Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01362
IV.2011.01362

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
  
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladener

Sachverhalt:


1.      
1.1     Y.___, geboren 1970, welcher letztmals vom 1. Mai 2006 bis 28. Februar 2009 als Koch beim Restaurant Z.___, M.___, tätig war (Urk. 6/12/2, Urk. 6/15/3), meldete sich am 10. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 6/4) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei behandelnden Ärzten des Versicherten verschiedene Berichte ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/8) bei. Mit Mitteilung vom 25. Mai 2010 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung des Versicherten und sprach ihm Leistungen im Sinne einer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (Urk. 6/24). Nach durchgeführter Eingliederungsberatung (Urk. 6/43, Urk. 6/53) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung  mit Mitteilung vom 10. Januar 2011 ab (Urk. 6/42).
1.2     Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/50, Urk. 6/51) stellte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 17. November 2011 (Urk. 6/65 = Urk. 2/2, Urk. 6/72 = Urk. 2/1, Urk. 6/51) für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 einen Invaliditätsgrad von 100 % und für die Zeit ab 1. August 2010 einen solchen von 80 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zu.

2.       Dagegen erhob die X.___, A.___, die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Restaurants Z.___ (vgl. Urk. 6/12/5), am 23. Dezember 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es seien die angefochtenen Verfügungen vom 17. November 2011 (Urk. 2/1-2) aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer ärztlichen Begutachtung des Versicherten zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Mit der Beschwerde reichte die X.___ ein psychiatrisches Gutachten über den Versicherten vom 13. Dezember 2011 (Urk. 3) ein.
         Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 (Urk.  5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. März 2012 (Urk. 7) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen und es wurde der X.___ eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Der Versicherte liess sich innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme (Urk. 7) nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Im Folgenden ist vorerst die medizinische Aktenlage als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
2.2     Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ (B.___) diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. März 2009 Kopfschmerzen, welche durch einen übermässigen Gebrauch von Schmerzmedikamenten verursacht würden, eine Migräne ohne Aura und eine depressive Entwicklung (Urk. 6/11/6). Angezeigt sei ein ambulanter Schmerzmittelentzug und eine Umstellung auf eine schmerzdistanzierende Basistherapie (Urk. 6/11/7).
2.3     Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, stellte in seinem Bericht vom 12. April 2009 fest, dass der Versicherte seit April 2008 an zunehmend starken, durch Stress ausgelösten Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch, an einer Migräne ohne Aura und an einer depressiven Entwicklung leide (Urk. 6/11/2). Deswegen bestehe seit dem 23. September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/11/3).
2.4     Mit Bericht vom 14. April 2009 diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ unter anderem seit Februar 2008 bestehende Kopfschmerzen unklarer Ätiologie und eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, welche sich im Zuge der Kopfschmerzerkrankung und dem Verlust der Arbeitstätigkeit entwickelt habe (Urk. 6/10 Ziff. 1.1). Der Versicherte leide gemäss seinen Angaben unter teilweise täglich auftretenden Kopfschmerzattacken, welche mit einer erhöhten Reizbarkeit, Lärmunverträglichkeit, Ruhebedürfnis, Konzentrationsstörungen, Appetitminderung und Störung des Geschmackssinnes verbunden seien (Urk. 6/10 Ziff. 1.7). 
2.5     Am 12. September 2008 diagnostizierte Dr. med. D.___,  Fachärztin für Neurologie FMH, beim Versicherten eine Migräne ohne Aura mit Verdacht auf beginnende Chronifizierung, welche  durch beruflichen Stress, eine beginnende depressive Entwicklung sowie einen chronischen Schmerzmittel-Konsum ausgelöst werde (Urk. 6/13/6). Indiziert sei eine medikamentöse Therapie mittels Schmerzmedikamenten und Antidepressiva sowie eine Psychotherapie. Aus neurologischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, welche bei einem erhofften positiven Verlauf auf das prämorbide Ausgangsniveau von 100 % gesteigert werden könne (Urk. 6/13/7).
2.6     Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ stellten mit (undatiertem) Bericht vom Juli 2009 fest, dass sich das Zustandsbild aus psychiatrischer Sicht teilweise gebessert habe (Urk. 6/19 S. 1). Aktuell sei der psychische Zustand mehrheitlich kompensiert. Der Versicherte werde jedoch durch die stressabhängig auftretenden Kopfschmerzen und durch die Arbeitsunfähigkeit bei wiederholten erfolglosen Arbeitsversuchen stark belastet. Die Symptomatik nehme leicht depressive Züge an. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die behandelnden Neurologen beurteilt. Es sei indes davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seinem bisherigen Beruf zurzeit noch stark beeinträchtigt sei (Urk. 6/19 S. 3).
