Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00007 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 30. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___ ist gelernter Schreiner und arbeitet seit dem 1. April 2009 in einem 50%-Pensum bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Gastronomie (Urk. 11/76). Davor hatte er vom 15. Januar 2002 bis 13. Februar 2004 als Taxifahrer bei der Z.___ gearbeitet (Urk. 11/9 und 11/29). Vom 6. April 2005 bis März 2009 arbeitete er bei A.___ (Urk. 11/59 und 69). Seit dem 20. August 2002 ist der Versicherte aufgrund einer schweren depressiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung durchgehend zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/8 S. 5).
Am 16. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/5 S. 6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 11/7, 11/9 bis 11) und medizinische (Urk. 11/8, 11/22) Abklärungen vor und zog die Unterlagen bezüglich der Abklärung der Fahreignung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich aus dem Jahre 2003 bei (Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/27 f. i.V.m. 11/25). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. März 2004 (Urk. 11/31) wies die IV-Stelle am 31. August 2004 (Urk. 11/44) ab.
1.2 Im Rahmen eines von der IV-Stelle von Amtes wegen am 13. Dezember 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/48) holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 6. März 2005 (Urk. 11/53) ein. Ausserdem wurde ein weiterer Arbeitgeberbericht zu den Akten genommen (Urk. 11/59). In der Folge bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Oktober 2005 die halbe Invalidenrente des Versicherten (Urk. 11/62).
1.3 Anlässlich eines weiteren von Amtes wegen im Jahre 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/68) nahm die IV-Stelle erneut erwerbliche (Urk. 11/69, 11/76) und medizinische (Urk. 11/72, 11/78) Abklärungen vor. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/81) und einem Einwand des Versicherten (Urk. 11/87 und 11/92) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 24. November 2011 die halbe Invalidenrente des Versicherten und die Kinderrente für die 1998 geborene Tochter aufgrund einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und eines damit einhergehenden Invaliditätsgrades von nunmehr noch 49 % per 1. Januar 2012 auf eine Viertelsrente (Urk. 2, Urk. 11/95).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Darüber hinaus liess er die unentgeltliche Prozessführung beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1. März 2012 liess er seinen Verzicht auf eine Replik mitteilen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 6. September 2012 (Urk. 15) liess der Versicherte unter anderem einen Arztbericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 16/1) sowie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 18. April 2012 (Urk. 16/2) einreichen (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2. Aus den im Hinblick auf die ursprüngliche Verfügung vom 31. August 2004 (Urk. 11/44) eingeholten medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt gemäss Bericht von Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Januar 2003 (Urk. 11/8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem Status nach schwerer Depression (ICD-10: F32.2), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), einer Überforderungssituation (ICD-10: F43.23-24), einer leichten kognitiven Störung sowie einem Status nach Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindesalter (ICD-10: F90.0) litt. Er hielt fest, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, wie Schreiner, Lagerist oder Hauswart nur noch eine auf vier bis fünf Stunden begrenzte Halbtagesbeschäftigung zugemutet werden könne. In der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig einzustufen. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigte er in seinen Berichten vom 15. Oktober 2003 (Urk. 11/22) und 6. März 2005 (Urk. 11/53). Im letztgenannten Bericht führte er im Wesentlichen die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, attestierte jedoch anstelle der Depression eine Anpassungsstörung mit Depression, Angst, Sorgen, Anspannung, Ärger, Beeinträchtigungsgefühlen, Überforderungsreaktion bei Dysthymie und psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F34.1, F43.21-24) und neu Periodic Limb Movement-Schlafstörungen auf.
Der im Revisionsverfahren eingeholte Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8./10. Juli 2011 (Urk. 11/78) ergab ein Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Gemäss seiner Einschätzung sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Es sei nicht mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen (Urk. 11/78).
