IV.2011.01344
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, ist verheiratet und hat eine 1992 sowie eine 2006 geborene Tochter (Urk. 8/67/1-2). Sie verfügt über eine in Portugal absolvierte Grundschulausbildung (Urk. 8/17/1). Ab dem 1. November 1999 arbeitete sie bei der Y.___; bis 31. Oktober 2000 als Mitarbeiterin Gastronomie, hernach weiterhin vollzeitlich als Kassiererin und später 30 Stunden pro Woche als Verkäuferin (Urk. 8/7/1-2, Urk. 8/79/2). Am 2. Mai 2002 meldete sich die Versicherte infolge eines im Juli 2000 erlittenen Betriebsunfalls (Urk. 8/16/1, Urk. 8/44) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/7), wonach die Versicherte ab dem 6. Mai 2002 nur noch zu 30 % unfall- oder krankheitsbedingt arbeitsabwesend war (Urk. 8/7/2), kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, dass die Versicherte beim Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder zu 70 % arbeitsfähig war, und verneinte mit Verfügung vom 22. Januar 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/13) sowie mit Verfügung vom 23. Januar 2003 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/12).
1.2 Im Juli 2003 hatte die Versicherte in Portugal einen Autounfall, bei welchem sie das linke Knie anschlug (Urk. 8/44). Am 28. November 2003 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/18). Sie machte geltend, trotz Senkung des Arbeitspensums von 100 % auf 75 % als Kassiererin habe sie wegen Überarbeitung im Bereich des linken Arms einen Rückfall erlitten (Urk. 8/21). Da die Versicherte gemäss den Abklärungen der IV-Stelle nach Ablauf des Wartejahres als Kassiererin wiederum zu 75 % arbeitsfähig war, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/38).
1.3 Am 17. Juni 2008 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/44). Ab Mai 2005 seien die durch den Verkehrsunfall vom Juli 2003 ausgelösten Schmerzen am linken Knie derart stark geworden, dass sie sich im August 2007 einer Operation habe unterziehen müssen. Durch die verzögerte Heilung des linken Knies habe sie ihren rechten Fuss zu stark belastet, was zu einer chronischen Entzündung geführt habe. Jetzt sollte sie gemäss ihrem Orthopäden eine andere, sitzende Tätigkeit ausüben oder ihr Arbeitspensum weiter reduzieren (Urk. 8/44). Die IV-Stelle zog Arztberichte bei und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Januar 2009 ab mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht ein Jahr angedauert habe (Urk. 8/65).
1.4 Am 20. Juli 2009 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; dieses Mal unter Hinweis auf drei Unfälle in den Jahren 1979, 2000 und 2009 sowie auf eine Depression (seit 2009), Angstzustände und eine Traumatisierung (Urk. 8/67/7). Damals arbeitete die Versicherte 30 Stunden pro Woche als Verkäuferin für die Y.___ in Z.___ (Urk. 8/67/5, Urk. 8/79/2). Per 31. Oktober 2009 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (Urk. 8/79/1). Die IV-Stelle holte aktuelle ärztliche Berichte (Urk. 8/78, Urk. 8/80, Urk. 8/85, Urk. 8/88, Urk. 8/93-94, Urk. 8/101) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/79) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/73) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] (Urk. 8/90, Urk. 106, Urk. 8/109) bei. Mit Mitteilung vom 17. März 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/95). Hernach liess sie durch das A.___ (A.___) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/115) erstellen, gestützt auf welches sie mit Vorbescheid vom 14. Februar 2011 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 8/118). Daraufhin liess die Versicherte am 18. März 2011 Einwand erheben (Urk. 8/127) und reichte einen Bericht des B.___ (B.___) vom 16. März 2011 (Urk. 8/126) ein. Dieser wurde den A.___-Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt, woraufhin letztere am 8. Juli 2011 beziehungsweise am 28. Juni 2011 Stellung dazu nahmen (Urk. 8/137). Zu diesen Stellungnahmen äusserte sich die Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2011 (Urk. 8/140). Mit Verfügung vom 14. November 2011 verneinte die IV-Stelle sodann den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/145 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. Dezember 2011 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1/1 S. 2):
