Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01311
IV.2011.01311

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 2. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, war zuletzt im Service und in der Reinigung tätig (Urk. 9/11 S. 2 und 4, Urk. 9/13, Urk. 9/7/6 Ziff. 6.3.1).
         Die Versicherte meldete sich im Juli 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 9/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/11) ein und verneinte mit Verfügung vom 17. September 2008 (Urk. 9/21) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Im Dezember 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/23, Urk. 9/36). In einem Schreiben an die IV-Stelle vom 15. Mai 2010 (Urk. 9/35) machte sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle holte daraufhin einen IK-Auszug (Urk. 9/37) und einen medizinischen Bericht (Urk. 9/38) ein. Am 27. August 2010 (Urk. 9/40) stellte sie der Versicherten den Vorbescheid (Urk. 9/41) zu. Die Versicherte brachte dagegen am 30. November 2010 (Urk. 9/56) Einwände vor. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht (Urk. 9/57) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/60) ein. Mit Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 9/67 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Dezember 2011 Beschwerde mit den Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine ergänzende medizinische Abklärung durchzuführen und danach über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8/1).
         Mit Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 10) bewilligte das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und stellte ihr die Vernehmlassung sowie die damit eingereichte Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/2) zu.
         Mit Replik vom 1. Juni 2012 stellte die Beschwerdeführerin neu den Antrag, es sei ein psychiatrisches Obergutachten inklusive neuropsychologische Testungen durchzuführen (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Juni 2012 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2012 zugestellt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.       Strittig ist, ob seit dem Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. September 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, namentlich eine Folgeerkrankung ihrer Alkoholproblematik, eingetreten ist und nunmehr neu ein Rentenanspruch besteht.

3.
3.1     Oberarzt Dr. med. Y.___ und Assistenzärztin Dr. med. Z.___ vom Universitätsspital A.___ (A.___), Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 7. April 2008 (Urk. 9/17/7-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Hepatopathie mit diffuser Lebersteatose
      - rezidivierender Aethylabusus
         - DD: Hämochromatose bei homozygoter Mutation H63D (ED 12/04)
         - Status nach wiederholten Aderlässen bis 11/05
      - persistierend erhöhte Leberwerte trotz Eisenmangel und C2-Abstinenz,     Biopsie wird verweigert
      - Splenomegalie mit Thrombopenie
2. Status nach multiplen anämisierenden Ulcera duodeni und ventriculi 3/2007
         - passagere Kachexie
3. Diabetes mellitus Typ 2
      - unter OAD, HbA1c n. IFCC 0.086 (5/06)
      - Verdacht auf beginnende Polyneuropathie
4. Symmetrische Unterschenkelschmerzen
      - DD: Polyneuropathie bei C2-Konsum und D. mellitus Typ 2
5. Chronische psychosoziale Belastungssituation
         Die Ärzte des A.___ äusserten sich im Übrigen weder zur Frage der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch zu den physischen und psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin (Urk. 9/17/8).
3.2     RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nahm am 9. Juni 2008 (Urk. 9/18 S. 2) zu einem Bericht der Ärzte des A.___ vom 7. April 2008 (vgl. Urk. 9/17/7-9) Stellung. Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin werde von internistischer Seite formal als zu 100 % arbeitsfähig gesehen. Die objektiven Befunde zeigten ein normales Gangbild. Die Knie- und Hüftgelenke seien schmerzlos frei beweglich. Der intermittierende Aethylabusus der Beschwerdeführerin habe zu keinen sekundären, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Veränderungen geführt. Auch sei keine primäre psychische Ursache des Abusus als Grundkrankheit ersichtlich.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/35-36) weitere medizinische Abklärungen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
         Die Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2008 bei Dr. med. C.___, Innere Medizin und Nierenerkrankungen FMH, in Behandlung (Urk. 9/38/6 Ziff. 1.2). Dr. C.___ nannte in einem Bericht vom 13. Juli 2010 (Urk. 9/38/6-9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Hepatopathie mit diffuser Lebersteatose
- Verdacht auf Hämochromatose bei homozygoter Mutation; Status nach Aethylabusus bis Januar 2008; Biopsie verweigert
- Diabetes mellitus Typ II
- Polineuropathie
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- chronische psychosoziale Belastungssituation
         Die Erstdiagnose einer Hepatopathie sei 2004 gestellt worden. Es bestehe der Verdacht auf eine Hämochromatose. Dr. C.___ führte weiter aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit Juni 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es bestehe eine verminderte psychische und körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit (Ziff. 1.6-1.7, vgl. auch den Bericht der Ärzte des A.___ vom 15. Juni 2009, Urk. 9/38/10-12).
