Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01346
IV.2011.01346

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 14. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, Mutter von zwei 1993 und 1996 geborenen Kindern, war seit Oktober 1999 als Geschäftsleiterin und Raumpflegerin im eigenen Betrieb, dem Y.___, tätig (Urk. 9/15). Im Oktober 2004 meldete sie sich wegen chronischer Kopfschmerzen und Schwindel zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3 = 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste eine medizinische Abklärung im Z.__ (Urk. 9/17). Am 25. Mai 2005 teilte die Versicherte telefonisch mit, dass sie wieder voll arbeite und eine Begutachtung daher unnötig sei (Urk. 9/18). Da die Krankentaggeldversicherung von X.___ einen Verrechnungsantrag gestellt hatte, hielt die IV-Stelle an der Anspruchsprüfung und an der Begutachtung durch das Z.___ fest, welche am 28. August 2006 stattfand. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Gutachten vom 28. September 2006; Urk. 9/23). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Februar 2007 ab; die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 9/29).
         Am 1. Juli 2009 wurde X.___ Opfer einer Heckauffahrkollision und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule zu (vgl. Unfallmeldung; Urk. 9/35/184). Wegen hernach anhaltender Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 10. März 2010 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi-cherung an (Urk. 9/31). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/35/1-184 und Urk. 9/40/1-59) bei und nahm weitere medizinische (Urk. 9/36, Urk. 9/41-43) Unterlagen sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. (Urk. 9/33) zu den Akten. Am 7. Mai 2010 erlitt die Versicherte einen weiteren Auffahrunfall (Urk. 9/40 S. 50).
1.2     Am 21. Februar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Abklärung ihres Leistungsanspruches eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die A.___ in B.___ notwendig sei (Urk. 9/44), woraufhin der neue Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Matthias Horschik, der IV-Stelle mitteilte, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des A.__ im Sinne der EMRK nicht gewährleistet sei, da das Institut zu einem grossen Teil von Gutachteraufträgen der IV abhängig sei. Weiter ersuchte er um Zustellung der Akten und insbesondere der konkreten Fragen an die Gutachter (Urk. 9/45). Die IV-Stelle stellte ihm am 3. März 2011 die Akten zu (Urk. 9/47). Das A.__ lud die Versicherte am 28. Juni 2011 auf den 21. November 2011 zur Begutachtung vor (Urk. 9/51).
         Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 informierte der Rechtsvertreter das A.__, er sei nach wie vor der Ansicht, dass die Begutachtung durch eine MEDAS-Stelle aufgrund des ökonomischen Abhängigkeitsverhältnisses zur IV kaum unabhängig und neutral erfolgen könne. Aus diesem Grunde komme eine Begutachtung durch eine MEDAS-Stelle nur dann in Frage, wenn der Grundsatz des „Fair Trial“ eingehalten werde. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011, 9C_243/2010 (BGE 137 V 210), forderte er das A.__ auf, ihm mitzuteilen, ob es bereit sei, gewisse Vorgaben zur Stärkung der Rechte der Versicherten einzuhalten (Urk. 9/53 S. 3-4 = 9/56 S. 1-2 = 9/59). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Geschäftsleiter/Vorsitzender des A.__, verwies am 24. August 2011 unter Hinweis auf das vom Rechtsvertreter zitierte Urteil darauf, dass die gleichen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für die medizinischen Sachverständigen gälten wie für Richter, und antwortete weiter mit der Frage, was der Rechtsvertreter glaube, wie Richter die ans A.__ gestellten Fragen beantworten würden, und hielt fest, dass der Rechtsvertreter nicht Aufsichtsbehörde des A.__, sondern Anwalt einer Partei sei (Urk. 9/53 1-2 = Urk. 9/56 S. 3-4 = Urk. 9/59).
