IV.2011.01355
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war in einer Firma für Fassadenbau tätig gewesen, bevor er ab Mitte des Jahres 2009 Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Urk. 10/12). Am 19. Juli 2009 erlitt er einen zerebrovaskulären Insult, der ein armbetontes Hemisyndrom links zur Folge hatte. Er war während zwei Tagen im Spital A.___ hospitalisiert und wurde danach in das Spital B.___ verlegt, wo wegen eines Hirnödems eine dekompressive Kraniektomie durchgeführt wurde und postoperativ eine Aspirationspneumonie, eine Totalatelektase der linken Lunge und beidseitige Lungenembolien auftraten (Bericht und Austrittsbericht des Spitals A.___, Urk. 10/11 S. 6-10; Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 17. August 2009, Urk. 10/11 S. 11-14). Am 19. August 2009 wurde X.___ zur Neurorehabilitation in die Klinik C.___ verlegt, wo er - unterbrochen durch einen Aufenthalt im Spital B.___ zur Kalotten-Reimplantation in der ersten Novemberhälfte - bis zum 26. November 2009 blieb (Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 11. Dezember 2009, Urk. 10/23 S. 5-8; Bericht des Spitals B.___ vom 9. November 2009, Urk. 10/25 S. 8-10); danach wurde er nach Hause entlassen und dort im Alltag von der Ehefrau unterstützt (vgl. Urk. 10/23 S. 8).
1.2 Am 18. September 2009 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte des Spitals A.___, des Spitals B.___ und der Klinik C.___ ein (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/23), liess durch das Spital B.___ den Verlaufsbericht vom 20. März 2010 erstellen (Urk. 10/25 S. 1-5 mit dem Bericht über die Konsultation vom 10. März 2010, Urk. 10/25 S. 6-7) und nahm den Bericht des Spitals B.___ über zwei weitere Operationen vom August 2010 zu den Akten, nämlich eine Osteoplastik infolge Knochendeckelresorption und eine Evakuierung eines epiduralen Hämatoms (Urk. 10/42).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle X.___ für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 10/48 und Urk. 10/66).
1.3 Am 27. Januar 2011 hatte sich X.___ auch für den Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet und das entsprechende Formular ausgefüllt (Urk. 10/49). Die IV-Stelle hatte durch den Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, das Beiblatt hierzu ausfüllen lassen (Angaben vom 19./21. April 2011, Urk. 10/53) und liess in der Folge am 5. Oktober 2011 eine Abklärung in der Wohnung des Versicherten durchführen (Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2011, Urk. 10/72). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2011 eröffnete sie ihm, dass sie ihm ab dem 1. Juli 2010 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen gedenke (Urk. 10/74). X.___ liess durch ein Schreiben von Dr. D.___ vom 25. Oktober 2011 Einwendungen erheben (Urk. 10/75). Ungeachtet dieser Einwendungen entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2011 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 10/79 und Urk. 2 = Urk. 10/81). Auf die Intervention des Amtsvormundes Z.___ hin (vgl. Urk. 10/81 S. 1), der am 10. März 2010 zum gesetzlichen Beistand von X.___ und seiner Ehefrau ernannt worden war (Urk. 10/59), modifizierte die IV-Stelle die Verfügung vom 24. November 2011 mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 dahingehend, dass sie als Zahlstelle neu die Gemeinde … anführte (Urk. 10/85).
2. Gegen die Verfügung vom 24. November beziehungsweise vom 21. Dezember 2011 liess X.___ durch den Beistand Z.___ mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 Beschwerde erheben und den Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades stellen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 liess X.___ auf die Erstattung einer Replik verzichten (Urk. 12) und setzte das Gericht in der Folge davon in Kenntnis, dass neu der Amtsvormund Y.___ die Beistandschaft übernommen habe (vgl. Urk. 14-20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
Ausserdem gilt nach Art. 42 Abs. 3 IVG auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
1.2
1.2.1 Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.2.2 Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.2.3 Schliesslich gilt die Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.2.4 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV dann vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss nach Art. 38 Abs. 2 IVV für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen.
2.
