Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.01313




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 15. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes

Isler Partner Rechtsanwälte

Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1957 geborene X.___ hatte sich am 22. April 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/3). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihr mit durch Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 (Urk. 11/67) bestätigter Verfügung vom 11. August 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 11/52-54). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 15. August 2007 (Urk. 11/77).

    Im Rahmen eines weiteren, im August 2009 eingeleiteten ordentlichen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/84-85 und Urk. 11/90) und liess die Versicherte im Oktober 2010 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 18. November 2010 [Urk. 11/97/2-36]). Am 13. Januar 2011 führte sie zudem eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 [Urk. 11/104]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/111) verfügte die IV-Stelle am 7. November 2011 die Einstellung der Invalidenrente per 31. Dezember 2011 (Urk. 11/137 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 2. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Mit undatiertem Schreiben (beim hiesigen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass sie öffentliche Sozialhilfe beziehe (Urk. 13). Das Gericht traf daraufhin entsprechende Abklärungen (Urk. 14).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).

    Die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf laufende Verfahren bedeutet nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive per se verlören. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hinweisen). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen. In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung mit Verfügung vom 7. November 2011 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 (Urk. 11/97/2-36) – damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 erheblich verbessert habe. Sie sei daher spätestens seit Oktober 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Zudem hätten sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verändert, sodass sie im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 2).

    Mit einer adaptierten Tätigkeit könnte sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘520.65 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 ergebe sich im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 16.80 %. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 5.2 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von 1.04 % entspreche. Daher resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 17.84 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verbessert habe. Eine Verbesserung werde weder von ihrer behandelnden Psychiaterin bestätigt noch sei eine solche in somatischer Hinsicht ersichtlich. Sie leide aktuell vielmehr unter einer Hörverschlechterung und Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich (Urk. 1).


3.    

3.1

3.1.1    Die mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 (Urk. 11/67) bestätigte Rentenverfügung vom 11. August 2004 (Urk. 11/52-54) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:

    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 15. Juli 2002 (Urk. 11/9/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):

- 1.Panvertebralsyndrom, vor allem lumbospondylogenes und cervico-
spondylogenes Syndrom mit cervicocephaler Komponente mit/bei

- Spondylolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse

- Haltungsinsuffizienz

- ausgeprägtem Trainingsmangel

- Beckenhochstand links

- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule

- altersentsprechend diskreten degenerativen Veränderungen

- positiver Familienanamnese bezüglich Weichteilrheumatismus bei der Mutter

- 2.Fibromyalgiesyndrom

- langjährige Schlafstörungen

- 3.Komplexe psychosoziale Überlastungssituation

- Beziehungsprobleme

- komplex belastete Jugend der beiden Söhne

- depressive Züge

- 4.Status nach unspezifischer Colitis 1996, bei der Kontroll-Endoskopie im Februar 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar

- 5.Asthma bronchiale

- 6.Ekzem am Rücken

    In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe – so der betreffende Arzt – eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2).

3.1.2    Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 2. September 2002 eine Somatisierungsstörung mit körperlichen und depressiven Störungen (ICD-10 F45.0) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31). Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/10).

3.1.3    Der Bericht der Ärzte der B.___ vom 26. Januar 2003 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. bis am 26. Januar 2003 (Urk. 11/22/5-6) enthielt folgende Diagnosen (S. 1):

- 1.Spondylolyse L5 (ICD-10 M43.06) mit/bei

- Spondylodese L5/S1 am 19. Dezember 2002 in der Schulthess-Klinik, fecit Dr. Egloff

- 2.Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)

- 3.Status nach unspezifischer Colitis 1996 (ICD-10 K52.9) mit/bei:

- Kontrollendoskopie 1998 nur noch mikroskopisch nachweisbar

- 4.Instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)

- 5.Vegetative Dystonie (ICD-10 F45.9) mit/bei:

- Tendenz zu Hypotonie und Orthostasebeschwerden

- 6.Neurodermitis (L20.8)

- 7.Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.09) mit/bei:

- 14/18 Tenderpoints positiv

    Sie empfahlen die Durchführung von physiotherapeutischen Massnahmen zum Aufbau der Rückenmuskulatur und zur Verbesserung der Beweglichkeit (S. 2) und hielten eine halbtags ausgeübte Tätigkeit für zumutbar (Urk. 11/22/1-4 S. 4).

