IV.2011.01321
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 27. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
Krähbühlstrasse 76, 8044 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Mai 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), X.___, geboren 1979, mit Wirkung ab dem 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/65).
Im Mai 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 13/70). Gestützt auf die eingeholten Arztberichte und die veranlassten Abklärungen hob sie die Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 13/92). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2009 im Verfahren Nr. IV.2009.01075 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 13/93 S. 3). Mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2011 im Verfahren Nr. IV.2009.01075 wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 13/110). Die Sache wurde jedoch an die IV-Stelle zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine vorübergehende ganze Rente für den Zeitraum nach der Operation am 26. Februar 2008 und zur Prüfung allfälliger weiterer Verschlechterungen des Gesundheitszustands aufgrund von operativen Eingriffen im Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2009 überwiesen (Urk. 13/110 S. 6 und S. 8).
1.2 Mit Verfügung vom 9. April 2010 hatte die IV-Stelle sodann festgehalten, über die mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 veranlasste Aufhebung der Rente habe die Ausgleichskasse verspätet Kenntnis genommen, weshalb sie die Rente nicht rechtzeitig habe aufheben können. Die zu viel ausgerichteten Renten während des Zeitraums vom 1. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 im Gesamtbetrag von Fr. 3'420.-- würden daher zurückgefordert (Urk. 13/106). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2010 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00414 ab.
1.3 X.___ musste sich am 26. Februar 2008 (Urk. 13/112 S. 3), am 25. November 2008 (Urk. 13/112 S. 5), am 10. Februar 2009 (Urk. 13/112 S. 4), am 18. Dezember 2009 (Urk. 13/112 S. 6) und am 21. Januar 2011 (Urk. 13/112 S. 7) operativen Eingriffen am Rücken unterziehen. Die IV-Stelle zog die entsprechenden Operationsberichte bei (Urk. 13/112) und liess den regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zu den daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeiten Stellung nehmen (Urk. 13/116 S. 2 f.). Gestützt auf diese Angaben sprach sie der Versicherten mit den insgesamt fünf Verfügungen vom 8. November 2011 einerseits Rentenleistungen zu und forderte andererseits gewisse Leistungen von ihr zurück (Urk. 2/1-5). Einer gegen die Verfügungen gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1 S. 7).
2. Gegen diese Verfügungen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 Beschwerde erheben und die Anträge stellen, es sei ihr für die Zeit von sechs Monaten nach dem 26. Februar 2008 eine ganze Rente zuzusprechen, es sei ihr für die Zeit ab November 2009 eine Rente zuzusprechen, es seien die Verfügungen vom 8. November 2011 aufzuheben, soweit sie eine Pflicht zur Rückzahlung begründen, es seien keine externen Verrechnungen auf den Nachzahlungen zuzulassen, die nicht rechtskräftig beurteilt seien, und es sei mit Bezug auf alle Rückzahlungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantworten vom 6. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle daraufhin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10-11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1).
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging gestützt auf die Einschätzung des RAD vom 4. April und 16. Mai 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation im Februar 2008 während sechs Monaten und nach den übrigen Operationen während drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Sie habe daher vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2009, vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010 und vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 jeweils Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente. Für die Zeiträume zwischen den Operationen beziehungsweise zwischen den befristeten Renten gelte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Z.___-Gutachtens vom 24. Dezember 2008, wonach sie zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2, Urk. 10, Urk. 13/116 S. 2 f., vgl. auch Urk. 13/82 S. 4).
2.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die Verfügungen der IV-Stelle seien im Wesentlichen nicht begründet und unverständlich. Sie habe aufgrund der Operation im Februar 2008 ab diesem Zeitpunkt für sechs Monate Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Aufgrund der weiteren Operationen und der im April 2011 geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sie - aufgrund der Rentenaufhebung zu jenem Zeitpunkt - ab November 2009 wieder Anspruch auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle habe sich damit begnügt, gestützt auf die Operationsberichte befristete Renten zuzusprechen. Sie habe es jedoch unterlassen, Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand zwischen und auch nach den Operationen vorzunehmen. Sie habe aufgrund der Operationen und der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf Rentenleistungen, weshalb sie der IV-Stelle keine Renten zurückzuerstatten habe (Urk. 1).
