Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01325
IV.2011.01325

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 8. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, gelernter Automechaniker, ist seit 1997 Inhaber einer Consultingfirma im Bereich Personalberatung und Kaderselektion (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/8; Urk. 8/12). Am 8. Mai 2008 erlitt er bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; vgl. Urk. 8/10/158). In der Folge wurde dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 8/10/15-16). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 28. Mai 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/2). Die SUVA stellte ihre Leistungen mangels Adäquanz per Ende Mai 2010 ein (Urk. 8/32).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8; Urk. 8/45), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/12) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/11; Urk. 8/24-25) ein. Des Weiteren zog sie Akten der SUVA (Urk. 8/10; Urk. 8/14-15; Urk. 8/32; Urk. 8/38) sowie der Schweizerischen Mobiliar (Krankentaggeld- und Lebensversicherung; Urk. 8/30; Urk. 8/40) bei, insbesondere ein seitens der Mobiliar bei der Y.___ (Y.___) am Universitätsspital Z.___ in Auftrag gegebenes Gutachten, welches am 12. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 8/40/1-34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/51; Urk. 8/60) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) eine befristete halbe Rente vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2011 zu; einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte sie.

2.       Gegen die Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Dezember 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren (S. 2 Ziff. 1). Des Weiteren sei ihm umgehend ein berufsnahes Coaching gemäss Y.___-Gutachten zu gewähren (S. 2 Ziff. 2). Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2. Mai 2012 an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Mai 2012 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Mai 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahres habe in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als CEO und auch in jeder anderen Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 249‘211.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 124‘605.50 ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
         Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass spätestens seit der Begutachtung im Mai 2011 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde (Urk. 1) fest, es werde bestritten, dass keine eigenständige und diagnostizierbare medizinische Störung vorhanden sei, die sich beruflich auswirke (S. 2 unten). Im Y.___-Gutachten sei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf einzelne Teile dieses Gutachtens gestützt, aber die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht akzeptiert (S. 3 f.). Zudem beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin ihm die im Y.___-Gutachten geforderte Unterstützung im Sinne eines berufsnahen Coachings verweigert habe. Dies verunmögliche es ihm, eine höhere Arbeitsleistung in seiner ursprünglichen Tätigkeit, geschweige denn in einer anderen Tätigkeit, zu realisieren (S. 2 unten).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Befristung respektive die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende Mai 2011 zu Recht erfolgte, mithin ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat und wie sich diese Verbesserung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad auswirkt.

3.
3.1     Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 29. Juni 2009 (Urk. 8/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma mit ausgeprägten neuro-psychologischen Funktionsstörungen und eine verminderte Belastbarkeit, bestehend seit dem 8. Mai 2008 (Ziff. 1.1). Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 12. Mai 2008 bis heute (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen gab er rasche Ermüdung mit Kopfschmerzen und vor allem retro-okulären starken Schmerzen insbesondere bei Computerarbeit, Konzentrations- und Wortfindungsstörungen sowie Denkblockaden an. Nach wenigen Stunden erfolge eine Abnahme der Leistungsfähigkeit und eine Zunahme der Fehlerquote (Ziff. 1.7).
3.2     Dr. phil. B.___ berichtete am 30. Juli 2009 (Urk. 8/40/103) über den Verlauf der neuropsychologischen Therapie. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer bekanntermassen an Konzentrations-, Erfassungs- und Wortfindungsstörungen mit Kopfschmerzen und starkem Druck hinter den Augen leide. Die visuelle Störbarkeit sei massiv und schränke die Leistungsfähigkeit nach wie vor stark ein. Es scheine immer deutlicher zu werden, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, einen halben Tag voll präsent in der Firma zu sein, auf diese Weise nicht realisiert werden könne. Sie habe ihm deshalb vorgeschlagen, schon nach einer oder wenigstens nach zwei Stunden Arbeitszeit eine grössere Pause einzulegen zur Erholung des mentalen und visuellen Systems. Aus ihrer Sicht wäre es besser, wenn er sechs Stunden in der Firma anwesend wäre und die vier Stunden Arbeitszeit mit mehreren Unterbrüchen realisiere.
