Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, meldete sich nach einer am 5. November 1999 erfolgten Diskushernien-Operation L5/S1 (Urk. 13/5 S. 15) am 19. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem je einen Bericht der Y.___ Klinik vom 17. April 2001 (Urk. 13/5 S. 19-21) und des behandelnden Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 20. Juli 2001 (Urk. 13/5 S. 3-5), dem diverse weitere medizinische Berichte (Urk. 13/5 S. 7-17) beilagen, ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/16).
Am 10. November 2004 (Urk. 13/21) und am 11. Januar 2008 (Urk. 13/28) leitete sie je ein Revisionsverfahren ein, in deren Verlauf sie erneut je einen Bericht von Dr. Z.___ (vom 12. Januar 2005, Urk. 13/23 S. 1-2, und vom 31. Januar 2008, Urk. 13/30) einforderte. Mit Mitteilungen vom 17. Januar 2005 (Urk. 13/26) und vom 25. Februar 2008 (Urk. 13/35) bestätigte sie bei einem fortbestehenden Invaliditätsgrad von 100 % den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Im Februar 2011 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein (Urk. 13/38). Sie zog wiederum einen Bericht vom Dr. Z.___ (vom 11. März 2011, Urk. 13/42 S. 1-5) bei und veranlasste gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. März 2011 (Urk. 13/47 S. 2) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des A.___ (A.___) vom 1. Juli 2011 (Urk. 13/45). Nach einer erneuten Stellungnahme des RAD vom 11. August 2011 (Urk. 13/45 S. 3) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. September 2011, Urk. 13/49, und Einwand der Versicherten vom 5. Oktober 2011, Urk. 13/53) hob sie die Rente mit Verfügung vom 9. November 2011 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf mit der Begründung, die Versicherte sei gemäss dem Gutachten des A.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig, so dass bei einem Valideneinkommen von Fr. 47498.35 und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48245.90 kein Invaliditätsgrad mehr resultiere (Urk. 2).
2. X.___ liess am 12. Dezember 2011, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, Beschwerde erheben und im Wesentlichen die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2012 auf Abweisung (Urk. 12). In der Replik vom 29. März 2012 (Urk. 16) und der Duplik vom 18. April 2012 (Urk. 18) hielten die Parteien grundsätzlich an ihren Anträgen fest.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung (oder Mitteilung; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
2. Die IV-Stelle stützte sich im zweiten Revisionsverfahren Anfang 2008 wie bereits bei der Rentenzusprache am 1. Februar 2002 und bei der ersten revisionsweisen Rentenbestätigung am 17. Januar 2005 auf einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 31. Januar 2008 (Urk. 13/30). Darin diagnostizierte er - analog zu den früheren Berichten vom 20. Juli 2001 (Urk. 13/5 S. 3-5) und vom 12. Januar 2005 (Urk. 13/23 S. 1-2) - ein chronisches lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei Status nach Diskushernien-Operation am 5. November 1999 und Diskushernien-Rezidiv L5/S1 im Sinne einer grossen mediolateralen Diskushernie im Januar 2001. Als zusätzliche Diagnosen hielt er eine seit Dezember 2002 bestehende Refluxösophagitis sowie eine seit 2006 bestehende reaktive Depression und ein ebenfalls seit 2006 vorliegendes chronisches cervikospondylogenes Syndrom bei Veränderungen der Halswirbelsäule fest. Den Gesundheitszustand beschrieb er als sich verschlechternd. Die Beschwerdeführerin klage über belastungsabhängige Lumbalgien und Cervikalgien mit radikulärer Ausstrahlung; die Beweglichkeit der Hals- und der Lendenwirbelsäule sei in alle Richtungen zu 2/3 eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit Juli 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer behinderungsangepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Woche zumutbar.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 12) beruhte die gestützt auf diesen Bericht erfolgte Mitteilung vom 25. Februar 2008 über die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente (Urk. 13/35) auf umfassenden und der Sachlage angemessenen Abklärungen. Dr. Z.___ hatte den zugestellten Formularbericht vollständig ausgefüllt, und bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Woche, also von 5 bis 7 %, hatte die IV-Stelle keinen Anlass, einen eingehenden Einkommensvergleich anzustellen.
