IV.2011.01340

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanw?lte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1960 geborene X.___ war seit 1981 als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/6). Ab Dezember 1994 (Urk. 7/21) bis zur K?ndigung per 31. Oktober 2002 (Urk. 7/21/4) hatte er dar?ber hinaus beim Z.___ eine Stelle als Mitarbeiter im Hausdienst inne und arbeitete dort als ?W?gelischieber?.
???????? Am 27. Januar 1995 (vgl. Polizeirapport, Urk. 7/8/57 ff.) wurde er bei der Verfolgung eines Ladendiebs von einem Auto erfasst und erlitt dabei am Sch?del frontal links eine Rissquetschwunde, Sch?rfungen am Handr?cken links und am Knie rechts, eine Prellung der linken Schulter und er klagte ?ber eine diffuse Druckdolenz ?ber der HWS (vgl. Bericht der Notfallstation des Spitals Uster vom 27. Januar 1995, Urk. 7/8/53). Die Wunde am Kopf wurde gen?ht und die Behandlung des Knies erfolgte konservativ mit einer Bandage. In der Folge war der Versicherte bis am 13. Februar 1995 zu 100 % und ab dem 14. Februar 1995 zu 50 % krankgeschrieben; ab dem 21. Februar 1995 wurde ihm wieder eine Arbeitsf?higkeit in vollem Umfang attestiert (vgl. Urk. 7/8/48).
1.2???? Anfang 2001 nahmen die belastungsabh?ngigen Beschwerden im rechten Knie zu und ab dem 13. M?rz 2001 (Urk. 7/8/38) wurde der Versicherte vollumf?nglich arbeitsunf?hig geschrieben. Dem Unfallversicherer wurde ein R?ckfall gemeldet (Urk. 7/8/40).
???????? Am 25. Oktober 2001 (Urk. 7/2) meldete sich X.___ wegen der Beschwerden im rechten Bein zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse ab, holte die Akten des Unfallversicherers ein und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 9. Februar 2007 (Urk. 7/67) erstattet wurde.
???????? Am 29. Oktober 2007 (Urk. 7/76) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und verlangte von ihm, dass er sich einer mindestens 12monatigen Physiotherapie unterziehe. Eine l?ngerfristige Physiotherapie fand jedoch in der Folge nicht statt (vgl. dazu Urk. 7/100/8).
???????? Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/77) wurde dem Versicherten am 10. Oktober 2008 (Urk. 7/90/9 ff.) eine Viertelsrente ab dem 1. M?rz 2002 bei einem Invalidit?tsgrad von 41 % und eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. M?rz 2005 bei einem Invalidit?tsgrad von 71 % zugesprochen.
1.3???? Am 12. Dezember 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und veranlasste eine MEDAS-Begutachtung im B.___. Das Gutachten wurde am 16. November 2009 (Urk. 7/108) erstattet.
???????? Mit Vorbescheid vom 1. M?rz 2011 (Urk. 7/119) stellte die IV-Stelle eine wiedererw?gungsweise Herabsetzung der seit dem 1. M?rz 2005 ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2012 in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 11. M?rz 2011 (Urk. 7/120) vorsorglich Einwand erheben und begr?ndete diesen am 4. Mai 2011 (Urk. 7/124). Am 16. November 2011 (Urk. 2) verf?gte die IV-Stelle im angek?ndigten Sinn.

2. ????? Dagegen liess der Versicherte am 15. Dezember 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten f?r die Zukunft zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 105 V 29).
???????? Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverf?gung lediglich nach den f?r die Wiedererw?gung rechtskr?ftiger Verwaltungsverf?gungen geltenden Regeln abge?ndert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zur?ckzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob die IV-Stelle die Verf?gung vom 10. Oktober 2008, soweit sie dem Beschwerdef?hrer damit ab dem 1. M?rz 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, zu Recht in Wiedererw?gung gezogen hat. Die IV-Stelle begr?ndete die wiedererw?gungsweise Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente damit, beim Beschwerdef?hrer habe stets eine h?here als die der Rentenzusprache zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsf?higkeit bestanden.
???????? Dem h?lt der Beschwerdef?hrer entgegen, die damalige Einsch?tzung der gesundheitlichen Situation k?nne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden.