3.3     Dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 4. August 2009 (Urk. 8/14) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 eine Heckauffahrkollision von hinten mit sehr wenig energetischen Auswirkungen erlitt (kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5-9 km/h). Die folgenden Untersuchungen hätten keine erkennbaren traumatischen Läsionen gezeigt (S. 4 oben). Die neurologische Untersuchung habe keine neurogene Schädigung, aber migräniforme Kopfschmerzen ergeben (S. 4 Mitte). Der Kreisarzt empfahl eine Untersuchung in der Kopfschmerzsprechstunde (S. 4 unten).
3.4     Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 22. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/24/1-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach HWS-Distorsionstrauma mit
- persistierenden, belastungsabhängigen, zum Teil migräniformen Kopfschmerzen (Dr. E.___)
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung (Dr. B.___)
         Zudem diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Nach dem Unfall am 8. Mai 2008 seien belastungsabhängige, anhaltende Kopfschmerzen und neuropsychologische Defizite mit empfindlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aufgetreten. Konsekutiv habe sich eine depressive Reaktion entwickelt, welche sich mittlerweile zurückgebildet habe (Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestünden derzeit keine Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Arbeitstätigkeit. Es persistiere das chronische Schmerzsyndrom und die neuropsychologischen Defizite (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 % zumutbar. Eine kleinschrittige Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Monaten eventuell möglich (Ziff. 1.6).
3.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, nannte im Bericht vom 2. Januar 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25/5-6) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- HWS-Distorsionstrauma
- mit persistierenden posttraumatischen Kopfschmerzen
- Leistungsminderung, erhöhte Müdigkeit
- vegetative Dystonie
         Dr. E.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden deutliche neuropsychologische Defizite (vgl. Bericht Dr. phil. B.___) sowie auch psychische Probleme (Verweis auf Dr. med. D.___). Der neurologische Status sei unauffällig. Es bestünden jedoch deutliche posttraumatische Kopfschmerzen mit zum Teil vasospastischem Charakter. Insgesamt scheine die Prognose nicht schlecht, da der Beschwerdeführer auf sportliche Betätigung bezüglich der Kopfschmerzen und der vegetativen Dystonie sehr gut angesprochen habe. Eine endgültige Beurteilung könne noch nicht abgegeben werden (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer habe häufig Konzentrationsstörungen sowie Sprachblockaden, welche bei intensiven Interviews - er sei Personalberater und Headhunter - sehr hinderlich seien. Seine Arbeitsleistung sei stark gesunken und werde nur durch Mitarbeiter kompensiert. Bisher sei der Beschwerdeführer stets 50 % arbeitsfähig gewesen, im Januar 2010 werde jetzt eine Steigerung auf 60 % versucht. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zumutbar, wobei zurzeit eine verminderte Leistungsfähigkeit von 40-50 % bestehe (Ziff. 1.6). Eine Steigerung der Arbeitstätigkeit von 60 % auf 70 % sei ab Februar oder März geplant, je nach Verlauf (Ziff. 1.9).
         Mit Bericht vom 26. Januar 2010 (Urk. 8/40/85-86) hielt Dr. E.___ fest, dass es bezüglich der Kopfschmerzen zu einer ganz erheblichen Besserung gekommen sei, seit der Beschwerdeführer täglich Jogging betreibe. Leider sei es jetzt zu einer Überlastungsreaktion gekommen, weshalb er mit dem Training habe pausieren müssen. Dies habe sofort wieder zu einer gewissen Verschlechterung geführt. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nun versucht, seine Arbeitsfähigkeit auf 60 % zu steigern (S. 1).
3.6     Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juni 2010 zuhanden der Mobiliar (Urk. 8/30/1-3) die bekannten Diagnosen. Er gab an, das chronische Schmerzsyndrom und die neuropsychologischen Defizite hätten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 1). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer sei an seinem bisherigen Arbeitsplatz mit frei einteilbarer Belastung optimal integriert (S. 2 unten).
