IV.2011.01340
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ war seit 1981 als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/6). Ab Dezember 1994 (Urk. 7/21) bis zur Kündigung per 31. Oktober 2002 (Urk. 7/21/4) hatte er darüber hinaus beim Z.___ eine Stelle als Mitarbeiter im Hausdienst inne und arbeitete dort als „Wägelischieber“.
Am 27. Januar 1995 (vgl. Polizeirapport, Urk. 7/8/57 ff.) wurde er bei der Verfolgung eines Ladendiebs von einem Auto erfasst und erlitt dabei am Schädel frontal links eine Rissquetschwunde, Schürfungen am Handrücken links und am Knie rechts, eine Prellung der linken Schulter und er klagte über eine diffuse Druckdolenz über der HWS (vgl. Bericht der Notfallstation des Spitals Uster vom 27. Januar 1995, Urk. 7/8/53). Die Wunde am Kopf wurde genäht und die Behandlung des Knies erfolgte konservativ mit einer Bandage. In der Folge war der Versicherte bis am 13. Februar 1995 zu 100 % und ab dem 14. Februar 1995 zu 50 % krankgeschrieben; ab dem 21. Februar 1995 wurde ihm wieder eine Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang attestiert (vgl. Urk. 7/8/48).
1.2 Anfang 2001 nahmen die belastungsabhängigen Beschwerden im rechten Knie zu und ab dem 13. März 2001 (Urk. 7/8/38) wurde der Versicherte vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. Dem Unfallversicherer wurde ein Rückfall gemeldet (Urk. 7/8/40).
Am 25. Oktober 2001 (Urk. 7/2) meldete sich X.___ wegen der Beschwerden im rechten Bein zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, holte die Akten des Unfallversicherers ein und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 9. Februar 2007 (Urk. 7/67) erstattet wurde.
Am 29. Oktober 2007 (Urk. 7/76) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und verlangte von ihm, dass er sich einer mindestens 12monatigen Physiotherapie unterziehe. Eine längerfristige Physiotherapie fand jedoch in der Folge nicht statt (vgl. dazu Urk. 7/100/8).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/77) wurde dem Versicherten am 10. Oktober 2008 (Urk. 7/90/9 ff.) eine Viertelsrente ab dem 1. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % und eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zugesprochen.
1.3 Am 12. Dezember 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und veranlasste eine MEDAS-Begutachtung im B.___. Das Gutachten wurde am 16. November 2009 (Urk. 7/108) erstattet.
Mit Vorbescheid vom 1. März 2011 (Urk. 7/119) stellte die IV-Stelle eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der seit dem 1. März 2005 ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2012 in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 11. März 2011 (Urk. 7/120) vorsorglich Einwand erheben und begründete diesen am 4. Mai 2011 (Urk. 7/124). Am 16. November 2011 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2. Dagegen liess der Versicherte am 15. Dezember 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Oktober 2008, soweit sie dem Beschwerdeführer damit ab dem 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Die IV-Stelle begründete die wiedererwägungsweise Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente damit, beim Beschwerdeführer habe stets eine höhere als die der Rentenzusprache zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die damalige Einschätzung der gesundheitlichen Situation könne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem erneuten Auftreten der Kniebeschwerden im Jahr 2001 aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter einerseits und als „Wägelischieber“ anderseits seit dem 13. März 2001 (Urk. 7/8/40) vollumfänglich arbeitsunfähig ist.
Am 12. Juni 2001 (Urk. 7/8/42) berichtete Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie i.V. an der D.___, aufgrund einer MRI-Untersuchung vom 21. Mai 2001 von einer starken Verdickung des medialen Seitenbandes mit proximalen Verkalkungen ohne Hinweise für eine vollständige Bandruptur. Das vordere Kreuzband sei elongiert und ohne Zeichen für eine Ruptur oder Diskontinuität. Das hintere Kreuzband sei unauffällig. Der mediane Meniskus zeige eine leichte intramurale Läsion ohne Riss. Weiter führte er aus, dass die objektiven Zeichen die Situation nur partiell erklären könnten, und äusserte sich dahingehend, dass funktionelle Störungen oder das Umfeld des Beschwerdeführers auch eine Rolle spielen könnten. Schliesslich hielt er dafür, dass aufgrund der komplexen organischen und funktionellen Störungen ein chirurgischer Eingriff im Sinne einer Bandrekonstruktion kontraindiziert sei.