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente auszurichten;
2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues interdisziplinäres Gutachten einhole und erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde;
3. Eventualiter sei eine Haushaltabklärung durchzuführen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 1. März 2012 hielt die Versicherte an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2012 auf eine Duplik (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 75 % als Verkäuferin arbeiten würde und zu 25 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Sie führte gestützt auf das A.___-Gutachten vom 20. Oktober 2010 (Urk. 8/115), dessen Ergänzungen vom 8. Juli 2011 (Urk. 8/137/1-3) sowie vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/137/4-5) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Mai 2010 (Urk. 8/117/5-6), vom 12. August 2010 (Urk. 8/117/7-8), vom 26. November 2010 (Urk. 8/117/8-9) und vom 25. Juli 2011 (Urk. 8/144/3) aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit noch zu 75 % zumutbar und eine angepasste Tätigkeit wäre ihr zu 80 % zuzumuten. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das Gutachten des B.___ entspreche den bundesgerichtlichen Vorgaben, weshalb es in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Hingegen sei das A.___-Gutachten unvollständig und nicht nachvollziehbar. Kritisiert wird insbesondere, die Diagnosestellung sei unvollständig, und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1/1 S. 5 f.). Zudem sei zu Unrecht keine Haushaltabklärung vorgenommen worden (Urk. 1/1 S. 6 f.).
2.3 Zu prüfen ist demnach, ob die IV-Stelle zu Recht auf das A.___-Gutachten abgestellt hat und ob eine Haushaltabklärung notwendig gewesen wäre beziehungsweise ist. Unbestritten geblieben ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu mindestens 70 % erwerbstätig und im Übrigen im Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 1/1 S. 6).
3.
3.1 Am 6. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin seitlich von einem Personenwagen angefahren (Urk. 8/75/41 ff., Urk. 8/75/76). Danach war sie bis am Folgetag im Spital C.___ hospitalisiert (Urk. 8/75/4). Beim Unfall zog sie sich eine HWS-Distorsion, eine commotio cerebri, Prellungen am Oberschenkel rechts sowie am Knie links zu. Zudem erlitt sie eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht von Dr. med. D.___, vom 18. Mai 2009; Urk. 8/75/21). Am 26. Juni 2009 berichteten die Ärzte des E.___ (E.___), die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitsfähigkeit wieder auf 70 % steigern können und die Traumatisierung habe reduziert werden können (Urk. 8/75/11). Bereits ab 7. April 2009 hatte Dr. D.___ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/75/21). Am 13. Juli 2009 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin und stellte sie per sofort frei (Urk. 8/79/8). Am 20. Juli 2009, meldete sich die Beschwerdeführerin neu bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; unter Hinweis auf drei Unfälle in den Jahren 1979, 2000 und 2009 sowie auf eine Depression (seit 2009), Angstzustände und eine Traumatisierung (Urk. 8/67/7). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein.
3.2 Die Ärzte des E.___ schilderten am 17. August 2009, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 6. Januar 2009 unter starken Schmerzen gearbeitet habe, was ihr eigentlich nicht zumutbar gewesen wäre und was als Arbeitsversuch zu werten sei. Für den angestammten Beruf als Verkäuferin sei sie seit dem 6. Januar 2009 praktisch zu 100 % arbeitsunfähig. In einer sitzenden, nicht repetitiven Tätigkeit (nicht an der Kasse) wäre eine Tätigkeit möglich für circa 70 % (Urk. 8/80/7). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F.43.1) sowie gemäss Diagnose von Dr. D.___ einen Status nach einer HWS-Distorsion (Urk. 8/80/8).
3.3 Am 21. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin bei einer Operation Osteosynthesematerial aus dem linken Knie entfernt (Bericht vom Spital F.___, Urk. 8/93). Die Operation war indiziert, nachdem die Beschwerdeführerin zunehmende Schmerzen am linken Unterschenkel ventro-medial verspürt hatte, am ehesten verursacht durch das Metall (Urk. 8/93/2).