4.2     Dr. C.___ führte zudem in einer ärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2010 (Urk. 9/64) aus, die Beschwerdeführerin sei in den letzten Monaten vermehrt depressiv, insbesondere aufgrund der persistierenden Alkoholproblematik. Der psychische Zustand (Depression) habe sich insgesamt verschlechtert.
4.3     Die Beschwerdeführerin war ab dem 18. Juni 2009 bis 1. März 2010 bei Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/57 Ziff. 1.2).
         Dr. D.___ nannte in einem Bericht vom 6. Januar 2011 (Urk. 9/57) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine psychotische Störung, seit Juni 2009, Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie und Steatosis hepatis (Ziff. 1.1). Die Psychiaterin führte zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin an, die Krankheitsentwicklung bezüglich der Alkoholproblematik werde seitens der Beschwerdeführerin dissimuliert und bagatellisiert. Offensichtlich habe sie als Angestellte im Gastgewerbe im Rahmen einer Partnerschaftsproblematik begonnen, regelmässig Alkohol zu konsumieren. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem ängstlichen, teilweise verwirrten Zustand bei ihr gemeldet und berichtet, dass sie seit zwei Monaten keinen Alkohol mehr getrunken habe. Ein geordnetes Gespräch sei nicht möglich gewesen. Unter Medikation sei es zu einer leichten Besserung der psychotischen Symptomatik mit Personenverkennungen und Verfolgungswahn gekommen. Sie habe der Beschwerdeführerin empfohlen, sich in einer Fachklinik für Alkohol behandeln zu lassen.
         Dr. D.___ beschrieb als Befund, die Beschwerdeführerin sei (am 21. Januar 2010) bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich herabgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im formalen Denken beschleunigt und auf ihre psychosozialen Probleme eingeengt gewesen. Inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen seien nicht feststellbar gewesen. Sie sei in der Stimmung depressiv, dysphorisch, antriebsarm, innerlich unruhig und ängstlich mit Scham- und Schuldgefühlen gewesen. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht feststellbar gewesen.
         Die Prognose sei schlecht. Es handle sich um eine langjährige Alkoholproblematik, wahrscheinlich aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (Differentialdiagnose: ADHS im Erwachsenenalter, Ziff. 1.4).
         Für die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe habe vom 18. Juni bis 6. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von 7. Juli 2009 bis 21. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide infolge ihrer Alkoholabhängigkeit unter Verhaltensstörungen mit einer vorübergehenden psychotischen Störung von Juni 2009 bis Januar 2010. Aufgrund von massiven Ängsten unter Menschen zu sein sowie wegen verminderter Konzentration mit depressiver Stimmungslage sei sie nicht mehr imstande gewesen, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr in der Zeit vom 6. Juli 2009 bis 21. Januar 2010 zu 50 % möglich gewesen mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Unter compliance für eine antidepressive Medikation und Alkoholkarenz sei mit der Wiederaufnahme einer adaptierten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zu rechnen (Ziff. 1.8).
4.4     Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 16. Mai 2011 (Urk. 9/60) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin. Das Gutachten beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2011, weiteren Untersuchungen (inklusive einer Laboruntersuchung) und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 1). Für die Begutachtung wurde ein Übersetzer beigezogen (S. 2 oben).
         Dr. E.___ führte zur Krankengeschichte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie 2009 eine schlechte Phase durchgemacht habe. Vermutlich sei die damalige Kombination von Alkohol und Temesta-Tabletten ungünstig gewesen. Sie habe damals eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D.___ begonnen. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit mindestens einem Jahr nur noch wenig trinke. Dies habe dazu geführt, dass es ihr psychisch besser gehe. Jedenfalls sei sie nicht mehr unruhig, schlafe gut und habe keine Mühe, Personen zu erkennen. Sie habe die psychiatrische Behandlung im März 2010 aufgegeben, da sie sich besser fühle. Psychisch fühle sie sich ordentlich. Sie leide nicht an Depressionen oder Ängsten (S. 4).
