IV.2011.01355
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdef?hrer
vertreten durch den Beistand Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1975, war in einer Firma f?r Fassadenbau t?tig gewesen, bevor er ab Mitte des Jahres 2009 Arbeitslosenentsch?digung bezog (vgl. Urk. 10/12). Am 19. Juli 2009 erlitt er einen zerebrovaskul?ren Insult, der ein armbetontes Hemisyndrom links zur Folge hatte. Er war w?hrend zwei Tagen im Spital A.___ hospitalisiert und wurde danach in das Spital B.___ verlegt, wo wegen eines Hirn?dems eine dekompressive Kraniektomie durchgef?hrt wurde und postoperativ eine Aspirationspneumonie, eine Totalatelektase der linken Lunge und beidseitige Lungenembolien auftraten (Bericht und Austrittsbericht des Spitals A.___, Urk. 10/11 S. 6-10; Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 17. August 2009, Urk. 10/11 S. 11-14). Am 19. August 2009 wurde X.___ zur Neurorehabilitation in die Klinik C.___ verlegt, wo er - unterbrochen durch einen Aufenthalt im Spital B.___ zur Kalotten-Reimplantation in der ersten Novemberh?lfte - bis zum 26. November 2009 blieb (Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 11. Dezember 2009, Urk. 10/23 S. 5-8; Bericht des Spitals B.___ vom 9. November 2009, Urk. 10/25 S. 8-10); danach wurde er nach Hause entlassen und dort im Alltag von der Ehefrau unterst?tzt (vgl. Urk. 10/23 S. 8).
1.2???? Am 18. September 2009 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte des Spitals A.___, des Spitals B.___ und der Klinik C.___ ein (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/23), liess durch das Spital B.___ den Verlaufsbericht vom 20. M?rz 2010 erstellen (Urk. 10/25 S. 1-5 mit dem Bericht ?ber die Konsultation vom 10. M?rz 2010, Urk. 10/25 S. 6-7) und nahm den Bericht des Spitals B.___ ?ber zwei weitere Operationen vom August 2010 zu den Akten, n?mlich eine Osteoplastik infolge Knochendeckelresorption und eine Evakuierung eines epiduralen H?matoms (Urk. 10/42).
???????? Mit Verf?gung vom 17. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle X.___ f?r die Zeit ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 10/48 und Urk. 10/66).
1.3???? Am 27. Januar 2011 hatte sich X.___ auch f?r den Bezug einer Hilflosenentsch?digung angemeldet und das entsprechende Formular ausgef?llt (Urk. 10/49). Die IV-Stelle hatte durch den Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, das Beiblatt hierzu ausf?llen lassen (Angaben vom 19./21. April 2011, Urk. 10/53) und liess in der Folge am 5. Oktober 2011 eine Abkl?rung in der Wohnung des Versicherten durchf?hren (Abkl?rungsbericht vom 18. Oktober 2011, Urk. 10/72). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2011 er?ffnete sie ihm, dass sie ihm ab dem 1. Juli 2010 eine Hilflosenentsch?digung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen gedenke (Urk. 10/74). X.___ liess durch ein Schreiben von Dr. D.___ vom 25. Oktober 2011 Einwendungen erheben (Urk. 10/75). Ungeachtet dieser Einwendungen entschied die IV-Stelle mit Verf?gung vom 24. November 2011 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 10/79 und Urk. 2 = Urk. 10/81). Auf die Intervention des Amtsvormundes Z.___ hin (vgl. Urk. 10/81 S. 1), der am 10. M?rz 2010 zum gesetzlichen Beistand von X.___ und seiner Ehefrau ernannt worden war (Urk. 10/59), modifizierte die IV-Stelle die Verf?gung vom 24. November 2011 mit Verf?gung vom 21. Dezember 2011 dahingehend, dass sie als Zahlstelle neu die Gemeinde ? anf?hrte (Urk. 10/85).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 24. November beziehungsweise vom 21. Dezember 2011 liess X.___ durch den Beistand Z.___ mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 Beschwerde erheben und den Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades stellen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 liess X.___ auf die Erstattung einer Replik verzichten (Urk. 12) und setzte das Gericht in der Folge davon in Kenntnis, dass neu der Amtsvormund Y.___ die Beistandschaft ?bernommen habe (vgl. Urk. 14-20).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1????? Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gem?ss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung. Als hilflos gilt gem?ss Art. 9 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Person, die wegen einer Beeintr?chtigung der Gesundheit f?r allt?gliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf. Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- K?rperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
???????? Ausserdem gilt nach Art. 42 Abs. 3 IVG auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeintr?chtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gem?ss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
1.2
1.2.1?? Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; in der ab dem 1. Januar 2004 g?ltigen Fassung) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollst?ndig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies der dauernden Pflege oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf.