2.7     Mit Bericht vom 10. Februar 2010 diagnostizierten die Ärzte der Neurologischen Klinik des B.___ eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und eine chronische Migräne bei Status nach Analgetikaübergebrauchskopfschmerzen. Im Vordergrund stehe gegenwärtig die Anpassungsstörung mit vollkommen inadäquater Reaktion des Versicherten. Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass die Kopfschmerzen eine Folge der Anpassungsstörung und nicht deren Ursache seien. Es sei ein Weiterführen der Psychotherapie sowie eine Beschäftigungstherapie angezeigt (Urk. 6/46/9).
         In ihrem Bericht vom 3. März 2010 erwähnten die Ärzte der neurologischen Klinik des B.___, dass der Versicherte weiterhin unverändert an Kopfschmerzen leide. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die behandelnden Psychiater bestimmt. Aus neurologischer Sicht bestehe allenfalls eine leichte Einschränkung im Umfang von 20 % bis 30 % (Urk. 6/20 S. 1). 
2.8     Am 13. Dezember 2010 stellten die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ fest, dass der Versicherte eine Arbeitstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % aufgenommen habe. Ein Ziel der Behandlung sei die Erreichung einer der psychischen Belastbarkeit angepassten Erhöhung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sollte jedoch nicht zu schnell erfolgen (Urk. 6/40).
2.9     Am 3. April 2011 stellte Dr. C.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang des vom Versicherten seit dem 1. Oktober 2010 ausgeübten Arbeitspensums von 20 % als Küchenmitarbeiter auszugehen (Urk. 6/46/6).
2.10   Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 14. April 2011, dass sich die Gesamtsymptomatik seit März 2010 leicht gebessert habe, und dass der Versicherte gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % arbeiten könne (Urk. 6/47/1). Eine weitere, der psychischen Belastbarkeit angepasste Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ein längerfristiges Ziel der Behandlung. Mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei indes nicht sicher und nicht kurzfristig zu rechnen. Allenfalls könnte das Arbeitspensum in langsamen Schritten im Umfang von 10 % bis 20 % innerhalb eines halben Jahres erhöht werden (Urk. 6/47/3).
2.11   Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, praktischer Arzt FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2011 aus, dass gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen sei (Urk. 6/49/5).
2.12   Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem im Auftrag der Beschwerdeführerin verfassten Gutachten vom 13. Dezember 2011 (Urk. 6/80/25-42 = Urk. 3) die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion, aktuell leichten Grades. Das Medikamtenscreening habe ergeben, dass der Versicherte nicht sämtliche verordneten Medikamente und insbesondere keine Schmerzmedikamente einnehme, weshalb ein Analgetikaübergebrauch nicht festzustellen sei (Urk. 3 S. 16). Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine Depression mittleren Grades, sondern nur eine solche leichten Grades festgestellt werden können. Dem Versicherten sei die Ausübung einer behinderungsangepassten, stressarmen Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums uneingeschränkt zuzumuten (Urk. 3 S. 14). In der gegenwärtig ausgeübten, stressbelasteten Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 3 S. 15).
3.
3.1     Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des B.___ in somatischer Hinsicht vorerst am 9. März 2009 Kopfschmerzen bei einem übermässigen Gebrauch von Schmerzmedikamenten und eine Migräne diagnostizierten (Urk. 6/11/6). Damit übereinstimmend stellten auch Dr. C.___ am 12. April 2009 (Urk. 6/11/2) und Dr. D.___ am 12. September 2008 (Urk. 6/19 S. 1) eine Migräne ohne Aura sowie durch Stress und Medikamentenübergebrauch  beziehungsweise einen chronischen Schmerzmittel-Konsum verursachte Kopfschmerzen fest. Demgegenüber gingen die Ärzte der Neurologischen Klinik des B.___ am 10. Februar 2010 (Urk. 6/46/9) davon aus, dass eine Anpassungsstörung mit vollkommen inadäquater Reaktion gegenwärtig im Vordergrund stehe, und dass die Kopfschmerzen durch diese verursacht worden seien. Damit übereinstimmend stellten sie am 3. März 2010 fest, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich in die Zuständigkeit der behandelnden Psychiater falle (Urk. 6/20 S. 1).
3.2     Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte der Neurologischen Klinik des B.___ vom 10. Februar 2010 (Urk. 6/46/9) ist vorliegend demnach davon auszugehen, dass der Versicherte zur Hauptsache durch Kopfschmerzen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde, und dass diese Kopfschmerzen ihrerseits spätestens ab dem 10. Februar 2010 weit überwiegend durch eine im Vordergrund stehende psychische Gesundheitsstörung verursacht worden sind. Somit wird die Arbeitsfähigkeit des Versicherten überwiegend aus psychischen Gründen beeinträchtigt.
