngigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist f?r die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abh?ngigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach f?r die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsst?rung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es gen?gt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht ver?ffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allf?lligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit einschr?nkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. M?rz 2006 E. 2.2; erw?hntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind f?r die Frage der noch zumutbaren Erwerbst?tigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeintr?chtigungen gesamthaft zu ber?cksichtigen. Um diese Frage beantworten zu k?nnen, sind Verwaltung und Gericht auf m?glichst detaillierte medizinische Ausk?nfte ?ber die Verh?ltnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allf?lligen psychiatrischen Komorbidit?t auf der andern Seite sowie ?ber den allf?lligen urs?chlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Ausk?nfte zur Bestimmung der Invalidit?t BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.3???? Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.?????? Strittig ist, ob seit dem Erlass der anspruchsverneinenden Verf?gung vom 17. September 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin, namentlich eine Folgeerkrankung ihrer Alkoholproblematik, eingetreten ist und nunmehr neu ein Rentenanspruch besteht.

3.
3.1???? Oberarzt Dr. med. Y.___ und Assistenz?rztin Dr. med. Z.___ vom Universit?tsspital A.___ (A.___), Klinik und Poliklinik f?r Innere Medizin, Departement Innere Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 7. April 2008 (Urk. 9/17/7-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
1. Hepatopathie mit diffuser Lebersteatose
????? - rezidivierender Aethylabusus
???????? - DD: H?mochromatose bei homozygoter Mutation H63D (ED 12/04)
???????? - Status nach wiederholten Aderl?ssen bis 11/05
????? - persistierend erh?hte Leberwerte trotz Eisenmangel und C2-Abstinenz, ??? Biopsie wird verweigert
????? - Splenomegalie mit Thrombopenie
2. Status nach multiplen an?misierenden Ulcera duodeni und ventriculi 3/2007
???????? - passagere Kachexie
3. Diabetes mellitus Typ 2
????? - unter OAD, HbA1c n. IFCC 0.086 (5/06)
????? - Verdacht auf beginnende Polyneuropathie
4. Symmetrische Unterschenkelschmerzen
????? - DD: Polyneuropathie bei C2-Konsum und D. mellitus Typ 2
5. Chronische psychosoziale Belastungssituation
???????? Die ?rzte des A.___ ?usserten sich im ?brigen weder zur Frage der Arbeitsunf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit noch zu den physischen und psychischen Ressourcen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 9/17/8).
3.2???? RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin FMH, nahm am 9. Juni 2008 (Urk. 9/18 S. 2) zu einem Bericht der ?rzte des A.___ vom 7. April 2008 (vgl. Urk. 9/17/7-9) Stellung. Dr. B.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin werde von internistischer Seite formal als zu 100 % arbeitsf?hig gesehen. Die objektiven Befunde zeigten ein normales Gangbild. Die Knie- und H?ftgelenke seien schmerzlos frei beweglich. Der intermittierende Aethylabusus der Beschwerdef?hrerin habe zu keinen sekund?ren, die Arbeitsf?higkeit beeinflussenden Ver?nderungen gef?hrt. Auch sei keine prim?re psychische Ursache des Abusus als Grundkrankheit ersichtlich.

4.
4.1???? Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdef?hrerin bei der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/35-36) weitere medizinische Abkl?rungen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
???????? Die Beschwerdef?hrerin ist seit Dezember 2008 bei Dr. med. C.___, Innere Medizin und Nierenerkrankungen FMH, in Behandlung (Urk. 9/38/6 Ziff. 1.2). Dr. C.___ nannte in einem Bericht vom 13. Juli 2010 (Urk. 9/38/6-9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- Hepatopathie mit diffuser Lebersteatose
- Verdacht auf H?mochromatose bei homozygoter Mutation; Status nach Aethylabusus bis Januar 2008; Biopsie verweigert
- Diabetes mellitus Typ II
- Polineuropathie
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- chronische psychosoziale Belastungssituation
???????? Die Erstdiagnose einer Hepatopathie sei 2004 gestellt worden. Es bestehe der Verdacht auf eine H?mochromatose. Dr. C.___ f?hrte weiter aus, f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit bestehe seit Juni 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Es bestehe eine verminderte psychische und k?rperliche Leistungsf?higkeit und Belastbarkeit (Ziff. 1.6-1.7, vgl. auch den Bericht der ?rzte des A.___ vom 15. Juni 2009, Urk. 9/38/10-12).
