IV.2011.01318
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 1. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Kurt Berger, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter zweier Kinder, arbeitete zuletzt als Betriebsmitarbeiterin in der Zentralwäscherei E.___, welche das Arbeitsverhältnis am 27. November 2006 per Ende Februar 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. April 2005) kündigte (Urk. 7/4 Ziff. 1.1-1.3, 3.1, Urk. 7/12/1 Ziff. 4, Urk. 7/12/6). Am 8. November 2006 meldete sich die Versicherte wegen einer seit Oktober 2005 bestehenden sensorischen Parese und eines lumbospondylogenen Syndroms links zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/4 Ziff. 7.2-7.3, 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/11, Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk. 7/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/40) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23, Urk. 7/31) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___ in Z.___ ein (Urk. 7/39, Urk. 7/56). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2009 mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Rentenanspruch (Urk. 7/67). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 30. März 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/74). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/76, Urk. 7/79-80, Urk. 7/86-87) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/91-92, Urk. 7/96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einen Rentenanspruch (Urk. 7/98 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab April 2011 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2012 wurde diese der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt und antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich keine neuen medizinischen Tatsachen ergeben hätten, die nicht bereits im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 13. Juni 2008 berücksichtigt worden wären. Eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Es liege somit weiterhin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Ärzte der neurologischen Klinik des Universitätsspitals E.___ am 15. November 2010 eine alte zerebrale Ischämie diagnostiziert hätten, welche im Gutachten des Y.___ vom 16. April 2008 offensichtlich übersehen worden sei. Dies sei als wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu qualifizieren, welche Grund für eine Rentenrevision sei. Zudem stelle die neue Diagnose eine neue Tatsache als Grundlage für eine prozessuale Revision der erstmaligen Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2009 dar. Es sei daher eine gesamtheitliche Neubeurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.3). Eventuell seien ergänzende Berichte bei Dr. med. B.___ sowie der neurologischen Klinik des Universitätsspitals E.___ einzuholen (Urk. 1 S. 7 Ziff. III.4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/67) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Weiter ist zu prüfen, ob die im Zeitpunkt der fraglichen Verfügung vermutlich bereits vorhandene, aber noch nicht bekannt Ischämie (vgl. nachstehend E. 4.1) eine erhebliche neue Tatsache und damit ein Grund für eine prozessuale Revision darstellt.
3. Die ursprüngliche Abweisung des Rentenanspruchs mit rechtskräftiger Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/67) fusste im Wesentlichen auf dem Gutachten des Y.___ vom 13. Juni 2008 (Urk. 7/39/1-18). Darin nannten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich ein leicht ausgeprägtes, linksbetontes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zwischen L2 und S1 sowie leichter Diskopathie auf Höhe L4/5 (S. 14 Ziff. 6.1). Zudem hielten sie folgende weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 14 Ziff. 6.2):
- Status nach anamnestisch depressiver Episode, heute remittiert unter Behandlung mit Efexor (ICD-10 F32.0)
- Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- arterielle Hypertonie
- leichtes Übergewicht (BMI 26.4)
- anamnestisch Status nach Urolithiasis rechts 2003
- Status nach Verdacht auf Pyelonephritis rechts 2006
- Eisenmangelsituation
Die Gutachter beschrieben eine wegen unklarer Befundlage sehr eingehende vorgängige medizinische Abklärung. So sei die im Jahr 2005 plötzlich aufgetretene Gefühlsstörung der linken Körperhälfte mittels MR-Untersuchung des Kopfes, neurologischer Untersuchung und funktionellen Untersuchungen abgeklärt, eine diesbezügliche neurologische Störung ausgeschlossen und eine massgebende psychogene Komponente als wahrscheinlich erachtet worden. Im weiteren Verlauf sei es auch zu einer MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule gekommen, welche Chondrosen im Bereich L2 bis S1 sowie einen kleinen anulären Einriss in der Bandscheibe L4/5 gezeigt habe. Die untersuchenden Ärzte hätten wiederholt deutliche Elemente im Hinblick auf eine funktionelle Störung gefunden (S. 15 Ziff. 7.1).
Gegenüber den Gutachtern nannte die Beschwerdeführerin als Beschwerden ins Gesäss und die Beine ausstrahlende Rückenschmerzen, wobei das linke Bein stärker betroffen sei. Bei der Schmerzeinstrahlung in die Beine habe sie das Gefühl, als würde sie mit einem Gewicht von 5-10 kg zusätzlich belastet. Episodisch verspüre sie, ebenfalls linksbetont, ein Ameisenlaufen oder ein Taubheitsgefühl in den Beinen. Auch habe sie Muskelschmerzen. Nach einer halben Stunde Gehen oder Stehen nähmen die Schmerzen sehr stark zu (S. 7 Ziff. 4.1., Urk. 7/39/19-32 S. 3 Ziff. 2.1).