3.3     In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ am 14. April 2009 davon aus, dass der Versicherte unter Kopfschmerzen unklarer Ätiologie und unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen leide (Urk. 6/10 Ziff. 1.1). Im Juli 2009 stellten sie einen mehrheitlich kompensierten psychischen Zustand sowie eine leicht depressive Züge annehmende Symptomatik fest (Urk. 6/19 S. 3). Demgegenüber diagnostizierte Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2011 eine längere depressive Reaktion leichten Grades (Urk. 3 S. 14).
3.4     In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Während die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des B.___ (Urk. 6/11/6) am 3. März 2010 feststellten, dass die Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Psychiater bestimmt werde, und dass aus neurologischer Sicht allenfalls eine leichte Einschränkung im Umfang von 20 % bis 30 %  bestehe (Urk. 6/20 S. 1), attestierte Dr. C.___ dem Versicherten am 12. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/11/3) und am 3. April 2011 eine solche von 80 % (Urk. 6/46/6). Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ gingen am 13. Dezember 2010 (Urk. 6/40) und am 14. April 2011 (Urk. 6/47/3) von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus, wobei eine der psychischen Belastbarkeit angepasste Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft zwar möglich sei, jedoch nicht zu schnell erfolgen sollte. Damit übereinstimmend vertrat Dr. E.___ am 17. Mai 2011 die Meinung, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe (Urk. 6/49/5). Demgegenüber ging Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2011 davon aus, dass der Versicherte gegenwärtig lediglich an einer längeren depressiven Reaktion leichten Grades leide, und dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten, stressarmen Tätigkeit uneingeschränkt zuzumuten sei (Urk. 3 S. 14).
3.5     Bezüglich des Gutachtens von Dr. F.___ ist zu bedenken, dass es sich dabei um ein Parteigutachten der Beschwerdeführerin handelt, weshalb bei dessen Würdigung ein strenger Massstab heranzuziehen ist. Es ist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beweiswert versicherungsinterner Berichte medizinischer Fachpersonen zu verweisen, wonach bei auch nur geringen Zweifeln an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4). Wenn ohne Einholen eines externen Gutachtens entschieden werden soll, so rechtfertigt es sich, diesen strengen Massstab auch auf Parteigutachten anzuwenden.
In formeller Hinsicht erfüllt das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten von Dr. F.___ vom 13. Dezember 2011 (Urk. 3) zwar die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien (vgl. E. 1.4). Denn der Gutachter verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des streitigen medizinischen Sachverhalts notwendige ärztliche Spezialisierung und hat in seinem Gutachten die massgebenden medizinischen Vorakten berücksichtigt. Die Beurteilung durch Dr. F.___ vermag indes in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn einerseits setzte sich Dr. F.___ nur am Rande und daher nicht in angemessener Weise mit den vom Versicherten geklagten Kopfschmerzen auseinander. Andererseits ist dem Gutachten von Dr. F.___ im Hinblick auf die von ihm gestellte Diagnose einer längeren depressiven Reaktion leichten Grades (Urk. 3 S. 14) eine eingehende Auseinandersetzung mit den davon abweichenden Diagnosestellungen durch die behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutachters in diagnostischer Hinsicht nicht als nachvollziehbar begründet erscheinen. Des Weiteren lässt sich der Beurteilung durch Dr. F.___ keine nachvollziehbare Begründung der von ihm postulierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, ruhigen und stressarmen Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt und der von ihm geschätzten Arbeitsfähigkeit von 80 % in der vom Versicherten gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Küchenmitarbeiter entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ daher nicht abgestellt werden.
3.6     Hinsichtlich der Beurteilungen durch den RAD-Arzt Dr. E.___ gilt es zu beachten, dass dieser über eine Spezialisierung als Praktischer Arzt, nicht hingegen über eine solche als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Hinzu kommt, dass er seine Einschätzungen alleine aus den vorhandenen medizinischen Akten gewann und sie nicht auf einer eigenen Untersuchung des Versicherten gründen. Ein Abstellen auf die Stellungnahmen von Dr. E.___ fällt daher ausser Betracht.
3.7     Auch die Beurteilungen durch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ vermögen nicht vollumfänglich zu überzeugen. Denn ihren Berichten lässt sich keine nachvollziehbare Begründung für die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit von 20 % in der vom Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübten sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten erkennen (Urk. 6/40 und Urk. 6/47/3). Indessen vermag das Gutachten von Dr. F.___ erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte zu wecken. Zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts kann aus diesen Gründen darauf nicht abgestellt werden.
3.8     Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen. 

