Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 11. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, ist geschieden und hat eine 1996 geborene Tochter (Urk. 10/28/3). In den Jahren 2001, 2002 und 2004 arbeitete sie während der Sommersaison als Badeangestellte beim Z.___ (Urk. 10/2/5, Urk. 10/9/1-2). Von Oktober 2002 bis Mai 2004 bezog sie auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/13/2). Am 2. Juni 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 1. September 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. Dies mit der Begründung, dass bei der Versicherten ein gynäkologisches Problem im Vordergrund stehe, welches keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 10/15/1).
1.2 Ab 1. Juni 2008 arbeitete die Versicherte in einem Arbeitspensum von 52,38 % als Reinigungsangestellte bei der A.___. Nach Ablauf der Probezeit wurde sie jedoch für diese Tätigkeit zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/27/4). Die letzte im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) dokumentierte Arbeitstätigkeit übte sie von Juni bis August 2010 mit unbekanntem Pensum bei der B.___ aus (Urk. 10/39/1). Nachdem sie am 31. März 2011 nach erneutem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden war (Urk. 10/28/5, Urk. 10/37/1), meldete sich die Versicherte am 27. Mai 2011 wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/28). Sie gab an, dass sie seit dem Jahr 1997 gesundheitlich beeinträchtigt sei. Damals sei ihr die Gebärmutter entfernt worden. In der Folge seien sich steigernde Senkungsbeschwerden und Rückenbeschwerden (Bandscheibenvorfall) aufgetreten. Seit 2006 leide sie unter massiven gesundheitlichen Beschwerden, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit mehr und mehr eingeschränkt hätten. Im Jahr 2008 habe erneut eine Unterleibsoperation stattgefunden. Zusätzlich seien massive psychische Probleme aufgetreten (Urk. 10/28/6). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte (Urk. 10/33-34 und Urk. 10/40-41) ein und zog einen IK-Auszug der Versicherten bei (Urk. 10/39). Mit Vorbescheid vom 2. September 2011 stellte sie die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 10/44). Dagegen liess die Versicherte am 27. September 2011 Einwand erheben (Urk. 10/45). Diesen begründete sie am 9. November 2011 (Urk. 10/52). Zudem reichte sie einen Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychotherapeutin dipl. Psych. IAP D.___ vom 30. Oktober 2011 (Urk. 10/49) ein. Mit Verfügung vom 23. November 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/55 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. Dezember 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr ab Mai 2011 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeits-syndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und prüfte den Leistungsanspruch materiell. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, beim Krankheitsgeschehen der Beschwerdeführerin stünden invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren im Vordergrund. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2005 sei nicht dargetan. Gesamthaft handle es sich nach wie vor um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild und nicht um eine dauerhafte, schwerwiegende Erkrankung, welche die Leistungsfähigkeit in bisheriger und gleichzeitig optimal leidensangepasster Bademeisterinnentätigkeit erheblich einzuschränken vermöge. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar (Urk. 2 S. 1). Dabei stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. September 2011 und vom 15. November 2011 (Urk. 9, Urk. 10/42/3-4, Urk. 10/54/2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig, was aus den Arztberichten ersichtlich sei. Diese Arztberichte seien ungenügend berücksichtigt worden. Im Übrigen seien die Zusatzkriterien gemäss Förster erfüllt. Dass hauptsächlich psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen würden, sei unzutreffend (Urk. 1).
3.
3.1 Letztmals materiell beurteilt wurde der Gesundheitszustand der Beschwerde-führerin mit Verfügung der IV-Stelle vom 1. September 2005 (Urk. 10/15), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2 Die IV-Stelle stützte sich damals auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 30. August 2005, wonach es sich ausschliesslich um ein gynäkologisches Problem handle (Urk. 10/14/2), sowie auf den Bericht des E.___ vom 1. Juli 2005, in welchem ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin befinde sich nur in urogynäkologischer Abklärung, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe (Urk. 10/7/1).
3.3 Der aktuelle Gesundheitszustand sieht folgendermassen aus:
3.3.1 Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislauf-krankheiten, berichtete am 19. Dezember 2008 über seine vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/27/11):
- Chronisch rezidivierende Unterleibsbeschwerden bei/mit:
- Status nach Hysterektomie im Jahr 1997
- Status nach Akropexie am 11. Februar 2008 bei Status nach Vaginal-stumpfdeszensus
- aktuell zunehmende Unterleibsschmerzen, belastungsabhängig verstärkt bei Deszensusrezidiv bei Bindegewebsproblematik mit Bandlaxität mit neu:
- Zystozele Grad II
- Rektozele Grad III
- Indikation zur operativen Sanierung gegeben
- Seit 2007 vorbestehende, chronisch rezidivierende, belastungsabhängig verstärkte Knieschmerzen links bei Retropatellararthrose links
- Seit 2006 vorbestehende, chronisch rezidivierende belastungsabhängig verstärkt auftretende Rückenschmerzen bei Diskushernienproblematik.
Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Betriebs-mitarbeiterin/Reinigungsangestellte an der A.___ als krankheitsbedingt arbeitsunfähig einzustufen. In einer behinderungsadaptierten Tätigkeit mit leichter Körperarbeit in Wechselbelastung sei die Versicherte ab dem 1. Dezember 2008 als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen (Urk. 10/27/12).
3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, gab in seinem ärztlichen Zeugnis vom 9. Mai 2011 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2008 andauernd arbeitsunfähig bezüglich der Tätigkeit als Putzfrau und Bademeisterin. Hingegen sei eine IV-Anmeldung für berufliche Massnahmen angezeigt, damit die Beschwerdeführerin wieder in eine kaufmännische Arbeit einsteigen könne (Urk. 10/27/1).
Am 4. Juli 2011 stellte er folgende Diagnosen (Urk. 10/34/1): 1. Chronisches lumbovertebrales Syndrom (seit September 2009). 2. Chronische Unterbauchschmerzen bei Status nach Rezidivdescensus mit Rectocele und Cystocele (seit 2008), Status nach Sacropexie und Colposuspension im Jahr 2008. 3. Depressiver Zustand (seit April 2011). Aufgrund dieser Diagnosen hätten er und sein Praxiskollege Dr. H.___ die Beschwerdeführerin ab dem 23. April 2011 sowohl für die Arbeit als Putzfrau, aber auch für diejenige als Bademeisterin, zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/34/1).
In seinem Bericht vom 22. Juli 2011 führte er dieselben Diagnosen auf, und zwar unter dem Titel Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/40/1). Die rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen seien nie weiter abgeklärt worden, die Physiotherapie habe teilweise gute Erfolge gebracht. Hauptproblem sei jedoch der depressive Zustand mit Müdigkeit, Lustlosigkeit, Schlafproblemen und Schwächegefühl. Es sei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Urk. 10/40/3-4). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne möglicherweise durch konsequente Physiotherapie (lumbovertebrales Syndrom), Weiterführen der Psychotherapie und der medikamentösen Therapie gegen die Depression sowie durch eine erneute operative Sanierung betreffend die Unterbauchschmerzen erreicht werden (Urk. 10/40/4).
3.3.3 Dr. med. I.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, erwähnte in ihrem Bericht vom 16. August 2011 die Descensussituation, derentwegen sie die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der Operation vom 11. Februar 2008 bis am 18. April 2008 krankgeschrieben habe. Des Weiteren nannte sie die Diagnose einer hyperaktiven Blase. Die Blasensituation habe sich jedoch Ende 2009 normalisiert. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen, da sie die Beschwerdeführerin schon seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe (Urk. 10/41/3).
3.3.4 D.___, dipl. Psych. IAP und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führten in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/49/1, Urk. 10/50/1):
- Frühe Störung der Persönlichkeit im Sinne einer schweren, kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und soziophobischen Anteilen mit intermittierenden, depressiven Einbrüchen der Ich-Funktionen auf Borderline-Niveau (ICD-10: F.60.9).
- Psychosomatisches Erschöpfungssyndrom (psychogener Marasmus) mit Anorexie und exazerbierender Asthenie (psychischer Entkräftung/Burn-out).
- Status nach jahrzehntelangem Scheitern mit traumatischen Existenz-ängsten sowie Erschöpfungs- und Schmerzzuständen auf dem Hinter-grund eines psychischen Überlebenskampfes bei einer alleinerziehenden Mutter mit schwerer narzisstischer Vulnerabilität.
- Kumulierte psychosoziale Traumatisierung bei Status nach über 12-maligem Verlust der Arbeitsstelle in den letzten 20 Jahren. Aus heutiger Sicht kann dies als Folge einer fehlenden rechtzeitigen Diagnostizierung der psychischen Grundstörung, respektive Behinderung, verstanden werden und einer daraus folgenden verpassten, rechtzeitigen Integration in einen geschützten Arbeitsbereich.
Die Beschwerdeführerin sei de facto auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar bei bisher mangelnder diagnostischer Abklärung der psychisch bedingten Leistungsbehinderung. In einem geschützten Arbeitsbereich und bei reduzierter Leistungsanforderung wäre sie voraussichtlich zu 50 bis 80 % arbeitsfähig. Die somatische Anamnese sei beim Hausarzt respektive bei den behandelnden Ärzten abzuklären (Urk. 10/49/1-2).
4.
