IV.2011.01369

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 5. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, war seit 16. Februar 2009 bei der Y.___ AG, C.___, als Reinigerin tätig (Urk. 10/3/1). Am 7. Juni 2010 meldete sie sich wegen Lungen-und Gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/11-12), Arztberichte (Urk. 10/9/6-12; Urk. 10/14; Urk. 10/22; Urk. 10/25) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/10/1-7) ein. Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht; Urk. 10/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/30-34; Urk. 10/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/46 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Dezember 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit oder eines Gutachtens, eventualiter Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2012 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2012 mitgeteilt und gleichzeitig Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt sowie die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die gesetzlichen Grundlagen zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), dessen Berechnung bei Teilerwerbstätigen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 28a Abs. 3 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist dagegen ihre Qualifikation als Teilerwerbstätige (vgl. Urk. 1 S. 4).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Akten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigerin aus. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr jedoch zu 100 % zumutbar, wobei infolge ihrer Einschränkungen ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % vom Tabellenlohn zu gewähren sei. Im Haushaltbereich, in welchem sie zu 76 % tätig wäre, sei sie zu 31.5 % eingeschränkt. Dies ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gesamthaft 26 % (Urk. 1 S. 2 f.). Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien weder eine Begutachtung noch andere medizinische Abklärungen angezeigt (Urk. 9 S. 2).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Auswirkungen ihres Gesundheitszustandes auf ihre Arbeitsfähigkeit seien zu wenig abgeklärt worden. Sie könne nicht arbeiten, auch nicht unter behinderungsangepassten Bedingungen. Es seien weitere medizinische Untersuchungen notwendig, insbesondere sei der Grund für die festgestellte Muskelenzymerhöhung weiterhin unklar. Solange keine vollständigen Abklärungen getätigt seien, könne über ihren Rentenanspruch nicht entschieden werden. Es werde dem Gericht überlassen, ob eine Rückweisung vorzunehmen oder ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 1 S. 5 f.).

3.
3.1     Mit Bericht vom 26. April 2010 (Urk. 10/9/6-8) stellten die Ärzte der Rheumaklinik am Spital D.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/9/6):
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- totale Ruptur der Supraspinatussehne rechts und partielle SSC Ruptur rechts, Bicepstendinopathie
- sekundär zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit deutlicher muskulärer Dysbalance
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Fehlhaltung mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule LWS und muskuläre Dysbalance
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont
- bikompartimentale mittelschwere Gonarthrose beidseits
- Vitamin D-Mangel
- unklare Erhöhung der Muskelenzyme
Die Beschwerdeführerin sei seit November 2009 arbeitsunfähig geschrieben. Ätiologisch ungeklärt sei die wiederholte Erhöhung der Muskelenzyme. Ob sich dahinter als Ursache der in der Anamnese teilweise angegebenen, nicht gut definierbaren „Ganzkörperschmerzen“ ein beginnendes myopathisches Geschehen verberge, sei mit den bisher durchgeführten Untersuchungen nicht ganz klärbar. Es sei eine stationäre Abklärung sinnvoll, in deren Rahmen das therapeutische Konzept eingeleitet werden könne (Urk. 10/9/7-8).
3.2     Nach einem Sturz am 16. August 2010 wurde eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts festgestellt. Nach sechswöchigem Tragen eines Gipses sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand ohne Schmerzen aus der ambulanten Therapie entlassen worden (Urk. 10/14).
3.3     Vom 4. bis 8. April 2011 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik hospitalisiert. Die Ärzte stellten zusätzlich zu den bisherigen (vgl. Urk. 10/9/6) die folgenden Diagnosen, wobei sie den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts nicht mehr erwähnten (Urk. 10/25/6):
- unklare Erhöhung der Muskelenzyme
- Differenzialdiagnose: entzündliche oder metabolische Myopathie
- aktuell: MR-Tomographie der Oberschenkel oder elektrophysiologische Abklärungen durch die Patientin abgelehnt
- Status nach Hepatitis B
- DD: Status nach Impfung
- Asthma bronchiale
Leider habe die Beschwerdeführerin vehement weitere Abklärungen der Muskelenzymerhöhung abgelehnt. Ein MRI sei wegen Platzangst abgelehnt worden, ebenso eine vorgängige medikamentöse Sedation oder eine Elektroneuromyographie. Es sei lediglich eine kleine Tumorsuche mittels Röntgen sowie eine Abdomen-Sonographie durchgeführt worden. Die Enzym-Erhöhung bleibe weiterhin unklar. Unter intensivierter Physiotherapie und Ausbau der Analgesie hätten die lumbovertebralen Beschwerden und die Knieschmerzen positiv beeinflusst werden können. Eine MR-tomographische Untersuchung der Oberschenkelmuskulatur sei zum Ausschluss einer Myositis zu empfehlen (Urk. 10/25/6-7).
3.4     RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte am 5. Mai 2011 aus, es seien gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik bei der Beschwerdeführerin mehrere somatische Gesundheitsschäden ausgewiesen, aus deren Vorhandensein medizintheoretisch eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit abgeleitet werden könne. Bei fehlenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit in dem einzigen, bereits ein Jahr alten Arztbericht seien die Einschränkungen nur theoretisch festzulegen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin sei unter Berücksichtigung der im Arztbericht der Rheumaklinik beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde sowie langjähriger fachärztlich-orthopädischer Erfahrung seit 26. April 2010 nicht mehr möglich. Dies entspreche einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei jedoch seit April 2010 uneingeschränkt zumutbar, sofern es sich um eine körperlich leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende rückenschonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeit im Armvorhalt oder über Kopf, ohne häufiges Treppensteigen und Steigen auf Leitern sowie ohne Knien, Kauern und Hocken handle (Urk. 10/29/3).
3.5     Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin und  Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/4/7 Ziff. 6.7), stellte mit Bericht vom 3. August 2011 (Urk. 10/25/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Muskelschmerzen unklarer Aetiologie, bestehend seit April 2011, mit Erhöhung der Muskelenzyme
- Periarthropathia humeroscapularis rechts seit Mai 2010, mit Ruptur der Supraspinatussehne rechts
- Zervikovertebrales Schmerzsyndrom seit 2009
- Gonarthrose beidseits, lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit 2009
Diese Diagnosen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Ohne Auswirkungen seien ein Asthma bronchiale (COPD) sowie ein Status nach Radiusfraktur rechts im August 2010 und Ängstlichkeit.
Als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit 9. Oktober 2009 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6); die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.7), und die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Seit 2009 seien wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 20 % ganztags zumutbar (Urk.  10/25/4).
3.6     Am 9. November 2011 hielt Dr. Z.___ fest, die erst drei Monate nach seiner Beurteilung eingetroffenen Berichte von Dr. A.___ und der Rheumaklinik enthielten keine neuen Diagnosen oder Befunde. Eine Enzymerhöhung sei symptomlos und habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. A.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar und werde durch die Befunde nicht gestützt. Vielmehr bestätigten die ausführlichen Befunde, wie sie im Bericht der Rheumaklinik genannt würden, die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 10/45/3).

