IV.2011.01338
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Y.___
?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die 1954 geborene X.___ ist seit dem Jahr 2002 (vgl. Urk. 11/1/6) nicht mehr erwerbst?tig.
???????? Am 28. April 2010 (Urk. 11/1) meldete sie sich wegen diverser Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens bei der Z.___, welches am 24. Juni 2011 (Urk. 11/52) erstattet wurde.
???????? Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2011 (Urk. 11/22) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 15. Juli 2011 (Urk. 11/23) Einwand erheben und begr?ndete diesen Einwand am 9. September 2011 (Urk. 11/29). Am 14. November 2011 (Urk. 2) verf?gte die IV-Stelle im angek?ndigten Sinn.
2. ????? Dagegen liess die Versicherte am 14. Dezember 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Dar?ber hinaus liess sie die unentgeltliche Prozessf?hrung beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde.
???????? Am 10. Februar 2012 (Urk. 12) wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung ab.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.?????? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente.
???????? Die IV-Stelle begr?ndete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, bei der Beschwerdef?hrerin bestehe gest?tzt auf das MEDAS-Gutachten weder aus internistischer, psychiatrischer noch aus dermatologischer Sicht eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Einzig aus rheumatologischer Sicht bestehe ein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsf?higkeit zu 10 % einschr?nke, was nicht rentenbegr?ndend sei.
???????? Dem h?lt die Beschwerdef?hrerin entgegen, insbesondere ihre behandelnde Psychiaterin attestiere ihr eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit, und inzwischen sei sie in eine Klinik eingewiesen worden.
3.??????
3.1???? Dem MEDAS-Gutachten der Z.___ (Urk. 11/52/18) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits bei einer Osteochondrose LWK4/5, einer Chondrose LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal-lumbal bei einer flachbogigen, S-f?rmigen Thorako-Lumbalskoliose (ICD-10 M54.4) leidet. Diese Diagnosen h?tten einen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden eine Benzodiazepin-Abh?ngigkeit (ICD-10 F13.25), eine Anpassungsst?rung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) sowie ein Pemphigus vulgaris frontotemporal rechts genannt.
3.2???? Im Rahmen der Begutachtung berichtete die Beschwerdef?hrerin ?ber eine seit etwa 2001 bestehende, langsam zunehmende Schmerzsymptomatik, vor allem im Schulterg?rtel beidseits und im Nacken, sowie im Verlauf aufgetretene zus?tzliche Kreuzschmerzen, welche in die Beine ausstrahlten. Des Weiteren habe sie seit etwa einem Jahr verst?rkte Probleme mit Depressionen, Vergesslichkeit, Konzentrationsst?rungen und Panikattacken. Diese Problematik habe im Herbst 2009 eingesetzt, als Hauterscheinungen in ihrem Gesicht aufgetreten seien. Sehr schlimm sei es geworden, seit im Februar 2010 die Diagnose eines Pemphigus vulgaris gestellt worden sei.????
3.3???? Die Gutachter berichteten, in der klinischen Untersuchung habe die Explorandin bei allen Gutachtern sehr leidend, demonstrativ und etwas theatralisch gewirkt, so dass sich der Verdacht einer Aggravation oder Vort?uschung ergeben habe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich in einem Screening-Test zur Erfassung von Aggravation (Rey-Memory-Test) ein sehr auff?lliger Wert, der mit dem Vorliegen einer Simulation bzw. Aggravation gut vereinbar sei, ergeben. Allerdings sei es auch m?glich und gar wahrscheinlich, dass dies nicht bewusst erfolge, sondern im Rahmen einer profunden Identifizierung mit der Krankenrolle, oder im Rahmen einer histrionen Pr?gung der Pers?nlichkeit stattfinde. Psychiatrisch sichern lasse sich eine Anpassungsst?rung mit einer depressiven Reaktion auf die Diagnose des Pemphigus vulgaris, sowie eine Benzodiazepinabh?ngigkeit, welche jedoch beide keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit h?tten.
???????? Die dermatologische Begutachtung erbrachte einen aktuell unter systemischer Therapie nur lokalen und nicht akuten Pemphigus vulgaris, der m?glicherweise durch eine Optimierung der Lokaltherapie noch gebessert werden k?nne. Dieser habe keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit.
???????? Aus psychiatrischer Sicht liessen sich keine Hinweise auf eine St?rung aus dem schizophrenen Formenkreis finden. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte f?r eine affektive St?rung, insbesondere eine depressive Episode. Es bestehe eine chronische Anpassungsst?rung, welche passager sei. Da die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Untersuchung keine objektiven Defizite pr?sentiert habe, sei von einer vollumf?nglichen Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die laborchemische Untersuchung ergeben habe, dass die Beschwerdef?hrerin die verordneten Psychopharmaka nicht einnehme.
???????? Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdef?hrerin aufgrund der klinischen Befunde eine gewisse Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit als Hausfrau zu attestieren. Dies betreffe lediglich k?rperliche Schwerarbeiten oder T?tigkeiten in ung?nstigen Positionen f?r die Lendenwirbels?ule, und die Reduktion werde auf 10 % gesch?tzt. Die rheumatologisch festgesetzte 10%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe auch in einer alternativen T?tigkeit wegen der im Kern symptomatischen degenerativen LWS-Ver?nderungen.
???????? Damit sei insgesamt von einer Arbeitsunf?higkeit von 10 % auszugehen.
4.??????
4.1???? Das MEDAS-Gutachten der Z.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, ber?cksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdef?hrerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begr?ndet. Insbesondere ist eine ausf?hrliche Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Dr. med. B.___, Fach?rztin FMH f?r Kinder- und Jungendpsychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumatologie, erfolgt.
4.2???? Die von der Beschwerdef?hrerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahmen der beiden genannten behandelnden Fach?rzte verm?gen die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkr?ften. Dr. A.___ (Urk. 3/2) setzt sich nicht differenziert mit den unterschiedlichen Einsch?tzungen auseinander und Dr. B.___ (Urk. 3/3) argumentiert vorab mit dem subjektiven Empfinden der Beschwerdef?hrerin, ohne sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit es der Beschwerdef?hrerin zugemutet werden kann, ihre Situation zu ?berwinden.
4.3???? Damit zeigt sich insgesamt, dass auf die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens abgestellt werden kann. Demzufolge hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.?????? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).