Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, arbeitete zuletzt vom 31. August 1987 bis 1. November 2009 für die Y.___ AG (Urk. 6/8). Hernach und bis zu seiner Abmeldung bei der Arbeitsvermittlung am 27. Mai 2011 bezog der Versicherte Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 3, Urk. 6/10). Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
Bereits am 15. Januar 2011 (Urk. 6/1) hatte sich der Versicherte wegen Beschwerden am linken Knie und an beiden Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), angemeldet und die Zusprechung von beruflichen Massnahmen beantragt. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 6/7, 6/14-15, 6/4, 6/6, 6/8, 6/10) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/13). Danach liess sie ihn durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidisziplinär untersuchen (Urk. 6/17-19), wobei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Briefsortierer zu 100 % als arbeitsunfähig, hingegen in einer leichten, wechselbelastenden vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt wurde. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 23 %. Nach Prüfung der Voraussetzungen erteilte die IV-Stelle am 23. November 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung an den Z.___ (Erwerb des Handelsdiploms A.___; Urk. 6/38). Für die Wartezeit auf die Eingliederungsmassnahme (10. November 2011 bis 26. Februar 2012) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 2) Taggeldleistungen zu.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm bereits ab 28. Mai 2011 Invalidentaggelder auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer am 3. März 2012 an seinem Antrag fest (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 16. März 2012 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie wenigstens an drei aufeinander folgenden Tagen wegen den Massnahmen verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.2 Art. 22 Abs. 6 IVG sieht in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, dass der Anspruch auf Taggeld für Wartezeiten im Zeitpunkt entsteht, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist.
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die im Rahmen der beruflichen Abklärung diskutierten Umschulungsmassnahmen seien mit der telefonischen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 16. November 2011, dass er eine entsprechende Ausbildung absolvieren möchte, und mit der schriftlich bestätigten Zielvereinbarung vom 25. November 2011 soweit konkretisiert worden, dass von einem Warten auf die am 27. Februar 2012 bevorstehende Umschulungsmassnahmen an der Z.___ gesprochen werden könne. Der durch den IV-Berufsberater bereits ab 10. November 2011 festgehaltene Anspruch auf Taggelder sei daher nicht zu beanstanden. Keine durch die Invalidenversicherung angeordnete eingliederungswirksame Massnahme im Sinne von Art. 8 IVG stelle sodann das Absolvieren eines Englischkurses dar, weshalb hierzu auch keine akzessorischen Taggeldleistungen erbracht werden könnten (Urk. 5 S. 2).
2.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, ab 28. Mai 2011 habe er keine Arbeitslosengelder mehr bezogen. Sodann habe er zu diesem Zeitpunkt durch den Besuch eines Englischkurses selbständig die erste Integrationsmassnahme in den Arbeitsmarkt eingeleitet (Urk. 1). Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit habe es ihm an Fremdsprachenkenntnissen gefehlt. Ohne den zuvor absolvierten Fremdsprachenkurs wäre er mit der Umschulung überfordert gewesen. An sich wäre es angezeigt gewesen, den Sprachkurs als Teil der Umschulung zu qualifizieren. Das Angebot seitens der IV-Berufsberatung, ihn im Zusammenhang mit dem Sprachkurs zu unterstützen, habe er aber seinerzeit dummerweise abgelehnt. Seine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse sei im Übrigen höher als von der Beschwerdegegnerin festgestellt worden sei. Diese habe bei der Berechnung die Beeinträchtigung durch das Leiden an den Händen nicht berücksichtigt (Urk. 9 S. 1-2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den strittigen Wartetaggeldanspruch ab 28. Mai bis 9. November 2011 ausführlich dargelegt (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3-4). Diesen zutreffenden Ausführungen ist beizupflichten. Hervorzuheben ist auch hier, dass ein Taggeld gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV nur für die Wartezeiten hinsichtlich einer effektiv gewährten Umschulung in Frage kommt. Steht eine solche (noch) nicht fest, fällt ein Taggeldanspruch ausser Betracht. Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung fand am 18. Oktober 2011 das Erstgespräch mit dem IV-Berufsberater statt. Im Verlauf dieses Gesprächs wurde auch die Möglichkeit einer Umschulung angesprochen (Urk. 6/39/3 f. Ziff. 2 f.). Am 16. November 2011 erklärte der Versicherte dann telefonisch, er wolle die Umschulung an der Handelsschule, die zwischenzeitlich durch den Berufsberater als geeignete Massnahme evaluiert worden war, konkret antreten (Urk. 6/39/4 Ziff. 4). Am 23. November 2011 sodann stand die Gewährung der Umschulungsmassnahme fest (Urk. 6/39/1 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Zusprechung des Wartetaggeldes ab 10. November 2011 nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer behauptete höhere Erwerbseinbusse ändert daran nichts. Die Höhe der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse ist entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob Anspruch auf eine Umschulung besteht. Für die Frage der Höhe oder Dauer des Taggeldes ist der Umstand jedoch nicht entscheidend.
3.2 Eine andere Frage ist, ob der fragliche Sprachkurs, für dessen Absolvierung im Übrigen kein Nachweis vorliegt, gegebenenfalls als Teil der Umschulung betrachtet und somit ein Taggeldanspruch gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG bejaht werden könnte. Der Beschwerdeführer hat den Sprachkurs auf eigene Initiative absolviert. Eine entsprechende Anordnung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte nicht. Eine berufliche Massnahme, die Anspruch auf ein Taggeld (für die Dauer der Massnahme) gäbe, liegt demnach nicht vor. Ob der Sprachkurs eine wichtige Voraussetzung für die spätere Umschulung gewesen ist, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit auch dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Wartetaggeldanspruch. Es ist dem Beschwerdeführer indessen unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Allerdings ist zu beachten, dass er eigenen Angaben zufolge den Vorschlag des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin, einen Sprachkurs zur Vorbereitung der Umschulung zu absolvieren, seinerzeit abgelehnt hatte.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die dem Beschwerdeführer das Wartetaggeld ab dem 10. November 2011 gewährte, nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).