2.3 Da die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 8. November 2011 - wie die Beschwerdeführerin richtig feststellte (Urk. 1) - auf den ersten Blick nicht leicht nachvollziehbar sind, erfolgen nachfolgend erklärende Hinweise: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - trotz der Rückforderungsverfügung (Urk. 2/3) - unter dem Strich keine Rückzahlung vorzunehmen, sondern vielmehr - gemäss der Auffassung der IV-Stelle - Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 31'835.-- (vor den von der IV-Stelle geltend gemachten Abzügen von insgesamt Fr. 6'604.70 [Fr. 3'081.-- + Fr. 3'420.-- + Fr. 103.70], Urk. 2/2 S. 2) hat (vgl. Urk. 2/1 S. 3). Es handelt sich bei der Rückforderung von Fr. 79'630.-- (Urk. 2/3) nämlich um eine rein hypothetische beziehungsweise rechnerische Rückforderung, da die IV-Stelle der Beschwerdeführerin erneut ab dem 1. November 2003 eine Rente zusprach (Urk. 2/5), obwohl sie vom 1. November 2003 bis zum 30. November 2009 bereits eine halbe Rente erhalten hatte. Dabei hätte eigentlich bloss der Zeitraum nach dem 31. Mai 2008 (vgl. nachfolgend Erwägung 2.4) überprüft werden müssen, da es erst ab diesem Zeitpunkt zu Veränderungen kam. Somit hätten die bereits ausbezahlten Renten von insgesamt Fr. 20'275.-- dem - gemäss der Auffassung der IV-Stelle bestehenden - neuen Anspruch auf Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 52'110.-- gegenübergestellt werden müssen, woraus sich die oben erwähnte Nachzahlung von Fr. 31'835.-- (vor den ebenfalls erwähnten weiteren Abzügen) ergibt.
Ausbezahlte Renten:
01.06.08 - 31.12.08: 7 x Fr. 1'105.-- = Fr. 7'735.-- (vgl. Urk. 2/3 S. 1)01.12.09 - 30.11.09: 11 x Fr. 1'140.--= Fr. 12'540.-- (vgl. Urk. 2/3 S. 1) Fr. 20'275.--
Gemäss Auffassung der IV-Stelle geschuldete Renten:
01.06.08 - 31.12.08: 7 x Fr. 2'210.-- = Fr. 15'470.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 2)01.01.09 - 31.08.09: 8 x Fr. 2'280.-- = Fr. 18'240.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 2)01.12.09 - 31.03.10: 4 x Fr. 2'280.-- = Fr. 9'120.-- (vgl. Urk. 2/4 S. 1 f.)01.01.11 - 30.04.11: 4 x Fr. 2'320.-- = Fr. 9'280.-- (vgl. Urk. 2/2 S. 1 f.) Fr. 52'110.--
Die beantragte Aufhebung der Verfügungen vom 8. November 2011, soweit sie eine Rückforderung begründen (Urk. 1 S. 2), ist somit abzuweisen, zumal ein Verzicht auf die rein rechnerische Rückforderung einer doppelten Ausrichtung der Rente für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. Mai 2008 gleich käme.
2.4 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Rentenzusprache ab Februar 2008 (Urk. 1 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 88a Abs. 2 IVV aufgrund der damals laufenden halben Rente der Ausrichtung einer ganzen Rente schon ab Februar 2008 entgegen steht. Damit sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Operation vom 26. Februar 2008 ab 1. Juni 2008 für sechs Monate eine ganze Rente zu (Urk. 2/1 S. 1), zumal die Versicherte gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädie, vom 2. April 2008, der Z.___-Gutachter vom 24. Dezember 2008 und des RAD vom 4. April 2011 in der Zeit nach der Operation im Februar 2008 sicherlich für sechs Monate zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 13/77 S. 2 f., Urk. 13/81 S. 18, Urk. 13/116 S. 2).
Da nach Ablauf der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2008 für die Operation vom 26. Februar 2008 (Urk. 13/112 S. 3) bereits die nächste Operation vom 25. November 2008 (Urk. 13/112 S. 5) durchgeführt worden war, und nach Ablauf der von der IV-Stelle gestützt auf die Einschätzung des RAD für diese Operation attestierten dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/116 S. 3) bereits die nächste Operation vom 10. Februar 2009 (Urk. 13/112 S. 4) anstand, sprach die IV-Stelle der Versicherten eine durchgehende ganze Rente vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2009 zu (Urk. 2/1). Dabei wurde die Rente in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst per 31. August 2009 aufgehoben.