         Daraufhin gelangte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. August 2011 an die IV-Stelle und stellte ihr unter Verweis auf das neueste Bundesgerichtsurteil vom 28. Juni 2011 die identischen Fragen wie dem A.__ (Urk. 9/57). Mit Schreiben vom 6. September 2011 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis zum 16. September 2011 die Bereitschaftserklärung zur Begutachtung durch das A.__ zu unterzeichnen und sich der Begutachtung zu unterziehen, und verwies auf die Folgen im Falle der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten (Urk. 9/58). Am 16. September 2011 gelangte der Rechtsvertreter der Versicherten an den Direktor der IV-Stelle (Urk. 9/60) und bestritt, dass die Versicherte Mitwirkungspflichten verletzt habe. Vielmehr sei sie bereit, sich jederzeit einer interdisziplinären Begutachtung durch eine MEDAS-Stelle zu unterziehen. Es sei aber ihr Recht, sich vorab zu erkundigen, ob die vom Bundesgericht neu aufgestellten und damit verbindlichen Mindestanforderungen von der IV-Stelle und dem A.__ eingehalten würden. Zudem beantragte er, momentan auf eine Begutachtung zu verzichten, da sich die Versicherte einer D.___-Therapie unterziehen möchte, und eine Begutachtung für ihre Gesundheit kontraproduktiv sei (Urk. 9/60). Am 23. September entschuldigte sich die IV-Stelle schriftlich bei der Versicherten für die die Unannehmlichkeiten, hielt fest, dass die neue Praxis des Bundesgerichts in der IV-Stelle Zürich generell zur Anwendung gelange, und beantwortete die vom Rechtsvertreter betreffend Einhaltung der Mindestanforderungen gestellten Fragen (Urk. 9/64).
         Am 27. Oktober 2011 gelangte das A.__ erneut an die Versicherte und forderte sie auf, ihre Einverständniserklärung einzureichen und den Termin vom 21. November 2011 zu bestätigen (Urk. 9/65 S. 2 = 9/67).
         Mit Schreiben vom 3. November 2011 (Urk. 9/66) liess die Versicherte geltend machen, dass die IV-Stelle die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts im Wesentlichen nicht berücksichtige, da sie nicht bereit sei, den beruflichen Hintergrund (Aus-, Weiterbildung) inkl. Mitgliedschaften (FMH etc.) der jeweiligen beauftragten Ärzte offenzulegen, und keine Unterlagen bezüglich Qualitätssicherung herausgebe, welche belegen würden, dass die beauftragten Ärzte den aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung einhalten würden. Weiter sei die IV-Stelle nicht bereit, vor dem Verfassen des Gutachtens das Resultat der Begutachtung mit den bis anhin involvierten Ärzten besprechen und das Resultat der Besprechung im Gutachten dokumentieren zu lassen. Zudem stelle die wirtschaftliche Abhängigkeit des A.__ zur IV nach wie vor einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar.
         Aufgrund des Vorgefallenen wurde eine Begutachtung durch die zuständigen Ärzte beim A.__ von der Versicherten als nicht mehr opportun erachtet, da das Vertrauensverhältnis zu dieser Einrichtung nicht mehr gegeben sei. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung im aktuellen Zeitpunkt kontraproduktiv sei, da eine D.___-Therapie laufe, welche durch eine MEDAS-Begutachtung kaputt gemacht würde. Falls die IV-Stelle anderer Meinung sei, wurde um den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ersucht (Urk. 9/66).
1.3     Mit Vorbescheid vom 9. November 2011 (Urk. 9/69) und hernach mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, es seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtende Person vorgebracht worden, weshalb nicht auf die Einwände eingetreten und an der Begutachtung durch das A.__ festgehalten werde. Gleichzeitig machte die IV-Stelle die Versicherte auf die Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung aufmerksam und entzog einer Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2).
2.       Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 gelangte die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Horschik, ans hiesige Gericht und liess unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin beantragen, die Zwischenverfügung vom 16. November 2011 sei aufzuheben und es sei von einer Begutachtung durch das A.__ und vor allem durch Dr. C.___ und sämtliche für das A.__ tätigen Ärzte abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der neueren Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 vorgehe. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei über diese Frage sofort im Sinne von einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden sei.
         Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Dezember 2011 hiess das Gericht das Begehren um Anordnung der vorsorglichen Massnahmen gut und stellte fest, dass der Beschwerde vom 16. Dezember 2011 die aufschiebende Wirkung zukomme (Urk. 5). Am 13. Februar 2012 erstattete die IV-Stelle Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde und auf Feststellung des A.__ als medizinische Begutachtungsstelle. Weiter gab die Beschwerdegegnerin an, dass die bundesgerichtliche Praxis in der IV-Stelle selbstverständlich zur Anwendung gelange. Es verstosse nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie der Beschwerdeführerin nicht mehrere MEDAS vorgeschlagen habe, dieses Vorgehen stelle keine generelle Praxis dar, sondern könne unter Umständen im Einzelfall notwendig sein. Dass Vorschläge über mehrere in Frage kommende Gutachtensstellen nicht ohne Prüfung der Notwendigkeit einer solchen Vorgehensweise im jeweiligen Einzelfall praktiziert werden, könne nicht als Nichtbeachtung der Rechtsprechung bezeichnet werden. Solche Vorschläge werden Versicherten oder ihren Vertretungen nur in Ausnahmefällen unterbreitet (Urk. 8). Replicando liess die Beschwerdeführerin daran festhalten, dass sämtliche Vorgaben von BGE 137 V 210 einzuhalten seien. Insbesondere sei zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine MEDAS-Begutachtung angezeigt und notwendig sei, was bestritten werde, da durch eine persönlichkeitsverletzende MEDAS-Abklärung der bereits eingetretene Behandlungserfolg der noch andauernden D.___-Therapie kaputt gemacht würde. Sofern eine MEDAS-Abklärung für notwendig erachtet werde, so verlange das Bundesgericht in einer ersten Phase, im gemeinsamen Einvernehmen einen begutachtenden Arzt zu bestimmen. Diese Möglichkeit sei der Beschwerdeführerin nicht gegeben worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Vorsorglich beantrage sie, die Begutachtung bei der MEDAS-Stelle E.___ zu veranlassen. Bei Nichtzustandekommen einer Einigung sei unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot die Gutachterstelle durch Zufallsprinzip mittels der webbasierten Plattform Suisse-MED@P gemäss Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den Gutachterstellen auszuwählen, was nicht geschehen sei. Im Übrigen werde an der Befangenheit von Dr. C.___ und des A.__ festgehalten (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17).
         Auf die weitern Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Strittig ist, ob die Anordnung eines Gutachtens notwendig und gerechtfertigt ist, und bejahendenfalls, ob die durch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 137 V 210) gestärkten Mitwirkungsrechte der Versicherten (insbesondere einvernehmliche Bestimmung der Gutachter und Zufallsbestimmung bei Nichteinigung) bei der Auswahl der Gutachterstelle eingehalten werden mussten beziehungsweise eingehalten wurden. Strittig ist weiter die Befangenheit des A.__ als Ganzes, von Dr. C.___ im Speziellen und von allen für das A.__ tätigen Ärzten.

2.
2.1     Im Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, nimmt das Bundesgericht zur mitunter im Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das A.__; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der bis 29. Februar 2012 gültig gewesenen Fassung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung. Dabei gelangt es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sieht das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit latent als gefährdet an (E. 2.4). Es bejaht daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6).
         Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichts nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132  V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde.
         Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es mitunter aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
2.2     In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis IVV in Kraft (vgl. AS 2011 5687 und 5691), der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind.
         In der Vereinbarung sind auch die Kontrollmassnahmen und die entsprechenden Befugnisse des BSV definiert. Zudem wird bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip zuweisen darf (Art. 72bis Abs. 2 IVV), um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten zu gewährleisten.
         Gemäss der neuen Verordnungsbestimmung und um die vom Bundesgericht wie auch vom Parlament geforderten Qualitätsanforderungen an die Gutachterstellen zu gewährleisten, erarbeitete das BSV einen Katalog von Kriterien, welche die Gutachterstellen seit dem 1. März 2012 erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen einerseits formelle und fachliche Vorgaben (unter anderem Facharzttitel, Konsensbesprechungen), anderseits werden aber auch Angaben im Hinblick auf mehr Transparenz und Unabhängigkeit der Institute verlangt (unter anderem Rechtsform, Trägerschaft, Auftraggeber). Im Weiteren erliess das BSV einen neuen, nach Aufwand und Anzahl notwendiger Fachdisziplinen differenzierten Tarif.
         Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind).
2.3     Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist neu das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2080 ff., Stand 1. März 2012, beschrieben.

3.
3.1     Im Lichte der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 und deren Umsetzung durch den Verordnungsgeber in Art. 72bis IVV per 1. März 2012 sowie des Umstandes, dass der hier angefochtene Entscheid noch vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung am 16. November 2011 erlassen worden ist, stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die mit der neuen Rechtslage geänderten Vorgaben und gestärkten Mitwirkungsrechte auf den hier zu beurteilenden Fall Anwendung finden.
         Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie - wie die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung - ohne weiteres auf laufende Verfahren anwendbar (BGE 137 V 210 E. 5)
3.2     Bereits am 21. Februar 2011 (Urk. 9/44) und somit einige Monate vor Ausfällung des Grundsatzurteils vom 28. Juni 2011 hatte die Beschwerdegegnerin X.___ mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Abklärung beim A.__ notwendig sei, und gleichzeitig auch bereits das A.__ mit der Abklärung beauftragt. Wenige Tage darauf hatte die Beschwerdeführerin um Zustellung der Fragen an die Gutachter ersucht und die Unabhängigkeit des A.__ in Frage gestellt (Urk. 9/45). Andere Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe hatte die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt nicht geltend gemacht. Exakt am 28. Juni 2011, dem Tag, als das massgebende Bundesgerichtsurteil (BGE 137 V 2010) gefällt, aber noch nicht publiziert wurde (die betreffende Medienmitteilung des Bundesgerichtes [Korrespondenznummer 11.5.2/13_2011], erfolgte erst am 6. Juli 2011) bot das A.__ die Beschwerdeführerin zur Begutachtung auf den 21. November 2011 auf (Urk. 9/51).
         Hätten nun die Beschwerdegegnerin und alle IV-Stellen der Schweiz nach Erlass des Bundesgerichtsentscheides umgehend sämtliche Verfahren, in welchen eine Begutachtung veranlasst worden und die Abklärungstermine bereits bekannt waren, sistiert und/oder storniert, um die vom Bundesgericht festgelegten Mitwirkungsrechte nachträglich und rückwirkend umzusetzen, hätte dies zunächst für Monate zu einem Totalstopp der Begutachtungen und einige Monate später zu einem Ansturm auf die Gutachterstellen geführt. Bei der notorisch seit Jahren unverändert hohen Anzahl der IV-Verfahren hätte ein solcher „Begutachtungsstopp“ unvermeidlich zu einer erheblichen Verzögerung und Verlängerung der Verfahren geführt. Das Abklärungsverfahren der Beschwerdeführerin hatte damit bereits ein Stadium erreicht, in welchem die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive nicht mehr justiziabel waren. Justiziabel hingegen ist auch in diesem Verfahren, der Beschwerdeführerin den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten und die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungsfragen stellen zu können.
3.3     Zusammenfassend ist daher vorab festzuhalten, dass für die im Streit stehende Vergabe des Gutachtensauftrags an das A.__ die in BGE 137 V 210 definierten und mit Art. 72bis IVV auf Verordnungsebene per 1. März 2012 ohne Übergangsfrist umgesetzten Anforderungen mangels Justiziabilität nicht zum Tragen kommen. Die beschwerdeweise gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Gutachterstelle nicht im Sinne der neuen Rechtsprechung durch Einigung oder Zufallsauswahl bestimmt wurde, ist daher nicht zu hören. Ebenfalls nicht gehört werden kann gemäss neuester Rechtsprechung das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
         Betreffend Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer einvernehmlichen Lösung ist der Vollständigkeit halber ergänzend festzuhalten, dass gemäss der nunmehrigen Regelung von Art. 72bis IVV kein Raum für eine einvernehmliche Einigung in Bezug auf die Gutachterstelle als solche besteht, sondern nur bezüglich der konkreten Gutachterpersonen. Jedoch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich keinerlei Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Lösung vorliegt.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt demnach, ob die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung notwendig und im aktuellen Zeitpunkt sinnvoll war und ist, und bejahendenfalls, ob gegen das A.__ beziehungsweise gegen alle dort beschäftigten Ärzte und insbesondere gegen den Geschäftsleiter Dr. C.___ Ablehnungs- und/oder Ausstandsgründe vorliegen.