3.??????
3.1???? Es ist unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer seit dem erneuten Auftreten der Kniebeschwerden im Jahr 2001 aus somatischer Sicht in seiner angestammten T?tigkeit als Bauarbeiter einerseits und als ?W?gelischieber? anderseits seit dem 13. M?rz 2001 (Urk. 7/8/40) vollumf?nglich arbeitsunf?hig ist.
???????? Am 12. Juni 2001 (Urk. 7/8/42) berichtete Dr. med. C.___, Oberarzt Orthop?die i.V. an der D.___, aufgrund einer MRI-Untersuchung vom 21. Mai 2001 von einer starken Verdickung des medialen Seitenbandes mit proximalen Verkalkungen ohne Hinweise f?r eine vollst?ndige Bandruptur. Das vordere Kreuzband sei elongiert und ohne Zeichen f?r eine Ruptur oder Diskontinuit?t. Das hintere Kreuzband sei unauff?llig. Der mediane Meniskus zeige eine leichte intramurale L?sion ohne Riss. Weiter f?hrte er aus, dass die objektiven Zeichen die Situation nur partiell erkl?ren k?nnten, und ?usserte sich dahingehend, dass funktionelle St?rungen oder das Umfeld des Beschwerdef?hrers auch eine Rolle spielen k?nnten. Schliesslich hielt er daf?r, dass aufgrund der komplexen organischen und funktionellen St?rungen ein chirurgischer Eingriff im Sinne einer Bandrekonstruktion kontraindiziert sei.
???????? Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, berichtete am 30. Januar 2002 (Urk. 7/11/3), es bestehe eine posttraumatische, komplexe Instabilit?t des rechten Knies und der Beschwerdef?hrer sei als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsf?hig.
???????? Am 8. April 2002 (Urk. 7/19/86 f.) kam Dr. med. F.___, Oberarzt an der orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, zum Schluss, es bestehe eine anteromediale sowie geringgradig anterolaterale chronische Instabilit?t des rechten Kniegelenks. Beim Vorliegen eines deutlich affektierten Gangbilds seien die Schmerzen, wie sie vom Beschwerdef?hrer dargestellt w?rden, nicht mit den klinischen Untersuchungsergebnissen in Einklang zu bringen. Eine Bandrekonstruktion k?nne die Situation nicht verbessern.
????????
???????? Am 22. August 2002 (Urk. 7/19/97 f.) berichtete PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt der Knie-/Schulterchirurgie am L.___, das Instabilit?tsgef?hl mit Einsinken im rechten Kniegelenk sei durch die vermehrte Aufklappbarkeit medial von lediglich 5-6? nicht erkl?rt. Im CT-Brace werde das Gangbild deutlich besser, obwohl dadurch objektiv keine seitliche Stabilisierung erzielt werde. Empfohlen wurde die Durchf?hrung einer neurologischen Abkl?rung und einer exakten Ganganalyse.
???????? Am 29. Oktober 2002 (Urk. 7/19/76 ff.) berichtete Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, eine Sch?digung der Bereiche des peripher-motorischen Neurons k?nne elektromyographisch nicht objektiviert werden. Auff?llig sei die Diskrepanz zwischen Willk?rinnervation beim Nadel-EMG und Spontaninnervation beim Gehen. Er vermute eine funktionelle Abasie und Astasie.
???????? Am 29. Januar 2003 (Urk. 7/22/8 f.) wurde im Labor f?r Bewegungs-untersuchungen des I.___ eine Ganganalyse durchgef?hrt.
???????? Der Hausarzt des Beschwerdef?hrers hielt im Arztbericht vom 23. M?rz 2003 (Urk. 7/20/2) fest, dass eine sitzende Arbeit im Umfang von 2 x 3 Stunden pro Tag ausge?bt werden k?nne, die Einschr?nkung gegen?ber einem Vollpensum begr?ndete er mit den geklagten Beschwerden.
???????? Dem vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. J.___, Oberarzt am L.___, Klinik f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 23. M?rz 2004 (Urk. 7/33/2 ff.) ist zu entnehmen, dass keine Einschr?nkungen f?r leichte k?rperliche Arbeiten und Arbeiten mit wechselndem Stehen und Sitzen best?nden, solange kein dauerhaftes Laufen damit verbunden sei.