3.1.4    Die Ärzte der C.___, berichteten am 7. März 2003 von einem Status nach einer transpedikulären dorsolateralen Spondylodese L5/S1 am 19. Dezember 2002 und einer postoperativen linksseitigen Fussheber- und Fusssenkerschwäche. Angesichts der noch laufenden physiotherapeutischen Behandlung und der noch nicht abgeschlossenen postoperativen Diagnostik bei einer Schwäche des linken Fusses könne noch keine abschliessende Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (Urk. 11/19/5-6).

3.1.5    Gestützt auf ihre Gutachten vom 30. Mai 2001 und vom 24. Oktober 2001 sowie die am 7. Juli 2003 durchgeführte Untersuchung stellte die Vertrauensärztin der D.___ Drmed. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 (Urk. 11/24) folgende Diagnosen (S. 6):

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule, Spondylolyse (angeborene Spaltbildung) und Status nach diskreter Spondylolisthesis L5/S1 (Wirbelgleiten)

- Status nach stabilisierender Rückenoperation am 19. Dezember 2002 (transpedikuläre dorsolaterale Spondylodese L5/S1)

- Verzögerter Heilungsverlauf mit medizinisch unklaren Lähmungserscheinungen im Bereiche des linken Beines und des linken Fusses, zur Zeit in Rückbildung begriffen

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit körperlicher und depressiver Störung

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)

- Fibromyalgiesyndrom

- Allergische Veranlagung mit zeitweiligem Asthma bronchiale (laut Bericht der Schulthess Klinik vom 13. Januar 2003)

    Die Beschwerden der Beschwerdeführerin – so die Gutachterin – seien durch angeborene Fehlformen der Wirbelsäule mit einer Haltungsinsuffizienz bedingt. Zusätzlich leide sie an psychischen Symptomen, insbesondere an einer depressiven Störung, die den Heilungsprozess ungünstig beeinflussten. Auch nach der im Dezember 2002 durchgeführten Rückenoperation sei es zu einem verzögerten Heilungsverlauf gekommen. Die Beschwerdeführerin klage insbesondere über eine leichte postoperative Lähmung im linken Fuss, welche sich zwar unter physiotherapeutischen Massnahmen weitgehend zurückgebildet habe, die sie aber beim längeren Gehen und Treppensteigen immer noch deutlich einschränke (S. 5).

    In ihrer bisherigen Tätigkeit als Floristin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit mit Wechselbelastung sei ihr längerfristig zu 30 – 50 % zumutbar (S. 5). DrE.___ empfahl, in etwa drei Monaten einen Arbeitsversuch in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Pensum von 20 – 30 % zu unternehmen (S. 6).

3.1.6    In diversen von den Ärzten der C.___ ausgestellten Arztzeugnissen – zuletzt am 10. Mai 2004 – wurde der Beschwerdeführerin eine seit dem 20. Oktober 2003 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres attestiert (Urk. 11/37, 11/41, 11/43, 11/48 und 11/55).

3.2    Im Haushaltabklärungsbericht vom 28. Oktober 2003 wurde in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin ein Erwerbs- und ein Haushaltspensum von je 50 % angenommen (Urk. 11/36).

3.3    Die Mitteilung vom 15. August 2007, wonach ein unveränderter Rentenanspruch bestehe (Urk. 11/77), basierte lediglich auf dem Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2007 (Urk. 11/74). Er beurteilte den Verlauf als stationär mit einer Tendenz zur gesundheitlichen Verschlechterung. Diese Mitteilung bildet rechtsprechungsgemäss keine revisionsrechtlich relevante zeitliche Vergleichsbasis (vorne E. 1.2 und E. 2.1).

