Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2011.01330 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 30. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war zuletzt vom 11. Februar 1999 bis 31. Mai 2002 in einem 100%-Pensum als Gemüserüsterin bei der Y.___ tätig, wobei sie ab dem 23. Januar 2002 krankheitsbedingt 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 9/1 und Urk. 9/4). Am 2. April 2003 meldete sie sich wegen Problemen mit der Wirbelsäule und der Muskulatur, einem chronischen Schmerzsyndrom sowie wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente (Urk. 9/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/10). Gestützt auf dieses Gutachten ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für jegliche Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 9/15 und Urk. 9/16). Die ganze Invalidenrente wurde in der Folge mit Mitteilung vom 18. Juni 2007 revisionsweise unverändert bestätigt (Urk. 9/21). 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, stellte der Versicherten einen Revisionsfragebogen zu (Urk. 9/23) und nahm erwerbliche (Urk. 9/27) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/28) vor. Gestützt auf das im Revisionsverfahren veranlasste bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten der Abklärungsstelle A.___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/37), welches der Versicherten sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/37 S. 21), stellte die IVStelle mit Vorbescheid vom 10. August 2011 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/41). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavas, Einwand erheben und die Weiterausrichtung der ganzen Rente sowie die Einholung eines aktuellen Berichtes beim behandelnden Psychiater beantragen (Urk. 9/47 und Urk. 9/50=Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 21. November 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und hob die Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Verfügungszustellung auf (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 7. Dezember 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente zu gewähren; eventualiter sei eine erneute Abklärung in Auftrag zu geben und hernach eine Neubeurteilung vorzunehmen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2012 wurde die Abweisung der Beschwerde sowie eventualiter die wiedererwägungsweise Aufhebung sowohl der ursprünglichen Verfügung vom 22. Dezember 2003 als auch der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 infolge zweifelloser Unrichtigkeit beantragt (Urk. 8). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Invalidenrente damit, dass gestützt auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle A.___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/37), neu von einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit von 60 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2 und 9/39 S. 5 und 9/54 S. 1).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Gutachter der A.___ 2011 denselben Sachverhalt lediglich anders beurteilt hätten. Ihr medizinischer Zustand habe sich seit der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ im Jahr 2003 nicht verbessert, sondern im Gegenteil eher verschlechtert (Urk. 2 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich verändert hat sowie ob und allenfalls in welchem Umfang sie über den 1. Januar 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist, ist daher der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 mit demjenigen zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der letzten, der Beschwerdeführerin eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruhte.
3.2 Vor der beschwerdeweise angefochtenen Verfügung hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin letztmals am 18. Juni 2007 (ohne Erlass einer Verfügung) mitgeteilt, dass die Prüfung des Gesundheitszustandes keine Veränderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/21). Die IV-Stelle stützte sich dabei einzig auf den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 18. Januar 2007, welcher der Beschwerdeführerin (wie bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache) eine seit dem 23. Januar 2002 und bis auf weiteres andauernde, unveränderte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/18).
Ausgangsbasis für den revisionsweisen Vergleich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit die Situation, wie sie sich im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache präsentierte.
4.
4.1 Die Verfügung vom 22. Dezember 2003 betreffend eine ganze Rente ab 1. Januar 2003 beruhte in somatischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 21. Juni 2003 (Urk. 9/8). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin vom 26. Mai 2002 (Urk. 9/8 S. 5-6) und gestützt auf den Bericht vom D.___, Institut für Anästhesiologie, vom 16. Mai 2003 (Urk. 9/8 S. 78), beschrieb der Internist und Hausarzt des Versicherten Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit lumbal betontem Panvertebralsyndrom, eine Wirbelsäulenfehlform (Skoliose, Hyperlordose), eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz sowie einen Weichteilrheumatismus und attestierte (anders als Dr. C.___, welcher aus rheumatologischer Sicht von keiner Einschränkung ausging) ab dem 23. Januar 2002 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8).