3.4 Ab dem Operationsdatum (21. August 2009) attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/85/2, Ziff. 1.6). In einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar erachtete er hingegen rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 8/85/5).
3.5 Das E.___ führte am 5. März 2010 aus, die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht infolge Traumatisierung sowohl als Verkäuferin als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/94/1).
3.6 Am 29. Mai 2010 hielt Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, B.___ (vgl. Urk. 8/100), fest, dass die Wirbelsäule eindeutig vermindert belastbar sei und auch langes Gehen und langes Stehen wegen der Kniegelenke vermieden werden sollte (Urk. 8/101/2).
3.7 Die von der IV-Stelle beauftragten Gutachter des A.___ stellten in ihrem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/115/30):
- Schnellender Daumen rechts mit Verdacht auf Chondropathie des Daumensattelgelenks,
- Chondropathie des linken Kniegelenks nach 5-maliger Voroperation, zuletzt 2009, und Patella baja,
- Osteochondrale Läsion der Trochlea bei Genu varum und leichte femoropatelläre Inkongruenz rechts,
- Präadipositas,
- Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, bestehend seit Januar 2009 (ICD-10: F.43.1).
Des Weiteren diagnostizierten sie eine posttraumatische Cervicalgie, mediale Ellbogenschmerzen links, eine Pseudolumboischialgie rechts bei leichter Spondylarthrose L4 bis S1 ohne neurale Kompression sowie einen Knick-Senk-Spreizfuss links und Senk-Spreizfuss rechts. Diese Diagnosen erachteten sie jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/115/30). An den gestellten Diagnosen hielten die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni und 8. Juli 2011 fest (Urk. 8/137).
Die Gutachter schätzten die Beschwerdeführerin als Verkäuferin gesamthaft ab September 2009 als zu 75 % arbeitsfähig ein, da bei Restsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt seien (Urk. 8/115/30). Optimal leidensangepasst wären gemäss dem A.___-Gutachten körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und auf unebenem Boden, Treppen und Leitern sowie schiefen Ebenen gearbeitet werden muss, und die nicht mit Kraftanwendung der rechten Hand verbunden sind, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. Solche Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Gutachter seit September 2009 zu 80 % zumutbar (Urk. 8/115/31).
3.8 Die Ärzte des B.___ führten in ihrem Bericht vom 16. März 2011 sämtliche seit dem Jahr 2002 gestellten, aus den Akten ersichtlichen Diagnosen auf (Urk. 3/4 S. 1 f.). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit wahlweisem Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, das heisst nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, ohne Überkopfarbeit und ohne Arbeit in vornübergeneigter Haltung teilweise arbeitsfähig. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine leichte, rückenschonende Arbeit ohne Belastung der Kniegelenke sicher halbtags zugemutet werden. Aus rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen ausgeübt werden können, vollschichtig zumutbar. Hingegen sollten stehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zurücklegung längerer Wegstrecken gemieden werden. Aus psychiatrischer Sicht seien kognitive Defizite auszumachen und aus neuropsychologischer Sicht eine Depression. Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Ärzte des B.___ die Beschwerdeführerin für vollständig arbeitsunfähig, sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 3/4 S. 5 f.).
4.
4.1 Bei der Erstellung des Gutachtens stützten sich die Ärzte des A.___ auf die vorhandenen Vorakten, die Anamnese, die am 20. Oktober 2010 durchgeführte orthopädische und psychiatrische Untersuchung, auf die am selben Tag durchgeführten Röntgenuntersuchungen und das Upright MRI der Halswirbelsäule, des linken Ellbogens, der Lendenwirbelsäule sowie des linken Kniegelenks vom 29. Oktober 2010 des H.___ (Urk. 8/115/2). Bei der Erhebung der Anamnese und der Befunde wurden auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 8/115/5-6, Urk. 8/115/18-22). Gestützt auf die Befunde stellten die Ärzte die Diagnosen und beurteilten die erwerblichen Ressourcen (Urk. 8/115/9-11, Urk. 8/115/23-25).