3.4    

3.4.1    Der am 7. November 2011 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) lag hauptsächlich das Gutachten des Y.___ vom 18. November 2010 zugrunde (Urk. 11/97/2-36). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Gutachter folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 24 f.):

- 1.Psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

- 2.Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- 3.Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5)

- Status nach transpedikulärer dorsolateraler Spondylodese Segment L5/S1 im Dezember 2002 bei Spondylolisthesis L5/S1 bei degenerativer Spondylolose

- konventionell radiologisch guter Sitz der Implantate

- deutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit grobbogig thorakolumbaler Skoliose links sowie lumbal rechtskonvexer Skoliose

- reaktiver Myogelose lumbal paravertebral sowie gluteal beidseits mit multiplen Triggerpoints

- pseudoradikuläre Ausstrahlung in die linke untere Extremität

- aktuell keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre Ausfälle

- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und ckenstabilisierenden Muskelgruppen

- anamnestisch rezidivierende SIG-Blockaden beidseits

- anamnestisch frühere allgemeine Hypermobilität

- 4.Chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom rechts betont (ICD-10 M53.0)

- radiomorphologisch Osteochondrose in den Segmenten C4/5 sowie C6/7, Unkarthrose C4/5 und C6/7

- Wirbelsäulenfehlform mit Streckhaltung der HWS mit leichter Kyphosierung zwischen C4-C7, rechtskonvexer Skoliose im zervikothorakalen Übergang mit hochzervikalem linkskonvexem Gegenschwung

- ausgeprägte bilateral identisch ausgeprägte Myogelose der gesamten Nackenschultermuskulatur

- betonte thorakale Hyperkyphose mit leichter bis mässig ausgeprägter Schulter- und Halswirbelsäulen-Protraktionsfehlstellung

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 25):

- 1.Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4)

- 2.Intermittierende Polyarthralgien (ICD-10 M25.5)

- rechter Ellbogen sowie periphere Finger- und Fussgelenke beidseits unklarer Ätiologie

- 3.Vegetative Dystonie mit rezidivierender Hypotonie (ICD-10 F45.9)

- 4.Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)

- aktuell ohne Medikation asymptomatisch

- anamnestisch rezidivierende Infektanfälligkeit

- 5.Anamnestisch Colon irritabile (ICD-10 K58.0)

- 6.Anamnestisch Laktoseintoleranz (ICD-10 E73)

- 7.Status nach Vitamin B12-Mangel (ICD-10 E53.8)

- 8.Anamnestisch Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9)

    Der begutachtende Internist Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete von einem seit der Kindheit bestehenden, aktuell asymptomatischen Asthma bronchiale und einer ausgeprägten Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin. Die seit Jahren bekannte Laktoseintoleranz könne durch eine optimale Nahrungsmittelkontrolle gut beeinflusst werden. Gemäss Aktenlage bestehe ein Vitamin D-Mangel seit Februar dieses Jahres, welcher jedoch nicht behandelt werde. Die kardiopulmonale Anamnese zeige eine tendenzielle Hypotonie. Eine medikamentöse Behandlung sei jedoch nie durchgeführt worden (S. 10).

    Dem psychiatrischen Teilgutachten von Drmed. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei klarem Bewusstsein ist und sich ihr Gedankengang formal geordnet entfaltet. Die kognitiven Funktionen würden grobklinisch nicht beeinträchtigt erscheinen. Sie sei in der Lage, ihre Konzentration und ihre Aufmerksamkeit während der gesamten Untersuchungsdauer ohne Ermüdungszeichen aufrecht zu halten. Eine Antriebsstörung sei nicht vorhanden und affektiv zeige sie sich weitgehend ausgeglichen und gefasst (S. 14).

    Dr. G.___ berichtete weiter, die Beschwerdeführerin stehe mit Unterbrüchen seit 20 Jahren in ambulant-psychiatrischer Behandlung. In der aktuellen Untersuchung stünden einerseits die Rückenschmerzen im Vordergrund, andererseits die langjährigen Beziehungsschwierigkeiten. Es könnten diesbezüglich neurotische Wiederholungsmuster in der Partnerschaft mit einer ungünstigen Partnerwahl nachgewiesen werden, welche auf eine emotionale Entwicklungsstörung in der Kindheit und Jugend zurückzuführen seien. Vor dem Hintergrund der psychisch belastenden Kindheit und der Belastung als alleinerziehende Mutter sei eine psychosoziale Konflikt- und Belastungssituation ersichtlich. Somit könne den Rückenschmerzen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer Überlagerung der organischen Komponente zugeordnet werden (S. 15).

