IV.2012.00004
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Kreyenb?hl
Urteil vom 16. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 43, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete zuletzt seit dem 29. Oktober 2001 als Serviceangestellte beim Hotel Y.___, ehe sie am 13. M?rz 2006 krankgeschrieben wurde (Urk. 8/18/7). Am 8. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte wegen einer Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm medizinische und berufliche Abkl?rungen vor und sprach X.___ mit Verf?gung vom 22. Mai 2008 - ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 55 % - mit Wirkung ab 1. M?rz 2007 eine halbe Rente zu (Urk. 8/34/1).
2. Anl?sslich einer von Amtes wegen durchgef?hrten Rentenrevision holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, vom 14. Juli 2009 (Urk. 8/45) sowie den Arbeitgeberbericht des Hotel Y.___ vom 13. August 2009 (Urk. 8/47) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 27. November 2009, Urk. 8/49) erstellen. Weiter verfasste sie den Abkl?rungsbericht f?r Selbst?ndigerwerbende vom 15. Januar 2010 (Urk. 8/76), zog den Bericht von Dr. med. A.___, FMH f?r Allgemeinmedizin, vom 9. September 2010 (Urk. 8/57/1-6) bei und gab beim B.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 11. Februar 2011 (Urk. 8/72) respektive 6. Juni 2011 (Urk. 8/74) erstattet wurde. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Juli 2011, Urk. 8/80, und Einwand vom 14. Oktober 2011, Urk. 8/88/1-5, unter Beilage des Berichts von Dr. Z.___ vom 13. September 2011 [Urk. 8/88/6-9]) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verf?gung vom 15. November 2011 (Urk. 2) mit Wirkung per Januar 2012 auf.
3. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, am 3. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 15. November 2011 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdef?hrerin auch nach dem 31. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Ferner seien die Kosten von Fr. 1?839.15 f?r die Untersuchung und den Bericht von Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdef?hrerin hielt mit Replik vom 21. Februar 2012 an ihren Antr?gen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. M?rz 2012 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdef?hrerin angezeigt wurde (Urk. 15).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung begr?ndet als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
1.3???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung, welche ?auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71? E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010? E. 1 mit Hinweisen).
1.4???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.??????
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdef?hrerin zu Recht aufgehoben hat. Dabei stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin oder dessen erwerbliche Auswirkungen zwischen der Rentenzusprache vom 22. Mai 2008 (Urk. 8/34) und dem Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 15. November 2011 (Urk. 2) wesentlich ver?ndert haben oder nicht.
2.2???? Bei der urspr?nglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer Arbeitsf?higkeit seit M?rz 2006 (Beginn der einj?hrigen Wartezeit) erheblich eingeschr?nkt sei. Die angestammte T?tigkeit als Serviceangestellte sei ihr nicht mehr zumutbar, in einer angepassten T?tigkeit sei sie noch zu 50 % arbeitsf?hig (Urk. 8/30/1). Sie st?tzte sich diesbez?glich auf den Bericht des C.___ vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/13) und die Berichte von Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2006 (Urk. 8/10) und 24. Januar 2007 (Urk. 8/9; Urk. 8/24/4).
2.2.1?? Im erw?hnten Bericht des C.___ vom 20. Februar 2007 erhoben die behandelnden ?rzte gest?tzt auf ihre Erkenntnisse anl?sslich der vom 13. M?rz bis 1. April und vom 21. Juni bis 7. Juli 2006 erfolgten Hospitalisationen sowie der ambulatorischen Nachkontrolle vom 20. August 2006 folgende Diagnose (Urk. 8/13/2):
???????? ein lumboradikul?res Reizsyndrom S1 links bei/mit
???????? - Diskushernie L5/S1 mit Luxat nach kaudal (MRI Lendenwirbels?ule 14. M?rz 2006), Mikrodiskektomie/Wurzelneurolyse S1 am 23. Juni 2006
???????? - einem Status nach Diskushernien-Operation 1997 (Mikrodiskektomie L5/S1 links, Kantonsspital D.___)
Wegen der immobilisierenden Schmerzen sei die Beschwerdef?hrerin seit dem 11. M?rz 2006 zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/13/3). F?r eine aktuelle Beurteilung verwiesen sie auf den Hausarzt.