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt gegen das A.___-Gutachten im Wesentlichen einwenden, es sei unvollständig und nicht nachvollziehbar (Urk. 1/1 S. 5). Beispielsweise werde nicht erklärt, weshalb die diagnostizierte posttraumatische Cervicalgie und die medialen Ellbogenschmerzen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen (Urk. 1/1 S. 5). Zudem sei unverständlich, dass die A.___-Gutachter die Nackenschmerzen für nicht plausibel hielten, obwohl beim Röntgen durch das B.___ eine rechtskonkave Skoliose mit Scheitel am cervicothorakalen Übergang ersichtlich gewesen sei. Auch die Ellbogenschmerzen, welche die A.___-Gutachter keiner Ursache zuordnen konnten, seien durch die durch das B.___ diagnostizierte Parese ulnaris bei Ulnarisentrapementsyndrom erklärbar. Die erklärbaren Nacken- und Ellbogenschmerzen müssten in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden (Urk. 1/1 S. 5).
Dr. med. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, beschrieb im orthopädischen Teil des A.___-Gutachtens eine Seitwärtsneigung der Halswirbelsäule nach rechts und links 20-0-20 Grad (Urk. 8/115/6). Die Skoliose wurde also nicht übersehen. Die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule befand er aber als unauffällig und ohne klinisch relevante Pathologie (Urk. 8/115/8-9), sodass die bestehenden therapieresistenten Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule nicht plausibilisiert werden konnten (Urk. 8/115/9). Dr. I.___ fertigte aktuelle Röntgenbilder an und wertete die ebenfalls aktuell angefertigten Bilder des H.___ aus (Urk. 8/115/8). Das B.___ hatte das Röntgendossier, welches vorher bei der Suva war, zur Verfügung (Urk. 3/4 S. 2). Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, beschrieb, auf den neuen Röntgenbildern sei weiterhin eine Skoliose vorhanden (Urk. 3/4 S. 4). Hingegen äusserte er sich nicht dazu, welche Auswirkungen diese Skoliose habe und ob sie die geklagten Schmerzen erkläre. Der B.___-Bericht vermag das A.___-Gutachten diesbezüglich nicht zu entkräften. Dr. I.___ hielt denn auch nach Vorlage des B.___-Berichts daran fest, dass die Nackenbeschwerden und die demonstrierten Befunde der Halswirbelsäule aus somatischer Sicht nicht plausibilisiert werden können (Urk. 3/6 S. 1). Auch der Suva-Kreisarzt konnte anlässlich seiner Untersuchung vom 30. Juli 2010 an der Halswirbelsäule keine strukturell nachweisbaren organischen Schädigungen erkennen (Urk. 8/117/6).
Das MRI des linken Ellbogens vom 29. Oktober 2010 zeigte ebenfalls einen unauffälligen Befund (Urk. 8/115/9). Dr. I.___ führte aus, eine eindeutige Epicondylitis medialis humeri bestehe nicht, zumal als einziger pathologischer Befund nur eine leichte Druckdolenz über dem medialen Epicondylus festzustellen sei. Die Ursache der therapieresistenten Ellbogenschmerzen sei bei normalem MRI und obgenannter Druckdolenz als einzigem pathologischem Befund unklar (Urk. 8/115/9, Urk. 8/115/28). Im B.___-Bericht wurde hingegen die Diagnose einer massiven Ulnarisreizsymptomatik am Ellbogen links mit Kettentendinosen aufgeführt. Diese Diagnose stützte sich jedoch nicht auf eine eigene Untersuchung, sondern auf einen Bericht der Schulthess-Klinik vom 23. Juli 2002 (Urk. 3/4 S. 2). Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, beschrieb im B.___-Bericht eine Parese ulnaris links bei Ulnarisentrapementsyndrom (Urk. 3/4 S. 4). Hierbei handelt es sich um eine von der Schulthess Klinik im Juli 2002 gestellte Diagnose. Ob Dr. J.___ diese gestützt auf aktuelle Untersuchungen tatsächlich bestätigen konnte, erwähnte er nicht. Dr. I.___ äusserte sich dazu dahingehend, dass eine neun Jahre alte Diagnose der aktuellen Beurteilung nicht gerecht werde (Urk. 3/6 S. 1). Bereits im Gutachten vom 20. Oktober 2011 wies er darauf hin, dass die Klink für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals Zürich eine neurogene Schädigung mit Minderfunktion der Handbinnenmuskeln neurophysiologisch ausgeschlossen habe (Urk. 8/115/10). Die K.___ legte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2004 dar, dass für eine neurogene Schädigung mit Minderfunktion von Handbinnenmuskeln kein Beweis vorliege, da das EMG unauffällig sei und die geschilderten Sensibilitätsstörungen uncharakteristisch verteilt seien (Urk. 8/32/9). Insgesamt erscheint die Diagnose der Ulnarisreizsymptomatik als nicht gesichert und nicht überwiegend wahrscheinlich zutreffend, sodass es nachvollziehbar ist, dass im A.___-Gutachten diesbezüglich von nicht erklärbaren Schmerzen ausgegangen wurde.
