IV.2011.01331
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Isabelle Hitz, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, leidet seit 1990 an einem Status nach Pneumektomie rechts wegen eines Tumors und an psychischen Beschwerden (Urk. 8/51 S. 3). Die Versicherte war zuletzt vom 1. Januar bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ AG, Z.___, in einem 80%igen Pensum als Sekretärin (Urk. 8/16) und vom 19. Januar bis 10. April 2009 bei der A.___ AG, B.___, in einem 50%igen Pensum als Mitarbeiterin bei der Datenbankeingabe tätig (Urk. 8/19).
Am 22. Juni 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 8/5-6), erwerblichen (Urk. 8/9-13), beruflichen (Urk. 8/16 und Urk. 8/19) und medizinischen (Urk. 8/20, Urk. 8/23, Urk. 8/29 und Urk. 8/31) Verhältnisse der Versicherten ab und liess sie durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der D.___, untersuchen (Psychiatrisches Gutachten vom 28. April 2011, Urk. 8/44). Mit Mitteilung vom 14. April 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/26).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 fragte die IV-Stelle bei der Versicherten nach, mit welchem Arbeitspensum sie bei guter Gesundheit arbeiten würde (Urk. 8/48), und diese nahm am 6. Juni 2011 dazu Stellung (Urk. 8/49).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/52 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. November 2011 (Urk. 2) das Rentenbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, es bestehe weder im 80%igen Erwerbs- noch im 20%igen Haushaltsbereich eine Invalidität (Urk. 2 S. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (Urk. 4/1-2), mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 Beschwerde und liess folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
„ Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. November 2011, eingegangen am 21. November 2011, sei dahingehend aufzuheben, als dass
1. Frau X.___ eine Rente zuzusprechen sei,
1.1 der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen nochmals zu verifizieren seien,
1.2 die Klassifikation als Vollerwerbstätige zu erfolgen habe, und daher die Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches anzuwenden sei,
1.3 die Wartefrist für eine Rente zu überprüfen und die Rente spätestens sechs Monate nach der Anmeldung vom 23. Juni 2009 auszurichten sei,
1.4 der Einkommensvergleich unter Klärung der realen Erwerbseinbusse und dadurch die Höhe des Invaliditätsgrades antragsgemäss nochmals zu prüfen und zu korrigieren sei,
2. Frau X.___ bedingt durch die seit 2008 dauernde finanzielle Abhängigkeit von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei.“
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und mit Verfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Am 9. Februar 2012 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 27. Januar 2012 einreichen, wonach sie an einer Zöliakie leide (Urk. 12). Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 13) wurde der Bericht von Dr. E.___ (Urk. 12) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt, die am 6. März 2012 auf eine solche verzichtete (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle nahm aufgrund der von der Versicherten am 6. Juni 2011 abgegebenen Erklärung (Urk. 8/49) an, dass sie im Gesundheitsfall im Erwerbsbereich zu 80 % und im Haushaltsbereich zu 20 % tätig wäre. Da weder in einem noch im anderen Bereich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sei keine Invalidität vorhanden (Urk. 2 S. 2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf den Arztbericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8/23) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 28. April 2011 (Urk. 8/44), wonach bei der Versicherten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es könne auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden, sondern es sei vielmehr aufgrund der vorhandenen Arztberichte von Dr. E.___ (Urk. 8/23) sowie der behandelnden Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/31), und Dr. phil. G.___, Psychotherapeut (Urk. 8/29), davon auszugehen, dass sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem sei sie als vollerwerbstätig zu qualifizieren, weshalb für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, sondern die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. E.___ stellte in seinem Arztbericht vom 27. Oktober 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 1.1):
- chronische Eisenmangelanämie, bestehend seit 1996
- Depression, bestehend seit 1996
- Status nach Pneumektomie rechts wegen gutartigem Tumor seit 1990.
Somatisch bestehe aus pulmonaler Sicht zwar eine Verminderung der Belastbarkeit, nicht jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wie sich die Psychotherapie auswirke, könne nicht beurteilt werden (Urk. 8/23 S. 3-4 Ziff. 1.7-8).
3.2 Dr. F.___ und Dr. G.___, beide in der gleichen Praxis tätig, stellten in ihren Arztberichten vom 1. Juni 2010 folgende übereinstimmenden Diagnosen (Urk. 8/29 und Urk. 8/31):
- Neurasthenie (mit Depersonalisation und Derealisation), teils durch reduzierte Lungenkapazität ausgelöst
- Status nach Pneumektomie
- Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)
- Agoraphobie (ICD-10: F40.0)
- Verdacht auf bipolare Störung (ICD-10: F31).