4.2     Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011, E. 6.1 mit Hinweisen).
4.3     Dem Feststellungsblatt zum Beschluss ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle nach Eingang der angeforderten medizinischen Berichte und nach Beizug der SUVA-Akten den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt ersuchte (Urk. 8/74 S. 4). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, prüfte am 15. Februar 2011 für den RAD die verschiedenen Arztberichte und kam dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des SUVA Kreisarztes betreffend Untersuchung vom 1. November 2010 über Kopfschmerzen, Schluckbeschwerden, Übelkeit, Bewegungsmühe mit der Hand und über ins rechte Bein ausstrahlende Kreuzschmerzen geklagt habe und laut Beurteilung eine neurologische Abklärung indiziert sei (Urk. 9/74 S. 5). Ausser subjektiven Beschwerden und leichtgradigen degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule (HWS) seien keine berufsrelevanten strukturellen oder durchgehenden funktionellen Befunde erhoben worden. Die Beurteilung der psychischen Situation sei erheblich divergent (reaktive Depressionen vs. schwergradige depressive Episode). Der RAD erachtete sodann eine weitere Abklärung anhand eines polydisziplinären Gutachtens als erforderlich (Urk. 9/74 S. 5).
4.4     Dahingegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die MEDAS-Abklärung durch das A.__ nicht notwendig sei, da derzeit eine Traumatherapie bei D.___ am Laufen sei. Sie werde diesbezüglich durch die Case Management Firma G.___ beziehungsweise die Helsana betreut. Bei der D.___-Methode, welche im Übrigen in anderen Fällen auch von der Beschwerdegegnerin, mindestens aber von der IV-Stelle H.___, sogar mitfinanziert werde, handle es sich um eine Methode, welche grundsätzlich bei posttraumatischen Belastungsstörungen angewendet werde. Da die bei D.___ tätigen Mitarbeitenden keine Ärzte seien, sei eine medizinische Beurteilung durch D.___ selbst nicht möglich. Tatsache sei aber, dass die Beschwerdeführerin immer noch die Therapie bei D.___ wahrnehme; es werde dafür auf den letzten Zwischenbericht vom 15. Februar 2012 verwiesen (Urk. 14 S. 2 und Urk. 15). Eine persönlichkeitsverletzende MEDAS-Abklärung würde die schon bereits eingetretenen Therapieerfolge kaputt machen. Es sei daher festzuhalten, dass die MEDAS-Abklärung gegenwärtig kontraproduktiv wäre und nicht durchzuführen sei, solange die D.___-Therapie laufe (Urk. 14 S. 3).
4.5     Dem eingereichten Coaching Kurzbericht der D.___ AG (Urk. 15) kann zwar entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einem Erstgespräch im August 2011 im Dezember 2011 mit dem Coaching in Zürich beginnen konnte. Das Ziel des Coaching sei eine Verbesserung der Lebensqualität. Das Coaching beinhalte das Abbauen der Schmerzen, das Auflösen von Angstzuständen und eine Steigerung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. In einer ersten Phase (Stabilisierung) sei es um das Erlernen der Methode Neuroimagination, um das Schaffen von positiven Bildern, die im Alltag angewendet werden sollen, damit eine Verbesserung im Alltag spürbar werde, gegangen. Trotz Schmerzen habe die Beschwerdeführerin die Methode teilweise bald anwenden und das Erlernte auch ein wenig in den Alltag integrieren können. Das Üben der Methode und das Umsetzen im Alltag werde weiterhin Thema der folgenden Coachingsitzungen sein. In der nächsten Phase (Verarbeitung) würden die Unfälle verarbeitet und die Neurostressfragmentierung aufgelöst, damit die Schmerzen und psychischen Belastungen verschwänden oder zumindest sehr reduziert werden könnten (Urk. 15).
