Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch syndicom
Rechtsanwältin Bernadette Häfliger Berger
Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern
diese substituiert durch Willy Gabriel, Leiter Region Zürich/Ostschweiz
Stauffacherstrasse 60, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist verheiratet und Mutter einer volljährigen Tochter. Seit 1994 arbeitet sie als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ (Urk. 8/2, Urk. 8/10-11, Urk. 8/14). Am 1. April 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen (Urk. 8/12, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/18-19) und die beruflich-erweblichen (Urk. 8/6, Urk. 8/14) Verhältnisse ab. Am 23. September 2011 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/24). Am 7. November 2011 erliess sie die gleichlautende Verfügung (Urk. 8/26 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Dezember 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Rentenanspruch sei zu überprüfen. Eventuell sei der Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention oder auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 26. Januar 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Versicherte reichte innert Frist keine Replik ein. Davon wurde der IV-Stelle am 14. März 2012 Mitteilung gemacht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 31. Dezember 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Seither habe sich der gesundheitliche Zustand aber wieder verbessert und im August 2011 habe die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen können. Der Anspruch auf eine Rente habe nicht entstehen können und berufliche Massnahmen seien nicht nötig (Urk. 2 S. 1 f.).
Gemäss den ärztlichen Berichten sei für die angestammte Tätigkeit längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch bei Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 4).
Im Sinne einer Frühmassnahme seien Kosten für eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation der Beschwerdeführerin am Z.___ übernommen worden. Hernach sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, die angestammte Tätigkeit zu 100 % wieder aufzunehmen. Auch längerfristig könnte sie diese im Umfang von 80 % ausüben. Falls die Beschwerdeführerin dies wünsche, stehe es ihr frei, sich zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen anzumelden (Urk. 7 S. 3 Ziff. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit August 2011 habe sie ohne Arztzeugnis gearbeitet. In der Leistung sei sie aber immer noch massiv eingeschränkt gewesen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es habe sich um die angestammte Tätigkeit gehandelt, treffe nicht zu. Es habe sich vielmehr um eine Schontätigkeit gehandelt. Gleichwohl habe die Arbeitgeberin Ende Oktober 2011 angekündigt, das Arbeitsverhältnis mangels Tauglichkeit aufzulösen. Seither sei sie wieder vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruht auf den Erkenntnissen der Ärzte der Rheumaklinik des Z.___, die mit der Beschwerdeführerin im März und anfangs April 2011 (Urk. 8/15/1) im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation ein Arbeitsassessment durchführten.
In den Berichten vom 26. Mai 2011 und 7. September 2011 erwähnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/2 Ziff. 1, Urk. 8/19/4 Ziff. 2.1):
1. chronisches zervikospondylogenes Syndrom links
- Fehlhaltung der Wirbelsäule (S-förmige Skoliose, leichte Hyperkyphose zervikothorakal)
- Haltungsinsuffizienz
- myofasziale Befunde am Nacken und Schultergürtel beidseits
- Zeichen einer beginnenden Epicondylopathia humeri radialis links
- leichte Foraminalstenose C5/6 links ohne sichere Neurokompression, kleine flache dorsomediane Diskushernie und leichte Spondylarthrose C6/7 ohne Neuro- oder Myelonkompression
- Funktionsaufnahmen der HWS ohne vermehrte axiale Translation
2. Periarthropathia humeroscapularis calcarea links
- rezidivierende, ausgeprägte Impingementsymptomatik links
- radiologisch nachgewiesene Verkalkungen mit Projektion auf die Rotatorenmanschette kranial
- sonographisch nachgewiesene Verkalkung im M. supraspinatus links mit Bursitis subacromialis links
- Status nach subakromialer Infiltration links im Oktober 2010 mit Besserung während eines Monats
- Infiltration subacromial mit Lidocain im April 2011 mit gutem Ansprechen
3. chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom
- aktuell asymptomatisch
- aktenanamnestisch Osteochondrose L5/S1
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des Z.___ (Urk. 8/15/2 Ziff. 2):
4. Migräne
5. Coxarthrose, links mehr als rechts, asymptomatisch
6. substituierte Hyperthyreose
7. Divertikulose
- Status nach Divertikulitis im April und Mai 2010, konservativ behandelt
Die Ärzte des Z.___ führten aus, das zervikospondylogene Syndrom sei seit 2001 bekannt. Die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen seien bildgebend nachgewiesen. Dieses Leiden und die mit der Periarthropathia humeroscapularis verbundenen Beschwerden wirkten sich funktionell aus. Das lumbovertebrale Syndrom sei gegenwärtig asymptomatisch. In den Tests sei aber eine verminderte Kraft des Rückens festgestellt worden. Beim Arbeitsassessment habe sich eine funktionelle Leistungsfähigkeit gezeigt, die unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit gelegen habe. Insbesondere die repetitiven Arbeitsabläufe bei der Briefsortierung hätten sich als ungünstiger Faktor erwiesen. Mit dem Ziel eines Kraftaufbaus sei die Beschwerdeführerin in eine arbeitsbezogene Rehabilitation eingebunden worden. Der Schwerpunkt der Rehabilitation habe den Bereich Kraft und Ausdauer und den Bereich Arbeitstechniken betroffen. Die Belastungstoleranz im Schultergürtel und im Rücken habe gesteigert werden können. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei mehrheitlich gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Tätigkeit. Im Bereich Arbeitstechnik habe sich die Beschwerdeführerin nur mässig verbessern können. Es falle ihr nach wie vor schwer, ihren Rumpf genügend zu stabilisieren, um eine optimale Ausgangsstellung aufrechtzuerhalten (Urk. 8/15/2 f. Ziff. 3 f., Urk. 8/19/2 Ziff. 1.1-2).