In der Kindheit und Schulzeit sei die Versicherte eine Einzelgängerin mit Sozialphobie gewesen. Nach der Realschule und einer kaufmännischen Lehre habe sie als Sekretärin und Redaktorin gearbeitet. Aufgrund ihres Interesses an Esoterik und Anthroposophie habe sie in der Folge eine Ausbildung als Heilpraktikerin absolviert, und zwischen 1996 und 2004 habe sie immer nur Temporärstellen oder Ferienvertretungen gehabt. Von April bis Juni 2004 sei sie als Datatypistin angestellt gewesen, ansonsten habe sie infolge langer Arbeitslosigkeit über 3‘000 Bewerbungen geschrieben.
Im Alter von 25 Jahren habe sie Lungenkrebs gehabt und sich einer Pneumektomie unterziehen müssen, und im Jahr 2008 sei seitens des Hausarztes eine Überweisung zur psychotherapeutischen Betreuung erfolgt.
Die Versicherte habe eine teilweise gehobene und teilweise depressive Stimmung. Die Anwesenheit von anderen Menschen löse Depersonalisierung, Derealisierung und Trancezustände aus. Es bestehe eine eingeschränkte körperliche und mentale Belastbarkeit, weshalb sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei, jedoch nur unter speziellen Bedingungen (z.B. ein Einzelarbeitsplatz; Urk. 8/29 und Urk. 8/31).
3.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 8. April 2011 stellte Dr. C.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0; Urk. 8/44 S. 5 Ziff. 5).
Bei der Versicherten seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Nach der Lungenerkrankung sei es zur Entwicklung einer generalisierten Angststörung gekommen. Die Beschwerdeführerin klage über subjektive Konzentrationsschwierigkeiten, motorische Anspannung, Benommenheit, Tachykardie, Schwindelgefühle und Magen-Darmbeschwerden. Dazu sei es infolge langjähriger Arbeitslosigkeit zur Entwicklung einer milden Form von sozialen Phobien und einer Agoraphobie gekommen. Sie fühle sich unter vielen Menschen wie versteinert, wie in einem Panzer, und ihre Atmung werde oberflächlich, weshalb sie solche Situationen meide. Dies erfülle die Kriterien einer Agoraphobie.
Während der Exploration vom 28. März 2011 habe die Versicherte trotz subjektiver Beschwerden keine Einschränkungen der wichtigsten psycho-kognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktion, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik) gezeigt, weshalb ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne.
Die Versicherte klage weiterhin über eine anhaltende Müdigkeit, vermehrten Schlafbedarf, nicht erholsamen Schlaf sowie vermehrten Erholungsbedarf. Trotz geklagter Beschwerden habe sie nach der Lungenoperation jedoch anspruchsvolle Ausbildungen abschliessen können, was gegen ein Chronic Fatigue Syndrom (ICD-10: Z73.0) oder ein Burnout Syndrom (ICD-10: Z73.0) spreche. Auch eine Erschöpfung durch übermässige Anstrengung könne nicht bestätigt werden. Die geklagte körperliche Erschöpfung sei daher auf die körperliche Dekonditionierung und geistige Unterforderung bei langfristiger Arbeitslosigkeit zurückzuführen. Der Versicherten sei deswegen ergänzend zur bereits etablierten Gesprächspsychotherapie ein gezieltes Körperaufbauprogramm oder eine 4- bis 6wöchige psychosomatische Rehabilitation in einer psychosomatischen Klinik zu empfehlen. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei mit der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu rechnen, womit man ihr insgesamt eine günstige Prognose stellen könne (Urk. 8/44 S. 6).
In psychischer Hinsicht sei die Versicherte in jedem Beruf, für welchen sie eine Ausbildung abgeschlossen habe (KV, Redakteurin, Gesundheitsberaterin, Heilpraktikerin), zu 100 % arbeitsfähig und sie sei auch in der Vergangenheit nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht seien der Versicherten Tätigkeiten in einem sehr grossen Team wegen der Agoraphobie nicht zumutbar, für andere Tätigkeiten sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 7).
