IV.2011.01333
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Oktober 2008 (Urk. 8/11/2) als Produktionsmitarbeiter (Urk. 8/11 Ziff. 2.7) bei der Y.___, Z.___, tätig, als er sich am 21. Dezember 2010 (Urk. 8/6) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/1, Urk. 8/9) bei und holte bei behandelnden Ärzten des Versicherten Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/17, Urk. 8/18/1-27) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/8, Urk. 8/11) ein. Mit Mitteilung vom 6. Mai 2011 (Urk. 8/21) übernahm die IV-Stelle die Kosten für Rumpforthesen nach ärztlicher Verordnung. Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/24-25, Urk. 8/26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 Ansprüche des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 8/29 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 25. November 2011 Beschwerde (Urk. 1/1-2) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der versicherten Leistungen, da ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei. Die vom Versicherten bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde wurde von dieser am 13. Dezember 2011 (Urk. 3) dem hiesigen Gericht überwiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. März 2012 (Urk. 9) wurde bei der Y.___ eine schriftliche Stellungnahme (Stellungnahme vom 26. März 2012; Urk. 12) eingeholt. Mit Eingabe vom 12. April 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Der Versicherte liess sich innert der ihm mit Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 13) eingeräumten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen. Eine Kopie der Eingabe der IV-Stelle vom 12. April 2012 (Urk. 15) wurde dem Versicherten am 11. Mai 2012 zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 110 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O. S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. März 2011 (Urk. 8/23/3-4) davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. Februar 2011 und in der bisherigen Tätigkeit ab 1. April 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, weshalb die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen seien.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er an seiner bisherigen Tätigkeit nur selten Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht habe heben und tragen müssen. Vielmehr habe er an dieser Tätigkeit repetitiv den ganzen Tag über gemeinsam mit einer weiteren Person zusammen Leergebinde von einem Gewicht von 50 Kilogramm heben müssen (Urk. 1/1).
3.
3.1 Sowohl im Hinblick auf einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers als auch im Hinblick auf die für dessen Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte gesundheitsbedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % gilt es im Folgenden vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 15. September 2010 (Urk. 8/18/14-26) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und (anamnestisch) ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einem Verdacht auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom L3 rechts sowie rezidivierende Lipome bei einem Status nach mehrfachen Exzisionen (S. 1 Mitte) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen Dauerschmerzen leide. Die tieflumbalen Schmerzen würden durch die Arbeitstätigkeit verstärkt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführes als Lagermitarbeiter bei der Y.___ erfordere das Heben und Tragen von Lasten von maximal 11 Kilogramm Gewicht und sei mit repetitivem Bücken und mit Rotationen verbunden (S. 2 oben). Vom 14. bis 17. September 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Anschliessend sei eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit mit schrittweiser Steigerung der Belastung unter ergonomischer Anleitung in der Physiotherapie angezeigt. Sollte dies nicht möglich sein, sei eine stationäre Behandlung indiziert. Sollte eine Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Hospitalisation weiterhin nicht möglich sein, sei eine Früherfassung durch die Invalidenversicherung angezeigt (S. 3).
3.3 Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Spital C.___, erwähnte im Operationsbericht vom 4. Oktober 2010 (Urk. 8/18/20-21), dass beim Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 eine Mikrodiskektomie L4/5 rechts durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer körperlichen Schwerarbeit bei Y.___ täglich während 8 Stunden Lasten von einem Gewicht von insgesamt rund 1'500 Kilogramm heben müssen. Deswegen habe er unter chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen gelitten (S. 1).
3.4 Mit Hospitalisationsbericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 8/18/9-11) erwähnten die Ärzte des Spitals C.___, dass der Beschwerdeführer vom 20. September bis 9. Oktober 2010 hospitalisiert gewesen, und dass am 1. Oktober 2010 eine Mikrodiskektomie im Bereich der Lendenwirbelkörper L4/5 rechts durchgeführt worden sei (S.1). Der Beschwerdeführer habe bei Austritt nach einem komplikationslosen postoperativen Verlauf, bei insgesamt regredienten Beschwerden weiterhin unter persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Beines gelitten. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe bis zum 31. Oktober 2010 (S. 2).
3.5 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3. Januar 2011 (Urk. 8/10) aus, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 14. September 2010 untersucht habe (Ziff. 1.2. und 1.3). Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Spital C.___ operativ behandelt worden sei, und da zudem eine weitere magnetresonanztomographische Untersuchung durchgeführt worden sei, seien in erster Linie die nachbehandelnden Ärzte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuständig (S. 1 Mitte).