4.2???? Dr. C.___ f?hrte zudem in einer ?rztlichen Stellungnahme vom 29. November 2010 (Urk. 9/64) aus, die Beschwerdef?hrerin sei in den letzten Monaten vermehrt depressiv, insbesondere aufgrund der persistierenden Alkoholproblematik. Der psychische Zustand (Depression) habe sich insgesamt verschlechtert.
4.3???? Die Beschwerdef?hrerin war ab dem 18. Juni 2009 bis 1. M?rz 2010 bei Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/57 Ziff. 1.2).
???????? Dr. D.___ nannte in einem Bericht vom 6. Januar 2011 (Urk. 9/57) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein Alkoholabh?ngigkeitssyndrom und eine psychotische St?rung, seit Juni 2009, Merkmale einer Pers?nlichkeitsst?rung Cluster-Gruppe B, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie und Steatosis hepatis (Ziff. 1.1). Die Psychiaterin f?hrte zur Krankengeschichte der Beschwerdef?hrerin an, die Krankheitsentwicklung bez?glich der Alkoholproblematik werde seitens der Beschwerdef?hrerin dissimuliert und bagatellisiert. Offensichtlich habe sie als Angestellte im Gastgewerbe im Rahmen einer Partnerschaftsproblematik begonnen, regelm?ssig Alkohol zu konsumieren. Die Beschwerdef?hrerin habe sich in einem ?ngstlichen, teilweise verwirrten Zustand bei ihr gemeldet und berichtet, dass sie seit zwei Monaten keinen Alkohol mehr getrunken habe. Ein geordnetes Gespr?ch sei nicht m?glich gewesen. Unter Medikation sei es zu einer leichten Besserung der psychotischen Symptomatik mit Personenverkennungen und Verfolgungswahn gekommen. Sie habe der Beschwerdef?hrerin empfohlen, sich in einer Fachklinik f?r Alkohol behandeln zu lassen.
???????? Dr. D.___ beschrieb als Befund, die Beschwerdef?hrerin sei (am 21. Januar 2010) bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich herabgesetzt gewesen. Die Beschwerdef?hrerin sei im formalen Denken beschleunigt und auf ihre psychosozialen Probleme eingeengt gewesen. Inhaltliche Denkst?rungen und Sinnest?uschungen seien nicht feststellbar gewesen. Sie sei in der Stimmung depressiv, dysphorisch, antriebsarm, innerlich unruhig und ?ngstlich mit Scham- und Schuldgef?hlen gewesen. Eine Selbst- oder Fremdgef?hrdung sei nicht feststellbar gewesen.
???????? Die Prognose sei schlecht. Es handle sich um eine langj?hrige Alkoholproblematik, wahrscheinlich aufgrund einer Pers?nlichkeitsst?rung (Differentialdiagnose: ADHS im Erwachsenenalter, Ziff. 1.4).
???????? F?r die T?tigkeit als Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe habe vom 18. Juni bis 6. Juli 2009 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % und von 7. Juli 2009 bis 21. Januar 2010 eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdef?hrerin leide infolge ihrer Alkoholabh?ngigkeit unter Verhaltensst?rungen mit einer vor?bergehenden psychotischen St?rung von Juni 2009 bis Januar 2010. Aufgrund von massiven ?ngsten unter Menschen zu sein sowie wegen verminderter Konzentration mit depressiver Stimmungslage sei sie nicht mehr imstande gewesen, ihrer T?tigkeit nachzugehen. Eine behinderungsangepasste T?tigkeit sei ihr in der Zeit vom 6. Juli 2009 bis 21. Januar 2010 zu 50 % m?glich gewesen mit einer um 30 % verminderten Leistungsf?higkeit (Ziff. 1.7). Unter compliance f?r eine antidepressive Medikation und Alkoholkarenz sei mit der Wiederaufnahme einer adaptierten T?tigkeit mit einem Pensum von 50 % zu rechnen (Ziff. 1.8).
4.4???? Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 16. Mai 2011 (Urk. 9/60) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten ?ber die Beschwerdef?hrerin. Das Gutachten beruht auf der pers?nlichen Untersuchung der Beschwerdef?hrerin vom 5. April 2011, weiteren Untersuchungen (inklusive einer Laboruntersuchung) und den dem Gutachter zur Verf?gung gestellten Akten (S. 1). F?r die Begutachtung wurde ein ?bersetzer beigezogen (S. 2 oben).
???????? Dr. E.___ f?hrte zur Krankengeschichte aus, die Beschwerdef?hrerin gebe an, dass sie 2009 eine schlechte Phase durchgemacht habe. Vermutlich sei die damalige Kombination von Alkohol und Temesta-Tabletten ung?nstig gewesen. Sie habe damals eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D.___ begonnen. Die Beschwerdef?hrerin gebe an, dass sie seit mindestens einem Jahr nur noch wenig trinke. Dies habe dazu gef?hrt, dass es ihr psychisch besser gehe. Jedenfalls sei sie nicht mehr unruhig, schlafe gut und habe keine M?he, Personen zu erkennen. Sie habe die psychiatrische Behandlung im M?rz 2010 aufgegeben, da sie sich besser f?hle. Psychisch f?hle sie sich ordentlich. Sie leide nicht an Depressionen oder ?ngsten (S. 4).
???????? Hinsichtlich der von der Psychiaterin angef?hrten Pers?nlichkeitsst?rung best?tige die Tochter der Beschwerdef?hrerin, dass die von der Psychiaterin angef?hrten Verhaltensauff?lligkeiten bei ihrer Mutter ungef?hr zutr?fen. Diese sei tats?chlich leicht beeinflussbar, verlange nach Anerkennung und dramatisiere manchmal. Die beschriebenen Verhaltensauff?lligkeiten seien allerdings nicht stark ausgepr?gt. Die Mutter sei immer so gewesen (S. 4 f.). Die Beschwerdef?hrerin gebe weiter an, dass sie oft an Bein- und Fussschmerzen leide, welche vermutlich auf einen Diabetes zur?ckzuf?hren seien. Die Leber habe sich teilweise erholt (S. 5 oben).
???????? Die Willens- und Antriebsbildung zeige keine krankhaften Beeintr?chtigungen. Eine Ambivalenz oder Ambitendenz bestehe nicht. Die Stimmungslage sei gr?sstenteils ausgeglichen, manchmal sogar fr?hlich. Es bestehe keine schwerm?tig gedr?ckte Stimmung und keine Suizidalit?t. Die Beschwerdef?hrerin sei nicht auf ihre k?rperlichen Probleme fixiert. Sie sei motiviert, wieder zu arbeiten (S. 6). Die Beschwerdef?hrerin und ihre Tochter h?tten angegeben, dass der Alkoholkonsum der Beschwerdef?hrerin seit zirka einem Jahr praktisch aufgeh?rt habe. Dies kontrastiere mit den Angaben der Psychiaterin, die die Beschwerdef?hrerin ehemals behandelt habe. Die Psychiaterin habe noch im Januar 2011 ein Alkoholabh?ngigkeitssyndrom angef?hrt. Im Sommer 2009 sei es vor?bergehend, wahrscheinlich durch die Einnahme von Temesta und Alkohol, zu einer Alkoholhalluzinose gekommen (S. 7 unten). Vermutlich sei es der Beschwerdef?hrerin gelungen, sich ohne station?re Therapie gr?sstenteils vom Alkohol zu l?sen. Eine Laboruntersuchung vom 5. April 2011 widerlege die Schilderungen der Beschwerdef?hrerin nicht (CDT-Wert im Referenzbereich). Es seien heute keine irreversiblen hirnorganischen Gesundheitssch?den nachweisbar. Unter anderem sei kein Pers?nlichkeitsabbau nachweisbar. Klinisch seien keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsprobleme der Beschwerdef?hrerin aufgefallen. Auch die Ergebnisse des Bentontest w?rden eine hirnorganische St?rung ausschliessen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Alkoholabusus nicht infolge einer psychischen Krankheit entstanden sei. Die Beschwerdef?hrerin sei negativ durch ihren Ehemann sowie die damalige T?tigkeit im Service beeinflusst worden. Der Abusus habe auch nicht zu irreversiblen Gesundheitssch?den auf psychischem Gebiet gef?hrt (S. 8 oben).
???????? Eine Depressivit?t sei bei der Beschwerdef?hrerin nicht nachweisbar. Sie wirke bei der Untersuchung stimmungsm?ssig ausgeglichen, zeitweise etwas resigniert, nicht aber schwerm?tig gedr?ckt. Bei der Untersuchung seien gewisse Pers?nlichkeitseigenarten der Beschwerdef?hrerin aufgefallen. Sie sei in mildem Ausmass als histrionisch zu bezeichnen. Es best?nden ung?nstige krankheitsfremde Faktoren. Dabei handle es sich um eine langj?hrige Arbeitsunt?tigkeit, einen sekund?ren Krankheitsgewinn, m?gliche Probleme wegen Nichtverl?ngerung des Ausl?nderausweises, eine m?ssige Integration, Schulden und Verlustscheine. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdef?hrerin keine massgebliche Psychopathologie, welche die Arbeitsf?higkeit in relevantem Ausmass einschr?nke. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin im Sommer 2009 w?hrend einigen Wochen arbeitsunf?hig gewesen sei, da damals eine vermutlich alkohol- und temestabedingte Halluzinose bestanden habe. Seit l?ngerem bestehe keine Arbeitsunf?higkeit mehr. Die beschriebenen akzentuierten Pers?nlichkeitsz?ge stellten keine die Arbeitsf?higkeit einschr?nkende psychische St?rung dar (S. 8 f.).
???????? Dr. E.___ diagnostizierte ein Alkoholabh?ngigkeitssyndrom, seit l?ngerem gebessert, akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge, eine atypische famili?re Situation, eine m?ssige kulturelle Integration und eine langj?hrige Arbeitsunt?tigkeit (S. 9 Ziff. 1). In den fr?her ausge?bten T?tigkeiten habe im Sommer 2009 w?hrend ein bis zwei Monaten eine Arbeitsunf?higkeit bestanden, welche zirka 50 % betragen habe (S. 9 Ziff. 2). Die Angaben im psychiatrischen Arztbericht d?rften f?r den Sommer 2009 zutreffen. Es handle sich um eine vor?bergehende drogeninduzierte Problematik. Es k?nne nicht eindeutig best?tigt werden, dass im Dezember 2010 ein Alkoholabh?ngigkeitssyndrom bestanden habe, wie dies die behandelnde Psychiaterin angebe (S. 10 Ziff. 7).
4.5???? Dr. B.___ nahm am 31. Oktober 2011 (Urk. 9/66 S. 4) zum Gutachten von Dr. E.___ Stellung. Der RAD-Arzt f?hrte an, die Laborwerte vom 5. April 2011 (CDT von 1.4) l?gen in der Grauzone und w?rden eher f?r einen fr?her erh?hten Alkoholkonsum sprechen. Bei der Begutachtung seien keine irreversiblen hirnorganischen Gesundheitssch?den und keine Depressivit?t festgestellt worden. Der Befund von akzentuierten Pers?nlichkeitsz?gen stelle keine die Arbeitsf?higkeit einschr?nkende psychische St?rung dar. Somit seien keine Befunde f?r das Vorliegen einer sekund?ren Sucht oder Folgekrankheiten der Sucht mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit gegeben. Ob die Beschwerdef?hrerin fr?her Temesta-Tabletten eingenommen habe, spiele bez?glich der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit keine Rolle, da sie angebe, diese nicht mehr zu nehmen.
???????? Es bestehe keine psychiatrische St?rung mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit. Auch wenn die Beschwerdef?hrerin weiterhin Alkohol konsumiere, sei dies nicht relevant f?r die Festlegung der Arbeitsf?higkeit, da es sich klar um eine prim?re Sucht handle oder gehandelt habe, welche keine IV-relevante Arbeitsunf?higkeit auszul?sen verm?ge.
4.6???? Dr. med. F.___, Oberarzt, Universit?tsklinik G.___ (G.___), antwortete am 30. November 2011 (Urk. 3/3) auf die Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin.