4.6     Da dem eingereichten Coaching Kurzbericht der D.___ AG keine Hinweise entnommen werden können, welche Auswirkungen eine allfällige Begutachtung auf den Therapieerfolg haben könnte, und die Beschwerdeführerin auch sonst keinerlei entsprechende (medizinische) Unterlagen eingereicht hat, welche mindestens glaubhaft machen würden, dass eine polydisziplinäre Begutachtung den Therapieerfolg und den Heilungsprozess behindern würden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine gerechtfertigte Begutachtung zumutbar ist.
         Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung erscheint aufgrund der Einschätzung des RAD vom 15. Februar 2011 nachvollziehbar und gerechtfertigt und keinesfalls willkürlich. Es ist daher festzustellen, dass die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens zur Abklärung des Sachverhaltes von der IV-Stelle zu Recht erfolgte und keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

5.
5.1     Zu prüfen bleiben die gegen Dr. C.___, das A.__ und alle dort beschäftigten Ärzte geltend gemachten Ausstandsgründe.
         Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, dass Dr. C.___, das A.__ und die dort beschäftigten Ärzte nicht unabhängig und unparteilich im Sinne von Art. 36 und Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien und ein faires Verfahren nicht möglich sei, solange insbesondere die diversen Qualitätsvorgaben und Mitwirkungsrechte gemäss Bundesgerichtsentscheid und Vereinbarung zwischen dem BSV und den Gutachterstellen von polydisziplinären Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der IV nicht erfüllt seien (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14 S. 4). Dr. C.___ habe auf das Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. Juli 2011, mit welchem er das A.__ angefragt habe, ob die neue Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Juni 2011 eingehalten werde, in einem sehr schnoddrigen Ton beantwortet, wodurch offensichtlich geworden sei, dass Dr. C.___ nicht viel von Unabhängigkeit halte und sich als Richter aufspiele. Dr. C.___ und sämtliche anderen Ärzte des A.__ seien daher als befangen zu betrachten, da sie die neue Rechtsprechung offensichtlich nicht Ernst nehmen würden (Urk. 1 S. 4).
5.2     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche sich auch durch BGE 137 V 210 oder Art. 72bis IVV nicht geändert hat, können grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, befangen sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2012 vom 5. Juni 2012).
         Soweit die Beschwerdeführerin die Befangenheit des A.__ als Institution geltend macht, ist dieser Einwand somit nicht zu hören. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind sodann nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 mit Hinweisen). Solche Ablehnungsgründe nennt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb auch ihr diesbezügliches Vorbringen ins Leere zielt.
5.3     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 f. E. 7.1, 120 V 364 E. 3).
5.4     Die gegen Dr. C.___ erhobenen Vorwürfe bezüglich Voreingenommenheit und Abhängigkeit sowie Missachtung der geltenden Rechtsprechung gründen auf seinem Antwortschreiben vom 24. August 2011, mit welchem er die Fragen des Rechtsvertreters bezüglich Einhaltung der Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 beantwortete. Es trifft zwar zu, dass die Antwort von Dr. C.___ nicht besonders diplomatisch formuliert war. Dennoch reichen seine Bemerkung, dass für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gelten wie für Richter und Richterinnen, und seine Gegenfrage, was der Rechtsvertreter glaube, welche Antworten Richter ihm auf seine Fragen geben würden, nicht aus, um den Anschein zu erwecken, dass eine objektive Begutachtung der Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht nicht mehr gewährleistet sei. Auch der Hinweis, dass der Rechtsvertreter Anwalt einer Partei und nicht Aufsichtsbehörde sei, vermag daran nichts zu ändern.
         Die gegen Dr. C.___, das A.__ und alle dort tätigen Ärzte erhobenen Einwände sind deshalb unbehelflich, soweit sie überhaupt zu hören sind.
5.5     Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der polydisziplinären Abklärung durch das A.__ festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Zu bemerken bleibt, dass der versicherten Person in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - das Recht eingeräumt wurde, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Da die umgehende Umsetzung dieser Änderung möglich ist, wird die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin deshalb - rechtzeitig vor der Begutachtung durch das A.__ - den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten und die Möglichkeit einzuräumen haben, Ergänzungsfragen anzubringen.

7.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung vom Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 E.___, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).