Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 19. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene und im Irak zum Buschauffeur ausgebildete X.___ reiste 1998 in die Schweiz ein, wo er ab Oktober 2000 ohne Arbeit blieb (Urk. 7/11). Am 11. November 2007 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 bestehende Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/5). Nachdem eine berufliche Eingliederung innert nützlicher Frist nicht hatte erreicht werden können (Urk. 7/32), wurde die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 8. April 2009 (Urk. 7/37) abgeschlossen. Die IV-Stelle zog sodann den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt FMH, vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/44/1-6 mit weiteren Berichten) sowie den Operationsbericht des Spitals Z.___ vom 23. Oktober 2009 betreffend Bandscheibenvorfall (Urk. 7/48) bei, liess am 8./9. Februar 2010 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 7/54) durchführen und den Versicherten am 17. März 2010 rheumatologisch begutachten (Gutachten des A.___ vom 19. März 2010, Urk. 7/56 mit diversen Arztberichten, Urk. 7/55/1-20). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2010 (Urk. 7/59) stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht. Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten der IV-Stelle am 26. Juli 2010 (Urk. 7/66) einen am 9. Mai 2010 stattgefundenen Autounfall von X.___ angezeigt und am 6. Dezember 2010 (Urk. 7/70/1) den Bericht des Z.___ vom 18. November 2010 (Urk. 7/70/3-4) aufgelegt hatte, zog die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Dezember 2010 (Urk. 7/71) sowie von Dr. med. C.___, Oberarzt, Neurochirurgische Klinik, Spital Z.___, vom 11./12. April 2011 (Urk. 7/75 mit weiteren Berichten) bei. Anlässlich ihrer Stellungnahme hierzu legte die Rechtsvertreterin von X.___ am 3. August 2011 (Urk. 7/82) die von ihr an Dr. B.___ gestellten und von diesem am 27. Juli 2011 (Urk. 7/81) beantworteten Fragen ins Recht. Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 14. November 2011 (Urk. 7/86/5) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz am 23. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2012 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-89) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Mai 2012 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest, liess aber neu im Eventualstandpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen sowie anschliessender Neuverfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 12 S. 2). Mit Duplik vom 7. Juni 2012 (Urk. 16) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass dem Beschwerdeführer nach einer von September bis Dezember 2009 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten oder Zwangshaltungen der Halswirbelsäule ab 19. März 2010 wieder vollumfänglich zumutbar seien, womit keine Erwerbseinbusse - auch nicht nach erlittenem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2010 - ausgewiesen sei (Urk. 2), machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes nach den im Vorbescheidverfahren von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen geltend (Urk. 1). Replicando liess er sodann vorbringen, die am 22. Januar 2012 von Dr. C.___ durchgeführte Untersuchung habe klar eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation seit der letzten, im November 2010 erfolgten Beurteilung ergeben. Weil Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bloss als prognostisch denkbar erachte, sei die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im Verfügungzeitpunkt widerlegt (Urk. 12 S. 3).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.
3.1 Strittig und zu beurteilen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und eine erhebliche Erwerbseinbusse als Folge dessen ausgewiesen ist.
Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im November 2007 mit dem Hinweis auf seit dem Jahr 2000 bestehende Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/5), hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 4. März 2008 (Urk. 7/22/1-6) unter Nennung von chronischen Schmerzen paravertebral links und einer Spondylolisthese in Höhe S1 - Hinweise für eine kardiale Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden hatten sich nicht ergeben (Bericht der Praxis D.___ vom 21. November 2007, Urk. 7/22/7-8) - fest, leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % möglich, während für das Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sowie für Tätigkeiten mit Oberkörperrotationen, vornübergebeugter Haltung oder für das Arbeiten über Kopfhöhe eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/22/5). Mit Bericht vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/44/1-6) machte Dr. Y.___ eine leichte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers aktenkundig, was bloss noch eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 bis 80 % erlaube, während mittelschwere bis schwere Arbeiten zu vermeiden seien (Urk. 7/44/4). Nachdem am 23. Oktober 2009 (Operationsbericht des Spitals Z.___, Urk. 7/48) eine mikrochirurgische Sequestrektomie HWK 5/6 rechts erfolgt war und der Operateur, Dr. C.___, mit Bericht vom 23. Dezember 2009 (Urk. 7/55/16-17) die schrittweise Eingliederung ins Arbeitsleben mit einer Arbeitsaufnahme im Umfang von 30 bis 50 % ab Januar 2010 als zumutbar erachtet hatte, zeigte die am 8. und 9. Februar 2010 durchgeführte EFL (Urk. 7/54) beim übergewichtigen und stark dekonditionierten Beschwerdeführer eine im Allgemeinen gute Beweglichkeit aller Gelenke, eine leicht verminderte Kraft der Armmuskulatur sowie eine kräftige Bein- und Rumpfmuskulatur. Neurologische Auffälligkeiten fehlten. Die medizinischen Experten schätzten das Rehabilitationspotential beim Beschwerdeführer als gut ein (Urk. 7/54/4) und erachteten seine bisherige Tätigkeit als Flugzeugreiniger sowie mittelschwere Beschäftigungen für ganztags zumutbar (Urk. 7/54/5), wobei insbesondere wiederholte Drehungen mit dem Rücken Mühe bereiten dürften (Urk. 7/54/7).
Selbst wenn anlässlich der rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers vom 17. März 2010 (Expertise vom 19. März 2010, Urk. 7/56) die Gutachter zum Schluss kamen, die bisherige Tätigkeit in der Flugzeugreinigung sei dem Beschwerdeführer ab sofort mit einem Pensum von - bloss - 40 bis 50 % (Urk. 7/56/10) zumutbar, vermag dies keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. So hielten denn die Gutachter ebenso fest, für leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, worunter die zuletzt ausgeübte Beschäftigung in der Flugzeugreinigung sowie die Tätigkeit als Buschauffeur zu zählen seien, bestehe seit Januar 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/56/9). Das am 17. Dezember 2010 von Dr. B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil bestätigte sodann eine vollständige Arbeitsfähigkeit für sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 7/71/4). Und schliesslich berichtete Dr. C.___ (Bericht vom 11./12. April 2011, Urk. 7/75/1-6) - im Rahmen der am 10. November 2010 durch ihn erfolgten Untersuchung hatten sich Hinweise für eine persistierende Radikulopathie nicht finden lassen und hatte der Beschwerdeführer die aus dem Schleudertrauma vom 9. Mai 2010 stammenden Beschwerden als weitestgehend abgeklungen bezeichnet (Urk. 7/70/3) -, die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst (Urk. 7/75/3-4) sowie jede andere wechselbelastende Beschäftigung (Urk. 7/75/5) seien aus medizinischer Sicht vollumfänglich zumutbar.
Damit steht rechtsgenüglich fest, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2010 zumindest leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sind.
3.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 1) ergeben sich aus den aufliegenden Akten keinerlei Hinweise für eine relevante Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes nach den durch die Beschwerdegegnerin erfolgten Abklärungen. So notierte Dr. C.___ mit Bericht vom 18. Januar 2012 (Urk. 13/2) ausdrücklich, wie bereits mit Sprechstundenbericht vom 10. November 2010 festgestellt, habe sich sicherlich keine Verschlechterung der klinisch-neurologischen Befunde seit stattgehabter Dekompression der C6-Wurzel rechts vom 23. Oktober 2009 ergeben. Der Arzt wies - wie schon verschiedentlich zuvor (Urk. 7/70/4; 7/75/4) - darauf hin, dass als effektivste Massnahmen gegen die Beschwerden eine Gewichtsreduktion und die Wiederherstellung der muskulären Balance entlang der Wirbelsäule zu betrachten und anzustreben seien. Dass eine Verschlechterung nicht ausgewiesen ist, ergibt sich sodann auch aus der Beantwortung der Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an dessen Hausarzt Dr. B.___, welcher die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als gleichbleibend bis leicht verbessert bezeichnete und notierte, die Schmerzschübe hätten sich an der Zahl und in der Intensität verringert (Bericht vom 27. Juli 2011, Urk. 7/81/1). Dass Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bloss mit 50 % bezifferte (Urk. 7/81/2), vermag hieran nichts zu ändern, hatte der Arzt die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2011 doch bereits in seinem Bericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 7/71/3) auf 50 % eingeschätzt, gleichzeitig aber feststellt, in rein sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe eine vollumfängliche Leistungsfähigkeit (Urk. 7/71/4). Mithin ergibt sich kein Grund, von der - durch den Operateur Dr. C.___ bestätigten - Einschätzung, wonach in leichter, wechselbelastender Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, abzuweichen.