Damit dient der Zeitpunkt der letzten Rentenrevision im Januar/Februar 2008 als massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. November 2011 eine den Rentenanspruch beeinflussende Änderung insbesondere in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist.
3.
3.1 Im Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 13/42), den die IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholt hatte, machte Dr. Z.___ dieselben Angaben wie im Bericht vom 31. Januar 2008, attestierte der Beschwerdeführerin jedoch für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit eine seit 2009 bestehende Arbeitsfähigkeit von 10 bis 20 %.
3.2 Die Ärzte des A.___ diagnostizierten im Gutachten vom 1. Juli 2011 in orthopädischer Hinsicht eine mässige Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie und spondylarthrotisch und diskal bedingter foraminaler Einengung und Kontaktierung der Nervenwurzel L5 rechts und links bei Zustand nach interlaminärer Fenestration L5/S1 rechts und Diskushernienausräumung im November 1999 sowie initialer Osteochondrose L2/3 mit Diskusprotrusion sowie Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 mit fraglicher Irritation der Nervenwurzel L3 rechts (Urk. 13/45 S. 6). Aus psychiatrischer Sicht wurden leichte depressive Stimmungsschwankungen (Dysthymie; ICD10 F.34.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) diagnostiziert; beiden Krankheitsbildern massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 13/45 S. 14).
In der orthopädischen Beurteilung führte der Fachgutachter aus, die Beschwerdeführerin leide seit über 14 Jahren an lumbalen Schmerzen. Nach der Diskushernienoperation im November 1999 hätten die Schmerzen unverändert persistiert mit wechselnder Ausstrahlung in den Nacken, den Thorax und in sämtliche Zehen. Die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule liessen sich grösstenteils auf die im MRI sichtbare initiale Osteochondrose L2/3 mit Diskushernie und die Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 mit fraglicher Irritation der Nervenwurzel L3 sowie die mässige Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie und spondylarthrotisch und diskal bedingter foraminaler Einengung und Kontaktierung der Nervenwurzel L5 zurückführen. Zudem sei das Übergewicht wegen der vermehrten Belastung ungünstig für die abgenützte Lendenwirbelsäule (Urk. 13/45 S. 6).
Körperlich schwere Arbeiten seien der Beschwerdeführerin noch zu 50 % zumutbar, für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 13/45 S. 7).
Der psychiatrische Gutachter stellte seit etwa 2008 bestehende leichte chronische Stimmungsschwankungen entsprechend einer Dysthymie fest sowie eine ebenfalls seit etwa 2008 bestehende Symptomausweitung mit Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich, die er einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuordnete. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, indes verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichend Ressourcen, um die Schmerzen mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde deshalb nicht attestiert (Urk. 13/45 S. 23 ff.).
In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, neben der chronischen LWS-Symptomatik bestehe seit etwa 2008 eine Symptomausweitung mit Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich, ausstrahlend in die oberen Extremitäten, und thorakalem Druckgefühl. Diese diffusen Schmerzen seien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, da die Ausstrahlung der Schmerzen in den Thorax, den Nacken und die oberen Extremitäten nicht erklärt werden könne (Urk. 13/45 S. 19). Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit könne bis zum 16. Juli 2000 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation nachvollzogen werden; die seither notierte vollständige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der vorliegenden Befunde jedoch nicht unterstützt werden (Urk. 13/45 S. 20).
4.
