Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01348[9C_376/2013]
IV.2011.01348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, erlitt als 3-Jährige einen Unfall, als ein 12-jähriger Junge ihr einen Pfeil ins linke Auge schoss. Im Alter von 10 Jahren erfolgte die Enukleation des linken Auges (Urk. 8/110 S. 8). Nach einer Ausbildung zur Service-Fachkraft und der Tätigkeit in diesem Beruf (Urk. 8/8 und Urk.  8/110 S. 7) meldete sie sich am 16. Januar 1996 bei der Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden zur Umschulung an (Urk. 8/8). Ab August 1996 bis Juli 1999 erfolgte zu Lasten der Invalidenversicherung die Umschulung zur kaufmännischen Angestellten (Urk. 8/22, Urk. 8/42, Urk. 8/52, Urk. 8/58). Nach einer weiteren Ausbildung im Bereich der Reisebranche (Urk. 8/69 S. 3) arbeitete die Versicherte zuletzt von Januar 2007 bis Februar 2011 in einem 100%igen Pensum für die Y.___ (Urk. 8/76 S. 2 Ziff. 2.9, Urk. 8/113 S. 2 und 5).
         Am 14. April 2010 hatte sich die Versicherte wegen Erschöpfung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/71). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/72 und Urk. 8/75), beruflichen (Urk. 8/76) und medizinischen (Urk. 8/77-79 und Urk. 8/81) Verhältnisse der Versicherten ab und liess sie durch die Z.___ (Z.___) gynäkologisch und psychiatrisch untersuchen (bidisziplinäres Gutachten vom 18. April 2011, Urk. 8/110, in der Folge „Z.___-Gutachten“). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/114 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 11. November 2011 vom 1. Oktober bis 30. November 2010 eine Dreiviertelsrente (Urk. 2/1) und vom 1. Dezember 2010 bis 31. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente (Urk. 2/2) zu.
2.       Gegen die Verfügungen vom 1. November 2011 (Urk. 2/1-2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri (Urk. 4), am 16. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Aufhebung der Verfügungen vom 11. November 2011 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter liess die Beschwerdeführerin die Durchführung einer neuen medizinischen Begutachtung beantragen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und mit Verfügung vom 27. Januar 2012 (Urk. 9) wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet.
         Mit Replik vom 26. April 2012 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdeführerin in Ergänzung des in der Beschwerde gestellten Eventualantrags die Durchführung einer medizinischen Begutachtung im Endometriosezentrum Zürich oder Bern. Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und am 1. Februar 2013 teilte Rechtsanwältin Cordula Spörri dem Gericht mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).   
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
         Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle ermittelte eine während der vom 14. September 2009 bis 13. September 2010 andauernden Wartezeit bestehende durchschnittliche 69%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten (Urk. 8/113 S. 5) und sprach ihr ab Oktober 2010, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist von Artikel 29 Abs. 1 ATSG, eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/1). Infolge der seit dem 19. April 2010 bestehenden, durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/81 S. 7 Ziff. 3), sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Dezember 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 2/2). Da sich ihr Gesundheitszustand gemäss dem Z.___-Gutachten (Urk. 8/110) per 13. Juli 2011 verbessert habe und ihr Invaliditätsgrad ab dann nur noch 20 % betrage, befristete die IV-Stelle die zugesprochene ganze Rente bis zum 31. Juli 2011 (Urk. 2/2 S. 4).
2.2     Dagegen wendet die Versicherte im Wesentlichen ein, das Z.___-Gutachten (Urk. 8/110) habe die streitigen Belange nicht umfassend berücksichtigt und beruhe nicht auf einer allseitigen Untersuchung, da eine fundierte neuropsychologische Abklärung fehle. Die geklagten Beschwerden seien zwar aufgelistet, nicht aber in die Beurteilung miteinbezogen. Zudem seien die Vorakten, insbesondere die gesundheitlichen Vorzustände, nicht aktenkundig belegt und hätten demzufolge nur einen ungenügenden Eingang in die Beurteilung gefunden (Urk. 1, insb. S. 10 Ziff. 8). Deshalb sei ihr entweder auch nach dem 31. Juli 2011 eine ganze Rente auszurichten oder die Durchführung einer erneuten psychiatrischen, neuropsychologischen (Urk. 1 S. 2 i.V.m. S. 19) und gynäkologischen (Urk. 14) Begutachtung anzuordnen.
2.3     Die für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2011 zugesprochenen Rentenleistungen werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und erweisen sich als richtig. Strittig und zu prüfen ist somit lediglich, ob auf das Z.___-Gutachten (Urk. 8/110) abgestellt werden kann und ob die per Ende Juli 2011 verfügte Rentenaufhebung rechtens ist.

3.
3.1     Im Arztbericht vom 29. April 2010 diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, bei der sich die Versicherte seit dem 11. September 2009 in Behandlung befindet, ein posttraumatisches Stress-syndrom nach zweimaligen Abdominaloperationen im April und August 2009 (Urk. 8/77 S. 7 am Anfang). Durch die wiederholten Eingriffe sei die Versicherte sehr wahrscheinlich an die frühen Erlebnisse erinnert worden, die zum Verlust des Visus links geführt hätten. Die kurz aufeinander folgenden Abdominaloperationen hätten eine massive psychosomatische Reaktion ausgelöst. Erschwerend seien die postoperativ aufgetretenen Schmerzen seit April 2009 nicht ernst genommen worden und in einen Leidensweg gemündet, der erst durch die nochmalige Revision des Operationsgebietes im August 2009 habe behoben werden können. Dabei stelle sich eine Endometriose mit deutlichen strangförmigen Adhäsionen im Unterbauch dar, die das Schmerzbild erkläre.
         Die Versicherte zeige die typischen posttraumatischen Beschwerden wie unruhiger Schlaf, rasche und starke Ermüdung, Rückzugstendenz, chronische, schlecht zuzuordnende Schmerzen im Operationsgebiet sowie in die Umgebung des Unterleibs ausstrahlende Schmerzen. Ein starker Schwindel, kollapsähnliche Zustände und Blutdruckabfälle erschwerten ihr zusätzlich das Leben.
         Seit die Versicherte im September 2009 die Shiatsu-Therapie begonnen habe, habe sich die Gesamtsituation jedoch drastisch verbessert. Die Schmerzen seien seither zurückgegangen und sie könne, wenn auch in einem reduzierten Pensum, wieder arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit habe sich zwischen 50 % und 80 % eingependelt und liege in letzter Zeit bei 80 %. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit werde nicht ertragen, und um längerfristig eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen, sei neben der sehr gut verlaufenden Shiatsu-Therapie eine psychiatrische Begleitung notwendig (Urk. 8/77 S. 7).
3.2     Im Arztbericht vom 20. Mai 2010 stellte Dr. A.___, bei dem sich die Versicherte seit dem 12. März 2010 in psychiatrischer Behandlung befindet, die Diagnose eines Erschöpfungssyndroms, infolge dessen sie ab dem 15. März 2010 zu 50 % und ab dem 19. April 2010 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) sei (Urk. 8/81 S. 7-8 Ziff. 2-3).
         Nach den beiden im Jahr 2009 erfolgten gynäkologischen Operationen, denen schwere, immer noch nicht behobene Komplikationen gefolgt seien, habe sich ein Erschöpfungssyndrom entwickelt. Die Versicherte leide unter ständigen starken Schmerzen im Unterbauch, deren Ursache nicht geklärt sei. Sie leide an einem Gefühl starker Erschöpfung, stark reduzierter Leistungsfähigkeit, übermässiger Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und vermehrtem Schlafbedürfnis. Die Arbeit, die sie früher mit Begeisterung ausgeführt habe, überfordere sie, weshalb sie die ganze arbeitsfreie Zeit zur Erholung brauche. Die ständigen starken Schmerzen reagierten kaum auf Analgetika, und bei der letzten Konsultation habe sie über vermehrte bewegungs- und lageabhängige Schmerzen im linken Unterbauch und über Druckdolenz geklagt (Urk. 8/81 S. 8 Ziff. 4.3-4).
         Der Zustand der Versicherten sei besserungsfähig und, sobald die gynäkologische Problematik behoben werde, sei eine vollständige Erholung innert wenigen Monaten zu erwarten (Urk. 8/81 S. 9 Ziff. 4.7).
3.3     Im Z.___-Gutachten vom 18. April 2011 (Urk. 8/110) wurden aus bidisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.   undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1)
2.   Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen Zügen (ICD-10: Z73.1)
3.   38-jährige Gravida O mit:
-    chronischen, diffusen Unterbauchschmerzen seit den zwei operativen Eingriffen im Jahr 2009 und invalidisierendem Erschöpfungszustand
-    Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie mit Entnahme Douglas PE/Chlamydien-Abstrich, Lösung von postentzündlichen Adhäsionen im Adnexbereich beidseits
      Koagulation von Endometrioseherden unter Spaltung der rigiden Wandstruktur im kleinen Becken, Lig. Sacrouterinum beidseits, bei Endometriosis genitalis externum Stadium I (kleinste Endometrioseherde Douglas sowie Lig. Sacrouterinum links) am 14. August 2009
-    Status nach Re-Laparotomie (Pfannenstiel) mit Adhäsiolyse/ Myome-nukleation und Drainage bei Uterus myomatosus am 21. April 2009
-    Status nach Mifepristone-Behandlung zur Reduktion von Endometriose respektive der Myome im April und Oktober 2010 (off label use)
-    vestikalen Drangbeschwerden
-    Status nach Chlamydien Zervizitis im März 2009 mit intraoperativ (am 21. April und 14. August 2009) bestätigten intraoperativen Adhäsionen
-    Status nach Gardnerellen-Kolpitis OS/2009
-    Status nach Antefixationsoperation 1993
-    Status nach Kürettage 1990
-    Status nach Augenoperation 1974 und 1980 bei Unfall mit Pfeilbogen
-    rezidivierenden Arthralgien, wahrscheinlich im Rahmen eines Reiter-Syndroms bei Chlamydieninfektion
-    Hypotonie.
         Aus bidisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im angestammten Beruf als Reisebüromitarbeiterin unbeeinträchtigt. Der vermehrte Zeitaufwand zum Schmerz-Coping führe allerdings zu einer 20%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit. Diese Angaben würden auch für alle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Versicherten entsprechenden Verweistätigkeiten gelten.
         Der Beginn der aufgeführten Arbeitsfähigkeit sei mit dem Datum der bidisziplinären Konsensbesprechung, dem 13. April 2011 festzulegen. Für die Zeit seit Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und bis zum 13. April 2011 sei auf die in den jeweiligen Berichten der behandelnden Ärzte gemachten Angaben abzustellen. Da die Arbeitsfähigkeit der Versicherten - abgesehen von der Verminderung der Leistungsfähigkeit - vollumfänglich vorhanden sei, könne diese durch keine medizinische Massnahme weiter verbessert werden. Nicht indiziert seien auch berufliche Massnahmen (Urk. 8/110 S. 20).
3.4     In seiner Stellungnahme zum Z.___-Gutachten vom 8. September 2011 (Urk. 3/6) wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Versicherte Mitte Juni 2011 eine Stelle als Bürohilfe mit einem Pensum von 10 % angetreten habe. Sie leiste die 4 Arbeitsstunden an zwei Tagen pro Woche, was sie jeweils maximal fordere. Nach zwei Stunden Arbeit fühle sich ihr Kopf so schwer und leer an, dass sie nicht mehr denken und sich nicht mehr konzentrieren könne. Anschliessend brauche sie ihre ganze freie Zeit zur Erholung. Manuelle Arbeiten fielen ihr hingegen deutlich leichter (Urk. 3/6 S. 1).
         Es sei damit zu rechnen, dass die Versicherte langfristig ihre volle Arbeitsfähigkeit erlange. Eine zeitliche Prognose sei schwierig abzugeben, es könne aber mit einer weitgehenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012 gerechnet werden. Nachdem die Versicherte alle bisherigen Bemühungen auf eigene Kosten unternommen habe, sei für die Wiedereingliederung die Hilfe der Invalidenversicherung notwendig (Urk. 3/6 S. 2).

4.
4.1     Die Begutachtung im Z.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen gynäkologischer und psychiatrischer Art, die in der internen bidisziplinären Konsensbesprechung vom 13. April 2011 ausgewertet wurden (Urk. 8/110 S. 19). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten für die geltend gemachten Beeinträchtigungen auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
4.2     Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es könne auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden, da die früheren Akten der Invalidenversicherung betreffend die Umschulung (Urk. 8/1-70), des Spitals C.___ betreffend die Operationen von April und August 2009 (Urk. 3/1-3), des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin in E.___, und der Physiotherapeutin lic. phil. F.___ nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3).
Diese Kritik erweist sich als unzutreffend. Aus den Akten der Invalidenversicherung betreffend die Umschulung (Urk. 8/1 bis Urk. 8/70) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damals wegen Rückenbeschwerden einen Berufswechsel von der Service-Fachkraft zur kaufmännischen Angestellten angestrebt hatte (Urk. 8/8) und nach erfolgter Umschulung von der Invalidenversicherung rechtskräftig als in rentenausschliessendem Mass eingegliedert beurteilt wurde (Urk. 8/58 und Urk. 8/60). In der psychiatrischen Anamneseerhebung im Rahmen der Begutachtung durch das Z.___ erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Jugendzeit Rückenbeschwerden gehabt habe und berichtete von einem Morbus Scheuermann (Urk. 8/110 S. 7). Weder bei der Neuanmeldung vom 14. April 2010 (Urk. 8/71) noch in einem der eingereichten beziehungsweise eingeholten Arztberichte ist nunmehr von Rückenbeschwerden die Rede, und die Beschwerdeführerin macht solche auch nicht geltend. Sie beruft sich auf gynäkologische und psychische Probleme, die im Z.___ denn auch abgeklärt wurden. Für diese Abklärungen und die daraus resultierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit war ein Eingehen auf die Akten über die Umschulung nicht notwendig.
         Dass die Gutachter weder Berichte des Spitals C.___ noch des früheren Hausarztes Dr. D.___ noch der behandelnden Therapeutin lic. phil F.___ beizogen, vermag das Gutachten ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
         Der Arztbericht von Dr. B.___ vom 29. April 2010 (Urk. 8/77 S. 6-8), der bei der Erstellung des Z.___-Gutachtens berücksichtigt wurde (Urk. 8/110 S. 3 Ziff. 1), enthält die wesentlichen Angaben zu den im Jahr 2009 erfolgten Operationen. Zudem wurde die Versicherte im Rahmen der am 11. Februar 2011 durch das Z.___ vorgenommenen gynäkologischen Begutachtung eingehend untersucht, was sich aus den detaillierten, im Teilgutachten enthaltenen Untersuchungsergebnisse und Diagnosen ergibt (Urk. 8/110 S. 15-18).
         Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von lic. phil. F.___ vom Oktober 2011 (Urk. 3/4) ergibt sich sodann nichts, was für die invalidenversicherungsrechtlich relevante Beurteilung des Gesundheitszustandes von Bedeutung ist, lässt sich dem Bericht doch im Wesentlichen einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Therapie Fortschritte erzielt hat und die Behandlung nun wesentlich besser toleriert, und dass die Therapeutin die Wiedererlangung einer 100%igen Leistungsfähigkeit als realistisch beurteilte.
4.3     Die Beschwerdeführerin macht in der Replik sodann geltend, sie leide an typischen Endometriose-Beschwerden, weshalb entweder in Zürich oder in Bern abzuklären sei, ob sie an einer Endometriose oder einer Adenomyose (einer Form der Endometriose) leide. Die Versicherte reichte dazu einen Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Leiter des Zentrums für H.___ (Urk. 15/2), ein, in welchem dieser chronische Bauch- und Unterbauchschmerzen diagnostizierte. Prof. G.___ konnte keine tief infiltrierende Endometriose des Septum rectovaginale, des hinteren Scheidengewölbes oder der Parametrien und auch keine intravesikal wachsende Blasen-Endometriose feststellen. Hingegen bestehe eine deutliche Adenomyosis uteri interna. Der Versicherten wurde eine Darmregulation empfohlen, von der Vornahme einer laparoskopischen Abklärung wurde hingegen abgeraten (Urk. 15/2 S. 2).
         Die Beurteilung von Prof. G.___ deckt sich insofern mit derjenigen des Z.___, als auch Letzteres das Bestehen einer Endometriose bestätigt und von der Vornahme einer laparoskopischen Abklärung abgeraten hatte. Was die Auswirkungen der bestehenden Endometriose/Adenomyosis uteri interna angeht, äusserte sich das Z.___ dahingehend, dass die Unterbauchschmerzen zwar zu gewissen, die Arbeitsleistung vermindernden Beeinträchtigungen führten, nicht jedoch zu einer längerdauernden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit. Nachdem auch Prof. G.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, wird die Beurteilung des Z.___ durch den mit der Replik (Urk. 14) eingereichten Arztbericht (Urk. 15/2) nicht in Frage gestellt, weshalb von der Vornahme der weiteren beantragten gynäkologischen Untersuchungen abzusehen ist.

5.
5.1     Im Übrigen wendet die Beschwerdeführerin ein, es könne auch in psychiatrischer Hinsicht nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden, da die hinsichtlich der vorhandenen Konzentrationsstörungen notwendige neuropsychologische Abklärung ungerechtfertigterweise unterblieben sei (Urk. 1 S. 8-19 Ziff. 3 am Ende ff., insb. S. 9 Ziff. 4). Dazu liess sie die Stellungnahmen von Dr. A.___ (Urk. 3/6-7) vom 8. September 2011 einreichen.
         In seiner Stellungnahme zum Z.___-Gutachten (Urk. 3/7) wandte Dr. A.___ insbesondere ein, die gestellte Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) sei unzutreffend, es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Versicherte an einem Burnout leide, was auch als „Chronic Fatigue Syndrome“ bezeichnet werde und eine invalidisierende Wirkung habe (Urk. 3/7 S. 3 Abs. 4-5).
5.2     Auch unter der Annahme, dass die von Dr. A.___ gestellte Diagnose eines „Chronic Fatigue Syndrome“ (CFS) zutrifft, ist zu beachten, dass die Würdigung des invalidisierenden Charakters eines chronischen Müdigkeitssyndroms rechtsprechungsgemäss anhand der für die somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
         Danach begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
         Die für die Annahme eines invalidisierenden Charakters des von Dr. A.___ diagnostizierten chronischen Müdigkeitssyndroms sind vorliegend nicht erfüllt, da weder das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer - die Versicherte leidet nicht an einer anhaltenden Depression - noch das Vorhandensein der weiteren Faktoren (sogenannte Förster-Kriterien) ersichtlich ist.
5.3     Dr. A.___ erachtete im Übrigen das Z.___-Gutachten als widersprüchlich, da die Diagnose eines „invalidisierenden“ Erschöpfungszustandes unter dem Oberbegriff „Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ (Urk. 8/110 S. 19 Ziff. 1.2) aufgeführt sei (Urk. 3/7 S. 3-4). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der bidisziplinären Konsensbeurteilung zwar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, infolge der vorhandenen chronischen Unterbauchschmerzen und des darauffolgenden Erschöpfungszustandes jedoch eine 20%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit attestiert wurde. Die im Z.___-Gutachten gemachten Aussagen sind zwar aus juristischer Sicht nicht korrekt, sind aber verständlich und erweisen sich somit nicht als widersprüchlich.
5.4     Im Übrigen sind den Stellungnahmen von Dr. A.___ keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein psychischer Beschwerden zu entnehmen, welche eine neuropsychologische Abklärung als notwendig erscheinen liessen. Der behandelnde Psychiater ging vielmehr auch davon aus, dass mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 3/6 S. 2).
5.5     Das Z.___-Gutachten erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
          Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten entsprechend der vom Z.___ vorgenommenen Beurteilung spätestens per 13. April 2011 verbessert hat, und ihr Invaliditätsgrad ab dann nur noch 20 % beträgt, weshalb die Befristung der zugesprochenen ganze Rente bis zum 31. Juli 2011 richtig war (Urk. 2/2 S. 4). Die angefochtenen Verfügungen sind somit nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).