3.7     Das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 12. Mai 2011 (Urk. 8/40/1-34) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung, einer interdisziplinären Besprechung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Die begutachtenden Ärzte nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 6.1):
- nicht näher bezeichnete neurotische Störung (ICD-10: F48.9)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit zwanghaften, narzisstischen und ängstlichen Zügen (ICD-10: Z73.1)
- leichte bis mittelschwere neuropsychische Störung (Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis, Sprache) (ICD-10: F06.9)
- wahrscheinlich bedingt durch Diagnose 1 und 2
- Verdacht auf psychosoziale Belastungssituation
- Differentialdiagnose (DD): progrediente neurodegenerative Krankheit (DD logopenische Aphasie; DD primär progressive Aphasie; DD nicht flüssige progrediente Aphasie) basierend auf den Beobachtungen des Exploranden
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie intermittierende Spannungskopfschmerzen, einen Status nach leichtgradiger HWS-Distorsion bei Auffahrunfall im Mai 2008 ohne Hinweise auf begleitende milde traumatische Hirnverletzung, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie sowie anamnestisch einen leichtgradigen Tinnitus (S. 25 Ziff. 6.2).
         In der klinisch-internistischen Untersuchung ergab sich eine arterielle Hypertonie als einziger Befund (S. 27 oben). In der klinisch-neurologischen Begutachtung war zu klären, ob der Beschwerdeführer eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hatte. Dies sei unter Berücksichtigung der Erstdokumentation nach Unfall, dem Polizeirapport und der biomechanischen Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall. Möglich erscheine aus neurologischer Sicht das Zugrundeliegen einer psychiatrischen Erkrankung für die neuropsychologischen Beeinträchtigungen, auch erscheine eine neurodegenerative Genese möglich. Aus rein neurologischer Sicht ergebe sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 Mitte).
         Bei der neuropsychologischen Begutachtung standen die Minderleistungen in der Aufmerksamkeit und im verbal-episodischen Gedächtnis im Vordergrund. Bei einer Steigerung der Komplexität nähmen die Leistungen deutlich ab. Es komme zu einer Zunahme der Verarbeitungszeit und der Reaktionskonstanz sowie zu einer Abnahme der Reaktionsgenauigkeit, im verbal-episodischen Gedächtnis zeige sich ein Speicherdefizit. Entkodierung, Speicherung und freier Abruf seien mittelschwer vermindert. Schwer vermindert sei das Wiedererkennen. Zudem bestehe eine auffällige Anzahl falsch positiver Antworten. Das visuelle Arbeitsgedächtnis sei grenzwertig leicht und die figurale Flüssigkeit mittelschwer vermindert. In der Wortfindung liessen sich leichte Defizite objektivierten (S. 27 unten). Diese aktuellen Befunde entsprächen weiterhin einer leichten bis mittelschweren neuropsychischen Störung. Die objektivierten Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal und stünden wahrscheinlich im Zusammenhang mit der neurotischen Störung, der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, der Schmerzproblematik und der verminderten Belastbarkeit. Atypisch seien die beobachteten und in der Testung messbaren Sprachdefizite, welche eher auf eine fokale Ursache schliessen liessen. Die Ursache dieser Defizite bleibe letztlich unklar. Eine Möglichkeit dafür könnte sein, dass sich der sehr leistungsorientierte Beschwerdeführer übermässig unter Druck setze, weitere mögliche Ursachen wären die Schmerzproblematik, aber auch die neurotische Störung. Aufgrund der geschilderten Anamnese, nicht aber der Testergebnisse, wäre eine neurodegenerative Erkrankung in einem Frühstadium denkbar. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der verminderten Belastbarkeit und erhöhten Ermüdung in Höhe von 30 % (S. 28).