1.2.2?? Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gem?ss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und ?berdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
???????? Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in mindestens vier allt?glichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.2.3?? Schliesslich gilt die Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten st?ndigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnessch?digung oder eines schweren k?rperlichen Gebrechens nur dank regelm?ssiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.2.4?? Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV dann vor, wenn eine vollj?hrige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeintr?chtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst?ndig wohnen kann;
b. f?r Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gef?hrdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
???????? Ist lediglich die psychische Gesundheit beeintr?chtigt, so muss nach Art. 38 Abs. 2 IVV f?r die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen.
2.
2.1???? Aufgrund des Berichts von Dr. D.___ vom 21. April 2011 steht fest, dass als Folge des Hirninfarktes vom Juli 2009 ein schweres sensomotorisches Hemisyndrom links verblieben ist und zudem im M?rz 2011 symptomatische Epilepsien aufgetreten sind (Urk. 10/53 S. 3). Einer der Hauptbefunde ist gem?ss dem Bericht des Spitals B.___ vom 20. M?rz 2010 eine armbetonte spastische Hemiparese links, bei der das linke Bein willk?rlich gut bewegt werden kann, wogegen der linke Arm in Flexionsstellung weitestgehend fixiert ist und die Finger zwar willk?rlich zu einem Faustschluss kontrahiert werden k?nnen, eine Entspannung jedoch nur passiv m?glich ist (Urk. 10/25 S. 2 und S. 6). Des Weiteren leidet der Beschwerdef?hrer an Einschr?nkungen in den kognitiven Funktionen, die im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 11. Dezember 2009 als mittelschwer und im Bericht des Spitals B.___ als m?ssig bezeichnet worden waren (Urk. 10/23 S. 4 und S. 6, Urk. 10/25 S. 5) und die von der Klinik C.___ vor allem in der Aufmerksamkeit, der visuell-r?umlichen Merkspanne, den Exekutivfunktionen, den arithmetischen Funktionen und den visuo-konstruktiven Leistungen beobachtet worden waren (Urk. 10/23 S. 6).
2.2???? Wie dem Abkl?rungsbericht vom 18. Oktober 2011 (Urk. 10/72) zu entnehmen ist, begr?ndete die Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit leichten Grades, die ihrer Verf?gung vom 24. November beziehungsweise vom 21. Dezember 2011 zugrunde liegt, mit der Hilfsbed?rftigkeit des Beschwerdef?hrers in den beiden Lebensverrichtungen ?K?rperpflege? und ?Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte?. Umgekehrt verneinte sie damit die Hilfsbed?rftigkeit in den ?brigen Lebensverrichtungen, die Erfordernisse einer dauernden pers?nlichen ?berwachung und einer st?ndigen Pflege sowie den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung.
???????? Die Hilfsbed?rftigkeit in den beiden von der Beschwerdegegnerin anerkannten Bereichen ist durch den Abkl?rungsbericht vom 18. Oktober 2011 belegt, und es besteht kein Anlass zu Zweifeln daran. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdef?hrer somit f?r die Zeit nach Ablauf der einj?hrigen Wartezeit nach dem Ereignis vom 19. Juli 2009 (Art. 28 Abs. 1 IVG sinngem?ss; vgl. BGE 137 V 351) f?r die Zeit ab dem 1. Juli 2010 zu Recht wenigstens eine Entsch?digung f?r eine leichte Hilflosigkeit gest?tzt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zugesprochen. Zu pr?fen ist, ob er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Entsch?digung f?r eine Hilflosigkeit h?heren Grades hat.
