Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01368
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IV.2011.01368
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 25. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nachdem sich der 1950 geborene X.___ am 29. Juni 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein am 31. Mai 2005 erlittenes HWS-Schleudertrauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 13/4), verneinte diese mit Verfügung vom 19. Januar 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 13/59). Da sich in den Akten keine schlüssige Einschätzung des Gesundheitszustandes des Versicherten und seiner Arbeitsfähigkeit finden liess, wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juni 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und erneuten Beurteilung des Rentenanspruchs an die Verwaltung zurückgewiesen wurde (Urk. 13/86).
1.2 In der Folge liess der Versicherte mit Eingaben vom 20. und 22. September 2010 (Urk. 13/88, 13/91) weitere medizinische Unterlagen (Urk. 13/89, 13/92) auflegen und die IV-Stelle mit Eingabe vom 30. September 2010 implizit auffordern, weitere Berichte behandelnder Ärzte einzuholen (Urk. 13/94), was diese dann tat (Urk. 13/95, 13/101, 13/103, 13/104). Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 erneuerte der Versicherte sein bereits mit Eingabe vom 20. September 2010 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 13/97). Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass eine anwaltliche Verbeiständung beim derzeitigen Stand des Abklärungsverfahrens nicht notwendig erscheine, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden könne (Urk. 13/102). Am 22. März 2011 wurde eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung durch die Abklärungsstelle Z.___ angeordnet (Urk. 13/107). Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 liess der Versicherte zum von der Abklärungsstelle vorgesehen Untersuchungsprogramm Stellung nehmen und verschiedene Arztberichte einreichen, welche bereits in die Verfahrensakten aufgenommen worden waren; gleichzeitig stellte er ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (Urk. 13/110, 13/111). Am 13. September 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung beim derzeitigen Verfahrensstand mangels Notwendigkeit abgewiesen werde (Urk. 13/120). Mit Eingabe vom 14. September 2011 verlangte der Versicherte, dass die Abweisung seines Gesuchs mit einer beschwerdefähigen Verfügung erfolge (Urk. 13/121). Daraufhin wurde das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 abgewiesen (Urk. 2 [= 13/129]).
2.
2.1 Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm im Verwaltungsverfahren ab Januar 2011 die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2012 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Y.___ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt; gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen (Urk. 15) und weitere Unterlagen einreichen (Urk. 16/1-6), darunter einen Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals A.___ vom 16. Februar 2012 (Urk. 16/1).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 bejahte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1988 (BGE 114 V 228) gestützt auf Art. 4 der damaligen Bundesverfassung (aBV) einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung nach Erlass des Vorbescheids im Sinne von Art. 73
bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der damals geltenden Fassung in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. Mit den erforderlichen sachlichen Voraussetzungen sei es dabei allerdings streng zu nehmen (nebst der Bedürftigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise keine prozessuale Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens oder der verlangten Handlungen; erhebliche Tragweite der Sache für die gesuchstellende Partei; Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten; vgl. BGE 112 Ia 17 E. 3c). Ein strenger Massstab werde insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfalle insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen würden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspreche. Sodann dränge sich eine anwaltliche Verbeiständung nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle (BGE 114 V 228 E. 5b). Diese Rechtsprechung wurde nach dem Wechsel vom Vorbescheid- zum Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 beibehalten (siehe auch Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung [BV] und Art. 37 Abs. 4 ATSG); sie ist seit der Rückkehr zum Vorbescheidverfahren am 1. Juli 2006 weiterhin ausschlaggebend (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5a, 114 V 228 E. 5b, AHI 2000 S. 163 E. 2a).
Sofern die erwähnten sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, besteht daher grundsätzlich erst im Vorbescheidverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
3.
3.1 Während die IV-Stelle dafür hielt, dass eine anwaltliche Vertretung vor Erlass eines Vorbescheides nur ausnahmsweise und vorliegend nicht notwendig sei (Urk. 2), ist der Beschwerdeführer der gegenteiligen Auffassung, da er - auch zufolge seines Gesundheitszustandes - nach Aufhebung eines ersten rentenverweigernden Entscheides und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung nicht in der Lage sei, seine Rechte ohne anwaltlichen Beistand wirksam zu wahren (Urk. 1 und 15).