         Die psychiatrischen Gutachter gaben an, dass der Beschwerdeführer in seinen Denkstrukturen zwanghaft wirke und mehrfach nach der Bedeutung von Symptomen frage. Krankheitsbezogene Sorgen und leicht hypochondrische Ängste sowie eine generell erhöhte Angstbereitschaft seien deutlich spürbar. Im Verlauf erscheine die Erkrankung typisch für eine neurotische Fehlverarbeitung des Unfalls auf der Grundlage einer zwanghaft perfektionistisch, aber auch narzisstisch ängstlich akzentuierten Persönlichkeit (S. 28 f.). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die klinisch auffälligen und testpsychologisch valide dargestellten leichten kognitiven Einschränkungen zu berücksichtigen, die aus psychiatrischer Sicht aus dem neurotisch reaktiven Geschehen heraus nachvollziehbar seien und eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf etwa 70-80 % wahrscheinlich machen würden (S. 24 oben).
         Im Rahmen der gesamtmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen neurokognitiven Einschränkungen hätten objektiviert werden können. Nach eingehender Diskussion der Gutachter unter Beizug aktueller Literatur könne keine eindeutige Ursache dafür angegeben werden (S. 29 Mitte). Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit im angestammten Beruf als Personalberater in einem zeitlich reduzierten Pensum von 70 % zumutbar. Als Einschränkungen wurden verminderte Belastbarkeit, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Sprachdefizite genannt. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit gelte ab Gutachtenszeitpunkt. Die Alternative einer Verweistätigkeit biete sich nicht an, zumal sich eine angepasste Arbeitssituation im eigenen Betrieb mit Angestellten besser realisieren lasse als in einem Anstellungsverhältnis. Theoretisch wäre eine einfache kognitive Tätigkeit mit einer etwas höheren Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 80 % möglich (S. 31 f. Ziff. 7). Als nichtmedizinische Massnahme schlugen die Gutachter ein berufsnahes Coaching vor, um eine berufliche Überforderung beim leistungsorientierten Beschwerdeführer zu verhindern (S. 33 oben).
3.8     Dr. med. F.___, Arbeitsmedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 (Urk. 8/49/9) fest, dass sich aus dem Gutachten weder in Bezug auf das Unfallgeschehen noch anderweitig eine eigenständige und diagnostizierbare Störung ergebe, welche sich in nachvollziehbarer Weise beruflich auswirke. Die als leicht bis mittelgradig eingestuften neuropsychischen Defizite seien beschreibend und könnten keiner der anderen Diagnosen eindeutig zugeordnet werden, wie im Gutachten auch ausgeführt werde. Somit sei versicherungsmedizinisch auch keine berufsrelevante Einschränkung abzuleiten. Ab Gutachtensdatum (12. Mai 2011) sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.

4.
4.1     Nicht nur die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende Mai 2011, sondern auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten unterliegen der gerichtlichen Überprüfung.
         Angesichts der vorliegenden Akten ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Wartejahres (Mai 2009) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelte und ihm dementsprechend ab Dezember 2009 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) eine halbe Rente zugesprochen hat (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/49 S. 10; Urk. 2 Verfügungsteil 2).
         Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum verändert und wie sich diese Veränderung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad ausgewirkt hat.
4.2     Die Expertise der Ärzte der Y.___ setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das sorgfältige und ausführliche Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
         Zu bemerken ist, dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Bei der seitens der Y.___-Gutachter gestellten Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit zwanghaften, narzisstischen und ängstlichen Zügen handelt es sich um eine solche Z-Kodierung. Diese kann folglich nicht als invalidisierende Krankheit angesehen werden.
         Im Vordergrund steht indessen die neuropsychische Störung, die sich gemäss Y.___-Gutachten auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Sprachdefiziten leidet. Entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ ist durchaus nachvollziehbar, dass sich diese auf seine berufliche Tätigkeit als Personalberater auswirken. Dass keine eindeutige Ursache für die neurokognitiven Einschränkungen gefunden werden konnte - die begutachtenden Ärzte sahen einen wahrscheinlichen Zusammenhang unter anderem mit der neurotischen Störung (Urk. 8/40/1-34 S. 28) -, ist für die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich.
         Mit Ausnahme der Stellungnahme des RAD-Arztes liegen keine zeitlich kongruenten Beurteilungen vor, welche dem Y.___-Gutachten entgegenstehen würden. Bereits in den Berichten von Dr. E.___ vom Januar 2010 ist von einer Steigerung der Arbeitstätigkeit auf 60 % respektive 70 % die Rede, wobei jedoch explizit noch keine endgültige Beurteilung erfolgte. Die seitens der Y.___-Gutachter attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit erscheint auch vor diesem Hintergrund als plausibel. Soweit der Psychiater Dr. D.___ dem Beschwerdeführer im Juni 2010 „aus interdisziplinärer Sicht“ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigte, kann diese Einschätzung das eingehend begründete Untersuchungsergebnis der Ärzte der Y.___ nicht entkräften. RAD-Arzt Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht selbst, sondern stützte sich grundsätzlich auf das Y.___-Gutachten, nicht jedoch auf die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr setzte er seine eigene Einschätzung anstelle derjenigen der Gutachter; er hielt die festgestellten Defizite für versicherungsmedizinisch nicht relevant, ohne dies näher zu begründen. Dies vermag nicht zu überzeugen.
         Der Beschwerdeführer selbst beanstandete das Y.___-Gutachten grundsätzlich nicht. Er verlangte jedoch die im Gutachten genannte Unterstützung im Sinne eines berufsnahen Coachings. Dazu ist dem Y.___-Gutachten Folgendes zu entnehmen: Im Rahmen von Verbesserungsvorschlägen wurde festgehalten, dass ein berufliches Coaching sinnvoll sein könnte (Urk. 8/40/1-34 S. 31). Die Gutachter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfüge, um die Fehlverarbeitung des Unfalls weitgehend zu überwinden. Durch die eingeleiteten Therapiemassnahmen könne er seine Arbeitsfähigkeit weiter verbessern. Um eine berufliche Überforderung zu verhindern, würden sie ein berufsnahes Coaching vorschlagen (Urk. 8/40/1-34 S. 32 f.). Damit zeigt sich, dass ein berufsnahes Coaching zwar als wünschenswert erachtet wird, die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit jedoch unabhängig von einem solchen Coaching besteht. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen setzt insbesondere voraus, dass diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Dass Eingliederungsmassnahmen - wie im vorliegenden Fall - sinnvoll, nicht aber notwendig sind, reicht indessen nicht aus.
         Nach dem Gesagten kann in Bezug auf die aktuelle Situation auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Personalberater eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit, wie dies der Beschwerdeführer verlangte, ist ab Gutachtenszeitpunkt nicht mehr begründbar.
4.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verbessert hat, und ihm seit Mai 2011 (Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens) eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

5.
5.1     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen).
5.2     Der selbständig erwerbende Beschwerdeführer ist aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage, seine angestammte Tätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben. Als Inhaber einer Personal-/Unternehmensberatungsfirma mit zwei Angestellten (vgl. Urk. 8/40/1-34 S. 14 unten) kann er sich die Arbeit entsprechend einteilen. Eine Einkommenseinbusse über die medizinische Einschränkung hinaus machte er nicht geltend. Damit rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Einkommenseinbusse mittels Prozentvergleich zu ermitteln.
         Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/45) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2002 Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 230‘000.-- im Jahr erzielte. Im Unfalljahr 2008 belief sich das Einkommen auf Fr. 207‘000.--. Für die beiden folgenden Jahre sind Einkommen in der Höhe von Fr. 102‘000.-- (2009) und Fr. 120‘000.-- (2010) ausgewiesen. Damit zeigt sich, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom Mai 2008 möglich war, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von rund 50 % des bisherigen Einkommens zu erzielen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auch ein entsprechendes Einkommen von 70 % erzielen kann.
         Nach dem Gesagten genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %. Somit liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %, und es besteht kein Rentenanspruch mehr.
         Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Mai 2011 (Gutachtenszeitpunkt) verfügt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).