???????? Dr. F.___ gab auf die Frage, ob bei der Beschwerdef?hrerin eine Pers?nlichkeitsst?rung oder lediglich akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge vorliegen w?rden, an, die Beschwerdef?hrerin sei ihnen am 18. Oktober 2011 zur station?ren Behandlung eines deliranten Zustandsbildes bei bekannter Alkoholabh?ngigkeit zugewiesen worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt desorientiert gezeigt und unter deutlichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsst?rungen gelitten. Erst im Laufe der station?ren Behandlung sei es schrittweise zu einer Besserung des Befundes gekommen. Angesichts der Tatsache, dass der station?re Aufenthalt ganz auf die Behandlung des akuten deliranten Syndroms ausgerichtet gewesen sei, falle es schwer, zur Diagnose einer Pers?nlichkeitsst?rung Stellung zu beziehen. Hierzu w?re eine ausf?hrlichere Befragung ?ber die Pers?nlichkeits- und Krankheitsentwicklung im L?ngsschnitt notwendig gewesen. Dies habe sich aufgrund der ausgepr?gten kognitiven St?rung und der bestehenden Sprachschwierigkeiten so nicht realisieren lassen. Von somatischer Seite w?rden die Diagnosen einer alkoholischen Leberzirrhose Child A und einer An?mie bei chronischer Alkoholabh?ngigkeit gestellt. Zudem sei es in der Vergangenheit zu einem sogenannten Quincke-?dem gekommen und es bestehe ein nicht prim?r insulinabh?ngiger Diabetes Typ II (Ziff. 1).
???????? Auf die Frage, ob Hinweise auf eine weiterhin andauernde Alkoholsucht beziehungsweise eine Folgeerkrankung infolge der Alkoholsucht best?nden, antwortete Dr. F.___: Aktuell m?sse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdef?hrerin nach wie vor eine akute Alkoholabh?ngigkeit aufweise. Die Entwicklung des deliranten Syndroms, welches unmittelbar nach dem pl?tzlichen Entzug des Alkoholkonsums entstanden sei, zeige, dass im Zeitraum vor der station?ren Aufnahme keine Abstinenz vorhanden gewesen sei. Es sei bereits zu k?rperlichen Folgeerkrankungen wie zum Beispiel einer alkoholischen Lebersch?digung oder einer Ver?nderung des Blutbildes gekommen. Eine Tomographie (MRI) vom 26. Oktober 2011 zeige eine zerebell?r betonte Hirnvolumenminderung. Dieser Befund erkl?re sich sehr gut durch den chronischen Alkoholkonsum (Ziff. 2).
???????? Die Beschwerdef?hrerin sei aktuell sicherlich zu 100 % arbeitsunf?hig. Sie sei angesichts der noch nicht vollst?ndigen Restitution in die Obhut der Tochter entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass die bei Eintritt in die Klinik bestehenden neuro-kognitiven Defizite m?glicherweise erst im Verlauf der Zeit vollkommen remittieren w?rden. Unbedingte Voraussetzung dazu sei eine konsequent eingehaltene Alkoholkarenz. Die Arbeitsf?higkeit werde dar?ber hinaus durch einen schwierig einzustellenden, nicht insulinabh?ngigen Diabetes mellitus und die bereits angef?hrten weiteren k?rperlichen Erkrankungen deutlich beeintr?chtigt (Ziff. 3).
???????? Im Gegensatz zur Einsch?tzung des Gutachters bleibe festzuhalten, dass die Alkoholabh?ngigkeit eher nicht gebessert erscheine. Sowohl aufgrund der Alkoholabh?ngigkeit als auch aufgrund der vermutlich inzwischen eingetretenen kognitiven Folgesch?den sei eine Arbeitsf?higkeit zurzeit nicht gegeben. Die kognitiven Einschr?nkungen k?nnten sich m?glicherweise unter einer konsequenten Alkoholkarenz zur?ckbilden, so dass zumindest theoretisch wieder eine Arbeitsf?higkeit erreicht werden k?nne. Dies w?re durch eine neuropsychologische Testung in zirka sechs Monaten zu pr?fen. Zur Frage der Prim?rpers?nlichkeit seien aufgrund der aktuellen station?ren Behandlung keine verl?sslichen Aussagen m?glich. Hierzu w?re eine umfangreichte Eigen- und Fremdanamnese notwendig. Die Verhaltensbeobachtung d?rfte nicht durch das akute delirante Zustandsbild ?verf?lscht? werden (Ziff. 4).