Nach Abschluss der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Umfang von 100 % wieder aufgenommen. Aufgrund der Diagnosen bestehe aber ein erhöhtes Rückfallrisiko. Aus medizinischer Sicht könne in der angestammten Tätigkeit längerfristig mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden. In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei die Limitierung der Arbeitsleistung bei Arbeiten über Schulterhöhe. Arbeiten über Schulterhöhe seien während 30 Minuten zumutbar und vorgeneigtes Stehen und Rotationen im Stehen seien während maximal 3 Stunden täglich möglich. Um das erreichte Leistungsniveau zu halten, sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, zwei- bis dreimal pro Woche ein Fitnesstraining zu absolvieren (Urk. 8/15/3 Ziff. 5 f., Urk. 8/19/3 Ziff. 1.4-6).
3.2 Die Hausärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 9. Mai 2011 die folgende Diagnosen (8/12/1 Ziff. 1.1):
1. chronifiziertes zervikobrachiales Syndrom
- Diskushernie C5/6 (MRI 26. Mai 2010)
- Segmentdegeneration C5/6
- muskuläre Dysbalance
- Spondylarthrosen
2. rezidivierende Migräne-Anfälle
3. Verdacht auf Impingement linke Schulter
4. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L5/S1
5. beginnende Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts
6. rezidivierende Sigmadivertikulitis-Schübe
7. substituierte Hyperthyreose
8. rezidivierende Gastritiden bei insuffizienter Kardia
9. Knieschmerzen bei PLICA-Syndrom
Dr. A.___ führte aus, beruflich eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin bei repetitiven Arbeiten im Zusammenhang mit dem Schultergürtel. Aus funktioneller Sicht sei sie langfristig nicht mehr voll an ihrem Arbeitsplatz einsetzbar. Seit Mai 2011 bestehe wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Umschulung, es sei jedoch zu bezweifeln, ob sie in einer leichteren Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre (Urk. 8/12/2 f. Ziff. 1.7 und 1.10 f.).
Im Verlaufsbericht vom 20. August 2011 führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin klage über enorme Schmerzen. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie sie durchhalten solle. Langfristig sei eine Umschulung unumgänglich (Urk. 8/18/1).
3.3 Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte im Gutachten vom 5. Juli 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17/4):
- Impingementsymptomatik am linken Schultergelenk mit
- Beteiligung der Supraspinatussehne und Bursa subacromialis bei
- subacromialer Verkalkung im Bereich der Bursa subacromialis
- diskrete bewegungs- und belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindungen, ohne Hinweis auf eine Facettengelenks- oder eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik, mit
- diskreten myofaszialen Dysbalancen paralumbal, betont parazervikal und Schultergürtelregion links mit Tripperpunktbildung
Dr. B.___ führte aus, im Vordergrund stünden die Schulterbeschwerden. Die arbeitsbezogene Rehabilitation im Z.___ betreffe das Achsenskelett. Die Kooperation der Beschwerdeführerin hierbei sei gut. Die Massnahme sei sinnvoll. Im weiteren Verlauf sei ein Needling des Kalkherdes in der Schulter links vorgesehen. Das Ergebnis dieser Behandlung müsse prognostisch als unsicher beurteilt werden. Bei einem solchen Befund sei eine immer wiederkehrende Schmerzproblematik möglich. Sofern keine relevante Verbesserung erzielt werden könne, sei die Alternative einer subacromialen Dekompression in Betracht zu ziehen. Aber auch diese Operation sei unsicher und der Erfolg könne nicht im voraus prognostiziert werden. Die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne, lasse sich somit noch nicht beantworten. Grundsätzlich sei die jetzige Tätigkeit in der Briefsortierung mit repetitiven Armbewegungen über der Horizontalen nicht geeignet. Eine Umstellung des Arbeitsplatzes sei angezeigt. Auch mit Bezug auf die lumbale Schmerzproblematik sei die angestammte Tätigkeit nicht geeignet, da sie mit langem Stehen verbunden sei. Als Sortiererin könne nicht mehr von einem uneingeschränkten Einsatz ausgegangen werden. Geeignet sei eine abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des linken Oberarms über der Horizontalen. Eine solche Tätigkeit könnte vollschichtig ausgeübt werden (Urk. 8/17/5 f.).
4.
4.1 Die von den Ärzten des Z.___ gestellten erwerbsbezogenen Diagnosen hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Sie sind durch die verschiedenen erwähnten bildgebenden Befunde hinreichend untermauert. Auch die Hausärztin Dr. A.___ und Dr. B.___ stellten keine abweichenden Diagnosen.