2.2.2?? Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem an Prof. Dr. med. E.___, FMH f?r Neurochirurgie, gerichteten Bericht vom 17. Oktober 2006 einen Status nach einem Sturz im M?rz 2006 und einen Status nach starkem Niesen eine Woche sp?ter, mit Entwicklung einer luxierten Diskushernie L5/S1 links im Bereich einer bereits operierten Etage vor zehn Jahren, jetzt Status nach Operation mit neuropathischem Schmerzsyndrom (Urk. 8/10/2). Im Bericht vom 24. Januar 2007 erkl?rte Dr. Z.___, in der urspr?nglichen T?tigkeit im Service sei die Beschwerdef?hrerin nicht mehr arbeitsf?hig. In Frage komme noch eine T?tigkeit im Bereich Kontrolle oder als Gouvernante, zun?chst zwei Stunden vormittags, evtl. zwei Stunden nachmittags (Urk. 8/9/1).
2.3???? Anl?sslich des vorliegenden Revisionsverfahrens ?usserten sich die beteiligten ?rzte wie folgt:
2.3.1?? Dr. Z.___ gab in seinem Bericht vom 14. Juli 2009 an, dass ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit R?cken- und Nackenbeschwerden vorliege. Seit ca. vier Wochen bestehe eine Exacerbation der Lumboischialgie links mit lumbalen Schmerzen und einem Schw?chegef?hl im linken Bein sowie Schwierigkeiten beim Laufen und Ein-/Aussteigen aus Bus und Tram (Urk. 8/45).
2.3.2?? Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 9. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein chronisches lumboradikul?res Syndrom, einen Status nach zweimaliger Diskushernienoperation (1997 und Unfall 2006) und passagerer Beinparese links. Die Beschwerdef?hrerin sei in ihrer zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Kellnerin seit dem 7. Juni 2007 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig. Auch einer angepassten T?tigkeit k?nne sie nicht nachgehen, da sie nicht l?nger als eine halbe Stunde sitzen oder stehen k?nne. Rotationen und B?cken seien ebenfalls nicht m?glich (Urk. 8/57/1-6).
2.3.3?? Die B.___-Gutachter stellten in ihrer rheumatologisch-psychiatrischen Expertise vom 6. Juni 2011, die auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin umfasste, folgende Diagnosen (Urk. 8/74/6):
???????? (1) ? ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen in das linke Bein mit/bei
?????????????? - Kopfprotraktion, abgeflachter BWS-Kyphose
?????????????? - einem Status nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 1997 und 2006, residuell abgeschw?chtem Achillesehnenreflex
?????????????????? aktuell keine Hinweise f?r eine manifeste radikul?re Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
???????? (2) ? Zeichen eines dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens, in geringgradigem Ausmass
???????? (3) ? eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung
???????? (4) ? ein Status nach Depression nach dem Unfalltod ihres Sohnes im Oktober 2000
???????? In der interdisziplin?ren Beurteilung kamen die B.___-Gutachter zum Schluss, die aktuelle T?tigkeit als Inhaberin einer Boutique f?r Kleider, Schmuck und Accessoires entspreche gem?ss den Angaben der Beschwerdef?hrerin einer k?rperlich leichten T?tigkeit. Auch als Serviceangestellte sei sie sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht arbeitsf?hig. Aufgrund der Befundlage seien ihr diese T?tigkeiten seit dem 11. M?rz 2007 in vollem Arbeitspensum zumutbar. F?r eine k?rperlich leichte T?tigkeit bestehe unter Ber?cksichtigung der nachfolgend aufgef?hrten Limiten ebenfalls eine volle Arbeitsf?higkeit seit dem 11. M?rz 2007: Heben vom Boden zur Taillenh?he maximal/selten mindestens 10 kg (gezeigte Leistung bei manchmal), wahrscheinlich bis 12,5 kg; Heben von Taillen- zu Kopfh?he maximal/selten 7,5 kg; Heben horizontal maximal/selten mindestens 7,5 kg (gezeigte Leistung bei oft), wahrscheinlich bis 15 kg Tragen rechte Hand maximal/selten mindestens 7,5 kg (gezeigte Leistung bei oft), wahrscheinlich bis 10 kg; Tragen linke Hand maximal/selten mindestens 7,5 kg (gezeigte Leistung bei manchmal), wahrscheinlich bis 10 kg (Urk. 8/74/7-8).