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 30. Januar 2002 (Urk. 7/11/3), es bestehe eine posttraumatische, komplexe Instabilität des rechten Knies und der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig.
Am 8. April 2002 (Urk. 7/19/86 f.) kam Dr. med. F.___, Oberarzt an der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, zum Schluss, es bestehe eine anteromediale sowie geringgradig anterolaterale chronische Instabilität des rechten Kniegelenks. Beim Vorliegen eines deutlich affektierten Gangbilds seien die Schmerzen, wie sie vom Beschwerdeführer dargestellt würden, nicht mit den klinischen Untersuchungsergebnissen in Einklang zu bringen. Eine Bandrekonstruktion könne die Situation nicht verbessern.
Am 22. August 2002 (Urk. 7/19/97 f.) berichtete PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt der Knie-/Schulterchirurgie am L.___, das Instabilitätsgefühl mit Einsinken im rechten Kniegelenk sei durch die vermehrte Aufklappbarkeit medial von lediglich 5-6° nicht erklärt. Im CT-Brace werde das Gangbild deutlich besser, obwohl dadurch objektiv keine seitliche Stabilisierung erzielt werde. Empfohlen wurde die Durchführung einer neurologischen Abklärung und einer exakten Ganganalyse.
Am 29. Oktober 2002 (Urk. 7/19/76 ff.) berichtete Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine Schädigung der Bereiche des peripher-motorischen Neurons könne elektromyographisch nicht objektiviert werden. Auffällig sei die Diskrepanz zwischen Willkürinnervation beim Nadel-EMG und Spontaninnervation beim Gehen. Er vermute eine funktionelle Abasie und Astasie.
Am 29. Januar 2003 (Urk. 7/22/8 f.) wurde im Labor für Bewegungs-untersuchungen des I.___ eine Ganganalyse durchgeführt.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt im Arztbericht vom 23. März 2003 (Urk. 7/20/2) fest, dass eine sitzende Arbeit im Umfang von 2 x 3 Stunden pro Tag ausgeübt werden könne, die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum begründete er mit den geklagten Beschwerden.
Dem vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. J.___, Oberarzt am L.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 23. März 2004 (Urk. 7/33/2 ff.) ist zu entnehmen, dass keine Einschränkungen für leichte körperliche Arbeiten und Arbeiten mit wechselndem Stehen und Sitzen bestünden, solange kein dauerhaftes Laufen damit verbunden sei.
Am 30. August 2006 (Urk. 7/59) berichtete der behandelnde Psychiater Dr. K.___ auf Veranlassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es liege eine mindestens mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) vor, wobei neben den klassischen Symptomen des Antriebsmangels, der Freudlosigkeit, des Grübelns und des Desinteresses auch starke Ängste mit vegetativer Beteiligung vorlägen. Die Krankheit habe sich aufgrund seiner eigenen Angaben nach dem Unfall im Jahre 1995 allmählich entwickelt und aus psychiatrischer Sicht zunehmend verschlechtert. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass dem Beschwerdeführer nicht nur körperlich schwere, sondern auch leichte und auch sitzende oder geistige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien; aus medizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Die IV-Stelle gab in der Folge eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ in Auftrag, der Bericht darüber wurde am 9. Februar 2007 (Urk. 7/67) erstattet. Dr. A.___ stellte die Diagnose einer dysthym gefärbten Langzeitarbeitslosendysphorie mit nicht genau quantifizierbarer Schmerzproblematik. Er hielt weiter fest, es lägen klare Hinweise auf Aggravation, Begehrenshaltung und auf eine Symptomausweitung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung vor. Von der Persönlichkeitsdiagnostik her sei von einer intrapsychisch einfachst strukturierten, mangelintelligenten (aber nicht debilen), bildungsfernen, schlecht integrierten Persönlichkeit mit histrionischen Zügen auszugehen. Darüber hinaus bestehe eine therapeutische Noncompliance und eine teils infantiloid anmutende Regression in den Invalidenstatus.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, und postulierte eine abgestufte Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/67/30, Antwort zu Frage 2). Weiter hielt er fest, der Beschwerdeführer sei ab Untersuchungsdatum in einer leichten, überwiegend sitzenden und mental nicht anspruchsvollen Tätigkeit ab sofort zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/67/30, Antwort zu Frage 3). Zuvor hatte der Gutachter festgestellt, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer sehr leichten sitzenden Tätigkeit (zunächst in geschütztem Rahmen) sei dem Beschwerdeführer bei entsprechender Willensanspannung zumutbar und ein Rekonditionierungsprogramm könne die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 bis 100 % steigern.