         Hinsichtlich der von der Psychiaterin angeführten Persönlichkeitsstörung bestätige die Tochter der Beschwerdeführerin, dass die von der Psychiaterin angeführten Verhaltensauffälligkeiten bei ihrer Mutter ungefähr zuträfen. Diese sei tatsächlich leicht beeinflussbar, verlange nach Anerkennung und dramatisiere manchmal. Die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten seien allerdings nicht stark ausgeprägt. Die Mutter sei immer so gewesen (S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin gebe weiter an, dass sie oft an Bein- und Fussschmerzen leide, welche vermutlich auf einen Diabetes zurückzuführen seien. Die Leber habe sich teilweise erholt (S. 5 oben).
         Die Willens- und Antriebsbildung zeige keine krankhaften Beeinträchtigungen. Eine Ambivalenz oder Ambitendenz bestehe nicht. Die Stimmungslage sei grösstenteils ausgeglichen, manchmal sogar fröhlich. Es bestehe keine schwermütig gedrückte Stimmung und keine Suizidalität. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf ihre körperlichen Probleme fixiert. Sie sei motiviert, wieder zu arbeiten (S. 6). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten angegeben, dass der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin seit zirka einem Jahr praktisch aufgehört habe. Dies kontrastiere mit den Angaben der Psychiaterin, die die Beschwerdeführerin ehemals behandelt habe. Die Psychiaterin habe noch im Januar 2011 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom angeführt. Im Sommer 2009 sei es vorübergehend, wahrscheinlich durch die Einnahme von Temesta und Alkohol, zu einer Alkoholhalluzinose gekommen (S. 7 unten). Vermutlich sei es der Beschwerdeführerin gelungen, sich ohne stationäre Therapie grösstenteils vom Alkohol zu lösen. Eine Laboruntersuchung vom 5. April 2011 widerlege die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht (CDT-Wert im Referenzbereich). Es seien heute keine irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden nachweisbar. Unter anderem sei kein Persönlichkeitsabbau nachweisbar. Klinisch seien keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsprobleme der Beschwerdeführerin aufgefallen. Auch die Ergebnisse des Bentontest würden eine hirnorganische Störung ausschliessen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Alkoholabusus nicht infolge einer psychischen Krankheit entstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei negativ durch ihren Ehemann sowie die damalige Tätigkeit im Service beeinflusst worden. Der Abusus habe auch nicht zu irreversiblen Gesundheitsschäden auf psychischem Gebiet geführt (S. 8 oben).
         Eine Depressivität sei bei der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar. Sie wirke bei der Untersuchung stimmungsmässig ausgeglichen, zeitweise etwas resigniert, nicht aber schwermütig gedrückt. Bei der Untersuchung seien gewisse Persönlichkeitseigenarten der Beschwerdeführerin aufgefallen. Sie sei in mildem Ausmass als histrionisch zu bezeichnen. Es bestünden ungünstige krankheitsfremde Faktoren. Dabei handle es sich um eine langjährige Arbeitsuntätigkeit, einen sekundären Krankheitsgewinn, mögliche Probleme wegen Nichtverlängerung des Ausländerausweises, eine mässige Integration, Schulden und Verlustscheine. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin keine massgebliche Psychopathologie, welche die Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass einschränke. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2009 während einigen Wochen arbeitsunfähig gewesen sei, da damals eine vermutlich alkohol- und temestabedingte Halluzinose bestanden habe. Seit längerem bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die beschriebenen akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Störung dar (S. 8 f.).