2.3.4?? Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 13. September 2011 einen Status nach Diskushernienoperationen lumbosakral 1997 und 2006, mit postoperativen neuropathischen Schmerzen, bei Wurzelvernarbungen fest. Das Krankheitsbild sei chronifiziert. Zum psychiatrischen Gutachten der Klinik F.___ vom 11. Februar 2011 und zum B.___-Gutachten vom 6. Juni 2011 erkl?rte Dr. Z.___, dass f?r die Beschwerden mit Lumboischialgie links ein somatisches Korrelat im CT vorliege, sowohl fr?her als auch aktuell. Auch w?rden sklerotische Ver?nderungen im Bereich der ISG mit sektorieller Aufhebung vom Gelenkspalt bestehen. Sodann sei die neuropathische Schmerzkomponente nicht ber?cksichtigt worden. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzst?rung sei bei den vorhandenen organischen Grundlagen nicht vertretbar, auch wenn die Beschwerdef?hrerin durch ihre lange Krankheit als Reaktion depressive Z?ge zeige. Auch bei den nachvollziehbaren und bekannten Schmerzen k?nne bei der EFL-Testung nicht einfach eine Selbstlimitierung angenommen werden, wenn die Beschwerdef?hrerin tats?chlich Schmerzen habe. Wegen der neuropathischen Schmerzen habe Prof. E.___ ihr fr?her das Medikament Lyrica verschrieben. Die medizinischen Grundlagen bei der Zusprechung der Rente und heute seien die gleichen geblieben (Urk. 8/88/7-8).
3.
3.1????
3.1.1?? Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, und Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, haben im rheumatologischen B.___-Fachgutachten vom 6. Juni 2011 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Ihr Gutachten basiert auf einer fach?rztlichen Untersuchung einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die beiden Gutachter haben die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdef?hrerin auseinandergesetzt. Die medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge haben sie einleuchtend dargelegt (Urk. 8/74/2-9).
3.1.2?? Die B.___-Rheumatologen nannten als Diagnose insbesondere ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen in das linke Bein (Urk 7/74/6). Die vonseiten des C.___ am 20. Februar 2007 gestellte Diagnose eines lumboradikul?ren Reizsyndroms S1 links (Urk. 8/13/2), welche der Rentenzusprache vom 22. Mai 2008 im Wesentlichen zugrunde lag, konnten sie nicht (mehr) best?tigen. Sie erkl?rten, dass es aktuell keine Hinweise f?r eine manifeste radikul?re Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik gebe. In Bezug auf den Status nach der radikul?ren Symptomatik h?tten sie persistierend noch einen abgeschw?chten Achillesehnenreflex linksseitig gefunden. Die diffuse und nicht dermatombezogene Sensibilit?tsminderung des gesamten linken Beines, die verminderte Kraft bei Fusssenkung und -hebung und der h?chstens endphasig positive Las?gue seien bei negativem Slump weniger Ausdruck einer aktuellen radikul?ren Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik (Urk. 8/74/6). Diese Ausf?hrungen sind schl?ssig und nachvollziehbar. So erhoben die behandelnden ?rzte des C.___ als auch Dr. Z.___ noch ein ausgepr?gtes Schonhinken links, m?ssige schmerzhafte Bewegungseinschr?nkungen der LWS in allen Ebenen mit Finger-Boden-Abstand von 40 bzw. 50 cm, segmentale, sehr schmerzhafte Palpation LWK (Lendenwirbelk?rper) 5 und LWK 4 und einen positiven Las?gue bei 70? bzw. 30? links (Urk. 8/13/3; Urk. 8/10/2).
