IV.2011.01367
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, verheiratet, Vater von zwei Kindern, angelernter Holzbearbeiter, war seit dem 1. November 2002 in einem Pensum von 100 % als technischer Isoleur bei der Y.___ AG, '___', (Y.___ AG) angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. März 2006, Urk. 7/8). Zudem war X.___ nebenerwerblich vom 10. Juli 2001 bis am 31. Oktober 2003 aushilfsweise als Reinigungsmitarbeiter in einem Pensum von rund 30 % bei der Z.___ AG, '___', tätig (Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. April 2006, Urk. 7/16).
Am 8. September 2005 erlitt X.___ im Rahmen eines Arbeitsunfalles am rechten Auge eine Perforation der Hornhaut (vgl. Urk. 7/5/14; Unfallmeldung vom 15. September 2005, Urk. 7/5/29). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/5). Per 9. November 2005 wurde das 100%ige Pensum als technischer Isoleur bei der Y.___ AG beendet (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. März 2006, Urk. 7/8). Am 9. März 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer bei einem Unfall erlittenen Augenverletzung rechts und einer seit einem im Alter von 6 Jahren erlittenen Unfall bestehenden Augenkrankheit links zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/3).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten daraufhin mit, die Kosten für eine berufliche Abklärung im Bereich Armaflex-Isolation bei der Y.___ AG vom 1. Mai bis am 31. Juli 2006 zu übernehmen (Verfügung vom 18. April 2006, Urk. 7/14). Akzessorisch leistete die IV-Stelle Taggelder während diesem Zeitraum (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2006, Urk. 7/17). Anschliessend gewährte die IV-Stelle während der Anlernzeit im Bereich Armaflex-Isolation bei der Y.___ AG vom 1. August bis am 30. September 2006 Taggelder (Mitteilung vom 17. Juli 2006, Urk. 7/22; Verfügung vom 18. Juli 2006, Urk. 7/24). Danach war X.___ bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 % als Armaflex-Isoleur beziehungsweise Hilfs-Isoleur angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. März 2010 [Urk. 7/39]). Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 gab die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen bekannt (Urk. 7/32). Am 31. Juli 2008 endete das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ AG (Urk. 7/39). Seit dem 1. August 2008 war er in einem Pensum von 100 % als Isoleur bei der A.___ AG '___' angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Mai 2010, Urk. 7/44).
1.3 Am 24. Februar 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an, nun wegen eines seit dem 12. August 2009 vorhandenen Blutkrebses (Urk. 7/33). Dr. med. B.___, tätig an der Klinik für Hämatologie des Spitals C.___, attestierte ihm eine vom 12. August 2009 bis voraussichtlich April 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht von Dr. B.___ vom 17. März 2010, Urk. 7/40). Ab dem 1. Mai 2010 war der Versicherte nur noch in einem Pensum von 50 % in der Isoleur-Baustellenorganisation bei der A.___ AG '___' tätig (Urk. 7/44). Die IV-Stelle verfügte am 10. August 2011 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, rückwirkend seit dem 1. September 2010 (Urk. 7/63-64).
Mit E-Mails vom 6. und 8. September 2011 teilte die Pensionskasse des Versicherten, die Swiss Life AG, Zürich, der IV-Stelle mit, dass das effektive Invalideneinkommen höher sei als das berechnete (vgl. Urk. 7/65-66). Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass die bisherige Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt werde (Urk. 7/71). Die entsprechende Verfügung erging am 24. November 2011, wobei die Leistungsherabsetzung rückwirkend per 1. August 2011 erfolgte (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom 24. November 2011 sei aufzuheben, und es sei der Invaliditätsgrad richtig zu berechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 16. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4
1.4.1 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Herabsetzung der Dreiviertelsrente rechtens ist. Dies ist vorliegend anhand eines Vergleichs der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der die Dreiviertelsrente zusprechenden Verfügungen vom 10. August 2011 (Urk. 7/63-64) und den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Herabsetzungsverfügung vom 24. November 2011 (Urk. 2) zu beantworten. Der medizinische Sachverhalt ist unstrittig (vgl. Urk. 1; Urk. 6) und gibt zu keinen Erörterungen Anlass.