2.1 Aufgrund des Berichts von Dr. D.___ vom 21. April 2011 steht fest, dass als Folge des Hirninfarktes vom Juli 2009 ein schweres sensomotorisches Hemisyndrom links verblieben ist und zudem im März 2011 symptomatische Epilepsien aufgetreten sind (Urk. 10/53 S. 3). Einer der Hauptbefunde ist gemäss dem Bericht des Spitals B.___ vom 20. März 2010 eine armbetonte spastische Hemiparese links, bei der das linke Bein willkürlich gut bewegt werden kann, wogegen der linke Arm in Flexionsstellung weitestgehend fixiert ist und die Finger zwar willkürlich zu einem Faustschluss kontrahiert werden können, eine Entspannung jedoch nur passiv möglich ist (Urk. 10/25 S. 2 und S. 6). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer an Einschränkungen in den kognitiven Funktionen, die im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 11. Dezember 2009 als mittelschwer und im Bericht des Spitals B.___ als mässig bezeichnet worden waren (Urk. 10/23 S. 4 und S. 6, Urk. 10/25 S. 5) und die von der Klinik C.___ vor allem in der Aufmerksamkeit, der visuell-räumlichen Merkspanne, den Exekutivfunktionen, den arithmetischen Funktionen und den visuo-konstruktiven Leistungen beobachtet worden waren (Urk. 10/23 S. 6).
2.2 Wie dem Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2011 (Urk. 10/72) zu entnehmen ist, begründete die Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit leichten Grades, die ihrer Verfügung vom 24. November beziehungsweise vom 21. Dezember 2011 zugrunde liegt, mit der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den beiden Lebensverrichtungen „Körperpflege“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“. Umgekehrt verneinte sie damit die Hilfsbedürftigkeit in den übrigen Lebensverrichtungen, die Erfordernisse einer dauernden persönlichen Überwachung und einer ständigen Pflege sowie den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung.
Die Hilfsbedürftigkeit in den beiden von der Beschwerdegegnerin anerkannten Bereichen ist durch den Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2011 belegt, und es besteht kein Anlass zu Zweifeln daran. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit für die Zeit nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nach dem Ereignis vom 19. Juli 2009 (Art. 28 Abs. 1 IVG sinngemäss; vgl. BGE 137 V 351) für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 zu Recht wenigstens eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zugesprochen. Zu prüfen ist, ob er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit höheren Grades hat.
2.3 Was die Verrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ betrifft, so ist im Abklärungsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei funktionell selbständig und er müsse sich zwar beim Aufstehen vom Bett teilweise am Nachttisch festhalten, vermöge jedoch sämtliche Transfers selbständig, wenn auch verlangsamt durchzuführen (Urk. 10/72 S. 3). In Übereinstimmung damit hatte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 bereits im Anmeldeformular angegeben, er sei in diesem Bereich nur bis Juni 2010 - also während einer kürzeren als der erforderlichen einjährigen Dauer - auf Hilfe angewiesen gewesen (Urk. 10/49 S. 4). Dr. D.___ sodann hatte im Beiblatt, das er im April 2011 ausgefüllt hatte, zwar keine genaue zeitliche Begrenzung des Hilfebedarfs beim „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ vorgenommen; aus seinem Vermerk „teilweise“ (vgl. Urk. 10/53 S. 4) ist jedoch ebenfalls zu schliessen, dass hier kein Hilfebedarf besteht, der das erforderliche Ausmass - regelmässig und erheblich - erreicht. Dementsprechend erwähnte Dr. D.___ in seinem späteren Schreiben vom 25. Oktober 2011 (Urk. 10/75) keine Hilfsbedürftigkeit mehr in diesem Bereich.
Damit fällt eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades von vornherein ausser Betracht, da dafür gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IVV eine Hilfsbedürftigkeit in allen sechs relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlich ist.
2.4
2.4.1 Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer antragsgemäss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit hat.
2.4.2 Im Abklärungsbericht wurde zur Verrichtung „Essen“ ausgeführt, der Beschwerdeführer vermöge zwar die Gabel oder ein Glas zum Mund zu führen, könne jedoch wegen der Lähmung des linken Armes nicht mit Gabel und Messer hantieren und somit keine grösseren und härteren Speisen selbständig zerkleinern (Urk. 10/72 S. 3). Dieser Sachverhalt ist nicht strittig. Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag er indessen keine Hilfsbedürftigkeit im betreffenden Bereich zu begründen, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht zuzumuten sei, sich auf Speisen zu beschränken, die allein mit der Gabel zerkleinert werden könnten oder beim Essen gar nicht zerkleinert werden müssten, wie etwa bereits geschnittenes Brot und gehacktes oder geschnetzteltes Fleisch (Urk. 10/72 S. 3).
