Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.01347 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 29. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorgestiftung der Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, reiste 1994 als Flüchtling aus dem Z.___ in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt während rund fünf Jahren als Speisewagen-Steward bei der Y.___. Ab dem 18. Februar 2008 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10). Am 14. November 2008 meldete er sich wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2, Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 11/7, Urk. 11/11, Urk. 11/13, Urk. 11/14, Urk. 11/15, Urk. 11/16). Zudem zog sie auch die Akten der Krankentaggeldversicherung Visana bei (Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 11. November 2009 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2009 eine halbe Invalidenrente sowie eine dazugehörende Kinderrente zugesprochen, wobei von einem Invaliditätsgrad von 50 % ausgegangen wurde (Urk. 11/27, Urk. 11/28 und Urk. 11/31).
1.2 Am 15. November 2010 beantragte der Versicherte nach Rücksprache mit seiner Ärztin eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/63). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin auf, die geltend gemachte Verschlechterung glaubhaft zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 11/64). Nachdem der Versicherte Berichte seiner behandelnden Ärztinnen eingereicht hatte (Urk. 11/65, Urk. 11/66), veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 11. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 11/70). Mit Vorbescheid vom 8. August 2011 stellte die IV-Stelle ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit die Aufhebung des bisherigen Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/74). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben und geltend machen, dass es ihm gesundheitlich nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter gehe. Die halbe Rente dürfe daher nicht aufgehoben, sondern müsse vielmehr auf eine ganze Rente erhöht werden (Urk. 11/79). Mit Verfügung vom 18. November 2011 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 15. Dezember 2011 Beschwerde erheben und im Hauptantrag die Ausrichtung von weiterhin mindestens einer halben Invalidenrente beantragen. Zudem liess er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 20) wurde die Pensionskasse des Versicherten zum Prozess beigeladen. Sie nahm innert Frist keine Stellung. Am 26. Juli 2012 liess der Versicherte, neu vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, eine Beschwerdeergänzung einreichen (Urk. 22), wobei er die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und eventualiter die Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente beantragte. Am Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten (Urk. 22 S. 2). Die IV-Stelle teilte am 17. September 2012 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung verzichte (Urk. 28) und die Beigeladene liess die Frist wiederum ungenutzt verstreichen.
Am 3. September 2013 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und die Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens beschlossen. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zu den vorgesehenen Fragen an den Gutachter zu äussern (Urk. 50). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurden die Fragen nach erfolgten Rückmeldungen der Parteien angepasst (Urk. 57) und mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den vorgesehenen Gutachtern zu äussern (Urk. 63). Da keine Einwendungen erfolgten, wurde Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Beschluss vom 4. Februar 2014 als Gutachter eingesetzt und wurden ihm die definitiven Fragen unterbreitet (Urk. 68). Das Gutachten wurde am 18. Juli 2014 erstattet (Urk. 75). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Gerichtsgutachten Stellung zu nehmen (Urk. 77). Die IV-Stelle erklärte mit Eingabe vom 27. August 2014, es könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 80). Der Beschwerdeführer liess am 2. Oktober 2014 beantragen, es sei ihm aufgrund der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gerichtsgutachten ab November 2010 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 83).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
2.
2.1 Die Verfügung vom 11. November 2009, mit welcher dem Beschwerdeführer erstmalig eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, stellt gleichzeitig auch die letzte rechtskräftige Rentenfestsetzung dar (Urk. 11/28 und Urk. 11/31). Für die Prüfung der Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellen die damaligen Verhältnisse und Entscheidungsgrundlagen somit die heutige Ausgangsbasis dar. Die IV-Stelle stützte sich damals hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2009, welches von der Taggeldversicherung Visana in Auftrag gegeben worden war (Urk. 11/18/25-30) und auf die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/18/19, Urk. 11/16/4). Dr. C.___ diagnostizierte eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und familiäre Probleme (ICD-10 Z63). Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit sei bis Ende Januar 2009 grösstenteils eingeschränkt gewesen, ab 1. Februar 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Derzeit würde eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in vollem Ausmass die Gesundheit des Versicherten schädigen. Im Sinne einer Prognose hielt er fest, es könne ab März 2009 oder eventuell April 2009 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 11/18/25-30).