3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ein erstes Gesuch des Versicherten vom 20. September 2010 (erneuert mit Eingabe vom 21. Januar 2011) um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Schreiben vom 31. Januar 2011 formlos abgewiesen hatte (Urk. 13/102). Da der Beschwerdeführer in der Folge nicht verlangte, dass darüber eine Verfügung zu erlassen sei, ist von der Rechtsbeständigkeit dieses Entscheids auszugehen. Ein weiteres Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde erst am 7. Juni 2011 gestellt (Urk. 13/111); dieses ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren vor dem 7. Juni 2011 verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3 Es trifft zwar zu, dass sich nach einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung eine anwaltliche Verbeiständung in gewissen Fällen aufdrängen mag; dies insbesondere dann, wenn schwierige Rechtsfragen von grosser Tragweite zu klären sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 23 zu Art. 37). Vorliegend hielt das hiesige Gericht im Rückweisungsentscheid vom 28. Juni 2010 dafür, dass in den Akten keine schlüssige Einschätzung des Gesundheitszustandes des Versicherten und seiner Arbeitsfähigkeit zu finden sei, weshalb die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und erneuten Beurteilung des Rentenanspruches zurückgewiesen wurde (Urk. 13/86). Damit war der weitere Gang des Verwaltungsverfahrens vorgezeichnet: Nachdem das Gericht das sich in den Akten befindende Gutachten als nicht überzeugend qualifizierte, war eine weitere Begutachtung unabdingbar. Bei der Anordnung einer solchen handelt es sich indes nicht um eine komplexe Angelegenheit, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern würde. Dies gilt auch für Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen; soweit ein Versicherter in der Lage ist, in einer Arztpraxis oder einer Begutachtungsstelle zu erscheinen, ist nicht zu sehen, weshalb er diesbezüglich auf den Beistand eines Rechtsanwalts angewiesen wäre. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nur der Betroffene das Vorhandensein von Ausstands- oder Ablehnungsgründen zu erkennen vermag, da diese mit seiner Person - und nicht mit derjenigen seines Rechtsvertreters - verbunden sind. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer gegen die begutachtenden Ärzte keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vor, weshalb er mit Bezug auf Geltendmachung solcher von vornherein nicht auf rechtskundigen Beistand angewiesen war. Soweit der Beschwerdeführer auf die bei der Einholung von Gutachten in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive hinweisen lässt (Urk. 1 und 15), übersieht er, dass die IV-Stelle im vorliegenden Fall bereits am 22. März 2011 ein polydisziplinäres Gutachten anordnete; entsprechend durfte dieses noch nach altem Verfahrensstandard eingeholt werden. Damit ist die Auffassung der IV-Stelle, eine Verbeiständung sei frühestens im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Gutachten - welche unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohne weiteres erst im Vorbescheidverfahren erfolgen kann - notwendig, nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festgelegt werden. Diese Vorschrift muss - analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff der Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (BGE 104 II 222) - nicht nur im Verfahren der Hauptsache, sondern auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte - wie beispielsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung oder die Festsetzung der Entschädigung für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter - zur Anwendung gelangen. Andernfalls müssten immer wieder schwer begründbare Abgrenzungen vorgenommen werden, was die Praxis des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum nicht mehr in Kraft stehenden Art. 134 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) eindrücklich zeigt. Vorliegend sind die dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen; zufolge der ihm mit Verfügung vom 21. Februar 2012 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Der mit Verfügung vom 21. Februar 2012 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Y.___, macht mit seiner Honorarnote vom 21. Juni 2012 einen Aufwand von 9 Stunden geltend, wovon 1,75 Stunden für die Redaktion der Beschwerde, 1,5 Stunden für Korrespondenz, 1 Stunde für Telefonate, 4,5 Stunden für die Redaktion der Replik mit Beilagen und 0,25 Stunden für die Erstellung der Kostennote angefallen seien (Urk. 19). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint dies als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2011, welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amtliche Mandate des Bezirksgerichts Zürich entspricht). So werden administrative Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie beispielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr und der zeitliche Aufwand zur Erstellung von Photokopien nicht entschädigt. Dasselbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kenntnisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechtsstudium. Vorliegend entfallen mindestens 0,25 Stunden auf Positionen, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (Erstellung der Kostennote). Bei grosszügiger Betrachtung können eine halbe Stunde Aufwand für Instruktion (in der Aufstellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters vermutlich in der Position "Telefonate" enthalten), 1,75 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, eine halbe Stunde für notwendige Korrespondenz (vgl. die Eingaben an das Gericht vom 16. Januar 2012 [Urk. 7: Begleitschreiben zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren] und vom 30. Januar 2012 [Urk. 10: Orientierung über nach Beschwerdeerhebung laufende Korrespondenz im Verwaltungsverfahren]) sowie eine Stunde für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere halbe Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Ferner sind Auslagen in Höhe von Fr. 19.-- zu berücksichtigen (Porti für die Eingaben vom 28. Dezember 2011 [Urk. 1], 16. Januar 2012 [Urk. 7], 30. Januar 2012 [Urk. 10] und 27. Februar 2012 [Urk. 15]; das Porto für die Einreichung der Kostennote gehört zu einer Position, welche grundsätzlich nicht zu entschädigen ist). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 938.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Y.___, '___', wird mit Fr. 938.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).