In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht seien keine Anhaltspunkte für eine bestehende depressive Störung auch nur leichten Grades feststellbar, und die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien nicht vollumfänglich erfüllt. Die psychosozialen Belastungsfaktoren - Arbeitslosigkeit, Ehescheidung, finanzielle Schwierigkeiten, nicht optimale Integration in der Schweiz - seien erheblich. Die neurologische Untersuchung sei durch eine ungewöhnliche Verdeutlichungstendenz beziehungsweise Aggravation geprägt gewesen. So habe die Beschwerdeführerin während der Anamneseerhebung und der Untersuchung konstant gestöhnt und immer wieder sehr starke Schmerzen geltend gemacht. Hinweise für ein ausgeprägtes Schmerzgeschehen lägen aber keine vor; so habe man keine vegetativen Begleiterscheinungen beobachten können, und es hätten erhebliche Inkonsistenzen während der Untersuchung selber bestanden. So habe bei einem Fingerbodenabstand von 35 cm festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin ein Langbodensitz möglich sei. Auch seien derart ausgeprägte Fehlinnervationen mit Giving way beim Prüfen der Kraft feststellbar, dass im Falle einer reellen Parese eine Geh- oder Stehfähigkeit nicht mehr bestünde (S. 16 Ziff. 7.1).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass für sämtliche Tätigkeiten mit leicht bis mässiger Belastung der Körperachse eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ob die Arbeit in der Zentralwäscherei, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, tatsächlich einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit entspreche, könnten sie nicht einschätzen. Auch im Haushalt bestehe, abgesehen von einzelnen, die Körperachse schwer belastenden Tätigkeiten, keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 7.2-7.3).
Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2008 (richtig: 2009) legte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, als fallverantwortlicher Arzt des Y.___ ausführlich dar, dass angesichts der erhobenen Untersuchungsbefunde die von allen drei Gutachtern festgestellte Aggravation bestätigt werde. Aufgrund dessen sei auch nach erneuter Diskussion mit dem psychiatrischen Referenten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auszuschliessen. An der attestierten Arbeitsfähigkeit werde festgehalten (Urk. 7/56).
4.
4.1 Am 15. November 2010 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Kli-nik für Neurologie, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. bis zum 16. November 2010 (Urk. 7/73 = Urk. 7/79/9-14). Als Hauptdiagnosen nannten sie eine alte zerebrale Ischämie im Versorgungsbereich der Arteria zerebri media rechts unklarer Ätiologie, Gesichtsfelddefekte unklarer Zuord-nung, eine Migräne ohne Aura, Medimentenübergebrauchskopfschmerzen, einen chronischen Spannungstypkopfschmerz sowie eine chronische Schmerz-erkrankung (zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; Urk. 7/73 S. 1). In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, der rechts parietale Infarkt vermöge sowohl die von der Beschwerdeführerin seit etwa fünf Jahren beklagten Sensibilitätsstörungen der linken Körperhälfte als auch die linksseitig verlängerten zentralen motorischen Latenzen zum Arm und Bein zu erklären. Die computerperimetrisch objektivierten Gesichtsfelddefekte seien mit dem zerebralen Infarkt nicht zu erklären und bedürften einer ophtalmologischen Abklärung. Bezüglich Migräne und Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen sei der Beschwerdeführerin der Zusammenhang zwischen täglichem Gebrauch von Analgetika und Kopfschmerzen sowie die Indikation zur Reduktion der Analgetika erläutert worden (Urk. 7/73 S. 4).
4.2 Die am 24. November 2010 am Universitätsspital E.___ durchgeführte augen-ärztliche Untersuchung zeigte einen weitgehend unauffälligen Befund mit einem Verdacht auf eine sehr inkongruente homonyme Quadrantenanopsie nach rechts oben, was allerdings für einen linksseitig kortikalen Infarkt atypisch sei. Im MRI seien Infarkte nur rechts parieto-okzipital sichtbar (Urk. 7/87).
4.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/79/6-8) ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine mindestens mittelgradige Depression mit diversen Beschwerden und chronische Kopfschmerzen gemischter Form, alle zunehmend seit Jahren bestehend, sowie einen Status nach Ischämie mit Gesichtsfelddefekten, möglicherweise im Jahre 2005 entstanden (S. 1). Er betreue die Beschwerdeführerin regelmässig in zurzeit ein- bis zweimonatigen Abständen und dabei führe er eine medikamentöse Therapie durch (S. 2). Das klinische Bild sei seit langem chronisch und zunehmend. Bekanntlich nähmen die Beschwerden bei chronischen klinischen Bildern durch verschiedene periphere und zentrale Mechanismen im Laufe der Zeit zu, was auch bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Es gehe ihr gesundheitlich seit einem Jahr schlechter als vorher. Seiner Einschätzung nach sei sie seit einem Jahr zu über 70 % arbeitsunfähig und werde dies möglicherweise auf längere Sicht unverändert bleiben (S. 3).
