IV.2011.01342

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 29. November 1996 zum Bezug von Leistungen (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge - ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/8 S. 1) - mit Verfügung vom 7. Juli 1998 (Urk. 6/40) mit Wirkung ab 1. März 1996 eine auf einem Invaliditätsgrad von 59 % basierende halbe Rente zu. Nachdem der Versicherte am 14. September 2001 einen Unfall erlitten hatte, sprach die IV-Stelle ihm, nach Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/54, Urk. 6/64), mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 6/85) mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % beruhende ganze Rente zu, welche sie in der Folge aufgrund der mit der 4. IVG-Revision neu eingeführten Rentenabstufungen per 1. Mai 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte (vgl. Verfügung vom 12. März 2004, Urk. 6/92). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte dem Versicherten zwischenzeitlich mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Urk. 6/87) mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Rente für einen Invaliditätsgrad von 35 % zugesprochen. Nachdem der Versicherte ihr am 24. Mai 2004 eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands hatte mitteilen lassen (Urk. 6/93), sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 6/110) mit Wirkung ab 1. August 2004 - für einen Invaliditätsgrad von 85 % - wieder eine ganze Rente zu. Diese setzte sie in der Folge im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens und nach vorgängiger entsprechender Mitteilung an den Versicherten (vgl. Vorbescheid vom 11. Juni 2008, Urk. 6/134) am 4. September 2008 per 1. November 2008 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 6/141). Die vom Versicherten hiegegen am 18. September 2008 im Prozess Nr. IV.2008.01035 erhobene Beschwerde (Urk. 6/142) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Februar 2010 (Urk. 6/152) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 6/141) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch ab dem 1. November 2008 neu verfüge.
1.2     In der Folge liess die IV-Stelle X.___ am 18. November 2010 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK (vgl. Expertise vom 1. Dezember 2010, Urk. 6/162), und am 26. Mai 2011 von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FA Vertrauensarzt FMH, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP (vgl. Expertise vom 28. Mai 2011, Urk. 6/170), begutachten. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 2. September 2011 (Urk. 6/176) verfügte sie daraufhin - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 28 % - am 14. November 2011 die Einstellung der Invalidenrente per 31. Dezember 2011 (Urk. 2).
         Die SUVA hatte dem Versicherten zwischenzeitlich am 10. Juni 2011 mitgeteilt, dass sich sein Rentenanspruch nicht geändert habe (Urk. 6/171).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. November 2011 (Urk. 2) liess X.___ am 16. Dezember 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.“
         Die IV-Stelle schloss am 19. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 11) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt worden war, hielten die Parteien replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 20) an ihren Anträgen fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, der aus psychischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, infolge einer seit dem 7. Januar 2005 eingetretenen Verbesserung des physischen Gesundheitszustandes wieder in der Lage sei, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % - ein 28 % unter dem Validenlohn liegendes und demnach rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 1 f., Urk. 20).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Beschwerden hätten sich seit der Rentenerhöhung per August 2004 nicht wesentlich verbessert, sondern - infolge einer am 13. November 2011 erlittenen Fraktur des Brustwirbelkörpers 11 - gar noch verschlechtert (Urk. 1 S. 7, Urk. 16 S. 5). Dr. Y.___, dessen Expertise vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/162) schon aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit des genannten Gutachters von den IV-Stellen die Beweiskraft abzusprechen sei (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 16 S. 2), habe einen an sich gleichgebliebenen Gesundheitszustand lediglich anders gewürdigt (Urk. 1 S. 7, Urk. 16 S. 2 ff.). Selbst unter Annahme des Wiedererlangens einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ergäbe sich - unter Berücksichtigung eines aufgrund der gesamten Umstände angemessenen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % - ein - weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente begründender - Invaliditätsgrad von rund 70 % (Urk. 16 S. 6 f.).

3.
