Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01338
[9C_552/2013]
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IV.2011.01338
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ ist seit dem Jahr 2002 (vgl. Urk. 11/1/6) nicht mehr erwerbstätig.
Am 28. April 2010 (Urk. 11/1) meldete sie sich wegen diverser Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens bei der Z.___, welches am 24. Juni 2011 (Urk. 11/52) erstattet wurde.
Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2011 (Urk. 11/22) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 15. Juli 2011 (Urk. 11/23) Einwand erheben und begründete diesen Einwand am 9. September 2011 (Urk. 11/29). Am 14. November 2011 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2. Dagegen liess die Versicherte am 14. Dezember 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Darüber hinaus liess sie die unentgeltliche Prozessführung beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde.
Am 10. Februar 2012 (Urk. 12) wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, bei der Beschwerdeführerin bestehe gestützt auf das MEDAS-Gutachten weder aus internistischer, psychiatrischer noch aus dermatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Einzig aus rheumatologischer Sicht bestehe ein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit zu 10 % einschränke, was nicht rentenbegründend sei.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, insbesondere ihre behandelnde Psychiaterin attestiere ihr eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, und inzwischen sei sie in eine Klinik eingewiesen worden.
3.
3.1 Dem MEDAS-Gutachten der Z.___ (Urk. 11/52/18) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits bei einer Osteochondrose LWK4/5, einer Chondrose LWK5/S1 und Spondylarthrosen distal-lumbal bei einer flachbogigen, S-förmigen Thorako-Lumbalskoliose (ICD-10 M54.4) leidet. Diese Diagnosen hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25), eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) sowie ein Pemphigus vulgaris frontotemporal rechts genannt.
3.2 Im Rahmen der Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin über eine seit etwa 2001 bestehende, langsam zunehmende Schmerzsymptomatik, vor allem im Schultergürtel beidseits und im Nacken, sowie im Verlauf aufgetretene zusätzliche Kreuzschmerzen, welche in die Beine ausstrahlten. Des Weiteren habe sie seit etwa einem Jahr verstärkte Probleme mit Depressionen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und Panikattacken. Diese Problematik habe im Herbst 2009 eingesetzt, als Hauterscheinungen in ihrem Gesicht aufgetreten seien. Sehr schlimm sei es geworden, seit im Februar 2010 die Diagnose eines Pemphigus vulgaris gestellt worden sei.
3.3 Die Gutachter berichteten, in der klinischen Untersuchung habe die Explorandin bei allen Gutachtern sehr leidend, demonstrativ und etwas theatralisch gewirkt, so dass sich der Verdacht einer Aggravation oder Vortäuschung ergeben habe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich in einem Screening-Test zur Erfassung von Aggravation (Rey-Memory-Test) ein sehr auffälliger Wert, der mit dem Vorliegen einer Simulation bzw. Aggravation gut vereinbar sei, ergeben. Allerdings sei es auch möglich und gar wahrscheinlich, dass dies nicht bewusst erfolge, sondern im Rahmen einer profunden Identifizierung mit der Krankenrolle, oder im Rahmen einer histrionen Prägung der Persönlichkeit stattfinde. Psychiatrisch sichern lasse sich eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion auf die Diagnose des Pemphigus vulgaris, sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit, welche jedoch beide keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
Die dermatologische Begutachtung erbrachte einen aktuell unter systemischer Therapie nur lokalen und nicht akuten Pemphigus vulgaris, der möglicherweise durch eine Optimierung der Lokaltherapie noch gebessert werden könne. Dieser habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht liessen sich keine Hinweise auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis finden. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung, insbesondere eine depressive Episode. Es bestehe eine chronische Anpassungsstörung, welche passager sei. Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung keine objektiven Defizite präsentiert habe, sei von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die laborchemische Untersuchung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Psychopharmaka nicht einnehme.
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin aufgrund der klinischen Befunde eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zu attestieren. Dies betreffe lediglich körperliche Schwerarbeiten oder Tätigkeiten in ungünstigen Positionen für die Lendenwirbelsäule, und die Reduktion werde auf 10 % geschätzt. Die rheumatologisch festgesetzte 10%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe auch in einer alternativen Tätigkeit wegen der im Kern symptomatischen degenerativen LWS-Veränderungen.
Damit sei insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % auszugehen.
4.
4.1 Das MEDAS-Gutachten der Z.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jungendpsychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erfolgt.
4.2 Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahmen der beiden genannten behandelnden Fachärzte vermögen die gutachterliche Beurteilung nicht zu entkräften. Dr. A.___ (Urk. 3/2) setzt sich nicht differenziert mit den unterschiedlichen Einschätzungen auseinander und Dr. B.___ (Urk. 3/3) argumentiert vorab mit dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin, ohne sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ihre Situation zu überwinden.
4.3 Damit zeigt sich insgesamt, dass auf die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens abgestellt werden kann. Demzufolge hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).