Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01363
IV.2011.01363

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1958, Mutter von drei Kindern, meldete sich wegen einer chronischen Migräne, Nackenbeschwerden, Schulter- und Rückenschmerzen und einer Panvertebralsymptomatik, bestehend seit fünf Jahren, am 2. Dezember 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 9. Juni 1998 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der Wartefrist ab (Urk. 10/10/1-3). Am 9. Oktober 1998 meldete die Versicherte der IV-Stelle, zusätzlich Ende Juli / Anfang August 1998 eine Gehirnblutung erlitten zu haben (Urk. 10/11). Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin rückwirkend ab 1. August 1998 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Mitteilung des Beschlusses vom 29. Juni 1999, Urk. 10/21/2-3).
1.2     Die im Jahre 2000 durchgeführte Rentenrevision (vgl. Urk. 10/23) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad und damit einen unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (vgl. Mitteilung vom 11. Mai 2000, Urk. 10/25). Mit Rückerstattungsverfügung vom 19. Februar 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten insbesondere mit, dass infolge Scheidung am 31. August 2001 von X.___ der Anspruch auf die Ehegattenzusatzrente für ihn entfalle (Urk. 10/28).
1.3     Die folgenden Rentenrevisionen ergaben wiederum einen unveränderten Invaliditätsgrad und damit einen unveränderten Anspruch von Z.___ auf die bisherige ganze Invalidenrente (vgl. Mitteilung vom 16. Juli 2002 [Urk. 10/34] und Mitteilung vom 7. September 2005 [Datum gemäss Aktenverzeichnis; Urk. 10/48]).
1.4     Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Kinderrente für die mit der Versicherten gemeinsame Tochter, A.___, ihm als das Sorgerecht ausübender Vater ab Juni 2007 direkt auf sein Konto überwiesen werde (Urk. 10/65). Mit Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2011 forderte die IV-Stelle von X.___ rückwirkend per 31. August 2010 die Rentenleistungen zugunsten von Z.___ sowie die Kinderrenten für A.___ infolge unbekannten Aufenthalts der Versicherten seit dem 11. August 2010 zurück (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Zürich, mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Es sei die Verfügung vom 1. Dezember 2011 aufzuheben und es sei von einer Rückforderung im Betrag von CHF 32'376.00 abzusehen;
2. eventualiter sei die Verfügung vom 1. Dezember 2011 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, einen Betrag von maximal CHF 10'227.00 zurückzubezahlen;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2012 um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 9, unter Beilage eines Schreibens der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 12. April 2012 [Urk. 11]).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
1.2     Gemäss Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist im Bereich der Invalidenversicherung vor Verfügungserlass ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat. Gemäss Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Nur wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird und es sich um die Zusprache bestimmter Leistungen der Invalidenversicherung geht, bedarf es keines Erlasses eines Vorbescheids oder einer Verfügung (Art. 74ter IVV).

2.       Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
2.1     Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 N 11 ff.).
2.2     Nach Art. 42 ATSG zweiter Satz müssen die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 126 zu Art. 61 ATSG).
2.3     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 10 zu Art. 42).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder im Rahmen eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis ff. IVV noch - obwohl ihre Verfügungen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG direkt beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar sind - in allgemeiner Form gestützt auf Art. 42 ATSG das rechtliche Gehör gewährt. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Verletzung ist als schwerwiegend zu qualifizieren, da dem Beschwerdeführer bereits die elementarsten, aus dem Gehörsanspruch fliessenden Rechte nicht gewährt wurden, indem er ohne vorherige Mitwirkungsmöglichkeit oder Vorabinformation direkt mit dem endgültigen Beschluss der Beschwerdegegnerin konfrontiert wurde.
3.2     Weiter ist zu bemängeln, dass die Begründung des Entscheids („Ihre Ex-Frau hat sich per 11.08.2010 bei der Einwohnergemeinde abgemeldet nach ‚Unbekannt’. Diese Nachricht hat uns erst im September 2011 erreicht und aus diesem Grund haben wir die IV-Rente vorübergehend eingestellt. Leider hat sich Frau Z.___ nicht bei uns gemeldet. Von Gesetzes wegen sind wir verpflichtet, die IV-Leistungen rückwirkend per 31. August 2010 [Abmeldedatum] einzustellen und die zu unrecht bezahlten Leistungen zurück zu fordern.“) nicht nur sehr knapp ausgefallen, sondern schlechterdings nicht nachvollziehbar ist. Weder geht hervor, welchen Sachverhalt die Beschwerdegegnerin aus welchen Gründen für erstellt und für rechtserheblich hält, noch ist ersichtlich, gestützt auf welche einschlägigen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen sie - als mit dem Vollzug eines Bundesgesetzes betrauten und damit an das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip gebundenen Institution - ihren Entscheid stützt. Im Übrigen ist dem erkennenden Gericht auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, aus welchen Gründen Z.___ als Staatsangehörige der Türkei, mit welcher die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, keinen Anspruch mehr auf ihre ganze IV-Rente haben könnte, aus welchen Gründen für sie - oder sogar für ihren geschiedenen Ehemann als Beschwerdeführer - eine Rückerstattungspflicht der sie betreffenden IV-Rente bestehen könnte und unter welchem Titel den Beschwerdeführer eine Rückzahlungspflicht für die Kinderrenten treffen könnte. Durch diese krasse Verletzung der Begründungspflicht wurde dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung von vornherein verunmöglicht.
3.3     Damit hat die Beschwerdegegnerin in zweifacher Weise schwerwiegend die Gehörsansprüche des Beschwerdeführers verletzt, was ohne Weiteres die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat.
         Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2011 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - gegebenenfalls - unter vorgängiger Gehörsgewährung über die Leistungsrückforderung in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.

4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3; ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
         Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
4.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen gegebenenfalls über die Rückerstattungspflicht neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).