    DrF.___ führte in seinem rheumatologischen Fachgutachten aus, es bestünde eine deutlich ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie eine mässig ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit multiplen schmerzhaften Myogelosen. Die segmentale Untersuchung der lumbalen Wirbelsäule habe eine massiv eingeschränkte Fähigkeit zur Lateralflexion beidseits und zur Reklination ergeben. Auch die Brustwirbelsäule sei in Bezug auf die Reklination und die Rotation eingeschränkt. Eine diesbezüglich massive Einschränkung – insbesondere der maximal möglichen Rotation nach rechts – finde sich bei der Halswirbelsäule. Der gesamte periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten – so Dr. F.___ weiter – sei klinisch unauffällig. Anhaltspunkte für Synovitiden oder Tenosynovitiden würden keine bestehen. Der gesamte neurologische Status habe keine Hinweise auf eine aktuelle oder eine residuelle sensible oder motorische zerviko- oder lumboradikuläre Ausfallsymptomatik ergeben. Zusammenfassend seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden am Bewegungsapparat mehrheitlich aufgrund der pathologischen Befunde nachvollziehbar, wenn auch von einer zusätzlichen Selbstlimitierung und Schmerzgeneralisierungstendenz auszugehen sei (S. 21 f.).

    In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte aus, aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Berentung in einer postoperativen Phase nach der Rückenoperation im Dezember 2002 gestanden. Aus diesem Grund sei es möglich, dass eine über Monate respektive wenige Jahre bestehende konsekutive, protrahierte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der momentanen Befunde sei jedoch aus physischer Sicht von einer seit längerem bestehenden Remission auszugehen, was sich auch positiv auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der mit einer Komorbidität einhergehenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % für alle Tätigkeiten (S. 27).

    Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin aktuell sowohl die Ausübung ihrer angestammten Arbeit als Floristin als auch jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 75 % zumutbar, wobei jeweils gewährleistet sein müsse, dass sie ihre Arbeitsposition regelmässig nach eigenem Gutdünken wechseln könne und dass das fixierte Stehen oder Sitzen an Ort auf maximal eine halbe Stunde limitiert sei. Eine Arbeit in anhaltender Oberkörpervorneigeposition wie auch eine Tätigkeit mit stereotypen Rotationsbewegungen der Hals- und der Lendenwirbelsäule sei ihr nicht möglich (S. 22 und S. 27).

3.4.2    Dr. Z.___ berichtete am 30. April 2011 von einem Zufallsbefund eines Schwannoms im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkels. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob deswegen mit der Zeit eine arbeitswirksame Einschränkung auftreten werde (Urk. 11/106/5-7).

3.5    Angesichts der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 13. Januar 2011 (Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 [Urk. 11/104]) gemachten Aussage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (S. 2 f.).


4.    Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Abhängigkeit des Y.___ von der Verwaltung beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gutachter in Frage stellt (vgl. Urk. 1 S. 5), ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) E. 1.3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfahrensfairness aus dem Umstand, dass die IV-Stelle im gerichtlichen Verfahren formell als Partei auftritt, und aus ihrer Legitimation zur Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gefolgert werden darf, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Verfahren seien Parteihandlungen (E. 1.3.2 mit Hinweis). Weiter führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein. Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (E. 1.3.3 mit Hinweisen).

    Allein aufgrund des Umstandes, dass das Y.___ häufig Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, kann damit nicht die Unabhängigkeit der Gutachter angezweifelt werden. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht und auch die vorliegenden Akten enthalten diesbezüglich keine Hinweise. Das Y.___-Gutachten vom 18. November 2010 (Urk. 11/97/2-36), auf welchem die am 7. November 2011 verfügte Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht basiert, stellt demnach kein Parteigutachten dar und ist im üblichen Rahmen auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen.

5.

5.1    Zu prüfen ist zunächst, ob das Y.___-Gutachten die medizinischen Vorakten – insbesondere die Begutachtungen durch Dr. E.___ vom 30. Mai 2001, 24. Oktober 2001 und 14. Juli 2003 (Urk. 11/21 und Urk. 11/24) – in genügender Weise berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 8). Vor dem Hintergrund, dass von den Gutachtern selbst hauptsächlich ein Schmerzsyndrom, eine Persönlichkeitsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden und damit keine massgeblichen Abweichungen von den durch Dr. E.___ erhobenen Befunden bestehen, ist das Y.___-Gutachten in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal auch die von Dr. E.___ dazumals attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Floristin von den Gutachtern nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 11/97/2-36 S. 27).

5.2    Das Y.___-Gutachten beruht auf einlässlichen internistischen (Urk. 11/97/2-36 S. 10 ff.), psychiatrischen (Urk. 11/97/2-36 S. 12 ff.) und rheumatologischen (Urk. 11/97/2-36 S. 16 ff.) Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/97/2-36 S. 10 f., Urk. 11/97/2-36 S. 13 f. und Urk. 11/97/2-36 S. 16 f.). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge (Urk. 11/97/2-36 S. 25 ff.) gelangten die Gutachter zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus internistischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe und der Beschwerdeführerin sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht die bisherige Arbeit – unter Beachtung gewisser Arbeitsplatzeinschränkungen – wie auch eine adaptiere Tätigkeit zu 75 % zuzumuten seien beziehungsweise seit spätestens Oktober 2010 insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von 75 % auszugehen sei (Urk. 11/97/2-36 S. 26 ff.). Das Y.___-Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5).

5.3    Bezüglich der entscheidwesentlichen Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 (Urk. 11/67) bestätigten ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 11. August 2004 [Urk. 11/52-54]) verbessert hat oder nicht, geht aus den zitierten medizinischen Akten hervor, dass die untersuchenden Fachärzte sowohl aus physischer wie auch aus psychischer Sicht aktuell keine massgeblich von den bisher gestellten Diagnosen abweichenden objektiven Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache in einer postoperativen Phase nach ihrer Rückenoperation im Dezember 2002 (Urk. 11/19) befunden hatte und entsprechende Rehabilitationsmassnahmen dazumal weiterhin andauerten (vgl. Urk. 11/22/5-6 S. 2, 11/24 S. 4 ff., 11/32 S. 3 und 11/34-35). Hinsichtlich der Rückenbeschwerden war damit der medizinische Endzustand (noch) nicht erreicht. Entsprechend ging schon Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2003 (Urk. 11/24) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit dank der Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie zukünftig möglich sein sollte (S. 5 f.).

    Mit Blick darauf, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin die physiotherapeutische Behandlung anschliessend nicht mehr weitergeführt hätte, dass keine weiteren Konsultationen in der C.___ respektive bei anderen rheumatologischen Fachärzten aktenkundig sind und dass die behandelnden Ärzte der H.___ nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin im Dezember 2008 weder die Durchführung von physiotherapeutischen Massnahmen empfahlen noch ein morphologisches Korrelat für die von der Versicherten geäusserten Beschwerden feststellen konnten (Urk. 11/97/35-36 S. 2), ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Y.___-Gutachter – wie von Dr. E.___ prognostiziert – von einer Remission und einer Wiedererlangung der (Teil)-Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.4    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die von Dr. G.___ attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/97/2-36 S. 15) aus psychiatrischer Sicht stehe in Widerspruch zu der von Dr. A.___ am 2. September 2002 festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/10), zumal beide Fachärzte eine PersönlichkeitsstörungDr. A.___ zudem noch eine somatische Störung (mit körperlichen und depressiven Störungen [vgl. Urk. 11/10 S. 1]) diagnostiziert hätten (Urk. 1 S. 6). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der ursprünglichen Rentenzusprache hauptsächlich die somatischen Beschwerden zugrunde lagen und allein schon deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 11/24 S. 2 und S. 5, 11/37, 11/41-43, 11/48, 11/55). Eine prozentuale Aufteilung der auf die psychischen Beschwerden entfallenden Arbeitsfähigkeit erübrigte sich daher und wurde auch im Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Juli 2003 – worauf die erstmalige Rentenzusprechung im Wesentlichen basierte – nicht vorgenommen. Schon dazumal konnte jedoch davon ausgegangen werden, dass die von der behandelnden Psychiaterin im September 2002 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr mit dem aktuellen psychischen Gesundheitszustand korrelierte. So hatte die betreffende Ärztin zwischenzeitlich eine medikamentöse antidepressive Therapie eingeleitet und Dr. E.___ konnte als Ergebnis davon eine Verbesserung der depressiven Symptomatik feststellen. Auch die Beschwerdeführerin berichtete, dass es ihr psychisch besser gehe (Urk. 11/24 S. 5), sodass unter diesen Umständen schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden konnte. Die durchgeführte Antidepressivatherapie dürfte auch Grund dafür sein, dass der Y.___-Psychiater anlässlich seiner Untersuchung im Herbst 2010 keine depressive Störung mehr diagnostizieren konnte (Urk. 11/97/2-36 S. 14 f.).