4.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche die Beschwerdeführerin seit September 2004 hausärztlich betreute und sie letztmals am 22. Dezember 2006 untersucht hatte (Urk. 7/80 Ziff. D.1-2), attestierte der Beschwerdeführerin ausgehend von den bereits bekannten Diagnosen (Urk. 7/80 lit. A) in ihrem Bericht vom 26. Mai 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 26. Oktober 2005 (Urk. 7/80 lit. B).
4.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 aus, die Beschwerdeführerin sei im polydisziplinären Gutachten des Y.___ umfassend abgeklärt worden. Der 2005 aufgetretene Schlaganfall sei damals bekannt gewesen und im neurologischen Teilgutachten aufgearbeitet worden. Damals habe sich daraus keine namhafte Einschränkung ergeben. Die zuletzt vorgebrachte Sehstörung im Sinne einer Hemianopsie werde seitens des Augenarztes als inkongruent und insbesondere auf der ipsilateralen rechten (also funktionell zum kortikalen Defekt nicht korrespondierenden) Seite beschrieben. Vereinbar sei dies jedoch mit der Aussage der Gutachter des Y.___, wonach eine Tendenz zur Aggravation festgestellt worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergäben sich keine neuen medizinischen Tatsachen, die nicht im Y.___-Gutachten bereits berücksichtigt worden seien (Urk. 7/89 S. 4).
5. Als neue Beschwerden und Diagnosen sind den nach Erstellung des Y.___-Gutachtens vom 13. Juni 2008 (vgl. vorstehend E. 3, Urk. 7/39/1-18) beziehungsweise nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/67) eingegangenen Berichten im Wesentlichen eine zerebrale Ischämie, Gesichtsfelddefekte, Kopfschmerzen und eine mittelgradige Depression zu entnehmen.
Was zunächst die Ischämie und die daraus resultierenden Beschwerden angeht, so ging das Y.___ davon aus, die geklagten Lähmungserscheinungen seien mangels objektivierbarer Befunde somatoformer Natur (vgl. vorstehend E. 3). Nachträglich hat sich nun aufgrund des Berichts der Neurologen des Universitätsspitals E.___ vom 15. November 2010 (vgl. vorstehend E. 4.1, Urk. 7/73) herausgestellt, dass diese Beschwerden einer im Begutachtungszeitpunkt wahrscheinlich bereits vorhandenen, aber nicht bekannten Ischämie zuzurechnen sind. Mit Blick auf die Gesamtheit der damals geklagten Beschwerden - insbesondere der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Rückenbeschwerden - handelt es sich bei den Gefühlsstörungen indessen nur um eine am Rande relevante Problematik, die - unabhängig von deren Ätiologie - keine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Anfrage an die Y.___-Gutachter im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens, ob die bei der Beschwerdeführerin nachträglich festgestellte alte Ischämie Anlass zur Revision ihres Gutachtens gebe.
Zu den weiteren somatischen Beschwerden ist festzuhalten, dass die geklagte Gesichtsfeldstörung in der augenärztlichen Untersuchung nicht objektivierbar war (vgl. vorstehend E. 4.2, Urk. 7/87). Sodann sind die geklagten Kopfschmerzen zumindest teilweise auf den Übergebrauch von Medikamenten zurückzuführen, deren Reduktion laut ärztlicher Einschätzung indiziert ist. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kopfschmerzen ein invalidisierendes Ausmass erreichten.
Schliesslich ist auch die vom Neurologen Dr. B.___ gestellte psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen Depression (vgl. vorstehend E. 4.3, Urk. 7/79/6-8) angesichts der geklagten Beschwerden und der tiefen Frequenz der neuropsychiatrischen Betreuung von ein bis zwei Monaten (Urk. 7/79/6-8 S. 2 unten) wenig plausibel und veranlasst nicht zu weiteren Abklärungen. Bemerkenswert ist auch, dass sich der Neurologe trotz den von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht veranlasst sah, die Beschwerdeführerin in die fachärztliche Behandlung eines Psychiaters zu überweisen.
Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Zustand der Ver-sicherten seit der ersten Leistungsabweisung in erheblicher - die Arbeitsfähigkeit beeinflussender - Weise verändert haben soll. Für eine Anpassung der Verfügung vom 10. Juni 2009 besteht damit gestützt auf Art. 17 ATSG kein Raum. Weiter besteht auch kein Anlass für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 ATSG, da die nach Rechtskraft der Verfügung vom 10. Juni 2009 entdeckte Ischämie keine erhebliche neue Tatsache darstellt (vgl. vorstehend E. 1.5).
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).