4.1 Nach den Angaben des Hausarztes Dr. G.___ ist der depressive Zustand mit Müdigkeit, Lustlosigkeit, Schlafproblemen und Schwächegefühl zurzeit das Hauptproblem der Beschwerdeführerin (Urk. 10/40/3) und nach seiner Auffassung ist selbst eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 10/40/4). Dr. C.___ und dipl. Psych. IAP D.___ stellten zusätzliche und schwerwiegendere Diagnosen, so etwa die Diagnose einer schweren, kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und soziophobischen Anteilen und mit intermittierenden, depressiven Einbrüchen der Ich-Funktionen auf Borderline-Niveau (vgl. vorstehende E. 3.2.4). Wie auch Dr. G.___ kamen Dr. C.___ und dipl. Psych. IAP D.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar (Urk. 10/49/1). RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, führte am 2. September 2011 und am 15. November 2011 aus, gesamthaft betrachtet müsse von einem nicht invalidisierenden pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ausgegangen werden (Urk. 10/42/4, Urk. 10/54/2).
Die Stellungnahmen der RAD-Ärztin basieren nicht auf einer eigenen Untersuchung. Sie setzen sich insbesondere mit den psychiatrischen Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht näher auseinander. Hinzu kommt, dass die RAD-Ärztin über keinen Facharzttitel im Bereich Psychiatrie verfügt, sondern Allgemein- und Arbeitsmedizinerin ist. Ihre Beurteilung stellt somit keine genügende Entscheidungsgrundlage dar. Dasselbe gilt jedoch auch für den Bericht von Dr. C.___ und dipl. Psych. IAP D.___. Worauf ihre Diagnose im Einzelnen gründet, bleibt offen. Auch diese Beurteilung ist nicht genügend nachvollziehbar, um darauf abzustellen. Auf der anderen Seite lässt sich nicht ausschliessen, dass effektiv eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende, krankheitswertige psychische Beeinträchtigung vorhanden ist. Eine zuverlässige Beurteilung in dieser Hinsicht setzte eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin voraus.
4.2 Was die somatische Situation angeht, wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt Dr. G.___ für die Tätigkeiten als Putzfrau sowie als Bademeisterin als seit dem Jahr 2008 andauernd arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/27/1). Dr. F.___ bestätigte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2008, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsadaptierten Tätigkeit mit leichter Körperarbeit in Wechselbelastung sei die Beschwerdeführerin jedoch ab dem 1. Dezember 2008 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/27/12). Die RAD-Ärztin und die IV-Stelle gingen davon aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Bademeisterin weiterhin zumutbar (Urk. 10/42/4). Mangels Einholung eines Arbeitgeberberichtes, aus welchem die Anforderungen an die Beschwerdeführerin ersichtlich wären, kann diese Einschätzung nicht nachvollzogen werden.
Die RAD-Ärztin ging davon aus, dass es sich beim chronischen lumbovertebralen Syndrom sowie bei den chronischen Unterbauchschmerzen um ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage handle (Urk. 10/54/2). Der Hausarzt Dr. G.___ hielt fest, das lumbovertebrale Syndrom sei nie abgeklärt worden, habe sich jedoch unter Physiotherapie verbessert (Urk. 10/40/3). Zudem gab er an, die durch die Unterbauchschmerzen bedingten Einschränkungen könnten durch eine erneute operative Sanierung vermindert werden (Urk. 10/40/4). Von der Gynäkologin Dr. I.___ wurde eine Rectocele dritten Grades diagnostiziert (Urk. 10/41/2). Unter den gegebenen Umständen ist unklar, ob die geklagten Beschwerden eine organische Ursache haben oder ob es sich wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht um ein reines Schmerzgeschehen ohne organisches Korrelat handelt. Auch in dieser Hinsicht sind weitere Abklärungen nötig.
4.3 Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist unter anderem dann angezeigt, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In Bezug auf die psychischen Belange ist dies vorliegend der Fall. Die Ausführungen von Dr. C.___ und dipl. Psych. IAP D.___ hätte die Beschwerdegegnerin nicht unbeachtet lassen dürfen, mit der Begründung, es liege beim Fehlen einer relevanten psychischen Komorbidität ein nicht invalidisierendes pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vor, zumal auch in Bezug auf die geklagten Schmerzen offen ist, wie weit diese organisch erklärbar sind respektive wie weit es hierfür an einem organischen Korrelat fehlt. Der gesundheitliche Zustand sowie dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich nicht abschliessend beurteilen, weshalb sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Mithin ist die Sache an die IV-Stelle zur Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung und zur Klärung der übrigen noch offen gebliebenen Fragen im dargelegten Sinn und hernach zu neuer Verfügung betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Entscheides gutzuheissen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).