2.3???? Was die Verrichtung ?Aufstehen/Absitzen/Abliegen? betrifft, so ist im Abkl?rungsbericht festgehalten, der Beschwerdef?hrer sei funktionell selbst?ndig und er m?sse sich zwar beim Aufstehen vom Bett teilweise am Nachttisch festhalten, verm?ge jedoch s?mtliche Transfers selbst?ndig, wenn auch verlangsamt durchzuf?hren (Urk. 10/72 S. 3). In ?bereinstimmung damit hatte der Beschwerdef?hrer am 27. Januar 2011 bereits im Anmeldeformular angegeben, er sei in diesem Bereich nur bis Juni 2010 - also w?hrend einer k?rzeren als der erforderlichen einj?hrigen Dauer - auf Hilfe angewiesen gewesen (Urk. 10/49 S. 4). Dr. D.___ sodann hatte im Beiblatt, das er im April 2011 ausgef?llt hatte, zwar keine genaue zeitliche Begrenzung des Hilfebedarfs beim ?Aufstehen/Absitzen/Abliegen? vorgenommen; aus seinem Vermerk ?teilweise? (vgl. Urk. 10/53 S. 4) ist jedoch ebenfalls zu schliessen, dass hier kein Hilfebedarf besteht, der das erforderliche Ausmass - regelm?ssig und erheblich - erreicht. Dementsprechend erw?hnte Dr. D.___ in seinem sp?teren Schreiben vom 25. Oktober 2011 (Urk. 10/75) keine Hilfsbed?rftigkeit mehr in diesem Bereich.
???????? Damit f?llt eine Hilflosenentsch?digung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades von vornherein ausser Betracht, da daf?r gest?tzt auf Art. 37 Abs. 1 IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in allen sechs relevanten allt?glichen Lebensverrichtungen erforderlich ist.
2.4
2.4.1?? Zu pr?fen ist hingegen, ob der Beschwerdef?hrer antragsgem?ss Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung wegen mittlerer Hilflosigkeit hat.
2.4.2?? Im Abkl?rungsbericht wurde zur Verrichtung ?Essen? ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer verm?ge zwar die Gabel oder ein Glas zum Mund zu f?hren, k?nne jedoch wegen der L?hmung des linken Armes nicht mit Gabel und Messer hantieren und somit keine gr?sseren und h?rteren Speisen selbst?ndig zerkleinern (Urk. 10/72 S. 3). Dieser Sachverhalt ist nicht strittig. Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag er indessen keine Hilfsbed?rftigkeit im betreffenden Bereich zu begr?nden, da es dem Beschwerdef?hrer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht zuzumuten sei, sich auf Speisen zu beschr?nken, die allein mit der Gabel zerkleinert werden k?nnten oder beim Essen gar nicht zerkleinert werden m?ssten, wie etwa bereits geschnittenes Brot und gehacktes oder geschnetzteltes Fleisch (Urk. 10/72 S. 3).
???????? Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zwar trifft zu, dass die versicherte Person unter dem Titel der Schadenminderungspflicht gewisse Vorkehren zur Erhaltung ihrer Selbst?ndigkeit treffen muss (vgl. Kreisschreiben ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2013, Rz 8085). Diese Vorkehren m?ssen jedoch zumutbar sein. Der Verzicht auf s?mtliche Speisen, die bei Tisch mit dem Messer zerkleinert werden m?ssen, ?bersteigt nun aber das Zumutbare eindeutig. Dies zeigt sich schon darin, dass im Anmeldeformular die Frage nach dem Hilfebedarf bei der Zerkleinerung der Nahrung ausdr?cklich gestellt wird. In ?bereinstimmung damit hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid unter Hinweis auf seine fr?here Rechtsprechung und auf Rz 8018 KSIH best?tigt, dass die Hilfsbed?rftigkeit im Bereich ?Essen? gegeben ist, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, und hat im konkreten Fall festgehalten, dem Leistungsansprecher k?nne nicht zugemutet werden, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder nur Men?s auszuw?hlen die er ohne Dritthilfe essen k?nne (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2010 vom 28. Januar 2011, E. 2.4).
???????? Damit ist der Beschwerdef?hrer neben den Verrichtungen ?K?rperpflege? und ?Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte? auch in der Verrichtung ?Essen? in rechtserheblichem Mass hilfsbed?rftig.