4.      
4.1     Die Berichte der Rheumaklinik enthalten abgesehen vom Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit November 2009 arbeitsunfähig geschrieben sei, keine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für die hier interessierende Frage sind diese Berichte deshalb von untergeordneter Bedeutung. Hingegen kann diesen Berichten entnommen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch der weiteren Abklärung bedarf, wurde doch der Grund für die Enzymerhöhung  - aufgrund der bisherigen Weigerung der Beschwerdeführerin, sich genauer untersuchen zu lassen - noch nicht umfassend geklärt. Nachdem es sich dabei jedoch um eine beginnende myopathische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit  handeln kann, sind diese Untersuchungen für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unerlässlich.
4.2     Dies auch, da die übrigen Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht zu genügen vermögen: Dr. A.___ begründete seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in keinerlei Tätigkeit mehr arbeitsfähig sei, nicht. Zudem enthält sein Bericht die zu dieser Einschätzung widersprüchliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin seit 2009 wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 20 % zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.5).
RAD-Arzt Dr. Z.___ stützte seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, hauptsächlich auf die Berichte der Rheumaklinik. Diese enthalten jedoch diesbezüglich keine Feststellungen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Angaben von Dr. Z.___ mangels Durchführung eigener Untersuchungen mit Erhebung von Anamnese und Befunden nicht um Arztberichte im Sinne der Rechtspraxis (vgl. vorstehend E. 1.2).
4.3     Insgesamt fehlt es somit an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und an der Grundlage für einen Entscheid. Da sich bereits die medizinische Aktenlage als ungenügend erweist, ist auf den Haushaltabklärungsbericht vom 29. August 2011 (Urk. 10/27) nicht weiter einzugehen. Nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen wird unter Berücksichtigung der aktuellen Diagnose ein neuer Haushaltabklärungsbericht einzuholen sein.

5.
5.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid wie vorliegend eine Frage bislang vollständig ungeklärt geblieben und der Sachverhalt damit ungenügend festgestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Dies entspricht im Übrigen auch dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2).
5.2     Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Veranlassung einer geeigneten fachmedizinischen Beurteilung den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt neu beurteile und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Diese wird auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG).

6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt) auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).