3.1.3?? Weiter gaben die B.___-Rheumatologen an, aufgrund der postoperativen MRI- und CT-Untersuchungen der Lendenwirbels?ule w?rden keine Hinweise f?r eine Rezidivhernie bestehen. Die von Dr. Z.___ beschriebene partielle Syndesmose der ISG erscheine angesichts der Tatsache, dass eine zuvor erfolgte MRI-Untersuchung (C.___) keine Hinweise f?r aktive oder chronische Ver?nderungen gezeigt habe, unklar. Auch unter Ber?cksichtigung der Klinik sei eine Spondylarthritis wenig wahrscheinlich (Urk. 8/74/6). Der Einwand Dr. Z.___s, die neuropathische Schmerzkomponente sei vorliegend nicht ber?cksichtigt worden, geht ebenfalls fehl (Urk. 8/88/8). Die B.___-Rheumatologen haben im Rahmen der ausf?hrlichen Anamnese auch die von Prof. E.___ ge?usserte Vermutung, aufgrund der erfolgreichen Behandlung mit dem Medikament Lyrica k?nnte ein neuropathischer Schmerzanteil vorliegen, erw?hnt (Urk. 8/74/2). Bei ihrer sorgf?ltigen Untersuchung konnten sie dann aber offensichtlich keine neuropathischen Schmerzen feststellen. Dr. Z.___ hatte im ?brigen - so wie Prof. E.___ im sp?teren Verlauf (Urk. 8/11/9) - in seinem Bericht vom 24. Januar 2007 erkl?rt, dass das erw?hnte Lyrica der Beschwerdef?hrerin trotz einer 500 mg-Dosierung nicht viel n?tze (Urk. 8/9/1).
3.1.4?? Betreffend die Belastungstests f?hrten die B.___-Rheumatologen aus, dass die Beschwerdef?hrerin einige Selbstlimitierungen, zeitweilig ein auff?llig langsames Bewegungsverhalten mit wiederholten Schmerz?usserungen und entsprechender Mimik/Gestik gezeigt habe. Dies weise unter Ber?cksichtigung der tiefen Selbsteinsch?tzung der Leistungsf?higkeit auf ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten hin (Urk. 8/74/6). Die Belastbarkeit der Beschwerdef?hrerin liege im Minimum im Bereich einer leichten T?tigkeit. Die aktuelle T?tigkeit als Inhaberin einer Boutique f?r Kleider, Schmuck und Accessoires sei gem?ss den Angaben der Beschwerdef?hrerin selbst als k?rperlich leicht einzustufen und zumutbar. Auch die T?tigkeit als Serviceangestellte sei ihr aus somatischer Sicht zuzumuten (Urk. 8/74/7). Angesichts der ?berzeugenden Darlegungen der B.___-Rheumatologen und der vorliegenden Testresultate (Urk. 8/74/10-19) erscheint diese Einsch?tzung ohne Weiteres nachvollziehbar.
3.1.5?? Dr. A.___ hat in seinem Bericht vom 9. September 2010 sodann nicht plausibel begr?ndet, weshalb die Beschwerdef?hrerin seit dem 7. Juni 2007 in ihrer angestammten und auch in einer angepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsunf?hig sein soll (Urk. 8/57/1-6). Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.1.6?? Es ist somit festzuhalten, dass das rheumatologische B.___-Fachgutachten vom 6. Juni 2011 eine zuverl?ssige Beurteilungsgrundlage darstellt. Aus somatischer Sicht liegt eine wesentliche ?nderung des Gesundheitszustands der Beschwerdef?hrerin vor. Daran vermag auch die R?ckdatierung der vollen Arbeitsf?higkeit auf den 11. M?rz 2007 nichts zu ?ndern. Denn wie unter E. 3.1.2 dargelegt, haben die B.___-Gutachter hinreichend begr?ndet, inwiefern seit der letztmaligen Beurteilung mit Befunderhebungen eine wesentliche ?nderung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
3.2????
3.2.1?? Auch Dr. med. I.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Chefarzt der Klinik F.___, hat in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 11. Februar 2011 detaillierte Befunde sowie eine nachvollziehbare Diagnose erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fach?rztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. I.___ hat die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdef?hrerin auseinandergesetzt.
