Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01316
IV.2011.01316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963 und beruflich tätig gewesen als Hilfsgipser und Hilfsmaurer, meldete sich im März 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Februar 2007 und gestützt auf ein Gutachten des Y.___ (Y.___) ein erstes Rentenbegehren abgewiesen worden war. Dieser Entscheid war vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Oktober 2007 bestätigt worden (Verfahren Nr. IV.2007.00460, Urk.  8/52).
         Im Neuanmeldeverfahren beschied die IV-Stelle dem Versicherten in der Verfügung vom 16. September 2008 erneut die Abweisung des Rentengesuchs. Das wiederum angerufene Sozialversicherungsgericht hob diese Verfügung im Urteil vom 31. Januar 2010 auf und wies die Sache zur medizinischen Neuabklärung an die IV-Stelle zurück (Verfahren Nr. IV.2008.01056, Urk. 8/83). In Nachachtung des Urteils holte die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ das Gutachten vom 29. Juli 2011 ein (Urk.  8/90). Sie verfügte am 14. November 2011, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, erneut die Abweisung des Rentengesuchs (Urk.  2).

2.       Dagegen liess X.___ am 8. Dezember 2011 Beschwerde einreichen und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab März 2007 beantragen (Urk.  1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dem Versicherten wurde am 31. Januar 2012 antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung; davor: Art. 28 Abs. 1 IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.
2.1     Grundlage der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 21. Februar 2007 (und des ersten Urteils des Gerichts vom 19. Oktober 2007) war das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 25. September 2006. Diagnostiziert wurden ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes thorako-lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen, eine leichte Periarthropathia humeroscapularis tendomyotica beidseits rechtsbetont und eine Periarthropathia genu beidseits. Aufgrund dieser Diagnosen, die eine deutliche Einschränkung in der Belastbarkeit des Rumpfes und eine leichte Funktionseinschränkung im Schulterbereich bewirkten, erachteten die Gutachter die schwere Hilfstätigkeit auf dem Bau für nicht mehr möglich. Eine leidensangepasste Tätigkeit in Form von Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen schwerer Gewichte, ohne Arbeiten in stereotyper unergonomischer Flexionsstellung des Rumpfes, ohne Überkopfarbeiten während mehr als 50 % der Arbeitszeit, ohne Kraftanstrengungen rotatorischer und elevatorischer Art in den Schultergelenken und ohne Begehen von unebenem Gelände, Besteigen von Leitern oder Gerüsten während mehr als 50 % der Arbeitszeit, sei mindestens zu 80 % möglich. Das beim Versicherten ebenfalls noch vorhandene  metabolische Syndrom bei einer morbiden Adipositas Grad III, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit mit Malum perforans und peripherer Polyneuropathie sowie einer arteriellen Hypertonie erachteten die Gutachter für nicht relevant, was die Arbeitsfähigkeit betraf (Urk.  8/26 S. 16 ff.). Die IV-Stelle befand, dass beim von den Gutachtern vorgeschriebenen Profil eine 80%ige Verpackungs-, Bestückungs- und Montagetätigkeit geeignet sei, was vom hiesigen Gericht bestätigt wurde (Urk. 8/29 S. 1, 8/52 S. 8).
2.2     Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 31. Januar 2010 zum Schluss, es sei eine umfassende Neubegutachtung notwendig, nachdem nach Erlass der ersten Verfügung diabetisch bedingte Verschlechterungen eingetreten waren. Das Gericht stellte fest, es könne nicht beurteilt werden, ob und bejahendenfalls welchen Einfluss der entgleiste Diabetes und seine Komplikationen (darunter auch eine Retinopathie) auf die leidensangepasste Tätigkeit hätten. Es verlangte eine Neubegutachtung im Kontext Diabetes und Orthopädie (Urk.  8/83 S. 8 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer wurde alsdann durch die MEDAS Z.___ vom 19. bis 21. April 2011 von Ärzten der Fachrichtungen Innere Medizin und Endokrinologie (Dr. med. A.___; federführender Gutachter: Urk.  8/89), Rheumatologie (Dr. med. B.___), Psychiatrie (Dr. med. C.___) und Ophthalmologie (Dr. med. D.___) untersucht (Urk. 8/90).