???????? Am 30. August 2006 (Urk. 7/59) berichtete der behandelnde Psychiater Dr. K.___ auf Veranlassung des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers, es liege eine mindestens mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) vor, wobei neben den klassischen Symptomen des Antriebsmangels, der Freudlosigkeit, des Gr?belns und des Desinteresses auch starke ?ngste mit vegetativer Beteiligung vorl?gen. Die Krankheit habe sich aufgrund seiner eigenen Angaben nach dem Unfall im Jahre 1995 allm?hlich entwickelt und aus psychiatrischer Sicht zunehmend verschlechtert. Bez?glich der Arbeitsf?higkeit hielt er fest, dass dem Beschwerdef?hrer nicht nur k?rperlich schwere, sondern auch leichte und auch sitzende oder geistige T?tigkeiten nicht mehr zumutbar seien; aus medizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsunf?higkeit.
3.2???? Die IV-Stelle gab in der Folge eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ in Auftrag, der Bericht dar?ber wurde am 9. Februar 2007 (Urk. 7/67) erstattet. Dr. A.___ stellte die Diagnose einer dysthym gef?rbten Langzeitarbeitslosendysphorie mit nicht genau quantifizierbarer Schmerzproblematik. Er hielt weiter fest, es l?gen klare Hinweise auf Aggravation, Begehrenshaltung und auf eine Symptomausweitung bzw. Schmerzverarbeitungsst?rung vor. Von der Pers?nlichkeitsdiagnostik her sei von einer intrapsychisch einfachst strukturierten, mangelintelligenten (aber nicht debilen), bildungsfernen, schlecht integrierten Pers?nlichkeit mit histrionischen Z?gen auszugehen. Dar?ber hinaus bestehe eine therapeutische Noncompliance und eine teils infantiloid anmutende Regression in den Invalidenstatus.
???????? Bez?glich der Arbeitsf?higkeit hielt er fest, dass in einer leidensadaptierten T?tigkeit keine Arbeitsunf?higkeit bestehe, und postulierte eine abgestufte Steigerung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/67/30, Antwort zu Frage 2). Weiter hielt er fest, der Beschwerdef?hrer sei ab Untersuchungsdatum in einer leichten, ?berwiegend sitzenden und mental nicht anspruchsvollen T?tigkeit ab sofort zu 50 % arbeitsf?hig (Urk. 7/67/30, Antwort zu Frage 3). Zuvor hatte der Gutachter festgestellt, eine Arbeitsf?higkeit von 50 % in einer sehr leichten sitzenden T?tigkeit (zun?chst in gesch?tztem Rahmen) sei dem Beschwerdef?hrer bei entsprechender Willensanspannung zumutbar und ein Rekonditionierungsprogramm k?nne die Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit auf 80 bis 100 % steigern.
3.3???? Das von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten des B.___, das am 9. Februar 2010 (Urk. 7/110) erstattet wurde, attestiert dem Beschwerdef?hrer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit:
1.?? Chronische Periarthropathia genu rechts (ICD-10 M25.5)
-? Status nach posttraumatischer proximaler Innenbandl?sion rechts nach Unfall am 27. Januar 1995 mit traumatischer Elongation des vorderen Kreuzbandes
-? anhaltende deutliche antero-mediale Rotationsinstabilit?t
-? aktuell radiomorphologisch keine Hinweise f?r relevante posttraumatische oss?re Ver?nderungen im medialen Kompartiment, Stieda-Pellegrini Schatten
2.?? Chronisches lumbospondylogenes rechts betontes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)
-? muskul?re Dysbalance mit Abschw?chung der abdominellen und r?ckenstabilisierenden Muskelgruppen
-? radiomorphologisch Osteochondrose und Diskushernie L4/L5 mediolateral und z.T. intraforamin?r rechts, dorsale betonte Osteochondrose L5/S1 mit leichter dorsaler Protrusion, initiale lumbale Spondylarthrose, alters?bliche LWS kranial von L4, lumbosakrale ?bergangsvariante mit rudiment?rer Bandscheibe S1/S2, links betonte ISG Arthrosen (CT LWS 13. Januar 2010)
-? klinisch keine Hinweise f?r eindeutige sensible oder motorische lumboradikul?re Ausf?lle
3.?? Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0).