4.2 Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beurteilten alle berichtenden Ärzte als eingeschränkt. Die Hausärztin ging, anders als Dr. B.___ und die Ärzte des Z.___, von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Sie begründete dies nicht näher. Angesichts der Befunde ist die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb hierfür eine Begründung erforderlich gewesen wäre.
Nicht nachvollziehbar ist ferner die Prognose von Dr. A.___, dass selbst in einer angepassten Tätigkeit nur mit einer partiellen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann. Die objektiven Befunde legen eine solche Annahme nicht nahe. Es ist nicht auszuschliessen, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die bei Dr. A.___ teilweise über enorme Schmerzen klagte, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund standen. Auf die Beurteilung von Dr. A.___ ist demnach nicht abzustellen.
4.3 Die Ärzte des Z.___ und Dr. B.___ wiesen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit konkret auf die limitierenden Faktoren hin. Im Vordergrund steht die Schulterproblematik. Diese hat zur Folge, dass ein Einsatz vor allem des linken Arms über der Horizontalen ungünstig und die funktionelle Leistungsfähigkeit diesbezüglich beeinträchtigt ist. Im Zusammenhang mit der Problematik im lumbalen Bereich der Wirbelsäule wirkt sich überdies das in der angestammten Tätigkeit nötige lange Stehen ungünstig aus. Auch diese Einschränkung ist nachvollziehbar. Es steht somit hinreichend fest, dass die Einsatzfähigkeit als Briefsortiererin partiell eingeschränkt ist.
4.4 Dr. B.___ bezifferte die Beeinträchtigung nicht näher. Er sprach von einer nicht ausgewiesenen Tauglichkeit für einen uneingeschränkten Einsatz in der bisherigen Tätigkeit. Die Ärzte des Z.___ kamen zum Schluss, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Angesichts der erzielten Erfolge anlässlich der arbeitsbezogenen Rehabilitation der Beschwerdeführerin, die wieder einen weitgehenden Einsatz in der angestammten Tätigkeit ermöglichte, ist diese Beurteilung schlüssig. Zudem war bei Abschluss der Rehabilitation das Rekonditionierungspotential noch nicht ausgeschöpft (vgl. Urk. 8/19/2 Ziff. 1.2).
Des Weiteren fiel den Ärzten des Z.___ eine gewisse Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin auf (Urk. 8/15/2 Ziff. 3). Eine solche kann zumutbarerweise überwunden werden, so dass auch in dieser Hinsicht noch eine gewisse Steigerung möglich ist. Dass in der angestammten Tätigkeit längerfristig ein Einsatz von 80 % möglich sei, wird auch im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. C.___ vom 12. Oktober 2011 hervorgehoben (Urk. 3). Problematisch ist, dass laut Auskunft der Arbeitgeberin am bisherigen Arbeitsplatz keine Möglichkeiten zur Umplatzierung bestehen (Urk. 8/14/1 Ziff. 2.4 f.).
4.5 Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilten die Ärzte des Z.___ und Dr. B.___ übereinstimmend als in vollem Umfang gegeben. Zu beachten ist, dass die Tätigkeit keinen repetitiven Armeinsatz über der Armhorizontalen erfordert, und dass die Tätigkeit abwechselnd sitzend und stehend ausgeübt werden kann. Vor dem Hintergrund der gegebenen Limiten ist diese Beurteilung nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stellte sie denn auch nicht in Frage.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich aus ärztlicher Sicht, dass die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung die angestammte Tätigkeit in der Briefsortierung weiterhin im Umfang von 80 % respektive eine angepasste Tätigkeit im vollem Umfang ausüben könnte.
5.
5.1 Bei Fortführung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ (vgl. Urk. 8/14/1 Ziff. 2.1) vermöchte die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit ein Pensum von 80 % zu leisten. Damit erleidet die Beschwerdeführerin eine Einkommenseinbusse von 20 %, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird.
5.2 Die Beschwerdegegnerin errechnete in der Beschwerdeantwort aufgrund der Tabellenlöhne (vgl. BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb), mit welcher Einkommenseinbusse die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zu rechnen hat (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 4). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Auch bei Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ergibt sich kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint.
Betreffend Rentenanspruch erweist sich die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, die angestammte Tätigkeit könne wieder voll ausgeübt werden, daher seien diese nicht nötig (Urk. 2 S. 2). Da indessen feststeht, dass die angestammte Tätigkeit lediglich noch zu 80 % ausgeübt werden kann und nach den Angaben der Arbeitgeberin keine Möglichkeiten einer Umplatzierung bestehen (vgl. Urk. 8/14/1 Ziff. 2.1), wird die Beschwerdeführerin voraussichtlich eine dem Gesundheitszustand besser angepasste Stelle suchen müssen. Da die berufliche Umstellung invaliditätsbedingt nötig ist, ist der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art, insbesondere auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, zu bejahen. Den Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Übrigen anerkannt.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht verneint hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführerin Massnahmen der Frühintervention beantragte (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. I.2) ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten, da auf Massnahmen der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG kein Rechtsanspruch besteht.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2011, soweit diese den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).