Hinzu kommt, dass im B.___-Bericht eine demonstrative Verdeutlichungstendenz in der Untersuchungssituation beschrieben wurde (Urk. 3/4 S. 5), was ebenfalls stark darauf hindeutet, dass zumindest ein Teil der geklagten Beschwerden nicht vollumfänglich erklärbar ist. Auch der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht, dass die Beschwerdeführerin bei den Tests bezüglich des Ellbogens nicht ideal mitgearbeitet habe (Urk. 8/106/27). Die Ellbogenschmerzen scheinen auch für die Beschwerdeführerin selber nicht im Vordergrund zu stehen, gab sie diese doch - im Gegensatz zu den auch nicht Suva-relevanten Beschwerden am linken Knie - nicht an, als Dr. L.___ sie am 8. Juni 2010 nach ihren aktuellen Beschwerden fragte (Urk. 8/106/23-24).
Dass die medialen Ellbogenschmerzen links sowie die posttraumatische Cervicalgie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien, begründeten die Ärzte des A.___ im Wesentlichen damit, dass die Schmerzverarbeitung und -bewältigung nicht beeinträchtigt seien und die Beschwerdeführerin ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge, sodass diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien (Urk. 8/115/29). Diese Ausführungen sind problemlos nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die einzige psychiatrische Diagnose Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft (Urk. 8/115/30).
Das psychiatrische Teilgutachten leuchtet im Übrigen ein und es wird auch nichts Konkretes daran beanstandet. Die Beschwerdeführerin hat einen strukturierten Tagesablauf, der von verschiedenartigen Aktivitäten geprägt ist. Nach dem Aufstehen verrichtet die Beschwerdeführerin die Toilette, räumt die Wohnung auf oder spielt mit ihrer Tochter. Des Weiteren geht sie einkaufen und mit der Tochter auf den Spielplatz oder samstags ins Schwimmbad. Sie kocht, bastelt und isst zusammen mit der Familie. Sie unterhält sich mit ihrer Familie und sieht fern (Urk. 8/115/22). Des Weiteren bringt respektive brachte sie ihre Tochter in die Spielgruppe und Reisen nach Portugal sind ihr mit dem Flugzeug noch möglich (Urk. 3/4 S. 3). Abgesehen von einer geringen Affektlabilität beim Gespräch über das Unfallgeschehen konnte der psychiatrische Gutachter Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine wesentlichen psychopathologischen Auffälligkeiten erheben, insbesondere keine kognitiven Störungen und auch keine wesentlichen Störungen im sozialen Bereich (Urk. 3/5 S. 2 f.). Die Angaben der Beschwerdeführerin über Panikattacken beim Überqueren von Strassen waren für Dr. M.___ objektiv nur teilweise nachvollziehbar, nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr bildhaft an den Unfall erinnere und nicht mehr an diesen denke. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch auf dem Weg zum Einkaufen, zum Spielplatz und zum Schwimmbad Strassen überqueren müsse und dies auch könne. Dr. M.___ gelangte somit nachvollziehbar zum Schluss, die verbliebenen Restsymptome hätten eine geringe Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelastbarkeit zur Folge (Urk. 3/5 S. 2 f.). Diese Beschreibungen korrelieren mit den Angaben im B.___-Bericht vom 16. März 2011, dass die Traumatisierung im Mai 2009 sistiert werden konnte (Urk. 3/4 S. 5), und mit den Angaben im E.___-Bericht vom 26. Juni 2009, wonach die Beschwerdeführerin wieder besser Strassen überqueren könne und vor allem noch Angst habe vor dem Unfallort (Urk. 8/75/11).