Der medizinische Sachverhalt erweist sich insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als hinreichend klar und wird weder vom Beschwerdeführer (Urk. 1) noch von der Beschwerdegegnerin bestritten (Urk. 2 und 10). Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in praktisch jeder ihm offenstehenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 11/78 und 79).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens trotz der nach wie vor 50%igen Arbeitsfähigkeit wesentlich geändert haben, wovon die IV-Stelle ausgegangen ist.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente damit, dass der Beschwerdeführer aktuell bei der Y.___ ein höheres anrechenbares Invalideneinkommen erziele, als er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung als „Personen-Chauffeur“ erhalten habe (Urk. 11/25 S. 1). Dies führe dazu, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 49 % nunmehr Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen (Urk. 1), dass anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleiches ermittelt worden sei. Daher sei die Höhe des damals berechneten Valideneinkommens nicht relevant gewesen, weshalb sie auch nicht beanstandet worden sei. Inzwischen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in unterschiedlichsten Branchen tätig gewesen sei und nicht mehr als Taxifahrer gearbeitet habe, obwohl ihm dies weiterhin möglich gewesen wäre. Es könne daher nicht am ursprünglich errechneten Valideneinkommen festgehalten werden.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich den Schreinerberuf erlernt und arbeitete auf diesem nach Absolvieren der Lehre in den Jahren 1993 und 1994 (Urk. 11/20 S. 2). Ab 1994 bis 1999 arbeitete er als Schreiner und Gruppenleiter bei der D.___ (Urk. 11/20 S. 2). Danach hatte er bis 2004 und somit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei E.___ und danach bei der Z.___ die Tätigkeit als Taxifahrer ausgeübt (Urk. 11/9 und 11/29 S. 1).
3.2.2 Dr. B.___ hielt allerdings in seinem Bericht vom 15. Oktober 2003 (Urk. 11/22) wie auch in seinen anderen Berichten fest, dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer nicht mehr gegeben sei.
Zu dieser Einschätzung kam Dr. B.___ jedoch nicht vor allem aufgrund von gesundheitlichen Gründen. So äusserte er in seinen Berichten, dass Taxifahren zum Teil aus charakterlichen Schwächen des Beschwerdeführers nicht mehr in Frage komme (Urk. 11/22). Der Beschwerdeführer habe einen abgrundtiefen Widerwillen gegen die Begleitumstände des Taxifahrens mit seinen Unregelmässigkeiten, Monotonien, Oberflächlichkeiten, den die Existenzangst schürenden Wartezeiten, konsekutiven Nachtverdienstzwängen und zum Teil unsympathischen, verwöhnten, stummen oder geschwätzigen Fahrgästen (Urk. 11/22 S. 4).
Der Eindruck, dass die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer nicht oder jedenfalls nicht hauptsächlich aufgrund gesundheitlicher Gründe erfolgte, wird durch die vorgenommene verkehrspsychologische Abklärung und Begutachtung vom 27. und 28. August 2003 bekräftigt, welche keine verkehrsrelevanten kognitiven Störungen ergeben hatte (Urk. 11/18 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer arbeitete denn auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch bis Februar 2004 als Taxifahrer weiter (Urk. 11/29 S. 1). Es scheinen daher nicht in erster Linie gesundheitliche Gründe gegen eine weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer zu sprechen, sondern vielmehr eine verminderte Motivation sowie bestimmte Charaktereigenschaften. Von einer möglichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxichauffeur nach Eintritt des Gesundheitsschadens ging die IV-Stelle in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 13. Februar 2004 (Urk. 11/25 i.V.m. 11/27) denn auch aus.
Der Beschwerdeführer ist demnach zusammenfassend seit Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum in jeder ihm offen stehenden Tätigkeit arbeitsfähig (vgl. Erwägung 2 oben).
3.2.3 Für die Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens ist indes nicht einfach der Lohn massgebend, den der Beschwerdeführer heute ohne gesundheitliche Einschränkungen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde, denn da dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Taxifahrer offensichtlich widerstrebte und er in seinem Berufsleben bereits viele verschiedene Tätigkeiten ausübte, kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in diesem Beruf tätig geblieben wäre und auch heute noch als Taxifahrer arbeiten würde. Viel eher wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm aktuell, das heisst im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging (Urk. 2; BGE 134 V 392 E. 6 mit Hinweisen), ausgeübte Tätigkeit in einem 100%-Pensum ausführen würde und damit das Valideneinkommen das Doppelte des Invalideneinkommens betragen würde.
3.2.4 Die IV-Stelle hatte schon im ursprünglichen Einspracheentscheid vom 31. August 2004 (Urk. 11/44) den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleiches ermittelt. An der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, hat sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache nichts geändert. Bei einem Prozentvergleich bleibt der Invaliditätsgrad unverändert bei 50 %. Eine entscheidende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist daher nicht gegeben, sondern die IV-Stelle hat einen im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalt anders beurteilt. Dies stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig und zu 50 % invalid.
3.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kündigung wurde nach dem Verfügungszeitpunkt ausgesprochen und entfaltet ihre Wirkung per 30. Juni 2012 (Urk. 16/2) und ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich, da der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 mit Hinweisen).
3.4 Zusammenfassend liegen keine Revisionsgründe vor, welche eine Reduktion der Rente erlauben. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat daher weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHertli-Wanner