4.1 Aus dem orthopädischen Teil des A.___-Gutachtens ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2008 objektiv verbessert hat. Die im Gutachten erhobenen Diagnosen und Befunde zu den lumbalen Beschwerden stimmen mit den Ausführungen im Bericht von Dr. Z.___ vom 31. Januar 2008 im Wesentlichen überein, und die Beschwerden konnten mittels MRI organischen Veränderungen zugeordnet werden. Der Umstand, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 31. Januar 2008 auch ein chronisches cervikospondylogenes Syndrom bei Veränderungen der Halswirbelsäule diagnostiziert hatte, während die klinische Untersuchung der Halswirbelsäule im A.___ weder eine Druckdolenz der Dornfortsätze noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung ergab (Urk. 13/45 S. 4), so dass auf bildgebende Abklärungen verzichtet und die Schmerzausstrahlung in den Nacken als somatoforme Schmerzstörung interpretiert wurde, belegt ebenfalls keine Verbesserung des Gesundheitszustands. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Nackenschmerzen von Dr. Z.___ anders interpretiert wurden als von den Gutachtern des A.___, denn auch im Bericht im 11. März 2011 führte er bei den Diagnosen ein seit 2006 bestehendes cervikospondylogenes Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen auf (Urk. 13/42 S. 1). Das Gleiche gilt für die durch Dr. Z.___ diagnostizierte Depression, die von den Gutachtern als Dysthymie beurteilt wurde, während das Vorliegen einer leichten oder mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung mangels der hierfür erforderlichen Symptome verneint wurde (Urk. 13/45 S. 15 und S. 19). Auch hier liegt keine Verbesserung der psychischen Situation, sondern eine unterschiedliche ärztliche Beurteilung vor.
Die Gutachter des A.___ verneinten eine Verbesserung des Gesundheitszustands denn auch sowohl aus psychiatrischer Sicht (Urk. 13/45 S. 18) als auch unter somatischen Gesichtspunkten (Urk. 13/45 S. 21 f.). Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ einerseits und die Gutachter andererseits begründeten sie ausdrücklich und ausschliesslich damit, dass sie die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum Abschluss der postoperativen Rehabilitation Mitte Juli 2000 nachvollziehen und bestätigen könnten, während ihrer Meinung nach seit diesem Zeitpunkt keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (Urk. 13/45 S. 20).
In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen von Dr. med. B.___ vom RAD vom 23. März und 11. August 2011 (Urk. 13/47 S. 2 und S. 3), der ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Abklingen der postoperativen Beschwerden erkannte.
4.2 Wie in Erwägung 2 ausgeführt, bildet indes nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Februar 2002 massgeblicher Vergleichszeitpunkt, sondern es sind die Verhältnisse bei der letzten Rentenrevision im Jahr 2008 mit den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Verhältnissen zu vergleichen. Für diesen Zeitraum lässt sich keine massgebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation feststellen; die abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Gutachter des A.___ beruht vielmehr auf einer unterschiedlichen Bewertung des gleichen Zustands, die für eine Rentenrevision gerade nicht massgeblich sein darf. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente somit nicht bestätigen.
4.3 Die IV-Stelle macht in der Beschwerdeantwort (Urk. 12) geltend, der Verfügung vom 1. Februar 2002 hätten unzureichende Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und insbesondere der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegen, und beantragt die Bestätigung der Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
Vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Februar 2002 hatte die IV-Stelle einen Bericht der Y.___ Klinik vom 17. April 2001 (Urk. 13/5 S. 19-21) eingeholt, in dem der Beschwerdeführerin seit Oktober 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verneint wurde. Ferner lag der Bericht von Dr. Z.___ vom 20. Juli 2001 (Urk. 13/5 S. 3-5) vor, in welchem dieser ebenfalls eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, Verbesserungsmöglichkeiten ausschloss, den Gesundheitszustand als sich verschlechternd beurteilte und eine berufliche Umstellung mit der Bemerkung als nicht notwendig erachtete, die Beschwerdeführerin sei auch für andere leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
Abklärungen in diesem Umfang entsprachen dem damaligen Standard. Aufgrund der für sämtliche Tätigkeiten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit hatte die IV-Stelle zudem keinen Anlass, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre damalige Schwangerschaft nicht meldete. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung mangels rechtsgenügender Abklärungen kann somit nicht die Rede sein.
Damit ist die Verfügung vom 9. November 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Berücksichtigung dieser Faktoren ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2600.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2011 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).