Dass die Schmerzen am linken Ellbogen und im Nacken sich auf ein grundsätzlich überwindbares Ausmass beschränken, davon zeugt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Schmerzmittel nur bei Bedarf einnimmt (Urk. 8/115/45). Demnach kann auf die im A.___-Gutachten vom 20. Oktober 2010 gestellten Diagnosen (vgl. Erw. 3.7) und deren Einteilung in die Kategorien mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.
4.3 Gegen die ergänzenden Stellungnahmen der A.___-Gutachter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die IV-Stelle habe das Festhalten an ihrer gutachterlichen Einschätzung bewusst geschürt und die Gutachter beeinflusst, was daraus ersichtlich sei, dass der RAD-Arzt angewiesen habe, für das plausible Gutachten zu danken (Urk. 8/140/1). Diese Anweisung des RAD-Arztes (Urk. 8/144/2) gelangte jedoch den A.___-Gutachtern nicht zur Kenntnis, sondern die IV-Stelle verwendete einen neutralen Text (Urk. 8/135/1), weshalb Dr. I.___ und Dr. M.___ bei ihren ergänzenden Stellungnahmen nicht dadurch beeinflusst waren.
4.4 Des Weiteren lässt die Beschwerdeführerin einwenden, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie zur Entlastung des linken Knies auf einen Gehstock angewiesen sei (Urk. 1/1 S. 5 f.).
Dr. I.___ wusste darum, dass die Beschwerdeführerin zur Entlastung ihres linken Knies einen Gehstock verwendet (Urk. 8/115/5, Urk. 8/115/29). Er führte dazu aus, die Verwendung des Gehstocks kontrastiere mit den nicht sehr ausgeprägten radiologischen Befunden und der unregelmässigen Schmerzmitteleinnahme (Urk. 8/115/10). Die Beschwerdeführerin benötigt die Gehhilfe im Übrigen nur ausserhalb des Hauses (Urk. 3/4 S. 3). Ob die Gehhilfe objektiv nötig ist, ist daher fraglich. Indessen schliesst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Gehhilfe als nötig erachtet eine leidensangepasste Tätigkeit, welche abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden sollte (vgl. nachstehend E. 4.5), nicht aus.
4.5 Die Ärzte des A.___ beschrieben, leidensangepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen und auf unebenem Boden, Treppen und Leitern sowie schiefen Ebenen gelaufen werden muss, und die nicht mit Kraftanwendung der rechten Hand verbunden sind, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (Urk. 8/115/31). Solche Arbeiten seien der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar. Von Januar bis August 2009 seien ihr solche adaptierten Tätigkeiten zu 60 % zumutbar gewesen und im Rahmen der postoperativen Rehabilitation vom 14. August 2007 bis am 15. November 2007 gar nicht (Urk. 8/115/31). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die gestellten Diagnosen nachvollziehbar.