Die Zusprache der ganzen Rente vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2009 (Urk. 2/1) erweist sich demnach - soweit damit die minimalen Folgen der Operationen im Zeitraum vom 26. Februar 2008 bis zum 10. Februar 2009 berücksichtigt wurden - als korrekt. Die Verfügungen vom 8. November 2011 sind damit insoweit nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin eine ganze Rente bereits ab Februar 2008 beantragt, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.
2.5 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ab November 2009 einen Anspruch auf eine Rente hat und ob ihr Gesundheitszustand in genügender Weise abgeklärt wurde.
3.
3.1 Mit dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2. April 2008 und dem Z.___-Gutachten vom 24. Dezember 2008 liegen lediglich betreffend die Folgen der Operation vom 26. Februar 2008 (Urk. 13/77 S. 2 f., Urk. 13/81 S. 18) medizinische Berichte vor.
In Bezug auf die nachfolgenden Operationen vom 25. November 2008 (Urk. 13/112 S. 5), 10. Februar 2009 (Urk. 13/112 S. 4), 18. Dezember 2009 (Urk. 13/112 S. 6) und 21. Januar 2011 (Urk. 13/112 S. 7) und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes holte die IV-Stelle hingegen keine medizinischen Berichte ein. Die Operationsberichte (Urk. 13/112) geben - entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 10, Urk. 13/122 S. 2) - weder über den postoperativen Verlauf noch über die Arbeitsfähigkeit Auskunft. Vielmehr stellte die IV-Stelle für die Zusprache der befristeten Renten auf die Einschätzung des RAD vom 16. Mai 2011 ab, es könne rückblickend gesehen ab den jeweiligen Operationsdaten jeweils höchstens eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Es handle sich lediglich um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitsschadens. Für die übrige Zeit könne auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Z.___-Gutachtens vom 24. Dezember 2008 abgestellt werden (Urk. 13/116 S. 3, vgl. auch Urk. 13/82 S. 4). Der Einschätzung des RAD lag jedoch keine eigene Untersuchung zugrunde und es ist daher unerklärlich, wie der RAD festhalten konnte, dass die Beschwerdeführerin bereits nach drei Monaten postoperativ wieder einer 80%igen Arbeit hätte nachgehen können, wie sie im Z.___-Gutachten des Jahres 2008 attestiert worden war (Urk. 13/81 S. 18). Es handelt sich bei der RAD-Einschätzung um einen im Einzelfall nicht überprüften und damit nicht konkretisierten Erfahrungswert, auf den nicht abgestellt werden kann.
Wie bereits oben erwähnt (Erwägung 2.4), kann indessen in Bezug auf die Operationen vom 25. November 2008 und vom 10. Februar 2009 im Sinne eines Minimums auf eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden, womit der Beschwerdeführerin bis zum 31. August 2009 eine ganze Rente zusteht.
Unklar ist jedoch, wie sich der Gesundheitszustand und insbesondere die Belastbarkeit des Rückens der Beschwerdeführerin ab 1. September 2009 darbot, zumal sie sich bereits am 18. Dezember 2009 einer weiteren Operation unterziehen musste, anlässlich welcher eine transpedunkuläre Stangenspondylodese L3/5 beidseits, dorsomedial und lateral L3/S1 rechts, dorsomedial L3/4 links, eine Hemilaminotomie, eine Foraminotomie, eine Neurolyse L4/5 und L5/S1 links und eine Spanentnahme am Beckenkamm links vorgenommen wurden (Urk. 13/112 S. 6). Mangels medizinischer Abklärungen der IV-Stelle ist des Weiteren unklar, wie lange und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin nach dieser Operation in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und ob die vom RAD postulierte 80%ige Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden konnte. Schliesslich wurde beim Eingriff vom 21. Januar 2011 - entgegen der Auffassung des RAD - nicht lediglich eine problemlose Osteosynthesematerialentfernung L3/L5 beidseits durchgeführt (Urk. 13/116 S. 3), sondern erneut eine Nach-Hemilaminotomie, eine Foraminotomie und eine Neurolyse L5/S1 links (Urk. 13/112 S. 7). Auch für die Zeit nach diesem - bislang letzten - operativen Eingriff finden sich keine medizinischen Berichte in den Akten, welche über die Dauer der postoperativen Arbeitsunfähigkeit, den nunmehr vorliegenden Zustand des Rückens der Beschwerdeführerin und über die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit Auskunft geben.