2.4.3?? Zum Bereich ?Ankleiden/Auskleiden? gab die Ehefrau des Beschwerdef?hrers gem?ss dem Abkl?rungsbericht an, ihr Mann verm?ge die Kleidung nicht selber aus dem Schrank zu nehmen, ohne dass die ganze W?schebeige herausgezerrt werde. Reissverschl?sse k?nne er zwar mit der rechten Hand bedienen, und Hemden mit Druckkn?pfen - mit viel Kraftaufwand - ebenfalls. Hingegen sei er aufgrund seines steifen linken Fusses nicht in der Lage, sich den linken Schuh anzuziehen (Urk. 10/72 S. 2). Die Abkl?rungsperson bezweifelte diese Einschr?nkungen grunds?tzlich nicht, befand jedoch, der Hilfebedarf beim Bereitlegen der Kleider sei vermeidbar, wenn diese nicht zu weit oben im Schrank aufbewahrt w?rden, und f?r das Anziehen des linken Schuhs k?nne der Beschwerdef?hrer sich mit einem langen Schuhl?ffel behelfen (Urk. 10/72 S. 2 f.). Ausserdem wies die Abkl?rungsperson auf den Austrittsbericht der Klinik C.___ hin, wo dargetan worden war, der Beschwerdef?hrer habe durch ergotherapeutisches Training gelernt, sich selber zu waschen und anzuziehen (Urk. 10/23 S. 6).
???????? In Bezug auf die Aufbewahrung der Kleider leuchten die ?berlegungen der Abkl?rungsbeauftragten der Beschwerdegegnerin ein, wenn auch zu bedenken ist, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdef?hrers beim Herausnehmen der Kleider aus dem Schrank durch eine besser zug?ngliche Aufbewahrung nicht g?nzlich behoben werden k?nnen, weil die Probleme auch damit zusammenh?ngen, dass er den gel?hmten linken Arm nicht einsetzen kann. Was hingegen den Hilfebedarf beim Anziehen des linken Schuhs betrifft, so wurde dieser vom Beschwerdef?hrer und seiner Ehefrau mit der Steifigkeit des linken Fusses begr?ndet (Urk. 10/72 S. 2), der von der L?hmung ebenfalls betroffen ist, wenn auch nach dem Bericht des Spitals B.___ vom 20. M?rz 2010 nicht im selben Mass wie der linke Arm (vgl. Urk. 10/25 S. 2). Die Benutzung eines Schuhl?ffels verlangt indessen eine gewisse Beweglichkeit und Kraft im Fuss, woran es dem Beschwerdef?hrer gerade fehlt. Den Erw?gungen der Abkl?rungsbeauftragten zum Schuhl?ffelgebrauch kann denn auch nicht entnommen werden, dass dieser an Ort und Stelle tats?chlich erprobt worden w?re.
???????? Damit bestehen zumindest gewichtige Anhaltspunkte daf?r, dass der Beschwerdef?hrer auch im Bereich ?Ankleiden/Auskleiden? das erhebliche Mass der Hilfsbed?rftigkeit erreicht, denn dieses ist schon dort gegeben, wo die versicherte Person ein einziges unentbehrliches Kleidungsst?ck nicht selber an- oder ausziehen kann (vgl. Rz 8014 KSIH).
2.4.4?? Selbst wenn jedoch die Hilfsbed?rftigkeit im Bereich ?Ankleiden/Auskleiden? sowie auch im Bereich ?Verrichtung der Notdurft? zu verneinen w?re, so m?sste eine Hilflosigkeit mittleren Grades deshalb bejaht werden, weil entgegen der Ansicht im Abkl?rungsbericht (vgl. Urk. 10/72 S. 5) die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen ist.
???????? Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeintr?chtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschr?nkt, sondern er f?llt rechtsprechungsgem?ss auch f?r Versicherte mit einer anderen Beeintr?chtigung in Betracht, und die Rechtsprechung erw?hnt hier namentlich hirnverletzte Personen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Die Abkl?rungsbeauftragte wiedersprach dem nicht, verneinte das Erfordernis der lebenspraktischen Begleitung jedoch mit der Begr?ndung, der entsprechende Hilfebedarf werde bereits bei der Verrichtung ?Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte? ber?cksichtigt (Urk. 10/72 S. 5). Tats?chlich trifft zu, dass die lebenspraktische Begleitung sich nicht auf den Hilfebedarf in den sechs allt?glichen Lebensverrichtungen bezieht, sondern ein zus?tzliches und eigenst?ndiges Institut der Hilfe darstellt (vgl. BGE 133 V 450 E. 9). Die gleiche Hilfeleistung darf daher nur einmal, also entweder als Hilfe bei einer der allt?glichen Lebensverrichtungen oder als Hilfe im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung, gez?hlt werden (vgl. Rz 8048 KSIH). Soweit der Beschwerdef?hrer lebenspraktische Begleitung in Form der Begleitung f?r Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV ben?tigt, kann deshalb der ?berlegung gefolgt werden, dieser Begleitungsbedarf sei bereits im Hilfebedarf bei der ?Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte? enthalten.
