Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01358
IV.2011.01358

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952 (Urk. 8/3 S. 2), arbeitete zuletzt ab Dezember 1998 als Aushilfe im Stundenlohn bei der Y.___ am Z.___ (Urk. 8/9). Infolge eines am 10. Februar 2003 erlittenen Unfalls, bei welchem sie sich Impressionsfrakturen BWK6 und BWK12 zuzog (Urk. 8/12 S. 62 und S. 17), konnte sie ihre Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben, weshalb das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber per Ende Juni 2004 aufgelöst wurde (Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 6.7.1).
         Am 27. Januar 2004 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 8/3), erwerblichen (Urk. 8/4 und Urk. 8/7), medizinischen (Urk. 8/5-6, Urk. 8/8, Urk. 8/26 und Urk. 8/36) und beruflichen (Urk. 8/9) Verhältnisse der Versicherten ab, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/12, Urk. 8/22, Urk. 8/24, Urk. 8/33-34, Urk. 8/57 und Urk. 8/60-62) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom 25. August 2005, Urk. 8/30).
         Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 (Urk. 8/68) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 78 % Erwerbstätige und zu 22 % im Haushalt Tätige. Ausgehend von einer 60%igen Einschränkung im erwerblichen Bereich und einer Beeinträchtigung von 47 % im Haushalt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/68 S. 4). Anlässlich eines im Jahr 2010 erfolgten Revisionsverfahrens wurde die Rentenzusprache mit Mitteilung vom 10. August 2010 (Urk. 8/82) bestätigt.
1.2     Mit Vorbescheid vom 4. April 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht mit der Begründung, spätestens seit dem Jahr 2007 habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (Urk. 8/90 S. 2). Infolge des erhobenen Einwandes (Urk. 8/92) liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Medizin, internistisch und rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 14. September 2011, Urk. 8/104), die ihr in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/104 S. 97-98 Ziff. 9). In psychiatrischer Hinsicht wurde die Versicherte vom konsiliarisch zugezogenen Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, von der Klinik C.___, begutachtet. Dieser attestierte ihr sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/109 S. 6 Ziff. 7).
         Mit Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats mit der Begründung auf, der Invaliditätsgrad betrage nur noch 19 % (Urk. 2 S. 3).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer (Urk. 4), am 23. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente gestützt auf die Verfügung vom 15. Oktober 2008 (Urk. 8/68) auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Februar 2012 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Antrag fest und am 24. Februar 2012 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die IV-Stelle zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.

2.
2.1     Die am 2. März 1952 (Urk. 8/3 S. 2) geborene Beschwerdeführerin hatte am 21. November 2011, im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Urk. 2) das 59. Altersjahr bereits zurückgelegt und seit dem 1. Februar 2004 (Urk. 8/68), mithin seit fast 8 Jahren, eine halbe Invalidenrente bezogen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass die IV-Stelle vor der Rentenaufhebung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte (Urk. 8/89 ff.).
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von Renten bei Versicherten, die die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von 60 % und damit einer theoretisch verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von lediglich 18 % während fast 8 Jahren eine halbe Rente bezogen und seit 10 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt (Urk. 8/77), so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und insbesondere ihres Alters die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
Damit ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht aktiv gefördert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat.

3.
3.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis   Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
3.2     Bei Gutheissung der Beschwerde hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. November 2011 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).