3.2 Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese medizinische Berichte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 1. September 2009 und nach dem 31. März 2010 einholt und neue medizinische Abklärungen veranlasst zur Klärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nach dem 30. April 2011. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2009 neu zu befinden haben. Dabei wird sie bei der Neubeurteilung der Rente ferner zu beurteilen haben, inwiefern eine allfällige Restarbeitsfähigkeit im Zeitraum von drei Monaten zwischen dem 1. September 2009 (Aufhebung der ganzen Rente per 31. August 2009, Urk. 2/1) und dem 1. Dezember 2009 (Zusprache einer weiteren befristeten ganzen Rente, Urk. 2/4) verwertbar ist.
3.3 Die Beschwerdeführerin bestritt die Verrechnungsforderungen der IV-Stelle im Gesamtbetrag von Fr. 6'604.70 (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 2/2 S. 2). In Bezug auf die verrechnete Forderung von Fr. 3'420.-- (Urk. 2/2 S. 2) ist auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00414 zu verweisen, in welchem die Rückforderung der IV-Stelle im Betrag von Fr. 3'420.-- geschützt wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, womit die Verrechnung zu Recht erfolgt ist.
In Bezug auf die Verrechnung von Fr. 103.70 (Urk. 2/2 S. 2) ist die Beschwerdeführerin auf die Begründung der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2012 (Urk. 11) zu verweisen. Darin und in der beigelegten Abrechnung vom 11. November 2011, welche an die Beschwerdeführerin und nicht deren Rechtsvertreter gesandt wurde, wurde erklärt, dass sich die Rückforderung aus dem gleichzeitigen Bezug von IV-Taggeldern und der Rente während der Dauer der Z.___-Begutachtung im August 2008 ergibt (Urk. 12/2-3). Da die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerde am hiesigen Gericht über die Hintergründe dieser Verrechnung nicht im Bilde waren (Urk. 1 S. 7), zumal aus den angefochtenen Verfügungen vom 8. November 2011 (Urk. 2/1-5) nichts dazu hervorgeht, und sie somit keine Gelegenheit hatten, Einwände dagegen vorzubringen, kann die IV-Stelle die Verrechnung im Betrag von Fr. 103.70 vorerst nicht vornehmen.
Über die Zulässigkeit der Verrechnung des Betrags von Fr. 3'081.-- zu Gunsten des Amts für Zusatzleistungen (Urk. 2/2 S. 2, Urk. 13/129) kann sodann im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend befunden werden, zumal die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung dieses Amts vom 2. November 2011 ein Rechtsmittel ergriffen hat und das Verfahren noch hängig ist. Zudem befinden sich in den Akten der IV-Stelle keine Unterlagen, welche eine Beurteilung dieser Verrechnungsforderung zulassen würden.
Damit sind die Verfügungen vom 8. November 2011 insofern aufzuheben, als sie eine Verrechnung über den Betrag von Fr. 103.70 zu Gunsten der IV-Stelle und über den Betrag von Fr. 3'081.-- zu Gunsten des Amts für Zusatzleistungen vorsehen.
4. Die IV-Stelle entzog einer gegen die Verfügungen vom 8. November 2011 gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1 S. 7). Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Aufgrund des heutigen Urteils muss über den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht befunden werden.
5.
5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit in Bezug auf die Rentenforderung nach dem 1. September 2009 in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zum Durchführen weiterer Abklärungen und Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, und sie in Bezug auf zwei der drei Verrechnungsforderungen gutzuheissen ist. In Bezug auf den beantragten Rentenbeginn ab Februar 2008 und in Bezug auf die Aufhebung der Verfügungen, soweit sie eine Rückforderung begründen, ist die Beschwerde indessen abzuweisen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 8. November 2011 insoweit aufgehoben werden, als sie einen Anspruch auf eine ganze Rente nach dem 31. August 2009 verneinen, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2009 neu verfüge. Die Verfügungen vom 8. November 2011 werden des Weiteren insofern aufgehoben, als sie eine Verrechnung über den Betrag von Fr. 103.70 zu Gunsten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und von Fr. 3'081.-- zu Gunsten des Amts für Zusatzleistungen vorsehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).