3.1    
3.1.1   Die Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 6/110), mit der die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bis dahin ausgerichtete Dreiviertels- (Urk. 6/92) auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 6/93) per 1. August 2004 revisionsweise auf eine - auf einem Invaliditätsgrad von 85 % basierende - ganze Rente erhöhte, erging im Wesentlichen gestützt auf folgende medizinische Akten:
         Dr. med. A.___ hielt in seinem Schreiben vom 6. Juni 2004 (Urk. 6/95) fest, der Patient leide unter chronischen Nackenschmerzen und einer progredient schmerzhaften Versteifung der Halswirbelsäule (HWS), die ihn bei Arbeiten deutlich einschränke. Der erneute Auffahrunfall vom 25. Mai 2004 habe noch zu einer Intensivierung der - glaubhaften - Schmerzen und überdies neu zu Bewegungsschmerzen mit deutlicher Bewegungseinschränkung auch in der Brustwirbelsäule (BWS) geführt (Urk. 8/45 S. 1). Vergleiche man die früheren Röntgenbilder mit den aktuellen radiologischen Befunden, so lasse sich die Zunahme der Versteifung der HWS objektivieren. Die ausgeprägte ventrale, zum Teil überbrückende Spondylose zwischen den Halswirbeln C2 und C5 sei mit degenerativen Veränderungen der Halswirbelkörper mit Knochenbrücken zwischen den Halswirbelkörpern an der Vorderseite zu erklären. Die zunehmende Verknöcherung, der möglicherweise eine eigenständige entzündlich-rheumatische Erkrankung oder eine unfallbedingte Schädigung zugrunde liege, sei denn auch ursächlich für die Bewegungseinschränkung der HWS (Urk. 6/95 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 80 % arbeitsunfähig und nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten in abwechslungsweise sitzender und stehender Position auszuüben (Urk. 6/95 S. 2).
3.1.2   Am 28. Juni 2004 stellte Dr. A.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/99 S. 1):
- Status nach HWS-Distorsionen (24. März 1995, 14. September 2001, 25. Mai 2004)
- progrediente HWS-Versteifung durch
- überbrückende Spondylose, Spondylarthrose
- zur Zeit keine Anhaltspunkte für z.B. Spondarthriden
- zervikales und zervikozephales Syndrom
         Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit habe die überdies bestehende Adipositas (BMI 38). In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe seit 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/99 S. 1). Sobald er sich - in voraussichtlich sechs bis acht Wochen - von der jüngsten Auffahrkollision vom 25. Mai 2004 erholt habe, sei der Beschwerdeführer wieder in der Lage, eine leichte, abwechslungsweise stehende beziehungsweise sitzende Tätigkeit auszuüben. Weiterhin bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit; mit einer Steigerung sei in nächster Zeit nicht zu rechnen. Die progrediente Versteifung der HWS sei schon in den letzten Monaten vor dem Unfall feststellbar gewesen (Urk. 6/99 S. 2).
         Im Rahmen der gleichentags erfolgten Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 6/99 S. 3 f.) hielt Dr. A.___ fest, dem Patienten sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
3.1.3   Dr. med. B.___, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, gab in seiner am 15. November 2004 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 6/104 S. 2) an, es sei davon auszugehen, dass im Mai 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, aufgrund derer lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestehe.
3.2
3.2.1   In dem im Rahmen des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 6/121) bei Dr. A.___ eingeholten Bericht vom 11. Januar 2008 stellte dieser folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/125 S. 3):
- Chronisches Zervikalsyndrom, bestehend seit 28. Juni 2004
- Spondylosis deformans
- Spondylarthrose
- Morbide Adipositas (BMI 43)
         Der Patient leide seit Jahren unter - sich bei Reklination und Rotation verstärkenden - bis in die Schulter ausstrahlenden Nackenschmerzen mit deutlicher Bewegungsblockierung. Zudem klage er über Ameisenlaufen im linken Kleinfinger (Urk. 6/125 S. 4). Als Gipser bestehe seit dem Jahr 2001 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/125 S. 3, S. 6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (abwechselnd stehend und sitzend; beispielsweise im Büro [Urk. 6/125 S. 7]) sei dem Beschwerdeführer ab sofort wieder im Umfang von 20 Stunden pro Woche zumutbar. Es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 6/125 S. 6 und S. 7).
3.2.2   Gestützt auf diesen Bericht von Dr. A.___ (Urk. 6/125) gelangten die RAD-Ärzte Kurz und Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, am 22. Mai 2008 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe, und der Beschwerdeführer ab 11. Januar 2008 in einer seinem Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/131 S. 2).
3.2.3   In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2008 an die IV-Stelle (Urk. 6/143) brachte Dr. A.___ zum Ausdruck, dass die Rentenherabsetzung angesichts der Verschlechterung des Allgemeinzustands mit progredienter Versteifung der Wirbelsäule für ihn nicht nachvollziehbar sei.