???????? Hingegen kann das Erfordernis der lebenspraktischen Begleitung gem?ss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV auch darin bestehen, dass jemand ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst?ndig wohnen kann. Hier ist der Hilfebedarf nach der Verwaltungspraxis (Rz 8050 KSIH) dann relevant, wenn er entweder die Tagesstrukturierung, die Unterst?tzung bei der Bew?ltigung von Alltagssituationen (beispielsweise nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ern?hrung und Hygiene, einfache administrative T?tigkeiten, etc.) oder die Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie deren ?berwachung/Kontrolle betrifft. Das Bundesgericht hat diese Praxis als gesetzes- und verordnungskonform beurteilt und im Besonderen festgehalten, dass sich die Begleitung zur Erm?glichung des selbst?ndigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstrecke (BGE 133 V 450 E. 9). Ferner hat das Gericht festgehalten, der Anspruch sei objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen, und die Umgebung, in der sie sich aufhalte, sei grunds?tzlich unerheblich, da andernfalls der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nur f?r Alleinstehende in Frage komme (BGE 133 V 450 E. 5; Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.1). Diese bundesgerichtlich geforderte weitgehend objektive Betrachtungsweise l?sst es als unrealistisch erscheinen, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund seines Gesundheitszustandes ohne erhebliche Hilfe einen Haushalt selbst?ndig f?hrt beziehungsweise organisiert und eigenst?ndig wohnt. Nicht nur nannte Dr. D.___ im Bericht vom 19. November 2011 unter der Rubrik ?Hilfeleistungen, die das selbst?ndige Wohnen erm?glichen?, einen Hilfebedarf in den T?tigkeiten ?Haushalt, Einkaufen, Kochen, Waschen, etc.? (Urk. 10/53 S. 6), sondern die Klinik C.___ und das Spital B.___ stellten kognitive Defizite fest (Urk. 10/23 S. 4 und S. 6, Urk. 10/25 S. 5), die gem?ss dem Austrittsbericht der Klinik C.___ zwar vom Beschwerdef?hrer teilweise zu kompensieren waren, aufgrund derer die Klinik die Unterst?tzung durch die Ehefrau und andere Familienangeh?rige jedoch als Voraussetzung f?r einen Austritt nach Hause betrachtete (vgl. Urk. 10/23 S. 8). Damit ist die Notwendigkeit der Dritthilfe nicht nur f?r den Teilbereich des Haushalts gegeben, sondern sie ist auch f?r die Bereiche der Bew?ltigung von Alltagssituationen und der Tagesstrukturierung ?rztlich belegt. Ein relevanter Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Bereich des Wohnens ist daher auch unter Ber?cksichtigung dessen zu bejahen, dass die Familienangeh?rigen aufgrund der Schadenminderungspflicht bis zu einem gewissen Grad zur Mithilfe angehalten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.2 und E. 7.3). Dies gilt umso mehr, als die lebenspraktische Begleitung die erforderliche Regelm?ssigkeit schon dann erreicht, wenn sie ?ber eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche ben?tigt wird (Rz 8053 KSIH; BGE 133 V 450 E. 6.2).
2.4.5?? Nach dem Gesagten ist der Beschwerdef?hrer wenigstens in drei, wenn nicht sogar in vier allt?glichen Lebensverrichtungen in rechtserheblicher Weise auf Hilfe angewiesen und bedarf zudem der lebenspraktischen Begleitung, um selbst?ndig, also ausserhalb einer Institution, wohnen zu k?nnen. Der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung f?r eine Hilflosigkeit mittleren Grades ist somit gest?tzt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV und auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV ausgewiesen.
2.5???? Damit ist die angefochtene Verf?gung vom 24. November beziehungsweise vom 21. Dezember 2011 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ?ndern, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung f?r eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
3.?????? Gest?tzt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren f?r die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Ber?cksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 24. November beziehungsweise vom 21. Dezember 2011 dahingehend ge?ndert, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung f?r eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).