Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 3. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, arbeitete seit 1995 in der Kosmetikbranche als Geschäftsführerin (Urk. 7/21/1 Ziff. 6, Urk. 7/21/6) und meldete sich wegen eines am 14. Juli 2004 erlittenen Auffahrunfalls (Urk. 7/20/5 oben) am 18. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/16, Urk. 7/32, Urk. 7/37) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 7/10, Urk. 7/21) Sachverhalt ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42-55) mit Verfügung vom 13. Februar 2008 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 7/57). Dagegen erhob die Versicherte am 17. März 2008 Beschwerde (Urk. 7/58/3-25).
Mit Urteil vom 21. Oktober 2009 im Verfahren Nr. IV.2008.00299 (Urk. 7/65) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne gut, dass festgestellt wurde, dass sie einen vom 1. bis 31. Juli 2005 befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil vom 22. Januar 2010 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 7/77).
1.2 Mit Revisionsgesuch vom 26. April 2010 (Urk. 7/83) reichte die Versicherte medizinische Berichte (Urk. 7/80-82) ein, machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und beanspruchte erneut eine Rente. In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ ein Gutachten, welches am 21. Oktober 2010 erstattet wurde (Urk. 7/107). Mit Vorbescheid vom 25. November 2010 (Urk. 7/112) wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Januar 2011 Einwände (Urk. 7/117), reichte weitere Beilagen ein (Urk. 7/114-116) und in der Folge medizinische Berichte betreffend Spital- und Klinikaufenthalte sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (Urk. 7/120, Urk. 7/123, Urk. 7/127, Urk. 7/132) nach. Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 7/130) ein. Nach Zustellung der Akten zur Einsicht erachtete die MEDAS Y.___ eine erneute Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes für sinnvoll (Urk. 7/135). Am 18. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine erneute medizinische Abklärung bei der MEDAS Y.___ durch Dr. Z.___ notwendig sei (Urk. 7/137), wogegen die Versicherte am 21. Oktober und am 25. November 2011 Einwände erhob (Urk. 7/138, Urk. 7/141).
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/144 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle MEDAS Y.___ fest.
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei durch das Gericht eine Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu veranlassen. Eventuell sei das Gutachterverzeichnis gemäss Schreiben vom 17. November 2011 von der IV-Stelle zu edieren und es sei ihr das Recht einzuräumen, einen Psychiater aus diesem Gutachterverzeichnis als Begutachter auszuwählen. Subeventuell sei vom Gericht nach Anhörung der Parteien ein Psychiater als Gutachter zu bestimmen (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 (Urk. 9) teilte die Beschwerdeführerin unter Beilage der entsprechenden Berichte (Urk. 10/1-4) mit, dass sie am 5. März 2012 mittels fürsorglichen Freiheitsentzugs in die psychiatrische Universitätsklinik D.__ eingewiesen und zur stationären Anschlussbehandlung vom 18. April bis 2. Mai 2012 dem Zentrum für stationäre Psychiatrische Rehabilitation in B.___ zugewiesen worden sei.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, im Rahmen des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 29 der Bundesverfassung (BV) ein Recht auf einvernehmliche Bestimmung des Gutachters zu haben (Urk. 1 S. 3 II Ziff. 2). Zudem habe die MEDAS Y.___, insbesondere Psychiater Dr. Z.___, sie schon einmal begutachtet und - entgegen ihrem Beschwerdebild - keinerlei Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Auf das Gutachten der MEDAS Y.___ könne nicht abgestellt werden (S. 3 f. II Ziff. 3-4, S. 4 II Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe ihr Begehren auf ein faires Verfahren nach Art. 29 BV und die Gründe, die gegen Dr. Z.___ sprächen, einfach ignoriert, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe (S. 4 II Ziff. 5). Eine weitere Begutachtung durch Dr. Z.___ sei für sie unzumutbar (S. 5 II Ziff. 9), zumal sie - wie schon bisher zweimal - für die Begutachtung erneut mit der Ambulanz von C.___ nach Y.___ gebracht werden müsste (S. 5 II Ziff. 8). Da der von ihr als Gutachter vorgeschlagene Dr. A.___ mit der Begründung, nicht im Gutachterverzeichnis der IV zu sein, abgelehnt worden sei, fordere sie nun Einsicht in das Gutachterverzeichnis (S. 6 ff. II Ziff. 10-14).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) an der Abklärungsstelle MEDAS Y.___ und an Dr. Z.___ fest mit der Begründung, nach Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin lägen keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtende Person vor. Die Notwendigkeit eines Transportes mit der Ambulanz ergebe sich nicht aus den medizinischen Akten. Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes könne durch Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin bereits einmal begutachtet habe, zweifellos festgestellt werden (S. 1 f.).