???????? Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden genannt:
1.?? Metabolisches Syndrom
-? Adipositas bei einem BMI von 35 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
-? Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), medikament?s schlecht eingestellt mit HbA1c von 8,7 % (Norm <6,3)
-? Dyslipid?mie, unbehandelt (ICD-10 E78.2)
-? Verdacht auf arterielle Hypertonie, unbehandelt (ICD-10 I10)
2.?? Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7)
-? Dauerbehandlung mit PPI
3.?? Sch?dlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1).
???????? Es wurde festgestellt, dass nebst den objektivierbaren Befunden beim Beschwerdef?hrer eine erhebliche ?berlagerung bestehe, was sich in einem teils grotesken Gangbild, das physiologisch nicht erkl?rbar sei, zeige. Bei stabilisierter Kniesituation mit der Brace sei auch der Gang an den St?cken physiologisch nicht erkl?rbar.
???????? Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten unteren Extremit?t und eine verminderte Belastbarkeit der Wirbels?ule. Daraus resultiere, dass k?rperlich schwere und anhaltend mittelschwere T?tigkeiten dem Exploranden nicht mehr zumutbar seien. F?r eine k?rperlich leichte T?tigkeit, welche am besten ?berwiegend sitzend ausge?bt werden k?nne, mit der M?glichkeit zur zwischenzeitlichen Wechselbelastung, bestehe rheumatologisch gesehen eine vollschichtige Arbeitsf?higkeit. Aufgrund des erh?hten Pausenbedarfs von ca. 10 Minuten st?ndlich reduziere sich die Gesamtleistungsf?higkeit auf 80 % f?r diese T?tigkeiten.
???????? Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdef?hrer die Situation einer einfachen Pers?nlichkeitsstruktur mit verminderter geistiger und psychischer Flexibilit?t. Dadurch bestehe bei ?berlastungssituationen eine Neigung zu fremdaggressiven Impulshandlungen. Affektiv sei der Explorand auf das Erleben seiner Invalidit?t und die schwierige Familiensituation eingeengt, eine eigentliche, affektiv relevante Pathologie im Sinne einer Depression sei jedoch nicht objektivierbar. Dennoch sei von einer Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit um 30 % im Sinne einer verminderten Belastbarkeit auszugehen. Diese sei ausgel?st durch die Unm?glichkeit, sich in den angestammten T?tigkeiten, welche er trotz geringen geistigen Ressourcen habe aus?ben k?nnen, zu bet?tigen.
???????? Zusammenfassend bestehe aus polydisziplin?rer Sicht eine Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich anhaltend mittelschwer und schwer belastende sowie nicht adaptierte T?tigkeiten. F?r geistig einfache, somatisch adaptierte, leichte und ?berwiegend sitzende T?tigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeits- und Leistungsf?higkeit. Das Pensum k?nne vollschichtig umgesetzt werden, mit einem erh?hten Pausenbedarf beziehungsweise einem verminderten Rendement. Die Erholung in somatischer und psychischer Sicht k?nne beim Einlegen von Pausen in denselben Zeitabschnitten erfolgen, weshalb keine Addition stattfinde.

4.??????
4.1???? Bez?glich der Arbeitsf?higkeit hielt der Gutachter Dr. A.___ Jahr 2007 ausdr?cklich fest, dass aufgrund der von ihm festgestellten Diagnose einer dysthym gef?rbten Langzeitarbeitslosendysphorie mit nicht genau quantifizierbarer Schmerzproblematik aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunf?higkeit f?r eine adaptierte T?tigkeit vorliege (Urk. 7/67/30 Antwort auf Frage 2). Seine Feststellung, dass dem Beschwerdef?hrer eine sehr leichte sitzende Arbeit im Umfang von 50 % zumutbar sei, gr?ndet auf einer Gesamtbeurteilung auch der somatischen Komponenten, insbesondere aber auf der Dekonditionierung des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 7/67/29).