3.6 Mit Verlaufsbericht vom 11. Februar 2011 (Urk. 8/18/6-8) stellten die Ärzte des Spitals C.___ einen nur teilweise nachvollziehbaren protrahierten Verlauf mit persistierenden, rechtsbetonten, lumbospondylogenen Schmerzen nach der Diskushernienoperation vom 1. Oktober 2010 fest. Sie führten aus, dass sich klinisch keine sicheren radikulären Zeichen und Ausfälle finden liessen. Es entstehe der Eindruck einer Schmerzverarbeitungsstörung mit einer gewissen Aggravationstendenz (S. 2 Mitte). Der therapeutische Schwerpunkt liege in der Physiotherapie mit Mobilisation und muskulärer Rekonditionierung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Je nach dem weiteren Verlauf müsse bei drohender Langzeit-Arbeitsabstinenz eine stationäre Rehabilitation mit Rekonditionierung und Work-Hardening in Betracht gezogen werden. Vom 20. September 2010 bis 31. Januar 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Für die Zeit ab dem 1. Februar bis 20. November 2011 sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bei einer Gewichtslimite von 10 Kilogramm attestiert worden (S. 2 unten). Für behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm Gewicht, bestehe grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben).
3.7 Mit Bericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/17) präzisierten die Ärzte des Spitals C.___, dass der Beschwerdeführer beim Hantieren mit Lasten über einem Gewicht von 10 Kilogramm, beim repetitiven Bücken und bei einem längeren Stehen oder Verweilen in unbewegter Position beeinträchtigt sei und dass ihm die bisherige Tätigkeit mindestens im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei; dies sei auf 100 % steigerbar, unter Limitation des Lastenhantierens über 10 Kilogramm (Ziff. 1.7). Aktuell sei ab 1. Februar 2011 die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit 10 Kilogramm Lastenlimite zu 40 % geplant (Ziff. 1.9).
3.8 Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seiner Stellungnahme vom 24. März 2011 (Urk. 8/23/3-4) fest, dass der Beschwerdeführer durch ein residuelles, lumbospondylogenes, rechtsbetontes Schmerzsyndrom mit inkonstanter radikulärer Reizkomponente im Bereich L5 bei einem Zustand nach Mikrodiskektomie rechts am 1. Oktober 2010 sowie durch ein chronisches Lumbovertebralsyndrom in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werde. Gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil der Ärzte des Spitals C.___ vom 14. Februar 2011 und die Angaben im Arbeitgeberfragebogen sei medizintheoretisch davon auszugehen, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % innert drei Monaten (ab Wiederaufnahme der Arbeit am 1. Februar 2011 mit 40 %) möglich sein sollte. Für eine optimal angepasste, körperlich leichte bis (selten) mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne häufiges Bücken, Rumpfdrehungen oder Über-Kopf-Arbeiten sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 1. Februar 2011 auszugehen (Urk. 8/23/4).
3.9 Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, erwähnte in seinem Bericht vom 28. März 2011, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. September 2010 hauptsächlich beim Heben von schweren Lasten über 10 Kilogramm Gewicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und verwies im Übrigen auf die Beurteilung der Ärzte des Spitals C.___ (Urk. 8/18/1-4).
4.
4.1 Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 27. Januar 2011 ist zu entnehmen, dass die bisherige, vom Beschwerdeführer an seinem angestammten Arbeitsplatz bei der Y.___ ausgeführte Tätigkeit neben allgemeinen Lager- und Reinigungsarbeiten weit überwiegend beziehungsweise fast ausschliesslich das Sortieren diverser Leergebinde wie beispielsweise PET, Karton, leerer Kisten, sowie das Bedienen der PET-und der Kartonpresse umfasste. Diese Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer hauptsächlich im Stehen und im Gehen ausgeübt habe, habe oft ein Heben und Tragen leichter Lasten bis 10 Kilogramm Gewicht erfordert. Manchmal habe der Beschwerdeführer auch mittelschwere Lasten von einem Gewicht von 10 bis 25 Kilogramm und selten schwere Gewichte über 25 Kilogramme heben und tragen müssen (Urk. 8/11/7-8).
4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ Leergebinde sortiert habe, welche anschliessend durch die PET- beziehungsweise die Kartonpresse komprimiert worden seien. Anschliessend seien die komprimierten PET- und Kartongebinde auf einen Rollbehälter geladen worden. Je zwei Rollbehälter hätten zusammengestellt werden müssen. Dabei habe er einen Rollbehälter von einem Gewicht von 50 Kilogramm zu zweit mit einer weiteren Person auf den zweiten Rollbehälter heben müssen (Urk. 1/1).
4.3 Am 26. März 2012 nahm die Arbeitgeberin zu verschiedenen Fragen des Gerichts (vgl. Verfügung vom 15. März 2012; Urk. 9) Stellung und führte aus, dass das Sortieren und Heben von Leergebinden eine vom Beschwerdeführer an seinem bisherigen Arbeitsplatz oft und regelmässig durchzuführende Tätigkeit dargestellt habe. Bei dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer und eine weitere Person jeweils zu zweit einen Rollbehälter von einem Leergewicht von 22 Kilogramm Gewicht heben müssen (Urk. 12).