         In rheumatologischer Hinsicht wurde eine ausgeprägte Fussdeformität mit Funktionseinschränkung - links mehr als rechts - festgestellt, bei Charcot-Fuss im Rahmen des Diabetes Mellitus, bei  Status nach transmetatarsaler Amputation IV und V bei diabetischer Gangrän am 15. Januar 2008, bei einem Status nach Haut-Thiersch-Deckungsplastik am 23. April 2008, bei einem Status nach Exartikulation im Grundgelenk Dig. II links am 16. Oktober 2007 bei Osteomyelitis Dig. II Fuss links. Weiter stellte der Facharzt ein chronisches vertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, Fehlstatik im Rahmen der Fussdeformität und möglicherweise unter Mitbeteiligung von degenerativen Veränderungen (Osteochondrose L5/S1) fest. Es wurden die Möglichkeit eines leichten Karpaltunnelsyndroms links erwähnt, weiter die ausgeprägte Valgus-Fehlstellung der Knie und die Polyneuropathie des Versicherten im Rahmen des Diabetes Mellitus beschrieben. Das psychiatrische Konsilium ergab keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung. Dr. C.___ stellte einzig Probleme mit Bezug auf die Lebensführung (Mangel an körperlicher Bewegung, ungeeignete Ernährungs- und Essgewohnheiten, unzulängliche soziale Fähigkeiten; ICD-10: Z72) fest. Endokrinologisch wurde ein metabolisches Syndrom mit morbider Adipositas (BMI 42.8) und mit Diabetes mellitus Typ 2 mit Insulintherapie festgestellt. Der Diabetes habe eine Osteoarthropathie (Charcot-Fussdeformation linksbetont), eine Polyneuropathie und eine Ophthalmopathie, eine Nephropathie, eine Makro- und Mikroangiopathie, eine autonome Neuropathie und eine Acanthosis nigricans zur Folge.
         Nach einem beratenden Gesamtkonsilium kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in der angestammten Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau nicht mehr einsetzbar sei. Das gleiche gelte für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit häufig stehenden, gehenden oder knienden Arbeiten sowie solchen auf Gerüsten, Leitern und in unebenem Gelände. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten betrage immer noch 80 %. Diese Einschätzung bestehe seit der Begutachtung durch das Y.___. Seither seien zwar diabetische Komplikationen hinzugekommen, unter dem Strich ergebe sich aber etwa die gleiche Einschätzung wie damals, weil sich vor allem die qualitative (Verschlechterung der Situation am rechten Fuss), nicht aber die quantitative Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verändert habe.      
         Die Gutachter hielten fest, dass als Veränderungen vor allem die Spätfolgen des Diabetes zu konstatieren seien, was zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation, nicht aber zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit geführt habe (Urk.  8/90 S. 19 ff.).                                
2.4     Der Beschwerdeführer lässt gegen dieses Gutachten anführen, die durch den Diabetes neuerdings hervorgerufenen Leiden stellten im Vergleich zur vorgängigen Abklärung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter dennoch bei dieser Vielzahl von Leiden zur gleichen Arbeitsfähigkeit gelangten wie zuvor. Ihm sei es nur unter Anstrengung möglich über längere Strecken zu gehen und längere Zeit zu sitzen. Eine geregelte Arbeit mit einem Pensum von 80 % sei unter diesen Umständen nicht möglich. Der Hausarzt sehe höchstens ein Pensum von 50 % (Urk.  1). Der Beschwerdeführer liess seine Ausführungen durch ein Schreiben von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. November 2011 belegen (Urk. 3/2).
2.5     Den Auflagen des Gerichts im Urteil vom 31. Januar 2010 zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation im Rahmen der Neuanmeldung ist die Beschwerdegegnerin mit der Einholung des MEDAS-Gutachtens vollumfänglich nachgekommen. Der Verschlechterung der diabetischen Situation ab Ende 2007 und im Jahr 2008 vor allem aufgrund der diabetisch bedingten Polyneuropathie, der chronischen Osteomyelitis (= Knochenmarksentzündung) im linken Fuss, der 2008 aufgetretenen diabetischen Gangrän und der Amputation schliesslich dreier Zehen mit anschliessender Wundheilungsstörung wurde im Gutachten zentral Rechnung getragen; der entsprechende Facharzt Dr. A.___ war denn auch der federführende Arzt und zeigte die Zusammenhänge in seinem Teilgutachten vom 20. Juli 2001 einleuchtend auf (Urk.  8/90 S. 47 ff.).  Die ebenfalls festgestellte diabetische Retinopathie verursachte gemäss dem Augenarzt Dr. D.___ keine Augen- und Visusbeschwerden, es sei jedoch eine regelmässige Kontrolle von grosser Bedeutung (Urk.  8/90 S. 29). Psychiatrisch blieb die gesundheitliche Situation gemäss Dr. C.___ unverändert, indem weiterhin keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Beeinträchtigungen erhoben werden konnten; weder waren Hinweise auf eine Depression noch solche auf eine Schmerzverarbeitungsstörung erkennbar (Urk. 8/90 S. 46). In muskulo-skelettaler Hinsicht stand gemäss Dr. B.___ die Fehlstatik wegen der Fussdeformation links im Vordergrund, die den Versicherten zusammen mit der Valgusstellung der Beine und der muskulären Dysbalance in der Belastungs-fähigkeit und der Gehfähigkeit einschränkt (Urk.  8/90 S. 37). Wenn bei dieser Sachlage die Gutachter die Ansicht äusserten, dass sich im strittigen Zeitraum nach kürzeren schwankenden Verschlechterungen im Rahmen der Akutbehandlungen vor allem die qualitative Gesamtsituation zu Ungunsten des Versicherten verändert hat, ist das überzeugend. Ihr Konsens, dass der Versicherte deshalb nach wie vor im Umfang von 80 % eine vorwiegend sitzende, leichte Tätigkeit ausüben könne, bei der, gemäss dem Rheumatologen, nur ab und zu Aufstehen und Gehen vorkomme (Urk.  8/90 S. 38), ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Versicherte die Auffassung vertrat, nicht mehr arbeiten zu können. Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der Vorakten, nach der Erhebung einer ausführlichen Anamnese, nach eigenen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der vom Versicherten vorgebrachten und objektivierbaren Beschwerden erstellt und es ist in seinen Schlussforderungen überzeugend, es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.