4.7???? Dr. B.___ nahm am 2. Februar 2012 (Urk. 8/2) zum Bericht von Dr. F.___ Stellung. Dr. B.___ f?hrte aus, im Bericht werde ein Zustand geschildert, in welchem sich die Beschwerdef?hrerin in einer deliranten Phase beim Entzug nach einem erneuten Alkoholexzess befunden habe. Es werde ausgesagt, dass es zu einer schrittweisen Besserung des prim?r stark eingeschr?nkten Zustandes gekommen sei.
???????? Die von Dr. F.___ (fachfremd) angegebene Beeintr?chtigung durch einen Diabetes mellitus und eine Leberaffektion (im Ultraschall nicht vergr?sserte Leber, kein Nachweis fokaler L?sionen, nur diskret erh?hte Echogenit?t, normaler GOT und GPT) sei nicht begr?ndet. Die im Gutachten erhobenen Befunde des Bentontests schl?ssen ein relevantes anamnestisches Syndrom klar aus. Somit best?nden unter Abstinenz klar keine Hinweise f?r eine hirnorganische St?rung. Der von Dr. F.___ beschriebene verminderte psychische Zustand sei klar als reversibel und im Zusammenhang mit einer erneuten Exazerbation der Alkoholproblematik zu sehen und sei also begr?ndet durch einen Krankheitszustand, welcher versicherungsmedizinisch keine IV-relevante Arbeitsunf?higkeit auszul?sen verm?ge (S. 1 f.).
4.8???? Dr. F.___ f?hrte sodann in einer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (Urk. 13) aus, leider k?nne zu den aktuellen kognitiven Beeintr?chtigungen der Beschwerdef?hrerin keine Stellungnahme abgegeben werden, da diese nicht mehr im G.___ in Behandlung sei. Der vom Gutachter angef?hrte Bentontest sei lediglich einer von vielen neuropsychologischen Tests, welche jeweils unterschiedliche kognitive Funktionen pr?fen w?rden. M?glicherweise seien zur Beurteilung der aktuellen kognitiven Leistungsf?higkeit weitere Tests beziehungsweise eine umfassende neuropsychologische Testung hilfreich.
???????? Bez?glich der Diagnosen einer alkoholischen Leberzirrhose Child A, einer An?mie bei chronischer Alkoholabh?ngigkeit, einem Status nach Quincke-?dem und einem nicht prim?r insulinabh?ngigen Diabetes Typ II werde auf die Kollegen des Waidspitals verwiesen.

5.??????
5.1???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2???? Dr. E.___ kam im Gutachten vom 16. Mai 2011 zum Ergebnis, dass die Alkoholsucht der Beschwerdef?hrerin nicht Folge oder Ursache eines psychisch oder somatisch IV-relevanten Leidens ist (Urk. 9/60 S. 11 Ziff. 9-10). Nach dem Gutachten bestand f?r die fr?her ausge?bten T?tigkeiten einzig im Sommer 2009 wegen einer psychotischen St?rung w?hrend ein bis zwei Monaten eine Arbeitsunf?higkeit von zirka 50 % (Urk. 9/60 S. 9 Ziff. 2, S. 10 Ziff. 7).
5.3???? Die Beschwerdef?hrerin wandte sich in der Beschwerde gegen die Beurteilung durch Dr. E.___ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
???????? Zun?chst ist zu sagen, dass sich die von der Beschwerdef?hrerin angef?hrte Dauer der Begutachtung von einer Stunde und zehn Minuten (vgl. Urk. 9/60 S. 1) nicht als ungen?gend erweist. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis diesbez?glich festgehalten, dass keine allgemeinen zeitlichen Vorgaben zur Untersuchung von Versicherten existieren, sondern es einzig auf den Inhalt des Gutachtens und die Beweiskraft der Ausf?hrungen ankommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012, E. 7.3). Das Gutachten von Dr. E.___ l?sst denn auch auf eine eingehende Abkl?rung schliessen. Dass der Gutachter die Beschwerdef?hrerin nur einmal gesehen hat, k?nnte sodann gegen beinahe jedes Gutachten angef?hrt werden.