         Dr. E.___ diagnostizierte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, seit längerem gebessert, akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine atypische familiäre Situation, eine mässige kulturelle Integration und eine langjährige Arbeitsuntätigkeit (S. 9 Ziff. 1). In den früher ausgeübten Tätigkeiten habe im Sommer 2009 während ein bis zwei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche zirka 50 % betragen habe (S. 9 Ziff. 2). Die Angaben im psychiatrischen Arztbericht dürften für den Sommer 2009 zutreffen. Es handle sich um eine vorübergehende drogeninduzierte Problematik. Es könne nicht eindeutig bestätigt werden, dass im Dezember 2010 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bestanden habe, wie dies die behandelnde Psychiaterin angebe (S. 10 Ziff. 7).
4.5     Dr. B.___ nahm am 31. Oktober 2011 (Urk. 9/66 S. 4) zum Gutachten von Dr. E.___ Stellung. Der RAD-Arzt führte an, die Laborwerte vom 5. April 2011 (CDT von 1.4) lägen in der Grauzone und würden eher für einen früher erhöhten Alkoholkonsum sprechen. Bei der Begutachtung seien keine irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden und keine Depressivität festgestellt worden. Der Befund von akzentuierten Persönlichkeitszügen stelle keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Störung dar. Somit seien keine Befunde für das Vorliegen einer sekundären Sucht oder Folgekrankheiten der Sucht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben. Ob die Beschwerdeführerin früher Temesta-Tabletten eingenommen habe, spiele bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle, da sie angebe, diese nicht mehr zu nehmen.
         Es bestehe keine psychiatrische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch wenn die Beschwerdeführerin weiterhin Alkohol konsumiere, sei dies nicht relevant für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit, da es sich klar um eine primäre Sucht handle oder gehandelt habe, welche keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit auszulösen vermöge.
4.6     Dr. med. F.___, Oberarzt, Universitätsklinik G.___ (G.___), antwortete am 30. November 2011 (Urk. 3/3) auf die Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin.
         Dr. F.___ gab auf die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung oder lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen würden, an, die Beschwerdeführerin sei ihnen am 18. Oktober 2011 zur stationären Behandlung eines deliranten Zustandsbildes bei bekannter Alkoholabhängigkeit zugewiesen worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt desorientiert gezeigt und unter deutlichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen gelitten. Erst im Laufe der stationären Behandlung sei es schrittweise zu einer Besserung des Befundes gekommen. Angesichts der Tatsache, dass der stationäre Aufenthalt ganz auf die Behandlung des akuten deliranten Syndroms ausgerichtet gewesen sei, falle es schwer, zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Stellung zu beziehen. Hierzu wäre eine ausführlichere Befragung über die Persönlichkeits- und Krankheitsentwicklung im Längsschnitt notwendig gewesen. Dies habe sich aufgrund der ausgeprägten kognitiven Störung und der bestehenden Sprachschwierigkeiten so nicht realisieren lassen. Von somatischer Seite würden die Diagnosen einer alkoholischen Leberzirrhose Child A und einer Anämie bei chronischer Alkoholabhängigkeit gestellt. Zudem sei es in der Vergangenheit zu einem sogenannten Quincke-Ödem gekommen und es bestehe ein nicht primär insulinabhängiger Diabetes Typ II (Ziff. 1).
         Auf die Frage, ob Hinweise auf eine weiterhin andauernde Alkoholsucht beziehungsweise eine Folgeerkrankung infolge der Alkoholsucht bestünden, antwortete Dr. F.___: Aktuell müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine akute Alkoholabhängigkeit aufweise. Die Entwicklung des deliranten Syndroms, welches unmittelbar nach dem plötzlichen Entzug des Alkoholkonsums entstanden sei, zeige, dass im Zeitraum vor der stationären Aufnahme keine Abstinenz vorhanden gewesen sei. Es sei bereits zu körperlichen Folgeerkrankungen wie zum Beispiel einer alkoholischen Leberschädigung oder einer Veränderung des Blutbildes gekommen. Eine Tomographie (MRI) vom 26. Oktober 2011 zeige eine zerebellär betonte Hirnvolumenminderung. Dieser Befund erkläre sich sehr gut durch den chronischen Alkoholkonsum (Ziff. 2).