5.5    Nach dem Gesagten liegt der Einschätzung der Y.___-Gutachter, wonach nun eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, keine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zugrunde. Vielmehr liegt hier die für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorausgesetzte Remission der Beschwerden vor, welche eine Veränderung in den tatsächlichen (medizinischen) Verhältnissen im Sinne einer Verbesserung darstellt.

5.6    Das zufällig entdeckte Schwannom im rechtsseitigen Kleinhirnbrückenwinkel (Urk. 11/106/5-7 S. 2) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. So ging Dr. Z.___ diesbezüglich von keiner arbeitswirksamen Einschränkung aus („Der weitere Verlauf wird zeigen, ob mit der Zeit eine arbeitswirksame Einschränkung auftreten wird“ [Urk. 11/106/5-7 S. 3]) und die Zunahme der Schwerhörigkeit kann durch die Versorgung mit Hörgeräten (Urk. 9/15, 11/106/5-7 S. 3 und 11/118) ausgeglichen werden. Die anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Knies vom 18. August 2011 festgestellten Befunde (Urk. 3/5 und Urk. 11/133/1-2) lassen ebenfalls den Schluss auf eine relevante Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht zu und auch die aktuelle Beurteilung von Dr. A.___ vom 19. November 2011 (Urk. 3/3) vermag keine Zweifel an der Einschätzung der Y.___-Gutachter zu begründen. Ihre Diagnosestellung beruhte im Wesentlichen nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin begründet. Überdies fehlen konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Ergänzend ist zudem anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychiaterin jedoch nicht vor.

    Was den von der Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben (beim hiesigen Gericht eingegangen am 31. Juli 2013) geltend gemachten Gehirntumor betrifft (Urk. 13), ist anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegenstand dieses Verfahren (siehe auch E. 3.4.2).

5.7    Zusammenfassend kann damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands – sicher seit der Begutachtung durch die Y.___-Ärzte im Oktober 2010 – und einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen werden.


6.    

6.1    Von der Beschwerdeführerin wird die Einstufung von neu im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. auch Urk. 11/104 S. 2) nicht in Frage gestellt. Angesichts des Alters ihrer Kinder und der finanziellen Situation ist die vorgenommene (neue) Qualifikation nicht zu beanstanden. Sie allein bildet im Übrigen bereits einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.

6.2    Vorliegend besteht kein Grund, von den im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2011 (Urk. 11/104) angenommenen Beeinträchtigungen in den einzelnen Aufgabenbereichen abzuweichen. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung von 5.2 % ist damit nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.

6.3    Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Floristin nur unter Beachtung gewisser Arbeitsplatzbedingungen (vgl. E. 3.4.1) zumutbar ist, ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen hat.

    Angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (Urk. 11/27) ist aber fraglich, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens überhaupt auf die Tabelle TA7 respektive (seit 2008) T7S, wie es die Beschwerdegegnerin tut, abgestellt werden kann. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin bei einem nicht strittigen Valideneinkommen von Fr. 62‘667.40 für das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - von einem nicht nach Branchen differenzierten, standardisierten Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (vgl. Kategorie 4 der LSE 2010, TA1, S. 26) von lediglich Fr. 36‘022.80 (Fr. 4‘225.-- x 41.7 / 40 x 2‘604 / 2579 x 12 x 0.75 x 0.9) für ein Pensum von 75 % ausgegangen würde, läge der Invaliditätsgrad immer noch unter den rentenbegründenden 40 % (0.8 x 42.5 % + 1.04 % = 35 %).

6.4    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.

7.1    Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 13-14), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

7.2    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, macht mit seiner Honorarnote vom 5. August 2013 (Urk. 15) einen Aufwand von 10 Stunden und 24 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 217.-- geltend. Darin enthalten sind jedoch offensichtlich auch Bemühungen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozessverfahren stehen (so die beiden letzten Positionen der Honorarnote; vgl. Urk. 11/118) respektive im Verwaltungsverfahren angefallen sind. Der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand ist daher auf 6 Stunden und 12 Minuten zu kürzen, wofür Rechtsanwalt Ervin Deplazes eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘573.60 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, wird mit Fr. 1‘573.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ervin Deplazes unter Beilage der Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 13 und Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher



DM/CL/ESversandt