Im von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2003 diagnostizierte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von über 70 % sowohl im angestammten Beruf als auch in anderen körperlich zumutbaren Arbeiten aus (Urk. 9/10 S. 4). Bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente bildete die psychiatrische Diagnose beziehungsweise die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 % die massgebende Grundlage (Urk. 9/12 S. 2).
4.2. Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten, welches am 19. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 9/37). Die Gutachter beschrieben in der Gesamtbeurteilung der psychiatrischen und orthopädischen Abklärungen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S. 20):
- Chronifizierte depressive Episode, leicht bis mittelschwer mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)
- Chronisches Schmerzsyndrom
- Spinalkanalstenose L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 beidseits bei medianer bis medio-bilateraler Diskushernie und Facetten- gelenksarthrosen
- Adipositas.
Weiter erhoben die A.___-Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S. 20):
- Diskushernien C4 bis 7 mit geringer Myelonkompression C5/6 und C6/7
- Geringe Supraspinatussehnenläsion mit leichter Acromioclavicular- gelenksarthrose und subacromialer Bursitis sowie leichtem Impingement rechts
- Diabetes mellitus
Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter aus orthopädischer Sicht zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Gemüserüsterin, also einer Tätigkeit in kalter Umgebung mit häufiger inklinierter Körperhaltung, zum Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 65 % betrage (Arbeitsunfähigkeit 35 %). Der vorangehende Zeitraum könne nicht beurteilt werden, da unklar sei, seit wann die Diskushernie bestehe, nachdem sie in den Unterlagen, welche den Gutachtern zur Verfügung standen, bisher nie beschrieben worden sei. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien seit jeher vollumfänglich zumutbar (Urk. 9/37 S. 21). Aufgrund der chronifizierten depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit reduziert auf 60 %, wobei dies für die angestammte Tätigkeit und andere Arbeiten mit ähnlichen Anforderungen an die Konzentration gelte (Urk. 9/37 S. 21).
Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie für Verweistätigkeiten 60 % betrage (Urk. 9/37 S. 21).
4.3 Die IV-Stelle unterbreitete das A.___-Gutachten zusammen mit den Einwänden der Beschwerdeführerin zum Gutachten (Urk. 9/44=9/47 und Urk. 9/50=9/52) ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss kam Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, am 7. Juni und am 21. Oktober 2011 für den RAD zum Schluss, dass es sich beim A.___-Gutachten nicht um eine andere Beurteilung desselben, 2003 von Dr. Z.___ festgestellten Sachverhaltes handle, sondern eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und entsprechend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 9/39 S. 5 und Urk. 9/54 S. 1). Gestützt auf diese Beurteilung verfügte die IV-Stelle am 21. November 2011 die Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2).
5.
5.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
5.2 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Beizug einer Albanisch-Dolmetscherin eigene Abklärungen vor. Sie erhob die Anamnese (soziale, berufliche und familiäre Lebensgeschichte, aktuelle Situation und Krankengeschichte) und untersuchte das Bewusstsein, die Orientierung und die Auffassung sowie die Konzentration und das Gedächtnis, welches bezüglich relevanter Ereignisse intakt erschien, wobei die Beschwerdeführerin jedoch kaum Daten und Jahreszahlen angeben konnte. Das Kurzzeitgedächtnis wurde als subjektiv vermindert angegeben. Es wurde weiter festgestellt, dass das Denken der Beschwerdeführerin wenig differenziert, auf ihr körperliches und psychisches Leiden eingeengt sei, sie über Gedankenkreisen und negative Zukunftsvorstellungen berichte. Die Introspektionsfähigkeit sei gering, die persönliche Krankheitstheorie beschränke sich auf die Arbeitsbedingungen und Gottes Wille als Ursache beziehungsweise Erklärung. Ichstörungen, Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen waren nicht eruierbar. Dr. F.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, früher Gestalten wahrgenommen und Weinen gehört zu haben. Affektiv sei sie herabgestimmt, weine immer wieder, die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich vermindert, freudige Affekte wurden nicht beobachtet. Der Antrieb sei vermindert, subjektiv vermehrte Anstrengung für alle Aktivitäten und rasche Erschöpfbarkeit. Weiter beschrieb Dr. F.___, dass die Psychomotorik ungestört sei und keine zirkadianen Besonderheiten vorlägen, hingegen bestehe ein sozialer Rückzug und seien passive Sterbenswünsche aber keine Suizidalität festzustellen.
Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse kam Dr. F.___ zum Schluss, dass für die Zeit seit 2003 aufgrund der zeitweise schweren depressiven Symptomatik eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Bereich von 60 – 100 % als plausibel erscheine, eine genauere Beurteilung im chronologischen Verlauf aber retrospektiv nicht seriös möglich sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebsmangel, Erschöpfbarkeit und affektiver Herabstimmung und einer depressionsbedingt verschlechterten Schmerzbewältigung reduziert und betrage für die angestammte Tätigkeit und andere Arbeiten mit ähnlichen Anforderungen an die Konzentration etwa 60 % (Urk. 9/37 S. 11-12).
5.3 Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 2011 (Urk. 5), welcher aufgrund der zeitlichen Nähe zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 ebenfalls Angaben über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen könnte, führte in Abweichung zum A.___-Gutachten die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode auf, verwendete aber die identische ICD-10-Codifizierung wie im Gutachten des A.___ (ICD-10 F32.1). Dr. G.___ äusserte sich in seinem Bericht explizit nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und gab an, diese noch nicht beurteilen zu können (Urk. 5 S. 2). Der Bericht ist daher nicht geeignet, die psychiatrische Beurteilung durch Dr. F.___ zu entkräften. Der im Rahmen der Replik eingereichte Bericht von Dr. G.___ vom 1. März 2012, welcher neu eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F321/F32.2) und eine aus psychiatrischer Sicht 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, enthält zwar Hinweise darauf, dass sich die psychische Situation seit Erlass der Verfügung möglicherweise verschlechtert haben könnte. Dies wäre jedoch nicht in diesem Beschwerdeverfahren, sondern allenfalls mit einem Revisionsgesuch geltend zu machen.
5.4 Weiter ergibt sich aus dem A.___-Gutachten, dass auch die von der Beschwerdeführerin als im Gutachten nicht berücksichtigte Beschwerden geltend gemachten somatischen Verschlechterungen (Wirbelsäulenbeschwerden, Diabetes mellitus II und Coxarthrose; Urk. 1 S. 3) abgeklärt und sofern durch die bildgebendne Abklärungen bestätigt, auch berücksichtigt wurden. So stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädie, im Rahmen der spezialärztlichen Beurteilung und nach Vornahme von Röntgen- und MRI-Untersuchungen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Spinalkanalstenose L4/5 mit Nervenwurzelkompression beidseits bei medianer bis medio-bilateraler Diskushernie und Facettengelenksarthrosen vorliege. Anzeichen für Coxarthrose fand Dr. H.___ keine, hingegen attestierte er ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Diskushernien C4 bis 7 mit geringer Myelonkompression C5/6 und C6/7, eine geringe Supraspinatusssehnenläsion mit leichter Acromioclaviculargelenksarthrose und subacromialer Bursitis sowie leichtem Impingement rechts. Auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Diabetes mellitus wurde von Dr. H.___ berücksichtigt, jedoch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 9/35).
5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Rahmen des A.___-Gutachtens sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und allfälligen Veränderungen/Verschlechterungen aufgenommen und untersucht wurden und nachweislich Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefunden haben. Anhaltspunkte für im Gutachten unberücksichtigte Beschwerden oder Beeinträchtigungen finden sich keine. Da das bidisziplinäre A.___-Gutachten vom 19. Mai 2011 im Übrigen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist darauf abzustellen und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % für die angestammte Tätigkeit als Gemüserüsterin sowie für sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 9/37 S. 21).