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zwar trifft zu, dass die versicherte Person unter dem Titel der Schadenminderungspflicht gewisse Vorkehren zur Erhaltung ihrer Selbständigkeit treffen muss (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2013, Rz 8085). Diese Vorkehren müssen jedoch zumutbar sein. Der Verzicht auf sämtliche Speisen, die bei Tisch mit dem Messer zerkleinert werden müssen, übersteigt nun aber das Zumutbare eindeutig. Dies zeigt sich schon darin, dass im Anmeldeformular die Frage nach dem Hilfebedarf bei der Zerkleinerung der Nahrung ausdrücklich gestellt wird. In Übereinstimmung damit hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung und auf Rz 8018 KSIH bestätigt, dass die Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Essen“ gegeben ist, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, und hat im konkreten Fall festgehalten, dem Leistungsansprecher könne nicht zugemutet werden, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder nur Menüs auszuwählen die er ohne Dritthilfe essen könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2010 vom 28. Januar 2011, E. 2.4).
Damit ist der Beschwerdeführer neben den Verrichtungen „Körperpflege“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ auch in der Verrichtung „Essen“ in rechtserheblichem Mass hilfsbedürftig.
2.4.3 Zum Bereich „Ankleiden/Auskleiden“ gab die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss dem Abklärungsbericht an, ihr Mann vermöge die Kleidung nicht selber aus dem Schrank zu nehmen, ohne dass die ganze Wäschebeige herausgezerrt werde. Reissverschlüsse könne er zwar mit der rechten Hand bedienen, und Hemden mit Druckknöpfen - mit viel Kraftaufwand - ebenfalls. Hingegen sei er aufgrund seines steifen linken Fusses nicht in der Lage, sich den linken Schuh anzuziehen (Urk. 10/72 S. 2). Die Abklärungsperson bezweifelte diese Einschränkungen grundsätzlich nicht, befand jedoch, der Hilfebedarf beim Bereitlegen der Kleider sei vermeidbar, wenn diese nicht zu weit oben im Schrank aufbewahrt würden, und für das Anziehen des linken Schuhs könne der Beschwerdeführer sich mit einem langen Schuhlöffel behelfen (Urk. 10/72 S. 2 f.). Ausserdem wies die Abklärungsperson auf den Austrittsbericht der Klinik C.___ hin, wo dargetan worden war, der Beschwerdeführer habe durch ergotherapeutisches Training gelernt, sich selber zu waschen und anzuziehen (Urk. 10/23 S. 6).
In Bezug auf die Aufbewahrung der Kleider leuchten die Überlegungen der Abklärungsbeauftragten der Beschwerdegegnerin ein, wenn auch zu bedenken ist, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Herausnehmen der Kleider aus dem Schrank durch eine besser zugängliche Aufbewahrung nicht gänzlich behoben werden können, weil die Probleme auch damit zusammenhängen, dass er den gelähmten linken Arm nicht einsetzen kann. Was hingegen den Hilfebedarf beim Anziehen des linken Schuhs betrifft, so wurde dieser vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit der Steifigkeit des linken Fusses begründet (Urk. 10/72 S. 2), der von der Lähmung ebenfalls betroffen ist, wenn auch nach dem Bericht des Spitals B.___ vom 20. März 2010 nicht im selben Mass wie der linke Arm (vgl. Urk. 10/25 S. 2). Die Benutzung eines Schuhlöffels verlangt indessen eine gewisse Beweglichkeit und Kraft im Fuss, woran es dem Beschwerdeführer gerade fehlt. Den Erwägungen der Abklärungsbeauftragten zum Schuhlöffelgebrauch kann denn auch nicht entnommen werden, dass dieser an Ort und Stelle tatsächlich erprobt worden wäre.
Damit bestehen zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Bereich „Ankleiden/Auskleiden“ das erhebliche Mass der Hilfsbedürftigkeit erreicht, denn dieses ist schon dort gegeben, wo die versicherte Person ein einziges unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann (vgl. Rz 8014 KSIH).
2.4.4 Selbst wenn jedoch die Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Ankleiden/Auskleiden“ sowie auch im Bereich „Verrichtung der Notdurft“ zu verneinen wäre, so müsste eine Hilflosigkeit mittleren Grades deshalb bejaht werden, weil entgegen der Ansicht im Abklärungsbericht (vgl. Urk. 10/72 S. 5) die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen ist.
Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt, sondern er fällt rechtsprechungsgemäss auch für Versicherte mit einer anderen Beeinträchtigung in Betracht, und die Rechtsprechung erwähnt hier namentlich hirnverletzte Personen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Die Abklärungsbeauftragte wiedersprach dem nicht, verneinte das Erfordernis der lebenspraktischen Begleitung jedoch mit der Begründung, der entsprechende Hilfebedarf werde bereits bei der Verrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ berücksichtigt (Urk. 10/72 S. 5). Tatsächlich trifft zu, dass die lebenspraktische Begleitung sich nicht auf den Hilfebedarf in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht, sondern ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe darstellt (vgl. BGE 133 V 450 E. 9). Die gleiche Hilfeleistung darf daher nur einmal, also entweder als Hilfe bei einer der alltäglichen Lebensverrichtungen oder als Hilfe im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung, gezählt werden (vgl. Rz 8048 KSIH). Soweit der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung in Form der Begleitung für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV benötigt, kann deshalb der Überlegung gefolgt werden, dieser Begleitungsbedarf sei bereits im Hilfebedarf bei der „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ enthalten.
Hingegen kann das Erfordernis der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV auch darin bestehen, dass jemand ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann. Hier ist der Hilfebedarf nach der Verwaltungspraxis (Rz 8050 KSIH) dann relevant, wenn er entweder die Tagesstrukturierung, die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (beispielsweise nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.) oder die Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie deren Überwachung/Kontrolle betrifft. Das Bundesgericht hat diese Praxis als gesetzes- und verordnungskonform beurteilt und im Besonderen festgehalten, dass sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstrecke (BGE 133 V 450 E. 9). Ferner hat das Gericht festgehalten, der Anspruch sei objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen, und die Umgebung, in der sie sich aufhalte, sei grundsätzlich unerheblich, da andernfalls der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nur für Alleinstehende in Frage komme (BGE 133 V 450 E. 5; Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.1). Diese bundesgerichtlich geforderte weitgehend objektive Betrachtungsweise lässt es als unrealistisch erscheinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes ohne erhebliche Hilfe einen Haushalt selbständig führt beziehungsweise organisiert und eigenständig wohnt. Nicht nur nannte Dr. D.___ im Bericht vom 19. November 2011 unter der Rubrik „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“, einen Hilfebedarf in den Tätigkeiten „Haushalt, Einkaufen, Kochen, Waschen, etc.“ (Urk. 10/53 S. 6), sondern die Klinik C.___ und das Spital B.___ stellten kognitive Defizite fest (Urk. 10/23 S. 4 und S. 6, Urk. 10/25 S. 5), die gemäss dem Austrittsbericht der Klinik C.___ zwar vom Beschwerdeführer teilweise zu kompensieren waren, aufgrund derer die Klinik die Unterstützung durch die Ehefrau und andere Familienangehörige jedoch als Voraussetzung für einen Austritt nach Hause betrachtete (vgl. Urk. 10/23 S. 8). Damit ist die Notwendigkeit der Dritthilfe nicht nur für den Teilbereich des Haushalts gegeben, sondern sie ist auch für die Bereiche der Bewältigung von Alltagssituationen und der Tagesstrukturierung ärztlich belegt. Ein relevanter Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Bereich des Wohnens ist daher auch unter Berücksichtigung dessen zu bejahen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Schadenminderungspflicht bis zu einem gewissen Grad zur Mithilfe angehalten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007, E. 7.2 und E. 7.3). Dies gilt umso mehr, als die lebenspraktische Begleitung die erforderliche Regelmässigkeit schon dann erreicht, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (Rz 8053 KSIH; BGE 133 V 450 E. 6.2).
2.4.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer wenigstens in drei, wenn nicht sogar in vier alltäglichen Lebensverrichtungen in rechtserheblicher Weise auf Hilfe angewiesen und bedarf zudem der lebenspraktischen Begleitung, um selbständig, also ausserhalb einer Institution, wohnen zu können. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ist somit gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV und auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV ausgewiesen.
2.5 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 24. November beziehungsweise vom 21. Dezember 2011 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. November beziehungsweise vom 21. Dezember 2011 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).