3.
3.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04).
3.2 Nach der Rechtsprechung ist der versicherten Person die Gelegenheit einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und 3.4.1.4; Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 37, 39 bis 41 und 43 bis 61 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP). Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger der versicherten Person die Namen und die medizinische Fachrichtung (SVR 2007 IV Nr. 27 S. 94, I 193/05) der Gutachter bekannt zu geben. Wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie beispielsweise eine MEDAS) geht und die Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt sind, muss deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtenanordnung erfolgen. Die Nennung der Namen der einzelnen Gutachter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).
3.3 Die versicherte Person kann alsdann gegebenenfalls gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe und damit triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG substanziiert vortragen (vgl. BGE 132 V 376). Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verweigert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnungsgründe anfügen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrensrechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begutachtung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
3.4 Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie beispielsweise in Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie in Bezug auf Dr. Z.___ keine Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG geltend gemacht habe, sondern dass es ihr um die Waffengleichheit im Verfahren gehe und die Beschwerdegegnerin zumindest den Versuch hätte unternehmen müssen, den Gutachter in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen (Urk. 1 S. 3 II Ziff. 2).
Weiter habe der Psychiater Dr. Z.___ sie schon einmal begutachtet und keinerlei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können (S. 3 II Ziff. 3). Das damalige Gutachten der MEDAS Y.___ habe zudem die Vorakten - insbesondere den Spitalaufenthalt im Juni 2010 - nicht berücksichtigt. Es sei widersprüchlich und aufgrund ihres Beschwerdebildes sei nicht nachvollziehbar, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. So habe sie zweimal in einem Ambulanzwagen liegend von C.___ nach Y.___ transportiert werden müssen, und sie könne weder ihren Haushalt noch ihre Körperpflege ohne Hilfe bewältigen (S. 3 II Ziff. 3, S. 4 II Ziff. 4 und Ziff. 6).
4.2 Auch wenn nach der Rechtsprechung gilt, dass im Hinblick auf die bessere Akzeptanz durch die versicherte Person eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6) bedeutet das nicht, dass der beschwerdeführenden Person grundsätzlich ein Wahlrecht in Bezug auf die Ernennung des Gutachters zukommt. Die Beschwerdegegnerin bestimmt im Rahmen des geltenden Untersuchungsprinzips von sich aus, wie der Beweis zu führen ist und welche Gutachterstelle sie hierfür für geeignet befindet. Ein diesbezügliches Wahlrecht der Beschwerdeführerin ist demnach zu verneinen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Dr. Z.___ sie schon einmal für zu 100 % arbeitsfähig befunden habe - obwohl sie ihrer Meinung nach zu 100 % arbeitsunfähig sei - und dass das MEDAS-Gutachten unvollständig und widersprüchlich sei, macht sie keine Ausschluss- oder Ausstandsgründe geltend, sondern Bedenken materieller Natur, welche im Rahmen der Würdigung des Gutachtens Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 3.5).
Die nochmalige Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Y.___ durch Dr. Z.___ bezweckt, die - allenfalls verschlechterte - gesundheitliche Situation im Rahmen einer Verlaufsbeurteilung umfassend abzuklären, nachdem in der Zwischenzeit mehrere - zum Teil damals nicht aktenkundige, zum Teil neue Arztberichte - erstmals Aufnahme in die Akten gefunden haben. Dass eine solche ergänzende Begutachtung durch den gleichen Gutachter vorgenommen werden soll, erscheint - auch in Anbetracht der vorliegenden Umstände - sinnvoll und sachgerecht. Etwas Gegenteiliges kann auch nicht aus BGE 137 V 210 abgeleitet werden. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die Fahrt von C.___ nach Y.___ tatsächlich auf einen Transport im Ambulanzwagen angewiesen ist. Eine aus diesem Grund geltend gemachte Unzumutbarkeit einer erneuten Begutachtung bei der MEDAS Y.___ ist nicht ersichtlich.
4.3 Zusammenfassend liegen weder Ausstands- noch Ausschlussgründe vor, noch stehen anderweitige triftige Gründe einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS Y.___ und durch Dr. Z.___ entgegen. Unter diesen Umständen erübrigen sich auch die eventuell beantragte Edition des Gutachterverzeichnisses sowie die subeventuell beantragte Anhörung der Parteien mit Bestimmung eines Gutachters.
Ebenso wenig kann in der vorgehensweise der IV-Stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Aber selbst wenn man eine solche bejahte, hätte sie jedenfalls als leicht und als im vorliegenden Verfahren geheilt zu gelten (BGE 115 V 305 E. 24).
5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) an der Abklärung durch die MEDAS Y.___ und durch Dr. Z.___ festhielt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie Kopien von Urk. 10/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).