3.3 Das von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten des B.___, das am 9. Februar 2010 (Urk. 7/110) erstattet wurde, attestiert dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronische Periarthropathia genu rechts (ICD-10 M25.5)
- Status nach posttraumatischer proximaler Innenbandläsion rechts nach Unfall am 27. Januar 1995 mit traumatischer Elongation des vorderen Kreuzbandes
- anhaltende deutliche antero-mediale Rotationsinstabilität
- aktuell radiomorphologisch keine Hinweise für relevante posttraumatische ossäre Veränderungen im medialen Kompartiment, Stieda-Pellegrini Schatten
2. Chronisches lumbospondylogenes rechts betontes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)
- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
- radiomorphologisch Osteochondrose und Diskushernie L4/L5 mediolateral und z.T. intraforaminär rechts, dorsale betonte Osteochondrose L5/S1 mit leichter dorsaler Protrusion, initiale lumbale Spondylarthrose, altersübliche LWS kranial von L4, lumbosakrale Übergangsvariante mit rudimentärer Bandscheibe S1/S2, links betonte ISG Arthrosen (CT LWS 13. Januar 2010)
- klinisch keine Hinweise für eindeutige sensible oder motorische lumboradikuläre Ausfälle
3. Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
1. Metabolisches Syndrom
- Adipositas bei einem BMI von 35 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
- Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), medikamentös schlecht eingestellt mit HbA1c von 8,7 % (Norm <6,3)
- Dyslipidämie, unbehandelt (ICD-10 E78.2)
- Verdacht auf arterielle Hypertonie, unbehandelt (ICD-10 I10)
2. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7)
- Dauerbehandlung mit PPI
3. Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1).
Es wurde festgestellt, dass nebst den objektivierbaren Befunden beim Beschwerdeführer eine erhebliche Überlagerung bestehe, was sich in einem teils grotesken Gangbild, das physiologisch nicht erklärbar sei, zeige. Bei stabilisierter Kniesituation mit der Brace sei auch der Gang an den Stöcken physiologisch nicht erklärbar.
Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten unteren Extremität und eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Daraus resultiere, dass körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten dem Exploranden nicht mehr zumutbar seien. Für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche am besten überwiegend sitzend ausgeübt werden könne, mit der Möglichkeit zur zwischenzeitlichen Wechselbelastung, bestehe rheumatologisch gesehen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs von ca. 10 Minuten stündlich reduziere sich die Gesamtleistungsfähigkeit auf 80 % für diese Tätigkeiten.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer die Situation einer einfachen Persönlichkeitsstruktur mit verminderter geistiger und psychischer Flexibilität. Dadurch bestehe bei Überlastungssituationen eine Neigung zu fremdaggressiven Impulshandlungen. Affektiv sei der Explorand auf das Erleben seiner Invalidität und die schwierige Familiensituation eingeengt, eine eigentliche, affektiv relevante Pathologie im Sinne einer Depression sei jedoch nicht objektivierbar. Dennoch sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % im Sinne einer verminderten Belastbarkeit auszugehen. Diese sei ausgelöst durch die Unmöglichkeit, sich in den angestammten Tätigkeiten, welche er trotz geringen geistigen Ressourcen habe ausüben können, zu betätigen.
Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich anhaltend mittelschwer und schwer belastende sowie nicht adaptierte Tätigkeiten. Für geistig einfache, somatisch adaptierte, leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden, mit einem erhöhten Pausenbedarf beziehungsweise einem verminderten Rendement. Die Erholung in somatischer und psychischer Sicht könne beim Einlegen von Pausen in denselben Zeitabschnitten erfolgen, weshalb keine Addition stattfinde.
4.
4.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter Dr. A.___ Jahr 2007 ausdrücklich fest, dass aufgrund der von ihm festgestellten Diagnose einer dysthym gefärbten Langzeitarbeitslosendysphorie mit nicht genau quantifizierbarer Schmerzproblematik aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit vorliege (Urk. 7/67/30 Antwort auf Frage 2). Seine Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine sehr leichte sitzende Arbeit im Umfang von 50 % zumutbar sei, gründet auf einer Gesamtbeurteilung auch der somatischen Komponenten, insbesondere aber auf der Dekonditionierung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/67/29).
Diese von ihm vertretene Gesamtbeurteilung ging damit über sein Fachgebiet hinaus und stützte sich auch nicht auf einen polydisziplinären Konsens, sondern stellte seine persönliche Meinung dar, welche darüber hinaus auch nicht medizinisch hinreichend begründet wurde. Bereits am 23. März 2004 (Urk. 7/33/2 ff.) war nämlich durch Dr. J.___ in somatischer Hinsicht festgestellt worden, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten und Arbeiten mit wechselndem Stehen und Sitzen bestehe.
4.2 In der Folge ging die IV-Stelle davon aus, Dr. A.___ habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/75/6 ff.), ohne zu berücksichtigen, dass er aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte.
Dieser Schluss stellt nicht lediglich eine Ermessensausübung dar, welche so oder anders hätte erfolgen können. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, welche auch vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis nicht vertretbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 3.3.1), mithin also zweifellos unrichtig war (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53, Rz 31). Die Unrichtigkeit der Verfügung springt geradezu ins Auge, und wäre sie damals einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden, wäre zweifellos eine Korrektur erfolgt.
Dass der Berichtigung einer dauernden Rentenausrichtung eine erhebliche Bedeutung zukommt, stellt selbst der Beschwerdeführer nicht in Frage.
4.3 Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben und diese ist zu Recht erfolgt. Pflichtgemäss hat die IV-Stelle auch den im Zeitpunkt der Wiedererwägung aktuellen Gesundheitszustand abgeklärt, diesbezüglich kann auf das MEDAS-Gutachten des B.___ abgestellt werden, da es den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen entspricht. Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen, insbesondere den früheren Begutachtungen, ist erfolgt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die erwerbliche Auswirkung der wiedererwägungsweisen Neu-beurteilung.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
5.3 Der Beschwerdeführer war seit dem 11. März 1981 (Urk. 7/6) bis zu seiner Krankschreibung ab dem 13. März 2001 (Urk. 7/8/38) als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann auf die Lohnangaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 14. November 2001 (Urk. 7/6) abgestellt werden. In seinen Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/124) legte der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass der von der Y.___ angeführte Monatslohn von Fr. 4'830.-- (x 13 = 62'790.--) respektive Fr. 5'233.-- (x 12 = 62’796.--) ab dem 1. Januar 2001 tatsächlich Gültigkeit hatte und dass der daraus resultierende, im Vergleich zu den Vorjahren um etwas höhere Jahresverdienst auf die Umstellung vom Stunden- zum Monatslohn zurückzuführen war. Dass dieser Lohn Gültigkeit hatte, bestätigte die Y.___ auch gegenüber dem Unfallversicherer (Urk. 7/19/3). Somit ist auf ein Jahreseinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 62'790.-- abzustellen.