4.
4.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist in der Invalidenversicherung indes in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn ein Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist indes möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
4.2     Vorliegend sind die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten bisher ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Versicherten und bezüglich des Umfangs der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten ergänzend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise ein psychiatrisches Gutachten einholen und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfügen.  

5.
5.1     Nach der Rechtsprechung können Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine diagnostizierte psychische Beeinträchtigung begründet als solche noch keine Invalidität (BGE 131 V 49 E. 1.2). In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung und auf sonstige vergleichbare pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromale Zustände besteht sodann die Vermutung, dass diese mit einer zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 132 V 70 E. 4.2.1, BGE 131 V 50 E. 1.2).
5.2     Auf Grund der vorhandenen Akten ist die diagnostische Qualifikation des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten unklar. Während die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ von Kopfschmerzen unklarer Ätiologie und einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen ausgingen (Urk. 6/10 Ziff. 1.1), stellte Dr. F.___ 2011 eine längere depressive Reaktion leichten Grades fest (Urk. 3 S. 14). Es ist indes nicht auszuschliessen, dass die von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden ergänzenden medizinischen Abklärungen eine Qualifikation des psychischen Leidens des Versicherten als somatoforme Schmerzstörung oder einen sonstigen vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand ergeben könnten. In einem solchen Falle wäre seitens der Beschwerdegegnerin auch anhand der entsprechenden Kriterien die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit zu prüfen. Auch diesen Überlegungen sind seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr zu tätigenden ergänzenden Abklärungen und des zu fällenden neuen Entscheids Rechnung zu tragen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 17. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).