???????? Diese von ihm vertretene Gesamtbeurteilung ging damit ?ber sein Fachgebiet hinaus und st?tzte sich auch nicht auf einen polydisziplin?ren Konsens, sondern stellte seine pers?nliche Meinung dar, welche dar?ber hinaus auch nicht medizinisch hinreichend begr?ndet wurde. Bereits am 23. M?rz 2004 (Urk. 7/33/2 ff.) war n?mlich durch Dr. J.___ in somatischer Hinsicht festgestellt worden, dass keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit f?r leichte k?rperliche Arbeiten und Arbeiten mit wechselndem Stehen und Sitzen bestehe.
4.2???? In der Folge ging die IV-Stelle davon aus, Dr. A.___ habe eine 50%ige Arbeitsf?higkeit attestiert (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/75/6 ff.), ohne zu ber?cksichtigen, dass er aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunf?higkeit attestiert hatte.
???????? Dieser Schluss stellt nicht lediglich eine Ermessensaus?bung dar, welche so oder anders h?tte erfolgen k?nnen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, welche auch vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis nicht vertretbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 3.3.1), mithin also zweifellos unrichtig war (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Z?rich 2009, Art. 53, Rz 31). Die Unrichtigkeit der Verf?gung springt geradezu ins Auge, und w?re sie damals einer gerichtlichen ?berpr?fung unterzogen worden, w?re zweifellos eine Korrektur erfolgt.
???????? Dass der Berichtigung einer dauernden Rentenausrichtung eine erhebliche Bedeutung zukommt, stellt selbst der Beschwerdef?hrer nicht in Frage.
4.3???? Damit sind die Voraussetzungen f?r eine Wiedererw?gung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben und diese ist zu Recht erfolgt. Pflichtgem?ss hat die IV-Stelle auch den im Zeitpunkt der Wiedererw?gung aktuellen Gesundheitszustand abgekl?rt, diesbez?glich kann auf das MEDAS-Gutachten des B.___ abgestellt werden, da es den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen entspricht. Es ist f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, ber?cksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begr?ndet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen, insbesondere den fr?heren Begutachtungen, ist erfolgt.

5.
5.1???? Zu pr?fen bleibt die erwerbliche Auswirkung der wiedererw?gungsweisen Neu-beurteilung.
5.2???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgem?ss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hestm?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdienen w?rde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da erfahrungsgem?ss die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
5.3???? Der Beschwerdef?hrer war seit dem 11. M?rz 1981 (Urk. 7/6) bis zu seiner Krankschreibung ab dem 13. M?rz 2001 (Urk. 7/8/38) als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann auf die Lohnangaben im Fragebogen f?r den Arbeitgeber vom 14. November 2001 (Urk. 7/6) abgestellt werden. In seinen Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/124) legte der Beschwerdef?hrer glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass der von der Y.___ angef?hrte Monatslohn von Fr. 4'830.-- (x 13 = 62'790.--) respektive Fr. 5'233.-- (x 12 = 62?796.--) ab dem 1. Januar 2001 tats?chlich G?ltigkeit hatte und dass der daraus resultierende, im Vergleich zu den Vorjahren um etwas h?here Jahresverdienst auf die Umstellung vom Stunden- zum Monatslohn zur?ckzuf?hren war. Dass dieser Lohn G?ltigkeit hatte, best?tigte die Y.___ auch gegen?ber dem Unfallversicherer (Urk. 7/19/3). Somit ist auf ein Jahreseinkommen f?r das Jahr 2001 von Fr. 62'790.-- abzustellen.
5.4???? Bez?glich des Nebenverdienstes im Z.___ ist davon auszugehen, dass dieser ebenfalls im ?hnlichen Umfang weitergef?hrt worden w?re, nachdem der Beschwerdef?hrer die genannte Stelle bereits seit dem 12. Dezember 1994 inne hatte (Urk. 7/21). Allerdings haben die j?hrlichen Verdienste stark geschwankt, weshalb auf einen Durchschnittwert, gewichtet mit dem Nominallohnindex (Bundesamt f?r Statistik [BFS], Nominallohnindex M?nner [T1.1.93_I], Total) abzustellen ist:


5.5???? Der Beschwerdef?hrer h?tte im Gesundheitsfall im Jahr 2001 in seinem Hauptberuf einen Verdienst von Fr. 62?790.-- erzielen k?nnen. Aufgerechnet mit dem Nominallohnindex f?r M?nner auf das Jahr 2010 (BFS, Nominallohnindex M?nner [T1.1.93_I], F Baugewerbe, 2001: 109.4, 2010: 122.8) ergibt dies Fr. 70'481.-- und das wiederum aufgerechnet auf das Jahr 2012 mit dem Nominallohnindex (BFS, Nominallohnindex M?nner [T1.1.10] F Baugewerbe, 2010: 100, 2012: 101.7) ergibt Fr. 71?679.--.