3. Die Verfügung vom 10. August 2011 erwuchs in Rechtskraft, woran auch nichts ändert, dass die Swisslife als zuständige Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule mit E-Mail vom 6. September 2011 darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2011 monatlich Fr. 2‘300.-- (x 13) verdiene, was höher sei als das hypothetisch bestimmte Invalideneinkommen. Ein klarer Beschwerdewille ist diesem E-Mail nicht zu entnehmen, und als mit der Durchführung einer Sozialversicherung betrauten Institution hätte der Swisslife klar sein müssen, dass sie den Beschwerdeweg zu beschreiten hat, insbesondere nachdem die Lohnänderung per 1. August 2011 noch vor Verfügungserlass stattgefunden hatte. Das fragliche E-Mail ist damit auch nicht nachträglich durch das Gericht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2011 zu qualifizieren.
4. Demnach konnte die Beschwerdegegnerin auf die rechtskräftig gewordene Verfügung vom 10. August 2011 nur mittels Revision im Sinne von Art. 17 ATSG oder mittels prozessualer Revision im Sinne von Art. 53 ATSG zurückkommen (vgl. E. 1.4.1).
4.1 Dass zwischen dem 10. August 2011 und dem 24. November 2011 eine Änderung des Valideneinkommens eingetreten sei, geht aus den Akten nicht hervor. Beide Zeitpunkte beziehen sich auf dasselbe Jahr und damit dasselbe Jahreseinkommen. Es ergeben sich nur verschiedene Aussagen bezüglich des im Gesundheitsfall erzielbaren Jahreseinkommens, was aber keinen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG darstellt.
4.2
4.2.1 Bezüglich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin am 10. August 2011 nicht auf das Einkommen in der Höhe von Fr. 2‘750.-- ab, das der Beschwerdeführer ausweislich des Schreibens der A.___ AG vom 17. August 2010 seit dem 1. Mai 2010 bei einem Pensum von 50 % bei ihr verdiente, wobei der Lohn der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprach (Urk. 7/47), sondern errechnete - gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 27. Dezember 2010, wonach aufgrund der Polyneuropathie aus versicherungsmedizinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Installateur langfristig nicht mehr empfohlen werden könne (Urk. 7/56/3-4) - anhand des zumutbaren Belastungsprofils ein hypothetisches Einkommen (Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 21. März 2011, Urk. 7/55). Mithin gab die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der daraus theoretisch abzuleitenden Erwerbsmöglichkeit den Vorzug gegenüber dem faktisch erzielten Verdienst, den sie längerfristig nicht mehr für zumutbar hielt.
4.2.2 Bei der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin von einer Veränderung des massgeblichen Sachverhalts, nämlich von einer Veränderung des Invalideneinkommens seit Verfügungserlass ausgegangen. Diese Annahme trifft nur schon deshalb nicht zu, weil die Lohnänderung bereits per 1. August 2011 wirksam wurde, die Verfügung aber erst am 10. August 2011 erging. Überdies lag jener Verfügung die Überlegung zugrunde, dass hinsichtlich des Invalideneinkommens nicht auf den faktischen, sondern auf den medizinisch auch längerfristig zumutbaren Verdienst abzustellen ist. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die es nahegelegt hätten, auf diese Überlegung zurückzukommen, sind aber nicht ersichtlich.
4.2.3 Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Veränderung der rechtserheblichen Verhältnisse - und damit einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG - angenommen.
4.3 Die angefochtene Verfügung lässt sich auch nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen. Nach der Rechtsprechung kann der tatsächlich erzielte Verdienst nur als Invalideneinkommen gelten, wenn die versicherte Person die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und der Lohn der Arbeitsleistung entspricht (BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Eine Ausschöpfung der Arbeitskraft über den Rahmen, der ärztlicherseits attestiert worden ist, kann als unzumutbar betrachtet werden mit der Folge, dass nur der zumutbare Verdienst als Invalideneinkommen angerechnet wird (vgl. Urteil I 485/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. November 2005, E. 5.3.1, in welchem entschieden wurde, dass auch dann nur der Verdienst eines 50%igen, als ärztlich maximal zumutbaren Pensums als Invalideneinkommen anzurechnen ist, wenn die versicherte Person über zwei Jahre zu 68 % gearbeitet hat). Demzufolge kann die Verfügung vom 10. August 2011 auch nicht als zweifelsohne unrichtig im Sinne der Wiederwägungsvoraussetzungen bezeichnet werden.
5. Demnach hat es bei der ursprünglichen Verfügung vom 10. August 2011 sein Bewenden und ist in ersatzloser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).