         Die Beschwerdeführerin sei aktuell sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei angesichts der noch nicht vollständigen Restitution in die Obhut der Tochter entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass die bei Eintritt in die Klinik bestehenden neuro-kognitiven Defizite möglicherweise erst im Verlauf der Zeit vollkommen remittieren würden. Unbedingte Voraussetzung dazu sei eine konsequent eingehaltene Alkoholkarenz. Die Arbeitsfähigkeit werde darüber hinaus durch einen schwierig einzustellenden, nicht insulinabhängigen Diabetes mellitus und die bereits angeführten weiteren körperlichen Erkrankungen deutlich beeinträchtigt (Ziff. 3).
         Im Gegensatz zur Einschätzung des Gutachters bleibe festzuhalten, dass die Alkoholabhängigkeit eher nicht gebessert erscheine. Sowohl aufgrund der Alkoholabhängigkeit als auch aufgrund der vermutlich inzwischen eingetretenen kognitiven Folgeschäden sei eine Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht gegeben. Die kognitiven Einschränkungen könnten sich möglicherweise unter einer konsequenten Alkoholkarenz zurückbilden, so dass zumindest theoretisch wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Dies wäre durch eine neuropsychologische Testung in zirka sechs Monaten zu prüfen. Zur Frage der Primärpersönlichkeit seien aufgrund der aktuellen stationären Behandlung keine verlässlichen Aussagen möglich. Hierzu wäre eine umfangreichte Eigen- und Fremdanamnese notwendig. Die Verhaltensbeobachtung dürfte nicht durch das akute delirante Zustandsbild „verfälscht“ werden (Ziff. 4).
4.7     Dr. B.___ nahm am 2. Februar 2012 (Urk. 8/2) zum Bericht von Dr. F.___ Stellung. Dr. B.___ führte aus, im Bericht werde ein Zustand geschildert, in welchem sich die Beschwerdeführerin in einer deliranten Phase beim Entzug nach einem erneuten Alkoholexzess befunden habe. Es werde ausgesagt, dass es zu einer schrittweisen Besserung des primär stark eingeschränkten Zustandes gekommen sei.
         Die von Dr. F.___ (fachfremd) angegebene Beeinträchtigung durch einen Diabetes mellitus und eine Leberaffektion (im Ultraschall nicht vergrösserte Leber, kein Nachweis fokaler Läsionen, nur diskret erhöhte Echogenität, normaler GOT und GPT) sei nicht begründet. Die im Gutachten erhobenen Befunde des Bentontests schlössen ein relevantes anamnestisches Syndrom klar aus. Somit bestünden unter Abstinenz klar keine Hinweise für eine hirnorganische Störung. Der von Dr. F.___ beschriebene verminderte psychische Zustand sei klar als reversibel und im Zusammenhang mit einer erneuten Exazerbation der Alkoholproblematik zu sehen und sei also begründet durch einen Krankheitszustand, welcher versicherungsmedizinisch keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit auszulösen vermöge (S. 1 f.).
4.8     Dr. F.___ führte sodann in einer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (Urk. 13) aus, leider könne zu den aktuellen kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben werden, da diese nicht mehr im G.___ in Behandlung sei. Der vom Gutachter angeführte Bentontest sei lediglich einer von vielen neuropsychologischen Tests, welche jeweils unterschiedliche kognitive Funktionen prüfen würden. Möglicherweise seien zur Beurteilung der aktuellen kognitiven Leistungsfähigkeit weitere Tests beziehungsweise eine umfassende neuropsychologische Testung hilfreich.
         Bezüglich der Diagnosen einer alkoholischen Leberzirrhose Child A, einer Anämie bei chronischer Alkoholabhängigkeit, einem Status nach Quincke-Ödem und einem nicht primär insulinabhängigen Diabetes Typ II werde auf die Kollegen des Waidspitals verwiesen.

5.      
5.1     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2     Dr. E.___ kam im Gutachten vom 16. Mai 2011 zum Ergebnis, dass die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin nicht Folge oder Ursache eines psychisch oder somatisch IV-relevanten Leidens ist (Urk. 9/60 S. 11 Ziff. 9-10). Nach dem Gutachten bestand für die früher ausgeübten Tätigkeiten einzig im Sommer 2009 wegen einer psychotischen Störung während ein bis zwei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % (Urk. 9/60 S. 9 Ziff. 2, S. 10 Ziff. 7).