3.3
3.3.1   Aus den seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Februar 2010 (Urk. 6/152) ergangenen medizinischen Berichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 18. November 2010 stellte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2010 (Urk. 6/162) nachstehende Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/162 S. 8):
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule
         Keinen langdauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 6/162 S. 8):
- Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule und der linken Extremitäten
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität linker Arm, streng auf der Aussenseite bis zur ulnaren Handkante reichend, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
- Schlafstörungen
- Adipositas mit Body-Mass-Index von 39,9 kg/m2
- Arterielle Hypertonie
- Gestörte Gluconeogenese
         In der klinischen Untersuchung hätten eine - nicht vordergründig mit einem somatisch pathologischen Krankheitsbild zu erklärende - schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen am rechten Arm, Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule sowie eine Adipositas imponiert (Urk. 6/162 S. 8). Insgesamt liessen sich die vom Exploranden geschilderten Beschwerden in ihren Umfang und ihrer Intensität höchstens partiell auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde zurückführen (Urk. 6/162 S. 13). In der früher ausgeübten Tätigkeit als Gipser bestehe aus somatisch-rheumatologischer Sicht seit März 1995 eine maximal 45%ige und seit 1997 eine höchstens 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wobei es im Anschluss an die Unfälle vom 14. September 2001 und vom 25. Mai 2004 jeweils während maximal drei bis vier Wochen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Eine leidensangepasste (Urk. 6/162 S. 17) Tätigkeit sei dem Exploranden - abgesehen von jeweils höchstens vierwöchigen Perioden nach den Unfällen vom 24. März 1995, vom 14. September 2001 und vom 25. Mai 2004 - stets uneingeschränkt zumutbar gewesen (Urk. 6/162 S. 16). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem 1. November 2008 beziehungsweise seit der Rentenerhöhung vom 7. Januar 2005 verbessert (Urk. 7/162 S. 18).
3.3.2   Nachdem er den Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 psychiatrisch untersucht hatte, diagnostizierte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 28. Mai 2011 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/170 S. 11, S. 13 und S. 14 f.).
3.3.3   In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 24. Juni 2011 hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), fest, in einer den körperlichen Befunden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/174 S. 4).
3.3.4   Die CT-Untersuchung der Lenden- und der Brustwirbelsäule vom 2. Dezember 2011 ergab folgende Befunde (Urk. 17/1):
- Bei der Voruntersuchung vom 9. Mai 2011 noch nicht vorhandene medialseitig leicht imprimierte Deckplattenimpressionsfraktur von BWK11, vereinbar mit dem Status nach Sturz im August 2011
- Im Übrigen intaktes Alignement der BWS und der LWS; keine weiteren frischen Frakturen
- Wirbelkörperhämangiom im BWK8
- Ventralseitig betonte Osteochondrosen in der mittleren BWS; leichtgradige Osteochondrosen in der LWS mit leichten Diskusvorwölbungen in den Segmenten L3-S1; keine signifikante neuroforaminale Einengung
3.3.5   Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Rheumaklinik, stellten, nachdem sie den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Second Opinion bei Status nach dreifacher HWS-Distorsion untersucht hatten, am 5. April 2012 folgende Diagnosen (Urk. 17/2 S. 1):
- Chronisches Zervikozephalsyndrom
- Status nach drei HWS-Distorsionen 1995, 2001 und 2004
- Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechtsbetont
- Sonographie der Schulter vom Februar 2012: Partialläsion der Supraspinatussehne links nicht auszuschliessen; Supraspinatustendinopathie rechts mit kleinen ansatznahen Verkalkungen
- Leichte AC-Arthrose beidseits
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Wirbelkörperfraktur BWK11 nach Treppensturz im August 2011
- Beginnende Coxarthrose beidseits
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas Grad 3, WHO 43,6 kg/m2
- Hochtonschwerhörigkeit
         Die Tätigkeit als Maurer beziehungsweise als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Aufgrund des Status nach Wirbelkörperfraktur BWK11 im November 2011 [richtig wohl: August 2011] sei der Patient nur noch für leichte Arbeitstätigkeiten einsetzbar (Urk. 17/2 S. 4).
