IV.2011.01343

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 22. März 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1967 geborenen X.___ - nachdem die ursprüngliche, einen Rentenanspruch des Versicherten verneinende Verfügung vom 2. Dezember 1996 (Urk. 7/29) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Oktober 1998 aufgehoben und die Sache zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustands und anschliessender Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen worden war (Urk. 7/42) - mit Verfügung vom 12. Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend per 1. Juni 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/73-74). Da die psychischen Beschwerden den Versicherten in der Zwischenzeit weiter in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten (Urk. 7/101 S. 12), bejahte die Verwaltung am 15. November 2002 den Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 (Invaliditätsgrad 100 %, Urk. 7/106). Diesen bestätigte sie anlässlich des im Januar 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/117) mit Mitteilung vom 4. Februar 2008 (Urk. 7/129). Gleichzeitig auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklärungen die Arbeitsfähigkeit durch eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Behandlung verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte dieser Behandlung unterziehe und werde dies mit amtlicher Revision in einem Jahr überprüfen (Urk. 7/129).
         Im Februar 2009 leitete die IV-Stelle das angekündigte Revisionsverfahren ein (Urk. 7/130). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/132-133 und Urk. 7/135-136) und einen Arbeitgeberbericht - X.___ arbeitete seit Juni 2007 täglich vier Stunden an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 7/134) - ein. Zusätzlich liess sie den Versicherten im Januar 2010 von den Ärzten der MEDAS Y.___ polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 12. April 2010, Urk. 7/147). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/162) verfügte die IV-Stelle am 14. November 2011 die Einstellung der Invalidenrente per 31. Dezember 2011 (Urk. 7/196 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 28. September 2012 (Urk. 9) legte der Beschwerdeführer Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik Z.___ vom 2. August 2012 (stationäre Behandlung vom 22. Mai bis 23. Juli 2012) und des Sanatoriums A.___ vom 20. August 2012 (stationärer Aufenthalt vom 15. Februar bis 10. April 2012) auf (Urk. 10/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 auf die Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 13).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente - unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 12. April 2010 (Urk. 7/147) - damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2010 dahingehend verbessert habe, dass ihm seit diesem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 52‘159.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘540.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der MEDAS Y.___ könne nicht abgestellt werden. Eine maximal zwei Stunden dauernde psychiatrische Untersuchung sei nicht geeignet, um beweiskräftige Aussagen zur Arbeitsfähigkeit zu machen. Überdies habe die Beschwerdegegnerin den weiteren Krankheitsverlauf seit der Begutachtung zu wenig abgeklärt. Den zwischenzeitlich erstellten Berichten der behandelnden Ärzte könne entnommen werden, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht eingetreten ist (Urk. 1).

3.
3.1     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
3.2     Der Beschwerdeführer bezieht seit Juni 1995 (Verfügung vom 12. Mai 2000, Urk. 7/73-74) - mithin seit mehr als 16 Jahren - eine Invalidenrente, wobei er in den letzten zehn Jahren vor der Renteneinstellung Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % hatte (Verfügung vom 15. November 2002, Urk. 7/106). Die zuvor ausgerichtete halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 60 %) ändert nichts am langjährigen Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeitswelt (vgl. Urk. 7/131). Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
3.3     Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich genügend Hilfeleistungen angeboten hätte. Zu keinem anderen Ergebnis führen das einmalige, am 3. Februar 2011 stattgefundene Gespräch mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/158) wie auch die Tatsache, dass diese nach Prüfung der Akten zum Schluss gekommen ist, dass die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die verminderte Anpassungsfähigkeit einen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn rechtfertige (Urk. 6/159; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.4).
3.4     Zusammenfassend ist damit den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
         Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat jahrelang eine (ganze) Invalidenrente bezogen und derweil einzig - wenn überhaupt - Teilzeittätigkeiten an geschützten Arbeitsplätzen ausgeübt (Urk. 7/131). Dabei konnte er sich aber keine spezifischen Fähigkeiten aneignen, die ihm den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert respektive mittels Eigenanstrengung ermöglicht hätten. Damit liegt eine erhebliche arbeitsmarktliche Desintegration auf der Hand. Dies wird im Ergebnis auch durch die behandelnden Ärztinnen bestätigt (Berichte der Dres. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 7/157/3], und C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin [Urk. 7/157/4], jeweils vom 1. Februar 2011). Ausserdem finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine agile, gewandte und gesellschaftlich integrierte Person handelt, zumal der Beschwerdeführer wenig soziale Kontakte pflegt (Urk. 7/147/2-31 S. 15 und S. 17 f.).
3.5     Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich im Wesentlichen auf die Tätigkeit als Giessereiarbeiter (Urk. 7/2 S. 3, 7/12 und 7/156) beschränkende berufliche Erfahrung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/147/2-31 S. 28) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.6     Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.

4.      
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
4.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia Patria, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).