Demgegenüber erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das B.___ nicht nachvollziehbar. Dr. J.___ hielt im B.___-Bericht vom 16. März 2011 fest, die Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit teilweise arbeitsfähig (Urk. 3/4 S. 6). Auch Dr. G.___ führte aus orthopädisch-chirurgischer Sicht aus, eine leichte, knie- und rückenschonende Arbeit sei der Beschwerdeführerin sicher halbtags zumutbar (Urk. 3/4 S. 6). Dr. N.___ bejahte aus rheumatologischer Sicht sogar die Zumutbarkeit einer vollschichtigen leichten, überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit (Urk. 3/4 S. 6). Dr. med. O.___, Facharzt für Änästhesiologie, hielt ohne weitere Begründung fest, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4 S. 6). In ihrer Konsensbeurteilung hielten die am Bericht beteiligten Ärzte dann fest, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 3/4 S. 6). Diese Schlussfolgerung ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Für die Schlussfolgerung von Dr. O.___ fehlt eine Begründung. Die aus somatischer Sicht erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen widersprechen dieser Einschätzung klar. Auch die aus psychiatrischer Sicht attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit selbst in angepassten Tätigkeiten ist nicht hinreichend begründet.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin beim B.___ in Behandlung ist und in Bezug auf Berichte von Hausärzten sowie von anderen behandelnden Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Die Einschätzung der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit widerspricht im Übrigen auch der Einschätzung von Dr. D.___, welcher am 27. November 2009 insbesondere rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachtete (Urk. 8/85/5).
Auf das A.___-Gutachten von Dr. I.___ und Dr. M.___ vom 20. Oktober 2010 mit Ergänzungen vom 28. Juni 2011 und vom 8. Juli 2011 (Urk. 8/155, Urk. 3/5 und Urk. 3/6) und die darin festgehaltene Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist somit abzustellen. Da dieses Gutachten zusammen mit seiner Ergänzung vollständig, schlüssig und beweiskräftig ist und ein ausreichend klares Bild des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergibt, sind keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Von einem weiteren Gutachten wären bei der gegebenen Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Der Eventualantrag auf Rückweisung und Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin korrekt als Teilerwerbstätige ein. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % ausgeübt hätte (Urk. 1/1 S. 6 Ziff. 14). Das Pensum an der letzten Arbeitsstelle betrug 30 Wochenstunden (Urk. 8/79/2), was ausgehend von der allgemeinen Arbeitszeit bei der damaligen Arbeitgeberin von 41 Wochenstunden einem Pensum von 73 % entspricht.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3 Das Valideneinkommen ist auf der Basis des an der letzten Arbeitsstelle erzielten Jahreslohnes zu berechnen, denn die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte aufgrund der häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten (Urk. 8/106/23) und somit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Im Jahr 2009 hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Jahreseinkommen von Fr. 42‘315.-- erzielt (Arbeitgeberbericht vom 11. August 2009, Urk. 8/79/2). Dieses Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis 2010 (Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns) anzupassen. Beim Stand des Nominallohnindexes für Frauen (Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100) von 2‘552 im Jahr 2009 und von 2‘579 im Jahr 2010 (vgl. Die Volkswirtschaft, 5-2013, S. 95 Tab. B 10.3)
beträgt das Valideneinkommen Fr. 42‘763.-- auf der Basis von 30 Wochenstunden.
Die Beschwerdeführerin geht zurzeit keiner Arbeit nach. Zumutbar sind ihr grundsätzlich körperlich leichte Hilfstätigkeiten. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 erzielten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Total der Löhne, Kolonne 4) im Jahre 2010 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'225.--. Der Tabellenlohn basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Für die Beschwerdeführerin massgebend ist ein Wochenpensum von 30 Stunden. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 3‘169.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 30) pro Monat respektive Fr. 38‘028.-- pro Jahr.
Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 42‘763.--) und Invalideneinkommen (Fr. 38‘028.--) führt bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 4‘738.-- zu einem Invaliditätsgrad von 11 %. Gewichtet ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 8 % (0,73 x 11 %).
5.4 Eine Haushaltsabklärung zur genauen Feststellung der Einschränkung im Haushaltbereich führte die Beschwerdegegnerin nicht durch, was die Beschwerdeführerin an sich zu Recht beanstandete (Urk. 1/1 S. 6 Ziff. 14). Dies nachzuholen besteht indessen kein Anlass. Selbst wenn von einer vollständigen Einschränkung im Aufgabenbereich ausgegangen würde, was einem gewichteten Invaliditätsgrad von 27 % entspräche, ergäbe sich zusammen mit dem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 8 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %. Dieser liegt unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 40 %. Eine relevante Verschlechterung im Vergleich zur letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 26. Januar 2009 ist demnach nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Rente zu Recht erneut verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).