4.4 Bei der Würdigung der Stellungnahme der Y.___ vom 26. März 2012 (Urk. 12) gilt es zu beachten, dass es der Beschwerdeführer unterliess, innerhalb der ihm eingeräumten Frist (Urk. 13) dazu Stellung zu nehmen. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der schriftlichen Auskunft der Y.___ vom 26. März 2012 nicht bestreitet. Unter diesen Umständen kann vorliegend auf die nachvollziehbaren und untereinander grundsätzlich übereinstimmenden Stellungnahmen der Y.___ vom 26. März 2012 (Urk. 12) und vom 27. Januar 2011 (Urk. 8/11/7) zum Belastungsprofil des angestammten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers abgestellt werden.
4.5 Gestützt auf die erwähnten, nachvollziehbaren Auskünfte der Y.___ ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine Tätigkeit handelte, welche weit überwiegend beziehungsweise fast ausschliesslich das Sortieren diverser Leergebinde wie beispielsweise PET, Karton, leerer Kisten, sowie das Bedienen der PET-und der Kartonpresse umfasste (Urk. 8/11/7-8). Sodann ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dabei oft Lasten von einem Gewicht bis 10 Kilogramm und manchmal auch mittelschwere Lasten bis zu einem Gewicht bis 22 Kilogramm heben musste (Urk. 8/11/7), wobei es sich bei den letztgenannten Lasten um solche handelte, welche der Beschwerdeführer zu zweit, zusammen mit einer weiteren Person heben musste (Urk. 12). Im Ergebnis resultierte für den Beschwerdeführer dabei eine mit dem Heben einer Last von 11 Kilogramm Gewicht vergleichbare Belastung.
5.
5.1 Sowohl Dr. A.___ (Urk. 8/10/5) als auch Dr. D.___ (Urk. 8/23/4) und Dr. E.___ (Urk. 8/18/1-4) verwiesen bei der Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte des Spitals C.___.
5.2 In ihrem Bericht vom 11. Februar 2011 gingen die Ärzte des Spitals C.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer und wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Heben von Lasten über einem Gewicht von 10 Kilogramm, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (Urk. 8/18/8). Diese Beurteilung präzisierten die Ärzte des Spitals C.___ in ihrem Bericht vom 14. Februar 2011 insofern, als sie ausführten, dass dem Beschwerdeführer auch die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, sofern er dabei ein Hantieren mit Lasten über einem Gewicht von 10 Kilogramm vermeiden könne (Urk. 8/17/3).
5.3 Gestützt darauf sowie auf das Belastungsprofil der Y.___ vom 27. Januar 2011 ging der RAD-Arzt Dr. D.___ schliesslich davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer bisher bei der Y.___ ausgeübten Tätigkeit um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handle, bei welcher das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von 10 Kilogramm vermieden werden könne. Dem Beschwerdeführer sei daher nach einer Anpassungszeit von drei Monaten per 1. Mai 2011 die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit bei der Y.___ im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Urk. 8/23/4).
5.4 Auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung durch Dr. D.___ kann vorliegend abgestellt werden. Denn einerseits stimmt dessen Beurteilung mit dem Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführes bei der Y.___ (Urk. 12 und Urk. 8/11/7) überein, wonach es sich dabei um eine Tätigkeit handelte, bei welcher der Beschwerdeführer zwar regelmässig Lasten bis rund 11 Kilogramm Gewicht heben musste (22 Kilogramm zu zweit; vgl. E. 4.5), indes Lasten über einem Gewicht von 11 Kilogramm weitgehend vermeiden konnte. Andererseits stützte sich Dr. D.___ auf die Beurteilung durch die Ärzte des Spitals C.___ vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/17/3), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % grundsätzlich zuzumuten sei, sofern er dabei das Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von 10 Kilogramm vermeiden könne (Urk. 8/17/3), welche Gewichtslimite - mangels anderslautender Ausführungen der Ärzte - als arbiträr erscheint. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 24. März 2011 (Urk. 8/23/4) und derjenigen durch die Ärzte des Spitals C.___ vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/17/3) ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung Leergebinde der Y.___ spätestens per 1. Mai 2011 im Umfang eines vollzeitlichen Beschäftigungsgrades und ohne Leistungseinbusse zuzumuten war.
6. Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2) nicht dauerhaft und massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Der Beschwerdeführer, welchem die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter daher vollzeitlich zuzumuten wäre, würde in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt daher keine Einkommenseinbusse erleiden.
7. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtete (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4) und mit der angefochtenen Verfügung sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte.
Denn einerseits sind vorliegend die für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % nach Ablauf dieses Jahres nicht erfüllt (vgl. E 1.5), und andererseits ist der nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf eine Umschulung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.4) vorliegend nicht erreicht.
Demnach ist die gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).