         Wenn der Hausarzt Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 25. November 2011 an den Beschwerdeführer anregte, eventuell solle eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung erfolgen, da eine depressive Grundstimmung vorzuliegen scheine (Urk.  3/2), so vermag dies die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Denn in psychiatrischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer - wie erwähnt - von Dr. C.___ sorgfältig abgeklärt. Dieser versuchte explizit, die Diagnosekriterien einer Depression zu evaluieren, fand diese jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor. Er stellte vielmehr fest, der Versicherte sei immer schon wenig interessiert an grösseren Zusammenhängen gewesen und habe sich in seinem Leben immer schon auf einfachste Abläufe beschränkt. Er leide einerseits an Geldmangel und andererseits an den körperlichen Einschränkungen. Er habe eine lebhafte Gestik und Mimik gezeigt und eine ausdrucksstarke Stimme gehabt, die auf eine gute emotionale Erreichbarkeit schliessen liessen (Urk.  8/90 S. 45). Eine zusätzliche psychiatrische Abklärung ist nicht notwendig. Ebenso kann der Einschätzung des Hausarztes einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden, die nicht weiter begründet wurde (Urk.  3/2). Wie die Gutachter ausführten, vermochte der Versicherte entgegen dessen Darstellung, er könne auch kaum sitzen (Urk.  1), ohne weitere Auffälligkeit während einer der Untersuchungen, die drei Stunden gedauert hatte, zu sitzen (Urk.  8/90 S. 17). Hinsichtlich einer sitzenden Tätigkeit sind denn auch kaum objektivierbare, einschränkende gesundheitliche Probleme vorhanden, so dass von der Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange-passten Tätigkeit nicht abzuweichen ist.
3.       Bereits im Urteil vom 19. Oktober 2007 ging das Gericht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit aus. Diese sah das Gericht in Form einer Verpackungs-, Bestückungs- oder Montagetätigkeit, mithin in Arbeiten, bei denen eine sitzende Ausführungsweise gut möglich ist. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 52‘791.-- und eines Invalideneinkommens bei einer Tätigkeit von 80 % von Fr. 39‘325.60 errechnete das Gericht einen Invaliditätsgrad von 25,5 % (Urk.  8/52).
         Die dieser Berechnung zugrundegelegten Tätigkeiten sind dem Versicherten nach wie vor im gleichen Umfang zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für das Valideneinkommen nicht auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen. Denn der Versicherte hatte seine Anstellung im Jahr 2001 beim Gipsergeschäft F.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren, sondern nach Angaben des Inhabers aufgrund von inkorrektem Verhalten (Berichte vom 1. März 2005, Urk. 8/8, und vom 8. April 2004, Urk. 8/65). Demzufolge wäre er auch im Gesundheitsfall nicht mehr dort beschäftigt gewesen. Weil sich in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung ergeben hat, kann weiterhin auf die im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts genommenen Annahmen verwiesen werden. Selbst wenn dabei aufgrund der eingetretenen qualitativen Verschlechterung noch ein Abzug beim Invalideneinkommen von 15 % vorgenommen würde, bestünde noch immer kein Anspruch auf eine Invalidenrente.  
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
        

 Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse im Dispositiv (nach Eintritt der Rechtskraft)
4         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).