Am 9. März 2009 hielt Dr. D.___ fest, der Versicherte sei nach wie vor 50 % arbeitsunfähig und inwiefern der Versicherte bei langsamer Erhöhung des Arbeitspensums wieder 100 % arbeitsfähig werde, könne momentan nicht beurteilt werden (Urk. 11/18/19). Am 8. Mai 2009 teilte Dr. D.___ mit, es bestehe nach einer Besserung noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Einschätzung einen relativ unbeeinträchtigten Versicherten vor sich zu haben, liege an der Neigung des Versicherten, seine Beschwerden zu bagatellisieren und untertreiben. Die Probleme der Familie spielten eine vernachlässigbare Rolle bei der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/16/4). Basierend auf diesen Berichten kam Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD zum Schluss, dass diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auszugehen sei. Ab dem 18. Februar 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab März 2009 bestehe in jeglicher Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/19/4).
2.2 Der Versicherte beantragte am 15. November 2010 eine Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/63). Zur revisionsweisen Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Zustands reichte er Berichte der behandelnden Ärztinnen Dr. D.___ vom 7. Dezember 2010 (Urk. 11/65) sowie von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 10. Dezember 2010 (Urk. 11/66) ein. Beiden Berichten ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer als seit längerem zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/65) und Dr. F.___ erklärte, es sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (Urk. 11/66).
2.3 Zur revisionsweisen Abklärung des Gesundheitszustands veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ (Urk. 11/68). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter A.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F.43.22; Urk. 11/70/19). Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. A.___ keine und gab an, dass aus rein psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/70/12). Zudem hielt Dr. A.___ zusammenfassend fest, dass sich in den umfangreichen Vorakten keine klaren nachvollziehbaren Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden hätten finden lassen, der eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde und dass insgesamt die psychosozialen Faktoren überwiegen würden (Urk. 11/70/21, Urk. 11/70/24-25). Anschliessend hielt er fest, seit Mai 2009 sei keine Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen (Urk. 11/70/25).
2.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam für den RAD am 2. August 2011 zum Schluss, dass die bisherige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2009 gestützt auf den Bericht vom 16. Januar 2009 entgegen der Ansicht von Dr. A.___ durchaus nachvollzogen werden könne und sich keine überzeugenden Argumente ergeben hätten, dass der damalige Rentenentscheid aus medizinischer Sicht falsch gewesen sei. Zudem habe auch Dr. A.___ in seinem Gutachten keine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Rentenverfügung feststellen können. Basierend auf dem Gutachten A.___ ging Dr. E.___ davon aus, dass der Gesundheitszustand sich wohl unter der Behandlung gebessert habe und zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung am 10. März 2011 kein psychisches Krankheitsleiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachweisbar gewesen sei. Daher sei ab dem 10. März 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 11/71/4).
2.5 Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ führte am 27. September 2011 in ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. A.___ aus, sie korrigiere ihre ursprünglich gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und diagnostiziere neu eine komplexe andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Der Versicherte leide in Stress- und Überlastungssituationen an Flashbacks und damit einhergehenden halluzinatorischen Wahrnehmungsstörungen. Er gerate in unkontrollierbare Angst- und Erregungszustände mit verzweifelten Suizidgedanken. Häufig führten seine Verfolgungsängste nach einiger Zeit einer Arbeitsanstellung - vor seiner Anstellung als Speisewagen-Steward sei es meist eine Anstellungsdauer von drei bis vier Monate gewesen - zu einem sonderbaren Verhalten, geprägt von Misstrauen, Unsicherheit und Vermeidungsverhalten, welches zu einem deutlichen Leistungsabfall geführt und die Kündigung zur Folge gehabt habe. Stresszustände hätten sich auch entwickelt, wenn er durch Vorgesetzte und Kollegen kritisiert worden sei oder meinte, kritisiert worden zu sein. Die Verfolgungsängste und gefürchteten Bedrohungen würden oft durch Ähnlichkeiten von Situationen oder Personen mit Erlebnissen aus der Zeit der Inhaftierung im Z.___ ausgelöst. Seine Grundhaltung sei von Verzweiflung, Unsicherheit und Hoffnungslosigkeit geprägt. Der Versicherte befinde sich seit sechs Jahren in ihrer psychiatrischen Behandlung, sie sei über diesen Zeitraum Beobachterin der beschriebenen Symptomatik gewesen und halte eine Aggravation oder Simulation für völlig ausgeschlossen. Der Versicherte habe sich immer sehr um eine Arbeitsstelle bemüht und sie während des letzten Jahres seiner Anstellung bei der Y.___ mehrfach um eine Optimierung der medikamentösen Behandlung gebeten, da er Angst gehabt habe, die Stelle zu verlieren. Die Beschwerden seien zu konstant und schwerwiegend um sie mit der Diagnose einer Angststörung und/oder einer rezidivierenden depressiven Episode abzudecken. Es handle sich um eine schwere chronische Erkrankung der Psyche in Folge von mehrmaligem Erleben von Gewalt und bedrohenden traumatischen Erlebnissen. Die Erkrankung habe schon immer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig und mache eine Arbeitstätigkeit aktuell unmöglich (Urk. 11/82/2-4).
2.6 Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 11. Juli 2011 (Urk. 11/70) anders als die behandelnden Ärztinnen, anders als Dr. C.___ und anders als die RAD-Ärzte (Urk. 11/18/25-30, Urk. 11/19/4, Urk. 11/65, Urk. 11/66, Urk. 11/71/4-5) davon aus, der Versicherte leide weder aktuell an einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch sei dies im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 11. November 2009 der Fall gewesen. Der RAD und die IV-Stelle gingen zu Recht davon aus, dass diese Einschätzung nicht nachvollziehbar sei. Daher verfügte die IV-Stelle am 18. November 2011 keine Wiedererwägung, sondern eine Rentenrevision, wobei sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausging (Urk. 2). Doch da Dr. A.___ bereits für die Vergangenheit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung attestiert und eine Änderung des Gesundheitszustands ausdrücklich ausgeschlossen hatte (Urk. 11/70/21, Urk. 11/70/25), vermag sein Gutachten keine Besserung des Gesundheitszustands auszuweisen. Gestützt auf dieses nicht schlüssige Gutachten vom 11. Juli 2011 (Urk. 11/70) kann auch nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgeschlossen werden, wie sie in den Berichten der behandelnden Ärztinnen des Versicherten ausgeführt wurde (Urk. 11/65, Urk. 11/66). Da diese Berichte der behandelnden Ärztinnen eine solche Verschlechterung nicht ausreichend bestätigen, gab das Gericht mit Beschluss vom 4. Februar 2014 ein Gerichtsgutachten bei Dr. B.___ von der G.___ in Auftrag, um die Frage einer allfälligen Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Rentenzusprache zu klären (Urk. 68).
3.
3.1 Am 18. Juli 2014 erstattete Dr. B.___ das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 75). Diesem Gutachten liegt ein eingehendes Studium aller Vorakten zugrunde (Urk. 75/5-17), sodann befragte Dr. B.___ den Beschwerdeführer zu seiner Lebensgeschichte, zur Krankheitsentwicklung, zu den aktuellen Beschwerden und zur sozialen Situation (Urk. 75/17-23). Ferner holte der Gutachter Fremdauskünfte bei H.___ von der I.___ (Arbeitgeber des Versicherten), bei Dr. D.___ und bei J.___, der behandelnden Psychotherapeutin, ein (Urk. 75/23-25). Dr. B.___ beschrieb die erhobenen Befunde, wobei er auch ein Mini-ICF-App zur Erhebung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen zur Anwendung brachte (Urk. 75/25-35). Er erhob die Diagnose (Urk. 75/44) und begründete seine versicherungsmedizinische Beurteilung, wobei er sich detailliert zur Arbeitsfähigkeit äusserte und sich mit den medizinischen Beurteilungen in den Vorakten auseinandersetze (Urk. 75/44-58). Schliesslich beantwortete er die Fragen des Gerichts (Urk. 75/58-60).
3.2 Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als Folge von mehrmonatigem Aufenthalt im Kriegsgebiet und von psychischer Folter sowie Misshandlungen im Gefängnis im jungen Erwachsenenalter fest. Weiter wurde als Differentialdiagnose eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) aufgeführt (Urk. 75/44). Dr. B.___ führte aus, der dreimonatige Aufenthalt im Frontgebiet des ehemaligen K.___-Z.___-Krieges mit wiederholt erlebten Bombardierungen und die sechsmonatige Untersuchungshaft mit psychischer Folter und Misshandlungen im 18. Lebensjahr des Versicherten erfüllten die Kriterien traumatischer Ereignisse gemäss DSM-5 und ICD-10. Beim Versicherten bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung von derzeit schwerer Ausprägung. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege spätestens seit 1996 vor (vgl. Urk. 76/2), wobei die Symptome je nach Lebens- und Arbeitssituation unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen seien. Ab 2005 sei es nach dem Suizid eines Bruders und ab 2007 nach einem epileptischen Anfall seiner Tochter zu einer Verstärkung der Symptome gekommen. Dies habe im Juli 2008 darin gemündet, dass ihm seine Stelle als Speisewagen-Stewart gekündigt worden sei. In Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 16. Januar 2009 (Urk. 11/18/25-30) führte der Gutachter überzeugend aus, dass der psychopathologische Bericht in jenem Bericht sehr knapp ausgefallen sei und lediglich eine Stellungnahme zu Flashbacks, jedoch nicht zu den anderen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Weiter führte er in Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Juli 2011 (Urk. 11/70) aus, dass die darin aufgeführten Beschwerden in weiten Teilen ähnlich seien wie die in der aktuellen Begutachtung erhobenen Beschwerden. Zwar könnten Ängste sowohl im Rahmen einer Anpassungsstörung als auch einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten, doch bei einer Anpassungsstörung seien die Ängste leichterer Natur und unspezifisch, was beim Versicherten nicht der Fall sei. Zur von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ am 27. September 2011 gestellten Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk.11/82/2-4) führte er aus, dass eine Abgrenzung dieser Störung zur chronischen posttraumatischen Belastungsstörung schwierig sei und dieser Frage aus seiner Sicht wenig versicherungsrechtliche Relevanz zukomme. Aufgrund der Schilderungen des Versicherten sowie der behandelnden Psychiaterin, der Hausärztin und der eigenen Untersuchung erachte er es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte zwischen Frühling 2009 und September 2011 durchgehend an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, wobei es im Jahr 2010 zu einer Zunahme der posttraumatischen Symptome gekommen sei. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin und des Versicherten erachte er es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte auch in der Zeit von September 2011 bis zum Untersuchungszeitpunkt durchgehend an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Von der im Jahr 2010 eingesetzten Zunahme der Beschwerden habe er sich bis Februar 2012, als sein Arbeitsversuch im L.___ gescheitert sei (vgl. Mailwechsel des Versicherten mit seiner damaligen Vorgesetzten = Urk. 76/1), nicht erholt. Wie sich die Symptomschwere seit Februar 2012 entwickelt habe, könne nicht beurteilt werden. Weiter werde davon ausgegangen, dass sich eine depressive Symptomatik ab Anfang 2008 entwickelt habe, von welcher sich der Explorand bis Frühling 2009 teilweise erholt habe. Da eine Verschlechterung von posttraumatischen Symptomen häufig zu einer Verschlechterung von depressiven Symptomen führe und umgekehrt, vermute er, dass sich sowohl die posttraumatischen als auch die depressiven Symptome im Jahr 2010 verschlimmert hätten. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ (Urk. 11/70), des Arztberichts von Dr. D.___ vom 27. September 2011 (Urk. 11/82/2-4) und des derzeitig erhobenen höchstens leicht depressiven Zustandsbilds, gehe er von einer Verbesserung der depressiven Störung im Jahr 2011 aus (Urk. 75/4654).
3.3 Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, vom Frühling 2009 bis zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 habe in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Danach habe bis Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für bisherige und angepasste Tätigkeiten bestanden. Für die bisherige Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit wie die derzeitige (Büro- und WC-Reinigung in einer sozialen Institution; Treppenhausreinigung) liege die Arbeitsfähigkeit seit März 2012 bei 18 bis 27 %. Allerdings sei die Leistungsvorgabe in dieser durch das M.___ vermittelten Tätigkeit sehr tief angesetzt und könne aus ärztlicher Sicht nicht beurteilt werden, ob diese Tätigkeit repräsentativ sei für eine angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 75/56-57).
3.4 Die IV-Stelle anerkannte in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2014 ausdrücklich und unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne (Urk. 80). Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 aus, das Gutachten von Dr. B.___ sei umfassend, berücksichtige die ganze Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten und beruhe auf eigenen Untersuchungen. Das Gutachten sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und angepassten Tätigkeit vom Februar 2008 bis Frühling 2009. Von Frühling 2009 bis zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 bestehe in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Danach habe bis Februar 2012 zumindest in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die aktuelle Tätigkeit sei annähernd ideal angepasst und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit zwischen 18 und 27 %. Ob die aktuelle angepasste Tätigkeit einer Verweistätigkeit im ersten Arbeitsmarkt entspreche, könne er auch nicht beurteilen (Urk. 81).
3.5 Das schlüssige Gutachten von Dr. B.___ belegt eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten, welche dazu führte, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 von 50 auf 100 % anstieg. Die ursprüngliche halbe Invalidenrente war dem Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2009 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, einem Prozentvergleich sowie dem entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen worden (Urk. 11/28, Urk. 11/31). Da die Arbeitsfähigkeit seit dem 11. November 2009 nie höher als 50 % war, hat der Versicherte seither stets mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit spätestens ab Ende 2010 überwiegend wahrscheinlich. Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die halbe Invalidenrente ist somit wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustands auf den 1. April 2011 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass insbesondere aufgrund der Schilderungen der Psychotherapeutin J.___ gegenüber Dr. B.___ (Urk. 75/24) erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte das Pensum von 18 bis 27 %, welches er in einem Arbeitsprogramm leistet, im ersten Arbeitsmarkt leisten könnte. Selbst falls dies der Fall wäre, würde er in einer solch ideal angepassten und sehr tiefprozentigen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein höheres Einkommen erzielen, als in der angestammten Tätigkeit, weshalb der Invaliditätsgrad über 70 % liegen würde. Es besteht daher auch ab März 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3.6 Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2011 (Urk. 2) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind nach dem Verfahrensaufwand zu bemessen und auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht erwogen, bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit, so namentlich bei nicht ausreichender Beweiswertigkeit der Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in erheblichen Punkten, habe das angerufene kantonale Versicherungsgericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E.4.4.1.3 bis 4.4.1.5). Wo zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfalle, seien die Kosten durch eine MEDAS den IV-Stellen aufzuerlegen und nach der tarifrechtlichen Regelung zu berechnen. Die Vergütung der Kosten von MEDAS-Abklärungen als Gerichtsgutachten durch die IV-Stelle sei mit Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar, da der Versicherungsträger gemäss dieser Bestimmung bei Nichtanordnung einer Massnahme deren Kosten dennoch zu übernehmen habe, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen seien oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen gebildet hätten (E. 4.4.2). Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 wurde präzisiert, dass die Überbindung der Gutachtenskosten an die Verwaltung bei mono- und bidisziplinären Gutachten unter denselben Bedingungen zur Anwendung kämen.
Das von der IV-Stelle bei Dr. A.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 11. Juli 2011 (Urk. 11/70) wich in Sachen Arbeitsfähigkeit von der Einschätzung sämtlicher anderer Ärzte ab (vgl. E. 2.6). Auch Dr. E.___ vom RAD überzeugte die Ansicht von Dr. A.___ nicht, dass niemals ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorgelegen habe (Urk. 71/4-5). Statt dennoch auf dieses nicht schlüssige Gutachten abzustellen, welches zudem eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausdrücklich in Abrede stellte, und am 18. November 2011 eine Rentenrevisionsverfügung mit Renteneinstellung zu erlassen (Urk. 2), hätte die IV-Stelle weitere Abklärungen, das heisst ein weiteres psychiatrisches Gutachten, veranlassen müssen. Demnach hat die IV-Stelle die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 8‘000.-- (Urk. 79) zu tragen und dem Gericht zurückzuerstatten.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch den Rechtsdienst der Integration Handicap vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 170.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. November 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 8‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Personalvorsorgestiftung der Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef