Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01349
IV.2011.01349

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Z.___

dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Z.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 als Chef de Service im Restaurant Y.___ in Z.___ in einem 100%igen Pensum (Urk. 12/11). Infolge Nieren- und Blasenbeschwerden wurde der Versicherte vom 5. bis 25. März 2010 im A.___ hospitalisiert und er war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/12 S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 8).
         Am 9. April 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 12/10), beruflichen (Urk. 12/11 und Urk. 12/15) und medizinischen (Urk. 12/12, Urk. 12/17 und Urk. 12/29-31) Verhältnisse des Versicherten ab und sprach ihm nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/34 ff.) mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 2) ab dem 1. März 2011 eine halbe Invalidenrente zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Goricki (Urk. 4/1-2), am 16. Dezember 2011 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2011 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen.
3. Es sei eventualiter ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“
         Am 10. Januar 2012 liess der Versicherte Arztberichte (Urk. 8/1-5) einreichen (Urk. 7), die der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2012 liess die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliessen (Urk. 11).
         Mit Replik vom 16. April 2012 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und am 27. April 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17).
         Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine der Behinderung angepasste Tätigkeit in einem 50%igen Arbeitspensum zumutbar sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 20 % ergebe sich bei einem Invaliditätsgrad von 55 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2 S. 6).
2.2     Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die von Dr. B.___, Facharzt für Nephrologie und Allgemeine Medizin, empfohlene Abklärung zur Bestimmung des Ressourcenprofils mittels Arbeitsbelastbarkeitstest sei nicht erfolgt, weshalb nicht genau feststehe, ob in somatischer Hinsicht lediglich eine 50%ige oder eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 8-10 Ziff. 2.1-5). Zudem habe die Beschwerdegegnerin, obwohl sie von Dr. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bereits am 30. August 2011 informiert worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinde, keinen entsprechenden Arztbericht eingeholt und keine diesbezüglichen Abklärungen veranlasst (Urk. 1 S. 10-12 Ziff. 2.6-9).

3.
3.1     Der Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 2), mit welcher dem Versicherten ab dem 1. März 2011 eine halbe Rente zugesprochen worden war, lagen im Wesentlichen der Arztbericht von Dr. B.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 12/29) und die Stellungnahme von Dr. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 4. Februar 2011 (Urk. 12/33 S. 4) zugrunde.
         Im Arztbericht vom 18. Januar 2011 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 12/29 Ziff. 1.1):
A.   mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-    schwere postrenale, chronische Niereninsuffizienz bei/mit
-    hyperkapazitärer hyposensibler Blasenentleerungsstörung und chronischer Detrusor-Dekompensation (erstmals diagnostiziert am 5. März 2010)
-    konsekutiver Harnverhalt von über 3 Litern
-    Status nach Anlage suprapubischer Zystostomie und Harnleiterschienung beidseits am 10. März 2010
-    Uretrozystoskopie, Pigtailentfernung links zystoskopisch, rechts uretroskopisch, Blasenbiopsie (Histo: chronischer Entzündung [keine Epitheldysplasie/Anhaltspunkte für Malignität]) am 10. Juni 2010
-    Wechsel des Zystostomiekatheters am 28. April, 21. Mai, 31. Juli, 14. September und 30. November 2010)
-    aktuell:
-    glomeruläre Filtrationsrate nach MDRD 19 ml/min/1,73m2, geschätzte Kreatinin-Clearance nach Cockcroft Gault 22 ml/min
-    milder sekundärer Hyperparathyreoidismus
-    milde renale Anämie
-    asymptomatische Kolonisation der Blase mit E. colii;
B.   ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-    Status nach Eosinophilie unklarer Ursache
-    Lymphadenopathie axillär und inguinal beidseits
-    histologisch dermatopathische Lymphadenopathie (axillär links)
-    Status nach Pruritis bei Folliculitis
-    differenzialdiagnostisch urämibedingt, eosinophile Folliculitis
-    im Verlauf unter konsequenter Rückfettung praktisch verschwunden
-    Status nach langjährigem Alkoholüberkonsum
-    aktuell keine Problematik.
         Beim Versicherten bestehe eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, so dass eine Wiederaufnahme der Arbeit im angestammten Beruf als Serviceangestellter als unrealistisch erscheine. Auf der anderen Seite sei der Versicherte sehr motiviert, wieder einer Arbeit nachzugehen, und gemäss seinen Aussagen sei er für viele Arbeiten offen und es seien verschiedene Ressourcen vorhanden, sich auf alternativen Gebieten zu betätigen. Eine Abklärung hinsichtlich beruflicher Alternativen und Reintegration sei sehr sinnvoll. Der Grad der Arbeitsfähigkeit werde durch die körperlichen Anforderungen gegeben sein, wobei aufgrund der bestehenden deutlichen Leistungseinschränkung und Dekonditionierung eine Arbeit mit körperlicher Belastung ungeeignet sei, und eine solche, die längerfristig höhergradige Konzentration erfordere, sei nur eingeschränkt (zu etwa 50 %) möglich. Aufgrund der hohen Motivation des Versicherten, wieder einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen, sei eine ausführliche Abklärung sehr sinnvoll (Urk. 12/29 Ziff. 1.7).
         Anlässlich eines am 1. März 2011 erfolgten Telefonats zwischen Dr. B.___ und Dr. D.___ wurde festgehalten, dass vom 5. März 2010 bis Mitte Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden habe, während der Versicherte seit Mitte Januar 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. Es müsse sich dabei um eine leichte körperliche Tätigkeit handeln, bei welcher keine durchgehende Konzentration gefordert sei und die Möglichkeit bestehe, vermehrt Pausen einzulegen. Zur genauen Bestimmung des Belastungsprofils sei ein Arbeitsbelastbarkeitstest durchzuführen (Urk. 12/31).
         In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2011 (richtig wohl 4. März 2011) fasste Dr. D.___ die Ergebnisse des Telefonats mit Dr. B.___ kurz zusammen und hielt fest, dass weitere medizinische Abklärungen nicht nötig seien (Urk. 12/33 S. 4 am Anfang).
3.2     Mit Schreiben vom 30. August 2011 (Urk. 12/58) teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass sich der Versicherte seit dem 2. August 2011 bei ihr in psychiatrischer Behandlung befinde, und ersuchte um Aktenzustellung sowie um ein klärendes Gespräch. In der Folge holte die IV-Stelle jedoch keinen Arztbericht bei Dr. C.___ ein.
         Im Arztbericht vom 5. Dezember 2011 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte Dr. C.___ in psychischer Hinsicht folgende Diagnosen (Urk. 3/26 S. 1):
1.   Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2)
2.   mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
3.   starke psychosoziale Komponente (ICD-10: Z73.8)
4.   Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.1).
         Der Versicherte sei am 24. Juni 2011 auf eigenen Wunsch in die E.___ (E.___) für ein psychiatrisch-therapeutisches Beratungsgespräch zugewiesen worden. Anschliessend habe er am 2. August 2011 mit der Psychotherapie zum Erlernen alternativer Interaktionsmöglichkeiten sowie zur Stärkung des Selbstwertes begonnen.
         Sein formales Denken sei auf die aktuelle Situation eingeengt. Er empfinde ein tiefes Misstrauen gegenüber den Ämtern und fühle sich von ihnen nicht ernst genommen. Auch habe er Angst, mit der Situation psychisch nicht mehr zurechtzukommen. Eine Hypochondrie, phobische Ängste oder Hinweise auf Zwänge, Wahnideen oder Sinnestäuschungen bestünden nicht, jedoch sei der Beschwerdeführer durch seine gesundheitliche und psychosoziale Situation überfordert. Er zeige sich affektlabil und themenabhängig bestehe eine Gereiztheit bis hin zu motorischer Unruhe und Zittern.
         Im Fokus der Gesprächstherapie stünden ein Erlernen von Copingstrategien, um der derzeitigen Problematik und den damit verbundenen dysfunktionalen Mustern entgegenwirken zu können. Eine adäquate Abgrenzung und ein Konfliktmanagement seien allerdings noch ungenügend ausgebildet. Der Versicherte habe zudem von einer antidepressiven Behandlung abgesehen, da aufgrund seiner eingeschränkten Nierenfunktion und im Verlauf mit einer langsamen Funktionsverschlechterung vermehrte Ängste aufgekommen seien.
         Es bestehe eine mindestens 70- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte habe sich sehr um eine Arbeitsstelle bemüht, durch die Ausdehnung des zeitlichen Ablaufes sei es jedoch zu einem psychisch instabilen Krankheitsverlauf gekommen. Nur durch eine in einem geschützten Bereich feste Tagesstruktur werde es ihm möglich sein, an Selbstwert zu gewinnen und sich funktionale Muster wieder anzueignen (Urk. 3/26 S. 2).