3.2.2?? In seiner psychiatrischen Beurteilung erkl?rte Dr. I.___, die Beschwerdef?hrerin habe am 1. Oktober 2001 nach einem schweren Autounfall ihren einzigen Sohn verloren, und im Rahmen der akuten Belastungs- sowie prolongierten Trauerreaktion sei es zur Entwicklung einer Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion gekommen. Deshalb sei die Beschwerdef?hrerin gespr?chspsychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt worden. Nach einem Jahr sei es zur Remission der depressiven Symptomatik gekommen, und sie habe wieder voll arbeiten k?nnen. Die Beschwerdef?hrerin habe den Verlust ihres Sohnes aber nie richtig verarbeiten k?nnen, was auch w?hrend der vorliegenden Untersuchung aufgefallen sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben habe sie im August 2006 eine R?ckenoperation gehabt, wobei es nie zur vollst?ndigen Schmerzr?ckbildung gekommen sei. Bei doch unausreichenden somatischen Befunden und erheblichen bewussten und unbewussten seelischen Belastungen k?nne der Beschwerdef?hrerin daher die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung gestellt werden. Eine schwerwiegende psychische Komorbidit?t, weitere schwere k?rperliche Begleiterkrankungen, ein ausgewiesener sozialer R?ckzug, ein prim?rer Krankheitsgewinn sowie unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Therapie seien bei ihr allerdings nicht festzustellen. Deshalb k?nne der Beschwerdef?hrerin trotz der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden. F?r die Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht w?rden auch die weitgehend erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Ged?chtnisfunktion, Konzentrations-, Merkf?higkeit, Auffassungsverm?gen, Gedankenfluss, geistige Flexibilit?t, Antrieb und Psychomotorik) sprechen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie demzufolge seit dem 11. M?rz 2007 (Zeitpunkt der Berentung) nie ?ber l?ngere Zeit arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 8/72/5-6). Diese Schlussfolgerung von Dr. I.___ ist gest?tzt auf die von ihm genannten unauff?lligen Befunde und unter Einbezug seiner Erl?uterungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Sein psychiatrisches Fachgutachten bildet demnach ebenfalls eine zuverl?ssige Beurteilungsgrundlage. Im ?brigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits Prof. E.___ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2006 (Urk. 8/5/1) und Hausarzt Dr. med. J.___, FMH f?r Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 27. Januar 2007 (Urk. 8/11/5) bei der Beschwerdef?hrerin eine somatoforme Schmerzverarbeitungsst?rung diagnostiziert hatten.
3.2.3?? Der Argumentation von Dr. med. K.___, Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD), wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin auch aus psychiatrischer Sicht verbessert hat, zumal im Rahmen der Rentenzusprache eine somatoforme Schmerzverarbeitungsst?rung und eine Depression als relevant angesehen worden seien, kann nicht gefolgt werden (Urk. 8/90/2). Im damaligen Verfahren wurde keine psychiatrische Untersuchung durchgef?hrt. Die von Dr. K.___ zitierten ?rzte Prof. E.___ (Urk. 8/5/3) und Dr. J.___ (Urk. 8/11/5) diagnostizierten zwar - wie erw?hnt - unter anderem eine somatoforme Schmerzverarbeitungsst?rung, ?usserten sich aber beide nicht zur Frage deren ?berwindbarkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung (vgl.? E. 1.2). Dr. Z.___ bemerkte lediglich am Rande, dass die Depressionen der Beschwerdef?hrerin angesichts ihrer Situation st?rker werden k?nnten (Urk. 8/9/1).
3.3???? Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdef?hrerin aus somatischer Sicht eingetreten ist. Da ihr die angestammte T?tigkeit als Serviceangestellte sowie eine angepasste T?tigkeit zu 100 % zumutbar sind, besteht keine Erwerbseinbusse mehr. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 15. November 2011 (Urk. 2) deshalb zu Recht aufgehoben. Diesbez?glich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1???? Art. 45 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass der Versicherungstr?ger die Kosten der Abkl?rung ?bernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so ?bernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen f?r die Beurteilung des Anspruchs unerl?sslich waren oder Bestandteil nachtr?glich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]).
4.2???? Die Untersuchung der Beschwerdef?hrerin, deren Ergebnisse Dr. Z.___ im Bericht vom 13. September 2011 festhielt, wurde nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet (Urk. 8/88/6-9). Zudem erwies sich diese Untersuchung bzw. dieser Bericht f?r die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdef?hrerin nicht als unerl?sslich. Wie unter E. 3.1 er?rtert, wurden der somatische Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit im ?berzeugenden rheumatologischen B.___-Fachgutachten vom 6. Juni 2011 hinreichend abgekl?rt (Urk. 8/24/2-9). Die Beschwerdegegnerin kann demnach nicht verpflichtet werden, die Kosten dieses Berichtes zu ?bernehmen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
??????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
??????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).