???????? Dass gem?ss Dr. E.___ im Sommer 2009 vor?bergehend eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin bestand, ist mit der Beurteilung der ehemals behandelnden Psychiaterin der Beschwerdef?hrerin zu vereinbaren, welche in ihrem Bericht vom 6. Januar 2011 ebenfalls lediglich eine vor?bergehende psychotische St?rung beschrieb (Urk. 9/57 Ziff. 1.7).
???????? Die Beschwerdef?hrerin wandte weiter ein, dass sie keine Temesta Tabletten eingenommen und dem Gutachter gegen?ber keine solche Aussage gemacht habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Wie der RAD-Arzt Dr. B.___ dazu zutreffend feststellte, erweist es sich als nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdef?hrerin in der Vergangenheit Temesta zusammen mit Alkohol eingenommen hat, nachdem sie dieses Medikament ihren Angaben zufolge nicht mehr einnimmt (Urk. 9/60 S. 4 unten, Urk. 9/66 S. 4). Abweichend zu Dr. D.___ stellte Dr. E.___ einzig akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge der Beschwerdef?hrerin fest, wobei es sich dabei nicht um eine einschr?nkende psychische St?rung handelt (Urk. 9/60 S. 9 oben). Dr. E.___ verneinte sodann gest?tzt auf den von ihm durchgef?hrten Bentontest explizit ein anamnestisches Syndrom sowie einen relevanten Pers?nlichkeitsabbau (Urk. 9/60 S. 12).
???????? Nach dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. November 2011 kam es zwischenzeitlich zu einem erneuten Alkoholexzess und musste sich die Beschwerdef?hrerin in einem deliranten Zustand im G.___ station?r behandeln lassen (Urk. 3/3 Ziff. 1). Aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. November 2011 ergibt sich, dass f?r die Zeit der station?ren Behandlung im G.___ eine Verschlechterung bestand, wobei bei eingehaltener Alkoholabstinenz aber eine Remission der zwischenzeitlich bestandenen neuro-kognitiven Defizite zu erwarten ist (Urk. 3/3 Ziff. 3). Bei den beschriebenen Defiziten handelt es sich daher grunds?tzlich um eine vor?bergehende Verschlechterung, wie Dr. B.___ best?tigte (Urk. 8/2 S. 1 unten). Soweit Dr. F.___ im Bericht vom 30. November 2011 auf eine alkoholische Leberzirrhose hinwies, ist zu sagen, dass von den ?rzten des A.___ bereits im April 2008 die Diagnose einer Hepatopathie mit diffuser Lebersteatose gestellt wurde (Urk. 9/17/7). Eine gesundheitliche Verschlechterung ist daher auch aus somatischer Sicht nicht erstellt.
???????? Soweit die Beschwerdef?hrerin die im Gutachten von Dr. E.___ wiedergegebene Anamnese in der Replik als unzureichend bezeichnete (Urk. 12 S. 3 oben), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gutachten beruht vielmehr auf umfassenden und ausreichenden Abkl?rungen. Das Gutachten von Dr. E.___ vom 16. Mai 2011 erf?llt demnach die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1). Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. Mit Verweis auf den von Dr. E.___ durchgef?hrten Bentontest (Urk. 9/60 S. 7 oben) erweisen sich weitere medizinische Abkl?rungen als entbehrlich. Auf ein Gerichtsgutachten inklusive neuropsychologische Testungen, wie von der Beschwerdef?hrerin beantragt (Urk. 1 S. 2 oben), ist daher zu verzichten.
5.4???? Nach dem Gesagten steht fest, dass im hier zu pr?fenden Zeitraum keine relevante Ver?nderung des Gesundheitszustands der Beschwerdef?hrerin und im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik kein k?rperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in anspruchsbegr?ndendem Ausmass beeintr?chtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist und diese Problematik auch nicht selber Folge eines solchen krankheitswertigen Schadens ist.
???????? Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

6.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Z?rich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).