4.
4.1     Was die somatische Situation angeht, kann der Beurteilung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, wonach vom 5. März 2010 bis Mitte Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand und seit Mitte Januar 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
         Diese Einschätzung entspricht der vom behandelnden Arzt Dr. B.___ bereits am 18. Januar 2011 abgegebenen Einschätzung (Urk. 12/29). Auch was den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angeht, beruht die Beurteilung der Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf den von Dr. B.___ anlässlich des am 1. März 2011 mit der IV-Stelle erfolgten Telefonats gemachten Angaben (Urk. 12/31). Zwar postulierte Dr. B.___ die Vornahme eines Arbeitsbelastbarkeitstests, für die Bestimmung der medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit genügen jedoch die gemachten Angaben, wonach leichte körperliche Tätigkeiten ohne Erfordernis einer durchgehenden Konzentration und mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, in einem 50%igen Pensum möglich sind. Durch die Gewährung eines 20%igen leidensbedingten Abzugs seitens der IV-Stelle wurden die aus der verminderten Leistungsfähigkeit resultierenden Einschränkungen vollumfänglich berücksichtigt.
         Im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Einschätzung von Dr. B.___, bei dem sich der Versicherte seit März 2010 in Behandlung befindet (Urk. 12/3 S. 3 Ziff. 6.7), erfüllt die Stellungnahme von Dr. D.___ vom RAD die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. obige E. 1.3), weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1.3) darauf abgestellt werden kann.
         Der Versicherte reichte im Übrigen keine weiteren Arztberichte ein, welchen eine höhergradige, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit entnommen werden könnte.
4.2     Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Versicherte bereits im Sommer 2011 aufgrund psychischer Beeinträchtigungen bei Dr. C.___ in Behandlung begeben hatte. Nachdem diese eine mindestens 70- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, hätte die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung eine psychiatrische Abklärung des Versicherten veranlassen sollen, um zu bestimmen, ob und allenfalls in welchem Umfang die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen, im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden, eine Arbeitsunfähigkeit bewirken.
4.3     Da dies nicht erfolgt ist, ist die Sache an die Vorinstanz zur Veranlassung einer ergänzenden Abklärung zurückzuweisen, um zu bestimmen, ob zusätzlich zur verbindlich festgestellten, somatisch bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.

5.
5.1     Beim Einkommensvergleich wendet der Beschwerdeführer gegen die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung (Urk. 12/32) ein, es sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) nicht auf das Anforderungsniveau 3, sondern auf das Anforderungsniveau 1+2 abzustellen, da er in den letzten 15 Jahren hauptsächlich als Geschäftsführer oder Betriebsleiter eines Restaurationsbetriebes und nicht als Kellner oder Chef de Service tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 12-16 Ziff. 2.10-14).
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühesten möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen).
5.3     Sowohl dem Lebenslauf (Urk. 12/1 S. 3-4) als auch dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (Urk. 12/10) ist zu entnehmen, dass er zwischen 1991 und 2006 hauptsächlich als Geschäftsführer tätig war. Angesichts des damit erzielten Einkommens, welches jeweils deutlich über Fr. 5‘000.-- pro Monat betrug, rechtfertigt es sich, auf das Anforderungsniveau 1+2 der LSE abzustellen, wonach sich für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 64‘820.50 ergibt (Fr. 5‘108.-- [gemäss LSE 2010, Tabelle TA1 Ziff. 56, Gastronomie] : 40 x 42,3 Wochenstunden [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahr 2011 gemäss Die Volkswirtschaft, das Magazin für Wirtschaftspolitik, 1/2-2013, S. 94, Tabelle B 9.2, Zeile I] x 1,00 [Lohnentwicklung im Jahr 2011 gemäss Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95, Tabelle B 10.2 Ziff. 55/56] x 12 Monate).
5.4     Bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erweist sich das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen als korrekt. Auch der Beschwerdeführer stellt es nicht in Frage, sondern macht nur geltend, es sei nicht von einer 50%igen, sondern lediglich von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 16 Ziff. 2.15), was Gegenstand der zu erfolgenden Abklärungen sein wird. Angesichts der vorhandenen Leistungseinschränkungen erweist sich auch der gewährte 20%ige leidensbedingte Abzug als angemessen. Bei Verwendung der aktuellen Zahlen für das Jahr 2011 ist von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 24‘769.85 (50 % von 80 % von [Fr. 4‘901.-- {gemäss LSE 2010, Tabelle TA1 Total, Anforderungsniveau 4} : 40 x 41,7 Wochenstunden {betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2011 gemäss Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B 9.2, Zeile A-S} x 1,01 {Lohnentwicklung im Jahr 2011 gemäss Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95, Tabelle B 10.2 „Nominal Total“} x 12 Monate]).
5.5     Aus einem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64‘820.50 und dem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 24‘769.85 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 62 %. Unter der Annahme, dass lediglich eine aus somatischer Sicht bedingte 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, hat der Versicherte somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

6.       Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente hat, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um zu bestimmen, ob zusätzlich zur somatisch bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und auf Fr. 3‘500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2011 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente hat, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Marco Goricki
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).