Soweit der Beschwerdeführer aus der Beantwortung der von ihm an Dr. C.___ gestellten und von diesem am 22. Januar 2012 beantworteten Fragen (Urk. 13/1) etwas anderes ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist zum einen die - soweit diese überhaupt als angestammt bezeichnet werden könnte - Tätigkeit in der Flugzeugreinigung aktenkundig nicht als schwer zu qualifizieren (keine schweren Gegenstände heben, nicht einmal Abfallsäcke, Urk. 7/54/7) und würde zum anderen eine leidensangepasste Beschäftigung eine schwere Tätigkeit in der Reinigung explizit ausschliessen. Die unter diesen Prämissen gestellten Fragen sind daher zum vornherein nicht verwertbar. Kommt hinzu, dass Dr. C.___ auf dem Fragebogen erneut - wie schon im vorgängig zitierten Bericht vom 18. Januar 2012 (Urk. 13/2) - ausdrücklich angab, eine Verschlechterung habe sich - abgesehen von geklagten stärkeren Schmerzen - klinisch-neurologisch nicht finden lassen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung mit Blick auf die Folgen des Unfalles vom Mai 2010 (vgl. Urk. 7/82) ergeben, hatte der Beschwerdeführer anlässlich der dem Ereignis nachfolgenden Untersuchungen durch Dr. C.___ doch explizit eine weitgehende Beschwerdebesserung der aus dem Schleudertrauma stammenden Beschwerden aktenkundig gemacht (Urk. 7/70/3).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nach den durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen weder ausgewiesen ist noch entsprechende Hinweise dafür vorliegen, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen Umgang genommen werden kann. Hingegen ist der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht darauf aufmerksam zu machen, dass ihm die Ärzte gewichtsreduzierende, die Rumpfmuskulatur stärkende Massnahmen (Urk. 7/70/4, Urk. 7/56/10) sowie eine allgemeine Rekonditionierung (Urk. 7/54/5) dringendst empfahlen, und Dr. C.___ von der Fortführung der Physiotherapie eine Schmerzlinderung sowie Steigerung der Belastbarkeit erwartete (Urk. 7/75/4).
3.3 Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zu Händen der Beschwerdegegnerin als erlernten Beruf denjenigen des Buschauffeurs angegeben hatte (Urk. 7/5/4), in der Schweiz über etliche Jahre hinweg Arbeitslosenentschädigung bezog und im Zeitraum von 2005 bis 2008 in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes integriert war, wo er - zumindest zwischen April 2007 und März 2008 (Urk. 7/20) - leichte Tätigkeiten verrichtete, ist fraglich, ob die Voraussetzungen der Erfüllung des Wartejahres - eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit - überhaupt gegeben sind. Wie nachfolgend aufgezeigt, braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Mangels schlüssiger Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) wäre vorliegend nicht nur das Invaliden-, sondern auch das Valideneinkommen anhand von Tabellenwerten festzusetzen, was - über einen Prozentvergleich - zu einem Invaliditätsgrad von Null bis höchstens von 25 % (bei maximalem Leidensabzug) führte und keinerlei Anspruch auf Rentenleistungen begründete.
4. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).