IV.2011.01312

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 7. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann
Anwaltskanzlei Weidmann
Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Dezember 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2012 (Urk. 7), sowie in die Replik vom 22. Februar 2012 (Urk. 13) und die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2012, womit diese auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 15),

in Erwägung,
dass die Parteien übereinstimmend die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen,
dass die Beschwerdegegnerin einzig eine psychiatrische Begutachtung durchführen will, da in somatischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 30. August 2010 (Urk. 8/56/8-26) abzustellen sei (Urk. 7),
dass das Gutachten von Dr. Y.___ im Verfügungszeitpunkt vom 2. November 2011 mit einem Alter von 14 Monaten jedoch nicht als genügend aktuell erscheint, um entscheidwesentlich darauf abstellen zu können,
dass dementsprechend eine bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch-psychiatrisch) durchzuführen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 500.-- anzusetzen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. November 2011 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Weidmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).