3.3.6   Nach Kenntnisnahme der Befunde des CT vom 2. Dezember 2011 (Urk. 17/1) und des Berichts des Universitätsspitals W.___, Rheumaklinik, vom 5. April 2012 (Urk. 17/2) hielt der RAD-Arzt Dr. D.___ am 19. Juni 2012 fest, die globale Beweglichkeit der BWS sowie der LWS hätten sich nicht wesentlich verschlechtert und die BWK-Fraktur nur vorübergehend für maximal acht bis zehn Wochen eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt. Insofern könne weiterhin auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden (Urk. 21 S. 2).

4.
4.1     Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle mit Urteil vom 25. Februar 2010 (Urk. 6/152) erfolgte, weil sich gestützt auf den im Rahmen des im Jahr 2007 initiierten Revisionsverfahrens von Dr. A.___ - dessen diverse aktenkundige Einschätzungen nicht frei von Widersprüchen sind und sich überdies teilweise kaum mit den weiteren medizinischen Akten vereinbaren lassen (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 25. Februar 2010) - eingeholten Bericht vom 11. Januar 2008 (Urk. 6/125) beziehungsweise auf das Schreiben des genannten Arztes vom 1. Oktober 2008 (Urk. 6/143) nicht zuverlässig beurteilen liess, ob beim Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich bedeutsame Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war.
4.2     Aufgrund der zwischenzeitlich am 26. Mai 2011 erfolgten psychiatrischen Untersuchung durch Dr. Z.___ steht fest und ist unbestritten (Urk. 1, Urk. 16), dass der Beschwerdeführer - nach wie vor - keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden aufweist (vgl. Gutachten Dr. Z.___ vom 28. Mai 2011, Urk. 6/170). In physischer Hinsicht ist eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der - zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildenden (vgl. E. 1.3) - Rentenerhöhung mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 6/110) aufgrund der aktenkundigen Arztberichte nicht ausgewiesen. Zwar nahm Dr. Y.___ am 1. Dezember 2010 insofern eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation an, als sich die - vom genannten Gutachter nicht spezifizierten - früher erhobenen Befunde nicht mehr vollumfänglich bestätigen liessen (Urk. 6/162 S. 18). Dieser Schluss gründete indes im Wesentlichen auf dem Umstand, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine gewisse Verbesserung der (nach wie vor eingeschränkten) HWS-Beweglichkeit gezeigt hatte (Urk. 6/162 S. 15 und S. 11), und nicht etwa auf einer Veränderung der objektivierbaren organischen Befunde (Urk. 6/162 S. 10). Der Wegfall der der Rentenverfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 6/110) zugrunde liegenden 80%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist lediglich mit der Feststellung einer etwas freieren Bewegungsamplitude der HWS indes noch nicht dargetan. Da es sich bei der Beurteilung von Dr. Y.___, der in seinem Gutachten verschiedentlich explizit darauf hinwies, dass er die früheren ärztlichen Einschätzungen - insbesondere betreffend die attestierte Arbeitsunfähigkeit - für unzutreffend halte (vgl. Urk. 6/162 S. 13-16 und S. 18), lediglich um eine - keinen Revisionsgrund bildende - unterschiedliche Beurteilung der im Wesentlichen identischen gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt, ist kein Revisionsgrund ausgewiesen. Insofern kann vorliegend auch offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Status nach - im August 2011 und damit nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ zugezogener - BWK-Fraktur auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 16 S. 5, Urk. 20).
         Wenn die gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte beziehungsweise die auf diesen basierenden verschiedenen Stellungnahmen der RAD-Ärzte erfolgte Annahme einer seit März 1996 (in unterschiedlichem Ausmass) rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit angesichts der wenig erheblichen objektivierbaren organischen Befunde auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, so kann von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprache einer Dreiviertels- beziehungsweise einer ganzen Rente jedenfalls keine Rede sei.
4.3     Da die ursprüngliche Rentenzusprache beziehungsweise die am 7. Januar 2005 verfügte Rentenerhöhung demnach nicht offensichtlich unrichtig war und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Lage der Akten seither nicht wesentlich verbessert hat, entbehrt die Rentenaufhebung per 31. Dezember 2011 (Urk. 2) einer rechtlichen Grundlage.
         Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2012, Urk. 11) machte mit Honorarnote vom 17. Dezember 2012 (Urk. 23) einen - als angemessen erscheinenden - Aufwand von 13,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 97.-- geltend. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 97.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘074.75 zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘074.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).