Die von den behandelnden Psychotherapeuten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht bestätigt werden. Es könne weder eine bipolare Störung noch eine Konversionsstörung mit Trancezuständen bestätigt werden. Letztere seien vielmehr als Symptome der generalisierten Angststörung auszulegen, da die Versicherte nicht darüber berichtet habe, von einer anderen Persönlichkeit, einem Geist, einer Gottheit oder einer „Kraft“ beherrscht worden zu sein. Es könne angesichts der abgeschlossenen Ausbildungen seit dem Jahr 1996 auch keine anhaltende depressive Symptomatik festgestellt werden, und die Versicherte habe auch nicht darüber berichtet oder eine solche wahrgenommen. Die Agoraphobie und die soziale Phobie würden die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend einschränken (Urk. 8/44 S. 7).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht ist dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2009 zu entnehmen, dass, obwohl aus pulmonaler Sicht eine Verminderung der Belastbarkeit bestehe, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/23 S. 4 Ziff. 1.8). Angesichts dieser klaren Angabe von Dr. E.___, bei dem sich die Versicherte bereits seit dem 1. April 1996 in Behandlung befindet, erscheinen die weiteren, von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärungen (Urk. 1 S. 5-6 Ziff. 1.1.1) als nicht notwendig. Auch dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht, wonach die Versicherte an einer Zöliakie leide (Urk. 12), ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich die Verordnung einer konsequenten Diät zu entnehmen.
4.2
4.2.1 In psychiatrischer Hinsicht erachtete die IV-Stelle die von Dr. C.___ vorgenommene Beurteilung als massgeblich, wonach die Versicherte sowohl in ihren angestammten Tätigkeiten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der generalisierten Angststörung und der Agoraphobie zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 7).
4.2.2 Die Tatsache, dass die psychiatrische Untersuchung durch Dr. C.___ nur 70 Minuten dauerte (Urk. 8/44 S. 5 Ziff. 4.1), vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff 1.1.2) das Gutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kommt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Für eine psychiatrische Untersuchung muss der zu betreibende zeitliche Aufwand zudem der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3). Dr. C.___ berücksichtigte anlässlich seiner psychiatrischen Beurteilung die Aktenlage (Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 2) und er führte im Rahmen der am 28. März 2011 vorgenommenen psychiatrischen Untersuchung eine Familien-, eine persönliche sowie eine Berufs- und Tätigkeitsanamnese durch (Urk. 8/44 S. 3 Ziff. 3.1-3). Die Beschwerdeführerin wurde gründlich untersucht, was sich in der Darstellung der Aktenlage, den Ausführungen über die psychiatrische Untersuchung und der Beantwortung der Fragen widerspiegelt. Die Vorakten und persönlichen Aussagen der Versicherten wurden dabei umfassend berücksichtigt und gewürdigt.
4.2.3 Was die Berichte von Dr. F.___ und Dr. G.___ angeht (Urk. 8/29 und 8/31), ist zu beachten, dass die Würdigung des invalidisierenden Charakters der von ihnen diagnostizierten Neurasthenie (mit Depersonalisation und Derealisation) rechtsprechungsgemäss anhand der für die somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Danach begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Die Voraussetzungen für die Annahme eines invalidisierenden Charakters der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten Neurasthenie sind vorliegend nicht erfüllt, da weder das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer noch das Vorhandensein der weiteren Faktoren (sogenannte Förster-Kriterien) ersichtlich sind.
Nachdem sowohl Dr. F.___ (Urk. 8/58 S. 2 Ziff. 1) und Dr. G.___ (Urk. 8/20 S. 2 Ziff. 6) als auch die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7-11., insb. S. 8 Abs. 5 und S. 9 Abs. 4) die Neurasthenie als hauptsächliche Ursache der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit erachten, eine solche aufgrund der obigen Ausführungen aufgrund des fehlenden invalidisierenden Charakters jedoch nicht bestätigt werden kann, ist entsprechend der Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 8/44) auch den Berichten der behandelnden Spezialisten zu entnehmen, dass die bei der Versicherten vorhandene Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und die soziale Phobie (ICD-10: F40.1) zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.
Die Berichte von Dr. F.___ und Dr. G.___ vermögen somit das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Ausserdem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc).
4.2.4 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass bei der Versicherten entsprechend den von Dr. E.___ und Dr. C.___ vorgenommenen Beurteilungen in einer leidensangepassten Tätigkeit sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht weder in der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
Angesichts der Tatsache, dass weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Einschränkung im Aufgabenbereich ersichtlich ist, kann offengelassen werden, ob die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Versicherten als lediglich zu 80 % und nicht wie beantragt zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 11-12 Ziff. 1.2) zutrifft. Nicht weiter einzugehen ist aufgrund der fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sodann auf die Ausführungen zum Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 13-15 Ziff. 1.4).
5. Aufgrund der fehlenden Invalidität erweist sich die rentenverneinende Verfügung als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unter-liegender Partei aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung (Urk. 9) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).