???????? Im Nebenverdienst ist wie festgestellt von Fr. 21'164.-- auszugehen. Aufgerechnet mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2010 (Beschwerdef?hrers, Nominallohnindex M?nner [T1.1.93_I], Total, 2001: 109.1, 2010: 123.4) ergibt dies Fr. 23?938.-- und das aufgerechnet auf das Jahr 2012 mit dem Nominallohnindex (BFS, Nominallohnindex M?nner [T1.1.10] Total, 2010: 100, 2012: 101.7) ergibt Fr. 24'345.--. Insgesamt resultiert daraus ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 96'024.--.
5.6???? Das Invalideneinkommen ist praxisgem?ss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu ermitteln.
???????? Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) f?r m?nnliche Arbeitskr?fte im privaten Sektor f?r einfache und repetitive T?tigkeiten betrug im Jahr 2010 bei einer 40-Stundenwoche im gesamtschweizerischen Durchschnitt Fr. 4?901.-- (inklusive 1/12 des 13. Monatsgehalts; LSE 2010, TA1, Total, Niveau 4, M?nner). Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen betriebs?blichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (BFS, Betriebs?bliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 61?312.-- (Fr. 4?901.-- : 40 x 41,7 x 12). Indexiert auf das Jahr 2012 (BFS, Nominallohnindex M?nner [T1.1.10] Total, 2010:100, 2012:101.7) resultiert ein erzielbares Einkommen von Fr. 62?354.-- f?r das Jahr 2012 in einem Vollzeitpensum.
???????? Die Beschwerdegegnerin stellte auf eine Arbeitsf?higkeit von 80 % ab, da lediglich die somatischen Beeintr?chtigungen zu ber?cksichtigen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Vom psychiatrischen Gutachter ist dargelegt worden, dass der Beschwerdef?hrer eine sehr einfache Pers?nlichkeitsstruktur mit verminderter geistiger und psychischer Flexibilit?t aufweise. Diese Feststellung deckt sich mit den Erkenntnissen von Dr. A.___. Dementsprechend erscheint es mit dem B.___-Gutachter als nachvollziehbar, dass der Beschwerdef?hrer geringe Ressourcen aufweist, mit der verminderten Belastbarkeit umzugehen und diese zu ?berwinden. Damit dr?ngt sich ein Abweichen von der im Gutachten konsensual ermittelten ?rztlichen Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit nicht auf und es ist auf eine Leistungsf?higkeit von 70 % abzustellen.
????????
???????? Die Beschwerdegegnerin gew?hrte dem Beschwerdef?hrer einen Leidensabzug von 10 %, da ihm nur noch leichte und ?berwiegend sitzende T?tigkeiten zumutbar sind. Dagegen ist nichts einzuwenden. Dies f?hrt insgesamt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39?283.--.
5.7???? Damit ergibt sich gegen?ber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 96'024.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 56?741.-- und damit ein Invalidit?tsgrad von 59 %. Demzufolge besteht ein Anspruch auf ein halbe Rente der Invalidenversicherung.
5.8???? Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die urspr?ngliche Rentenzusprache zu Recht in Wiedererw?gung gezogen hat, da bei der Rentenzusprache ab dem 1. M?rz 2005 auf eine offensichtlich falsche Feststellung der Arbeitsunf?higkeit abgestellt worden war. Allerdings ist in Ber?cksichtigung der im Zeitpunkt der Wiedererw?gung bestehenden gesundheitlichen Situation und der daraus folgenden erwerblichen Auswirkungen lediglich eine Herabsetzung auf eine halbe Rente gerechtfertigt und nicht eine Herabsetzung auf eine Viertelsrente, wie dies die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

6.
6.1???? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2???? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Parteientsch?digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grunds?tze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von Fr. 2?500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allf?llige Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 16. November 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozess-entsch?digung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).