5.4 Bezüglich des Nebenverdienstes im Z.___ ist davon auszugehen, dass dieser ebenfalls im ähnlichen Umfang weitergeführt worden wäre, nachdem der Beschwerdeführer die genannte Stelle bereits seit dem 12. Dezember 1994 inne hatte (Urk. 7/21). Allerdings haben die jährlichen Verdienste stark geschwankt, weshalb auf einen Durchschnittwert, gewichtet mit dem Nominallohnindex (Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex Männer [T1.1.93_I], Total) abzustellen ist:
5.5 Der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall im Jahr 2001 in seinem Hauptberuf einen Verdienst von Fr. 62’790.-- erzielen können. Aufgerechnet mit dem Nominallohnindex für Männer auf das Jahr 2010 (BFS, Nominallohnindex Männer [T1.1.93_I], F Baugewerbe, 2001: 109.4, 2010: 122.8) ergibt dies Fr. 70'481.-- und das wiederum aufgerechnet auf das Jahr 2012 mit dem Nominallohnindex (BFS, Nominallohnindex Männer [T1.1.10] F Baugewerbe, 2010: 100, 2012: 101.7) ergibt Fr. 71’679.--.
Im Nebenverdienst ist wie festgestellt von Fr. 21'164.-- auszugehen. Aufgerechnet mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2010 (Beschwerdeführers, Nominallohnindex Männer [T1.1.93_I], Total, 2001: 109.1, 2010: 123.4) ergibt dies Fr. 23’938.-- und das aufgerechnet auf das Jahr 2012 mit dem Nominallohnindex (BFS, Nominallohnindex Männer [T1.1.10] Total, 2010: 100, 2012: 101.7) ergibt Fr. 24'345.--. Insgesamt resultiert daraus ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 96'024.--.
5.6 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu ermitteln.
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für männliche Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2010 bei einer 40-Stundenwoche im gesamtschweizerischen Durchschnitt Fr. 4’901.-- (inklusive 1/12 des 13. Monatsgehalts; LSE 2010, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 61’312.-- (Fr. 4’901.-- : 40 x 41,7 x 12). Indexiert auf das Jahr 2012 (BFS, Nominallohnindex Männer [T1.1.10] Total, 2010:100, 2012:101.7) resultiert ein erzielbares Einkommen von Fr. 62’354.-- für das Jahr 2012 in einem Vollzeitpensum.
Die Beschwerdegegnerin stellte auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab, da lediglich die somatischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Vom psychiatrischen Gutachter ist dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer eine sehr einfache Persönlichkeitsstruktur mit verminderter geistiger und psychischer Flexibilität aufweise. Diese Feststellung deckt sich mit den Erkenntnissen von Dr. A.___. Dementsprechend erscheint es mit dem B.___-Gutachter als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer geringe Ressourcen aufweist, mit der verminderten Belastbarkeit umzugehen und diese zu überwinden. Damit drängt sich ein Abweichen von der im Gutachten konsensual ermittelten ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf und es ist auf eine Leistungsfähigkeit von 70 % abzustellen.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 10 %, da ihm nur noch leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind. Dagegen ist nichts einzuwenden. Dies führt insgesamt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39’283.--.
5.7 Damit ergibt sich gegenüber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 96'024.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 56’741.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 59 %. Demzufolge besteht ein Anspruch auf ein halbe Rente der Invalidenversicherung.
5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenzusprache zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat, da bei der Rentenzusprache ab dem 1. März 2005 auf eine offensichtlich falsche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt worden war. Allerdings ist in Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Wiedererwägung bestehenden gesundheitlichen Situation und der daraus folgenden erwerblichen Auswirkungen lediglich eine Herabsetzung auf eine halbe Rente gerechtfertigt und nicht eine Herabsetzung auf eine Viertelsrente, wie dies die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. November 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).