5.3     Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde gegen die Beurteilung durch Dr. E.___ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
         Zunächst ist zu sagen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angeführte Dauer der Begutachtung von einer Stunde und zehn Minuten (vgl. Urk. 9/60 S. 1) nicht als ungenügend erweist. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis diesbezüglich festgehalten, dass keine allgemeinen zeitlichen Vorgaben zur Untersuchung von Versicherten existieren, sondern es einzig auf den Inhalt des Gutachtens und die Beweiskraft der Ausführungen ankommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012, E. 7.3). Das Gutachten von Dr. E.___ lässt denn auch auf eine eingehende Abklärung schliessen. Dass der Gutachter die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen hat, könnte sodann gegen beinahe jedes Gutachten angeführt werden.
         Dass gemäss Dr. E.___ im Sommer 2009 vorübergehend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand, ist mit der Beurteilung der ehemals behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin zu vereinbaren, welche in ihrem Bericht vom 6. Januar 2011 ebenfalls lediglich eine vorübergehende psychotische Störung beschrieb (Urk. 9/57 Ziff. 1.7).
         Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, dass sie keine Temesta Tabletten eingenommen und dem Gutachter gegenüber keine solche Aussage gemacht habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Wie der RAD-Arzt Dr. B.___ dazu zutreffend feststellte, erweist es sich als nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Temesta zusammen mit Alkohol eingenommen hat, nachdem sie dieses Medikament ihren Angaben zufolge nicht mehr einnimmt (Urk. 9/60 S. 4 unten, Urk. 9/66 S. 4). Abweichend zu Dr. D.___ stellte Dr. E.___ einzig akzentuierte Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin fest, wobei es sich dabei nicht um eine einschränkende psychische Störung handelt (Urk. 9/60 S. 9 oben). Dr. E.___ verneinte sodann gestützt auf den von ihm durchgeführten Bentontest explizit ein anamnestisches Syndrom sowie einen relevanten Persönlichkeitsabbau (Urk. 9/60 S. 12).
         Nach dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. November 2011 kam es zwischenzeitlich zu einem erneuten Alkoholexzess und musste sich die Beschwerdeführerin in einem deliranten Zustand im G.___ stationär behandeln lassen (Urk. 3/3 Ziff. 1). Aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. November 2011 ergibt sich, dass für die Zeit der stationären Behandlung im G.___ eine Verschlechterung bestand, wobei bei eingehaltener Alkoholabstinenz aber eine Remission der zwischenzeitlich bestandenen neuro-kognitiven Defizite zu erwarten ist (Urk. 3/3 Ziff. 3). Bei den beschriebenen Defiziten handelt es sich daher grundsätzlich um eine vorübergehende Verschlechterung, wie Dr. B.___ bestätigte (Urk. 8/2 S. 1 unten). Soweit Dr. F.___ im Bericht vom 30. November 2011 auf eine alkoholische Leberzirrhose hinwies, ist zu sagen, dass von den Ärzten des A.___ bereits im April 2008 die Diagnose einer Hepatopathie mit diffuser Lebersteatose gestellt wurde (Urk. 9/17/7). Eine gesundheitliche Verschlechterung ist daher auch aus somatischer Sicht nicht erstellt.
         Soweit die Beschwerdeführerin die im Gutachten von Dr. E.___ wiedergegebene Anamnese in der Replik als unzureichend bezeichnete (Urk. 12 S. 3 oben), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gutachten beruht vielmehr auf umfassenden und ausreichenden Abklärungen. Das Gutachten von Dr. E.___ vom 16. Mai 2011 erfüllt demnach die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1). Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. Mit Verweis auf den von Dr. E.___ durchgeführten Bentontest (Urk. 9/60 S. 7 oben) erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als entbehrlich. Auf ein Gerichtsgutachten inklusive neuropsychologische Testungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2 oben), ist daher zu verzichten.
5.4     Nach dem Gesagten steht fest, dass im hier zu prüfenden Zeitraum keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik kein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anspruchsbegründendem Ausmass beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist und diese Problematik auch nicht selber Folge eines solchen krankheitswertigen Schadens ist.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).