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der körperlichen und psychischen Einschränkungen im Sinne des Profils im Gutachten des A.___. Bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2003 hatte die IV-Stelle einen Prozentvergleich vorgenommen.
6.2 Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), was die Rechtsprechung bei Erreichen eines Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % annimmt (BGE 135 V 302 f. E. 6.1.1 und E. 6.1.2).
Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2001 bei der Y.___ für ein 100%-Pensum einen Jahreslohn von Fr. 36‘355.-- erzielt (Urk. 9/4).
Für die Bestimmung des branchenüblichen Tabellenlohnes im Jahr 2001 ist die Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor" der LSE 2000 heranzuziehen, wo die Zentralwerte (Löhne, über denen beziehungsweise unter denen sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) angegeben sind, die bei 40 Wochenstunden erzielt werden (S. 31 Tabelle TA1). Anschliessend ist die Anpassung an das Lohnniveau 2001 mittels Nominallohnindexierung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Y.___ als Gemüserüsterin und somit in der Branche "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken" gemäss Ziffer 15 der genannten Tabelle gearbeitet. Sie verfügt über keine Ausbildung und ist der deutschen Sprache praktisch nicht mächtig. Daher ist der Zentralwert für Arbeitnehmerinnen im Anforderungsniveau 4 ("Einfache und repetitive Tätigkeiten") massgebend. Dieser beträgt nach Ziffer 15 der genannten Tabelle Fr. 3‘623.-- monatlich. Die Umrechnung auf die im Jahr 2001 branchenspezifische betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,0 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausgabe 12-2010, S. 90, Tabelle B9.2, Buchstabe C) ergibt einen Betrag von Fr. 3‘804.--, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 45‘648.-- resultiert (12 x Fr. 3‘804.--). Aus der Gegenüberstellung dieses Wertes und des Jahreslohnes bei der Y.___ von Fr. 36‘355.-- resultiert ein Unterschied von Fr. 9‘293.-- und damit eine prozentuale Differenz von 20,36 %, die damit über dem Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % liegt. Nach der Rechtsprechung ist das Valideneinkommen jedoch nur in dem Mass zu erhöhen, in dem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (BGE 135 V 304 E. 6.1.3). Vorliegendenfalls ist damit eine Erhöhung des Jahreslohnes von Fr. 36‘355.-- um 15,4 % vorzunehmen, was für das Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 41‘954.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex 1993 = 100) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 2011 beträgt das zu berücksichtigende Valideneinkommen Fr. 46‘575.-- (41‘954.-- : 108.4 (Index 2001, Tabelle T1.93_I, Buchstabe D 15-16) x 120.1 (Index 2010) x 1.002 (Index 2011 bei Basis 2010 = 100).
6.3 Der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne zugrunde gelegt. In der LSE 2010 (S. 27 Tabelle TA1; Privater Sektor: Total Frauen) des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ist ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'225.-- angegeben; bei Umrechnung auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik: http://www.bfs.admin.ch/) ergibt sich für das Jahr 2011 ein Monatslohn von Fr. 4'405.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 52'860.-- (12 x Fr. 4‘405.--) welcher unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2010-2011: Veränderung von x 1.002 (Index 2011 bei Basis 2010 = 100) Fr. 52‘965.-- beträgt. Aufgrund der nur 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dieser Wert um 40 % auf Fr. 31'779.-- zu reduzieren.
Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat eine Reduktion um 10 % vorgenommen (vgl. Urk. 2 und Urk. 9/38 S. 2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und angemessen ist.
6.4 Die Reduktion des Wertes von Fr. 31'779.-- um 10 % ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘601.--. Aus der Gegenüberstellung des durch die Parallelisierung und Indexierung ermittelten Valideneinkommens von Fr. 46‘575.-- und des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 28‘601.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘974.-- und ein Invaliditätsgrad von 38,6 %.
Ein Invaliditätsgrad von 38,6 % ergibt keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello