IV.2011.01348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 28. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1971, erlitt als 3-J?hrige einen Unfall, als ein 12-j?hriger Junge ihr einen Pfeil ins linke Auge schoss. Im Alter von 10 Jahren erfolgte die Enukleation des linken Auges (Urk. 8/110 S. 8). Nach einer Ausbildung zur Service-Fachkraft und der T?tigkeit in diesem Beruf (Urk. 8/8 und Urk. ?8/110 S. 7) meldete sie sich am 16. Januar 1996 bei der Invalidenversicherung wegen R?ckenbeschwerden zur Umschulung an (Urk. 8/8). Ab August 1996 bis Juli 1999 erfolgte zu Lasten der Invalidenversicherung die Umschulung zur kaufm?nnischen Angestellten (Urk. 8/22, Urk. 8/42, Urk. 8/52, Urk. 8/58). Nach einer weiteren Ausbildung im Bereich der Reisebranche (Urk. 8/69 S. 3) arbeitete die Versicherte zuletzt von Januar 2007 bis Februar 2011 in einem 100%igen Pensum f?r die Y.___ (Urk. 8/76 S. 2 Ziff. 2.9, Urk. 8/113 S. 2 und 5).
???????? Am 14. April 2010 hatte sich die Versicherte wegen Ersch?pfung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/71). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die erwerblichen (Urk. 8/72 und Urk. 8/75), beruflichen (Urk. 8/76) und medizinischen (Urk. 8/77-79 und Urk. 8/81) Verh?ltnisse der Versicherten ab und liess sie durch die Z.___ (Z.___) gyn?kologisch und psychiatrisch untersuchen (bidisziplin?res Gutachten vom 18. April 2011, Urk. 8/110, in der Folge ?Z.___-Gutachten?). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/114 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verf?gungen vom 11. November 2011 vom 1. Oktober bis 30. November 2010 eine Dreiviertelsrente (Urk. 2/1) und vom 1. Dezember 2010 bis 31. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente (Urk. 2/2) zu.
2.?????? Gegen die Verf?gungen vom 1. November 2011 (Urk. 2/1-2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Cordula Sp?rri (Urk. 4), am 16. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Aufhebung der Verf?gungen vom 11. November 2011 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter liess die Beschwerdef?hrerin die Durchf?hrung einer neuen medizinischen Begutachtung beantragen (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und mit Verf?gung vom 27. Januar 2012 (Urk. 9) wurde die Durchf?hrung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet.
???????? Mit Replik vom 26. April 2012 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdef?hrerin in Erg?nzung des in der Beschwerde gestellten Eventualantrags die Durchf?hrung einer medizinischen Begutachtung im Endometriosezentrum Z?rich oder Bern. Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und am 1. Februar 2013 teilte Rechtsanw?ltin Cordula Sp?rri dem Gericht mit, dass sie die Beschwerdef?hrerin nicht mehr vertrete.
???????? Auf die einzelnen Ausf?hrungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.??? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Der Rentenanspruch entsteht gem?ss Art. 29 IVG fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch fr?hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). ??
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich ver?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
???????? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Pr?fung hat vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1???? Die IV-Stelle ermittelte eine w?hrend der vom 14. September 2009 bis 13. September 2010 andauernden Wartezeit bestehende durchschnittliche 69%ige Arbeitsunf?higkeit der Versicherten (Urk. 8/113 S. 5) und sprach ihr ab Oktober 2010, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist von Artikel 29 Abs. 1 ATSG, eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/1). Infolge der seit dem 19. April 2010 bestehenden, durch Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, attestierten 100%igen Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/81 S. 7 Ziff. 3), sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Dezember 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 2/2). Da sich ihr Gesundheitszustand gem?ss dem Z.___-Gutachten (Urk. 8/110) per 13. Juli 2011 verbessert habe und ihr Invalidit?tsgrad ab dann nur noch 20 % betrage, befristete die IV-Stelle die zugesprochene ganze Rente bis zum 31. Juli 2011 (Urk. 2/2 S. 4).
2.2???? Dagegen wendet die Versicherte im Wesentlichen ein, das Z.___-Gutachten (Urk. 8/110) habe die streitigen Belange nicht umfassend ber?cksichtigt und beruhe nicht auf einer allseitigen Untersuchung, da eine fundierte neuropsychologische Abkl?rung fehle. Die geklagten Beschwerden seien zwar aufgelistet, nicht aber in die Beurteilung miteinbezogen. Zudem seien die Vorakten, insbesondere die gesundheitlichen Vorzust?nde, nicht aktenkundig belegt und h?tten demzufolge nur einen ungen?genden Eingang in die Beurteilung gefunden (Urk. 1, insb. S. 10 Ziff. 8). Deshalb sei ihr entweder auch nach dem 31. Juli 2011 eine ganze Rente auszurichten oder die Durchf?hrung einer erneuten psychiatrischen, neuropsychologischen (Urk. 1 S. 2 i.V.m. S. 19) und gyn?kologischen (Urk. 14) Begutachtung anzuordnen.
2.3???? Die f?r den Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2011 zugesprochenen Rentenleistungen werden von der Beschwerdef?hrerin nicht in Frage gestellt und erweisen sich als richtig. Strittig und zu pr?fen ist somit lediglich, ob auf das Z.___-Gutachten (Urk. 8/110) abgestellt werden kann und ob die per Ende Juli 2011 verf?gte Rentenaufhebung rechtens ist.

3.
3.1???? Im Arztbericht vom 29. April 2010 diagnostizierte Dr. med. B.___, Fach?rztin f?r Gyn?kologie und Geburtshilfe, bei der sich die Versicherte seit dem 11. September 2009 in Behandlung befindet, ein posttraumatisches Stress-syndrom nach zweimaligen Abdominaloperationen im April und August 2009 (Urk. 8/77 S. 7 am Anfang). Durch die wiederholten Eingriffe sei die Versicherte sehr wahrscheinlich an die fr?hen Erlebnisse erinnert worden, die zum Verlust des Visus links gef?hrt h?tten. Die kurz aufeinander folgenden Abdominaloperationen h?tten eine massive psychosomatische Reaktion ausgel?st. Erschwerend seien die postoperativ aufgetretenen Schmerzen seit April 2009 nicht ernst genommen worden und in einen Leidensweg gem?ndet, der erst durch die nochmalige Revision des Operationsgebietes im August 2009 habe behoben werden k?nnen. Dabei stelle sich eine Endometriose mit deutlichen strangf?rmigen Adh?sionen im Unterbauch dar, die das Schmerzbild erkl?re.
???????? Die Versicherte zeige die typischen posttraumatischen Beschwerden wie unruhiger Schlaf, rasche und starke Erm?dung, R?ckzugstendenz, chronische, schlecht zuzuordnende Schmerzen im Operationsgebiet sowie in die Umgebung des Unterleibs ausstrahlende Schmerzen. Ein starker Schwindel, kollaps?hnliche Zust?nde und Blutdruckabf?lle erschwerten ihr zus?tzlich das Leben.
???????? Seit die Versicherte im September 2009 die Shiatsu-Therapie begonnen habe, habe sich die Gesamtsituation jedoch drastisch verbessert. Die Schmerzen seien seither zur?ckgegangen und sie k?nne, wenn auch in einem reduzierten Pensum, wieder arbeiten. Die Arbeitsf?higkeit habe sich zwischen 50 % und 80 % eingependelt und liege in letzter Zeit bei 80 %. Eine 100%ige Arbeitsf?higkeit werde nicht ertragen, und um l?ngerfristig eine 80%ige Arbeitsf?higkeit zu erm?glichen, sei neben der sehr gut verlaufenden Shiatsu-Therapie eine psychiatrische Begleitung notwendig (Urk. 8/77 S. 7).
3.2???? Im Arztbericht vom 20. Mai 2010 stellte Dr. A.___, bei dem sich die Versicherte seit dem 12. M?rz 2010 in psychiatrischer Behandlung befindet, die Diagnose eines Ersch?pfungssyndroms, infolge dessen sie ab dem 15. M?rz 2010 zu 50 % und ab dem 19. April 2010 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig (gewesen) sei (Urk. 8/81 S. 7-8 Ziff. 2-3).
???????? Nach den beiden im Jahr 2009 erfolgten gyn?kologischen Operationen, denen schwere, immer noch nicht behobene Komplikationen gefolgt seien, habe sich ein Ersch?pfungssyndrom entwickelt. Die Versicherte leide unter st?ndigen starken Schmerzen im Unterbauch, deren Ursache nicht gekl?rt sei. Sie leide an einem Gef?hl starker Ersch?pfung, stark reduzierter Leistungsf?higkeit, ?berm?ssiger Erm?dbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsst?rungen und vermehrtem Schlafbed?rfnis. Die Arbeit, die sie fr?her mit Begeisterung ausgef?hrt habe, ?berfordere sie, weshalb sie die ganze arbeitsfreie Zeit zur Erholung brauche. Die st?ndigen starken Schmerzen reagierten kaum auf Analgetika, und bei der letzten Konsultation habe sie ?ber vermehrte bewegungs- und lageabh?ngige Schmerzen im linken Unterbauch und ?ber Druckdolenz geklagt (Urk. 8/81 S. 8 Ziff. 4.3-4).
???????? Der Zustand der Versicherten sei besserungsf?hig und, sobald die gyn?kologische Problematik behoben werde, sei eine vollst?ndige Erholung innert wenigen Monaten zu erwarten (Urk. 8/81 S. 9 Ziff. 4.7).
3.3???? Im Z.___-Gutachten vom 18. April 2011 (Urk. 8/110) wurden aus bidisziplin?rer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.?? undifferenzierte Somatisierungsst?rung (ICD-10: F45.1)
2.?? Pers?nlichkeitsakzentuierung mit histrionen Z?gen (ICD-10: Z73.1)
3.?? 38-j?hrige Gravida O mit:
-??? chronischen, diffusen Unterbauchschmerzen seit den zwei operativen Eingriffen im Jahr 2009 und invalidisierendem Ersch?pfungszustand
-??? Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie mit Entnahme Douglas PE/Chlamydien-Abstrich, L?sung von postentz?ndlichen Adh?sionen im Adnexbereich beidseits
????? Koagulation von Endometrioseherden unter Spaltung der rigiden Wandstruktur im kleinen Becken, Lig. Sacrouterinum beidseits, bei Endometriosis genitalis externum Stadium I (kleinste Endometrioseherde Douglas sowie Lig. Sacrouterinum links) am 14. August 2009
-??? Status nach Re-Laparotomie (Pfannenstiel) mit Adh?siolyse/ Myome-nukleation und Drainage bei Uterus myomatosus am 21. April 2009
-??? Status nach Mifepristone-Behandlung zur Reduktion von Endometriose respektive der Myome im April und Oktober 2010 (off label use)
-??? vestikalen Drangbeschwerden
-??? Status nach Chlamydien Zervizitis im M?rz 2009 mit intraoperativ (am 21. April und 14. August 2009) best?tigten intraoperativen Adh?sionen
-??? Status nach Gardnerellen-Kolpitis OS/2009
-??? Status nach Antefixationsoperation 1993
-??? Status nach K?rettage 1990
-??? Status nach Augenoperation 1974 und 1980 bei Unfall mit Pfeilbogen
-??? rezidivierenden Arthralgien, wahrscheinlich im Rahmen eines Reiter-Syndroms bei Chlamydieninfektion
-??? Hypotonie.
???????? Aus bidisziplin?rer Sicht sei die Arbeitsf?higkeit der Versicherten im angestammten Beruf als Reiseb?romitarbeiterin unbeeintr?chtigt. Der vermehrte Zeitaufwand zum Schmerz-Coping f?hre allerdings zu einer 20%igen Verminderung der Leistungsf?higkeit. Diese Angaben w?rden auch f?r alle den Kenntnissen und F?higkeiten der Versicherten entsprechenden Verweist?tigkeiten gelten.
???????? Der Beginn der aufgef?hrten Arbeitsf?higkeit sei mit dem Datum der bidisziplin?ren Konsensbesprechung, dem 13. April 2011 festzulegen. F?r die Zeit seit Beginn der gesundheitlichen Beeintr?chtigungen und bis zum 13. April 2011 sei auf die in den jeweiligen Berichten der behandelnden ?rzte gemachten Angaben abzustellen. Da die Arbeitsf?higkeit der Versicherten - abgesehen von der Verminderung der Leistungsf?higkeit - vollumf?nglich vorhanden sei, k?nne diese durch keine medizinische Massnahme weiter verbessert werden. Nicht indiziert seien auch berufliche Massnahmen (Urk. 8/110 S. 20).
3.4???? In seiner Stellungnahme zum Z.___-Gutachten vom 8. September 2011 (Urk. 3/6) wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Versicherte Mitte Juni 2011 eine Stelle als B?rohilfe mit einem Pensum von 10 % angetreten habe. Sie leiste die 4 Arbeitsstunden an zwei Tagen pro Woche, was sie jeweils maximal fordere. Nach zwei Stunden Arbeit f?hle sich ihr Kopf so schwer und leer an, dass sie nicht mehr denken und sich nicht mehr konzentrieren k?nne. Anschliessend brauche sie ihre ganze freie Zeit zur Erholung. Manuelle Arbeiten fielen ihr hingegen deutlich leichter (Urk. 3/6 S. 1).
???????? Es sei damit zu rechnen, dass die Versicherte langfristig ihre volle Arbeitsf?higkeit erlange. Eine zeitliche Prognose sei schwierig abzugeben, es k?nne aber mit einer weitgehenden Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit im Jahr 2012 gerechnet werden. Nachdem die Versicherte alle bisherigen Bem?hungen auf eigene Kosten unternommen habe, sei f?r die Wiedereingliederung die Hilfe der Invalidenversicherung notwendig (Urk. 3/6 S. 2).

4.
4.1???? Die Begutachtung im Z.___ beruht auf den erforderlichen fach?rztlichen Untersuchungen gyn?kologischer und psychiatrischer Art, die in der internen bidisziplin?ren Konsensbesprechung vom 13. April 2011 ausgewertet wurden (Urk. 8/110 S. 19). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten f?r die geltend gemachten Beeintr?chtigungen auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und f?r die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenh?nge und die medizinische Situation werden eingehend er?rtert und die Schlussfolgerungen sind begr?ndet.
4.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt zun?chst vor, es k?nne auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden, da die fr?heren Akten der Invalidenversicherung betreffend die Umschulung (Urk. 8/1-70), des Spitals C.___ betreffend die Operationen von April und August 2009 (Urk. 3/1-3), des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin in E.___, und der Physiotherapeutin lic. phil. F.___ nicht ber?cksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3).
Diese Kritik erweist sich als unzutreffend. Aus den Akten der Invalidenversicherung betreffend die Umschulung (Urk. 8/1 bis Urk. 8/70) geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin damals wegen R?ckenbeschwerden einen Berufswechsel von der Service-Fachkraft zur kaufm?nnischen Angestellten angestrebt hatte (Urk. 8/8) und nach erfolgter Umschulung von der Invalidenversicherung rechtskr?ftig als in rentenausschliessendem Mass eingegliedert beurteilt wurde (Urk. 8/58 und Urk. 8/60). In der psychiatrischen Anamneseerhebung im Rahmen der Begutachtung durch das Z.___ erw?hnte die Beschwerdef?hrerin, dass sie in der Jugendzeit R?ckenbeschwerden gehabt habe und berichtete von einem Morbus Scheuermann (Urk. 8/110 S. 7). Weder bei der Neuanmeldung vom 14. April 2010 (Urk. 8/71) noch in einem der eingereichten beziehungsweise eingeholten Arztberichte ist nunmehr von R?ckenbeschwerden die Rede, und die Beschwerdef?hrerin macht solche auch nicht geltend. Sie beruft sich auf gyn?kologische und psychische Probleme, die im Z.___ denn auch abgekl?rt wurden. F?r diese Abkl?rungen und die daraus resultierende Beurteilung der Arbeitsf?higkeit war ein Eingehen auf die Akten ?ber die Umschulung nicht notwendig.
???????? Dass die Gutachter weder Berichte des Spitals C.___ noch des fr?heren Hausarztes Dr. D.___ noch der behandelnden Therapeutin lic. phil F.___ beizogen, vermag das Gutachten ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
???????? Der Arztbericht von Dr. B.___ vom 29. April 2010 (Urk. 8/77 S. 6-8), der bei der Erstellung des Z.___-Gutachtens ber?cksichtigt wurde (Urk. 8/110 S. 3 Ziff. 1), enth?lt die wesentlichen Angaben zu den im Jahr 2009 erfolgten Operationen. Zudem wurde die Versicherte im Rahmen der am 11. Februar 2011 durch das Z.___ vorgenommenen gyn?kologischen Begutachtung eingehend untersucht, was sich aus den detaillierten, im Teilgutachten enthaltenen Untersuchungsergebnisse und Diagnosen ergibt (Urk. 8/110 S. 15-18).
???????? Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von lic. phil. F.___ vom Oktober 2011 (Urk. 3/4) ergibt sich sodann nichts, was f?r die invalidenversicherungsrechtlich relevante Beurteilung des Gesundheitszustandes von Bedeutung ist, l?sst sich dem Bericht doch im Wesentlichen einzig entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin seit Beginn der Therapie Fortschritte erzielt hat und die Behandlung nun wesentlich besser toleriert, und dass die Therapeutin die Wiedererlangung einer 100%igen Leistungsf?higkeit als realistisch beurteilte.
4.3???? Die Beschwerdef?hrerin macht in der Replik sodann geltend, sie leide an typischen Endometriose-Beschwerden, weshalb entweder in Z?rich oder in Bern abzukl?ren sei, ob sie an einer Endometriose oder einer Adenomyose (einer Form der Endometriose) leide. Die Versicherte reichte dazu einen Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Leiter des Zentrums f?r H.___ (Urk. 15/2), ein, in welchem dieser chronische Bauch- und Unterbauchschmerzen diagnostizierte. Prof. G.___ konnte keine tief infiltrierende Endometriose des Septum rectovaginale, des hinteren Scheidengew?lbes oder der Parametrien und auch keine intravesikal wachsende Blasen-Endometriose feststellen. Hingegen bestehe eine deutliche Adenomyosis uteri interna. Der Versicherten wurde eine Darmregulation empfohlen, von der Vornahme einer laparoskopischen Abkl?rung wurde hingegen abgeraten (Urk. 15/2 S. 2).
???????? Die Beurteilung von Prof. G.___ deckt sich insofern mit derjenigen des Z.___, als auch Letzteres das Bestehen einer Endometriose best?tigt und von der Vornahme einer laparoskopischen Abkl?rung abgeraten hatte. Was die Auswirkungen der bestehenden Endometriose/Adenomyosis uteri interna angeht, ?usserte sich das Z.___ dahingehend, dass die Unterbauchschmerzen zwar zu gewissen, die Arbeitsleistung vermindernden Beeintr?chtigungen f?hrten, nicht jedoch zu einer l?ngerdauernden h?hergradigen Arbeitsunf?higkeit. Nachdem auch Prof. G.___ keine Arbeitsunf?higkeit attestiert hat, wird die Beurteilung des Z.___ durch den mit der Replik (Urk. 14) eingereichten Arztbericht (Urk. 15/2) nicht in Frage gestellt, weshalb von der Vornahme der weiteren beantragten gyn?kologischen Untersuchungen abzusehen ist.

5.
5.1???? Im ?brigen wendet die Beschwerdef?hrerin ein, es k?nne auch in psychiatrischer Hinsicht nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden, da die hinsichtlich der vorhandenen Konzentrationsst?rungen notwendige neuropsychologische Abkl?rung ungerechtfertigterweise unterblieben sei (Urk. 1 S. 8-19 Ziff. 3 am Ende ff., insb. S. 9 Ziff. 4). Dazu liess sie die Stellungnahmen von Dr. A.___ (Urk. 3/6-7) vom 8. September 2011 einreichen.
???????? In seiner Stellungnahme zum Z.___-Gutachten (Urk. 3/7) wandte Dr. A.___ insbesondere ein, die gestellte Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsst?rung (ICD-10: F45.1) sei unzutreffend, es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Versicherte an einem Burnout leide, was auch als ?Chronic Fatigue Syndrome? bezeichnet werde und eine invalidisierende Wirkung habe (Urk. 3/7 S. 3 Abs. 4-5).
5.2???? Auch unter der Annahme, dass die von Dr. A.___ gestellte Diagnose eines ?Chronic Fatigue Syndrome? (CFS) zutrifft, ist zu beachten, dass die W?rdigung des invalidisierenden Charakters eines chronischen M?digkeitssyndroms rechtsprechungsgem?ss anhand der f?r die somatoformen Schmerzst?rungen entwickelten Grunds?tze zu erfolgen hat (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
???????? Danach begr?ndet eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
???????? Die f?r die Annahme eines invalidisierenden Charakters des von Dr. A.___ diagnostizierten chronischen M?digkeitssyndroms sind vorliegend nicht erf?llt, da weder das Vorliegen einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer - die Versicherte leidet nicht an einer anhaltenden Depression - noch das Vorhandensein der weiteren Faktoren (sogenannte F?rster-Kriterien) ersichtlich ist.
5.3???? Dr. A.___ erachtete im ?brigen das Z.___-Gutachten als widerspr?chlich, da die Diagnose eines ?invalidisierenden? Ersch?pfungszustandes unter dem Oberbegriff ?Diagnosen aus bidisziplin?rer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit? (Urk. 8/110 S. 19 Ziff. 1.2) aufgef?hrt sei (Urk. 3/7 S. 3-4). In diesem Zusammenhang ist zu ber?cksichtigen, dass im Rahmen der bidisziplin?ren Konsensbeurteilung zwar keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert wurde, infolge der vorhandenen chronischen Unterbauchschmerzen und des darauffolgenden Ersch?pfungszustandes jedoch eine 20%ige Verminderung der Leistungsf?higkeit attestiert wurde. Die im Z.___-Gutachten gemachten Aussagen sind zwar aus juristischer Sicht nicht korrekt, sind aber verst?ndlich und erweisen sich somit nicht als widerspr?chlich.
5.4???? Im ?brigen sind den Stellungnahmen von Dr. A.___ keine Anhaltspunkte f?r das Vorhandensein psychischer Beschwerden zu entnehmen, welche eine neuropsychologische Abkl?rung als notwendig erscheinen liessen. Der behandelnde Psychiater ging vielmehr auch davon aus, dass mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsf?higkeit gerechnet werden k?nne (Urk. 3/6 S. 2).
5.5???? Das Z.___-Gutachten erweist sich somit als ?berzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden ?rzte nicht in Frage gestellt. Es gen?gt damit in jeder Hinsicht den f?r ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
????????? Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten entsprechend der vom Z.___ vorgenommenen Beurteilung sp?testens per 13. April 2011 verbessert hat, und ihr Invalidit?tsgrad ab dann nur noch 20 % betr?gt, weshalb die Befristung der zugesprochenen ganze Rente bis zum 31. Juli 2011 richtig war (Urk. 2/2 S. 4). Die angefochtenen Verf?gungen sind somit nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).