Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 23. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1978 geborene X.___, gelernte kaufmännische Angestellte und Mutter von zwei Kindern mit den Jahrgängen 2004 und 2008, war seit 14. August 2001 bei der Y.___ als Sachbearbeiterin, zuletzt mit einem Pensum von 60 %, tätig (Urk. 7/3, Urk. 7/11). Am 29. September 2009 meldete sie die Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/3), worauf die Versicherte mit Formular vom 9. November 2009 Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchte (Urk. 7/7).
1.2 In der Folge zog die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 20. November 2009 (Urk. 7/10), einen Arbeitgeberbericht der Y.___ (Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/14) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/17-18) bei. Mit Mitteilung vom 15. April 2010 informierte sie X.___ darüber, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich und aus medizinischer Sicht weitere Abklärungen notwendig seien; für den Anspruch auf eine Rente werde sie eine separate Verfügung erhalten (Urk. 7/20).
Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte des A.___ Therapiezentrums vom 29. April 2010 (Eingang, Urk. 7/21), der Klinik B.___ vom 9. August 2010 (Urk. 7/25) sowie des Röntgeninstituts C.___ vom 15. Juni 2009 und 23. September 2010 (Urk. 7/30, Urk. 7/31) ein und liess das Gutachten des D.___ vom 31. Januar 2011 (Urk. 7/37) erstellen. Mit Vorbescheid vom 1. März 2011 nahm sie die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Rente in Aussicht (Urk. 7/40).
Auf hiergegen erhobene Einwände von X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, vom 4. März und 14. April 2011 (Urk. 7/43, Urk. 7/47) holte die IV-Stelle die ergänzenden Stellungnahmen des D.___ vom 23. Juni und 11. Juli 2011 (Urk. 7/54, Urk. 7/53) ein und führte am 26. August 2011 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 23. September 2011, Urk. 7/58). Nach einer Stellungnahme von X.___ durch ihren Rechtsvertreter vom 17. Oktober 2011 (Urk. 7/60) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente ab (Urk. 2 = Urk. 7/64).
2. Am 5. Januar 2012 erhob X.___ durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und stellte das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 23.11.2011 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; namentlich eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Ablauf des Wartejahres.
3. Eventualiter sei das Dossier zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2012 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Während die Beschwerdegegnerin aufgrund des bidisziplinären D.___-Gutachtens (Urk. 7/37) sowohl für die bisherige als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und betreffend die Qualifikation der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf einen Rentenanspruch sieht (Urk. 2), vertritt die Beschwerdeführerin zusammenfassend den Standpunkt, sie sei als vollständig erwerbstätig einzustufen; auf das D.___-Gutachten vom 31. Januar 2011 könne wegen widersprüchlicher Aussagen nicht abgestellt werden; sie sei mindestens zu 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, weshalb ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zustehe; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 4).
3. Zu prüfen ist zunächst die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
3.1 Aus mehreren Arztzeugnissen zu Handen des Arbeitgebers vom 9. Juli, 26. September, 30. Oktober, 3. November, 12. November 2008, 2. März, 19. Juni 2009 (Urk. 7/1/1-4) ergibt sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen für die folgenden Zeitabschnitte: 1.-2. Juli 2008, 10. September 2008, 27.-29. Oktober 2008, 3.-16. November 2008, 24. Februar-4. März 2009 und vom 19. Juni 2009 bis auf Weiteres.
3.2 Am 20. November 2009 teilte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er wegen einer mehrjährigen multifaktoriellen Schmerzproblematik eine interdisziplinäre Begutachtung empfehle. Er kenne die Beschwerdeführerin viel zu wenig, als dass er detaillierte Auskünfte über ihre Leistungsfähigkeit geben könnte (Urk. 7/10/1). Dr. Z.___ fügte dabei als Beilagen seine konsiliarischen Abklärungsberichte vom 18. September, 12. November und 16. November 2009 (Urk. 7/10/2-7) an, woraus sich als Diagnosen (1) ein Verdacht auf schwangerschaftsinduzierte Osteoporose mit multiplen Wirbelfrakturen während erster Schwangerschaft 2003 (problemlose zweite Schwangerschaft 2007 mit Geburt im Februar 2008, aktuell klinisch und kernspintomographisch keine Hinweise auf neue Wirbelfrakturen), (2) ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (Symptomausweitung) und (3) eine generalisierte Urticaria, Angioödeme sowie Arthralgien auf Diclofenac, wahrscheinlich im Rahmen einer Diclofenac-Intoleranz (Hauttests negativ) ergeben (Urk. 7/10/2-3). Weiter gab er an, dass die labormässigen Befunde die Beschwerden nicht zu erklären vermögen (Urk. 7/10/2). Die heute noch bestehenden Beschwerden seien einerseits Ausdruck eines statisch-mechanischen Lumbovertebralsyndroms, andererseits bestünden aber auch deutliche Hinweise auf eine ausgeprägte Symptomausweitung inkl. einer depressiven Verstimmung (Urk. 7/10/4).
Die MRI (magnetic resonance imgaging) des Röntgeninstituts C.___ der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 28. September 2009 (Urk. 7/10/8) und der Brustwirbelsäule (BWS) vom 7. Oktober 2009 (Urk. 7/10/7) zeigten keine Hinweise auf frische Frakturen, jedoch eine bekannte Boden- und Deckplattenimpression der Wirbelkörper am thoraco-lumbalen Übergang.
Am 2. September und 16. Oktober 2009 erfolgten die allergologischen Abklärungen bei Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, speziell Allergologie, die als Diagnosen (1) eine generalisierte Urtikaria, Angioödeme, Arthralgien auf Diclofenac (Hauttests negativ) und (2) eine Osteoporose unklarer Ursache (Urk. 7/10/9) stellte.
3.3 Im Bericht des A.___ Therapiezentrums vom 29. April 2010 (Eingang, Urk. 7/21) führte Dr. med. F.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - zumindest seit Behandlungsbeginn im März 2009 - (1) eine Streckhaltung der oberen HWS und BWS, (2) eine Deckplattenimpression mehrerer Wirbelkörper im Bereich der LWS, Th 12/L1, L2/L4 L5 (wahrscheinlich im Rahmen einer Osteopathie), (3) chronische Beschwerden der Wirbelsäule vornehmlich BWS und LWS bei bekannter Osteoporoseproblematik sowie einen Status nach Sinterungsfraktur und (4) unklare Kopfschmerzen (Urk. 7/21/2 Ziff. 1.1) auf. Sie informierte dabei, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht in einem Ausmass von 50 % bis 80 % zumutbar sei (Urk. 7/21/4).
3.4 Dem Bericht der Klinik B.___ vom 9. August 2010 (Urk. 7/25) ist eine stationäre Behandlung vom 26. April bis 14. Mai 2010 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit während dieser Behandlung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben seit Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/25/7). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte (1) eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven und posttraumatischen Symptomen (ICD-10: F43.2) mit/bei einer bio-psycho-sozialer Belastungssituation und (2) ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei einem Status nach multiplen Wirbelkörperfrakturen bei schwangerschaftsinduzierter Osteoporose (ICD-10: M81.9) und somatoformen Anteilen (ICD-10: F45.4). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie einen Vitamin D-Mangel, einen Eisenmangel und eine Allergie auf Voltaren mit/bei anamnestisch einem Status nach einer schweren Urtikaria 2009 (Urk. 7/25/6 Ziff. 1.1). Trotz der körperlichen Folgeprobleme erachteten die Ärzte der Klinik B.___ die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter - bis auf schwere körperliche Tätigkeiten - arbeitsfähig. Das Ausmass von Einschränkungen beziehungsweise eine differenzierte Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit sollte durch Rheumatologen beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell vor allem für eine ausserhäusliche Tätigkeit arbeitsunfähig. Mittelfristig und langfristig sei zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit zumutbar, insbesondere unter einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung. Aufgrund der Gefahr einer Überlastung durch Mehrfachbelastung sollte die ausserhäusliche Tätigkeit ein Pensum von 50 % allerdings nicht überschreiten (Urk. 7/25/9).
3.5 Laut Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 23. September 2010 (Urk. 7/31/1) wurde ein MRI beider Knies durchgeführt. Abgesehen von ganz diskreten, beginnenden degenerativen Veränderungen femoro-patellär auf der linken Seite bestünden normale ossäre Strukturen in beiden Kniegelenken; eine Chondrocalzinose liege nicht vor.
3.6 Am 8. November, 11. November und 17. November 2009 fanden die interdisziplinären Untersuchungen zur Begutachtung durch das D.___ statt (Urk. 7/37/1). Im rheumatologischen Teil des Gutachtens (Urk. 7/37/18-) konnte Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 7/37/22). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) ein nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Bereiche pan-/paraaxial und linken Thoraxregion (mit nicht zuordenbarer generalisierender Hypästhesie im Bereich der linken Körperhälfte und diskrepanten Untersuchungsbefunden mit mehreren non organic signs und rheumatologisch somatisch nicht reproduzierbaren Weichteilbefunden), (2) Wirbelkörperdeformitäten thorakal und lumbal (bei einem Status nach Morbus Scheuermann mit Schmorlschen Knotenbildungen thorakal und MRI beschriebenen Impressionen respektive Wirbelkörperveränderungen mehrsegmental lumbal sowie einem leichten Vitamin D-Mangel mit Osteopenie, ohne Osteoporose und (3) belastungsabhängige retropatelläre Missempfindungen links mehr als rechts (bei einem MRI-dokumentierten diskreten Knorpelschaden femoropatellär).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 7/37/24-30) konnte Dr. med. H.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit anankastischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/37/30).
In der Gesamtbeurteilung hielten Dr. G.___ und med. pract. J.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, fest, dass unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht sowohl für die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin der Y.___ wie auch für sämtliche leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/37/35 Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit jeher, da in den ihnen vorliegenden Berichten keine Befunde vorlägen, die von den aktuell erhobenen abwichen. Lediglich für die Zeit nach der ersten Geburt habe im Rahmen der damals frischen Wirbelfrakturen eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/37/35 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiterin der Y.___ sei die Beschwerdeführerin seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/37/35 Ziff. 7.6). In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/37/35 Ziff. 7.7).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/54) berichtete Dr. H.___, dass sich aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin nichts an ihrer psychiatrischen Beurteilung ändere. Bezüglich der Förster-Kriterien sei festzuhalten, dass keine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer festgestellt worden sei. Auch die übrigen Kriterien hinsichtlich eines Schmerzsyndroms seien nicht gegeben.
In der Stellungnahme vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/53) hielten Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie med. pract. J.___ an den bisherigen Feststellungen im rheumatologischen Teil des Gutachtens fest, und gaben an, dass die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Untersuchungen jeweils zwischen 60 und 90 Minuten ohne schmerzbedingte Positionswechsel auf dem Stuhl gesessen habe, was wiederum darauf hinweise, dass eine Arbeitsfähigkeit wie attestiert zumutbar sei.
3.7 In der Haushaltsabklärung vom 23. September 2011 (Urk. 7/58) kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 60 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 40 % im Aufgabenbereich des Haushalts und Kinderbetreuung betätigen würde, und ermittelte aufgrund einer Einschränkung im Haushalt von 16,5 % einen Invaliditätsgrad von 6,6 % (Anteil Erwerbstätigkeit: 60 %, Einschränkung: 0 %; Anteil Haushalt: 40 %, Einschränkung: 16,5 %, Urk. 7/58/10).
4. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde - entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 10 ff.) - sowohl rheumatologisch als auch psychiatrisch umfassend geprüft, und es wurden mehrere aktuelle bildgebende Befunde zu Hilfe genommen. Eine interdisziplinäre Beurteilung fand ebenfalls statt (vgl. Urk. 7/37/1, Urk. 7/37/31-36). Das D.___-Gutachten mit rheumatologischem und psychiatrischem Teilgutachten (nebst einer internistisch-chirurgischen Untersuchung und Labor-Abklärungen, vgl. Urk. 7/37/15-17) erfüllt dabei die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5). Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere auch begründet Stellung (vgl. Urk. 7/37/34-35) zu der abweichenden Diagnostik sowie der Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bericht der Klinik B.___ vom 9. August 2010 (Urk. 7/25). Nachvollziehbar hielten die Gutachter dabei fest, dass im Bericht der Klinik B.___ zwar eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven und posttraumatischen Symptomen (ICD-10: F43.2) bei einer bio-psychosozialen Belastungssituation diagnostiziert worden sei; Symptome, die eine solche Anpassungsstörung untermauern würden, lägen jedoch nicht vor, auch hielten die Symptome nach ICD-10 meist nicht länger als sechs Monate an. Am ehesten bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsakzentuierung mit anankastischen Persönlichkeitszügen; daraus lasse sich aber keine Arbeitsunfähigkeit ableiten (Urk. 7/37/35, vgl. auch Urk. 7/54).
Dem kann gefolgt werden. Definitionsgemäss handelt es sich bei der von der Klinik B.___ diagnostizierten Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven und posttraumatischen Symptomen (ICD-10: F43.2, Urk. 7/25/6) um ein vorübergehendes Leiden, und dauern solche Anpassungsstörungen im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr, und sind länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (vgl. Dilling/ Mambour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 5. Aufl. Bern 2004, S. 142 ff.). Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass diese Anpassungsstörung praktisch durchgehend vorliegt und trotz (behaupteter) psychologischer Behandlung (Urk. 7/37/33) unverändert ist. Weiter stellte Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 18. September, 12. November und 16. November 2009 eine Symptomausweitung und Abweichungen der geklagten Beschwerden von den erhobenen Befunden fest (Urk. 7/10/2-3, Urk. 7/10/4), was hier zu berücksichtigen ist.
Soweit die Ärzte der Klinik B.___ die Arbeitsfähigkeit aufgrund psychosozialer und daher invaliditätsfremder Ursachen eingeschränkt sahen (vgl. Urk. 7/25/6), kann auch kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden bejaht werden. Bei der Würdigung ihrer Berichte fällt dabei auf, dass die zur Diagnose führenden Befunde sich nur im kleineren Umfang auf effektiv überprüfbare objektive Kriterien stützen und die Angaben der Beschwerdeführerin nicht kritisch hinterfragt werden. Zeitliche Rahmen für zumutbare adaptierte Tätigkeiten gaben sie nicht an. Einerseits erachteten sie die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter - bis auf schwere körperliche Tätigkeiten - arbeitsfähig. Andererseits beurteilten sie sie aktuell aus psychiatrischer Sicht vor allem für eine ausserhäusliche Tätigkeit arbeitsunfähig (Urk. 7/25/9), was nicht überzeugt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein konstitutionelles Unvermögen, der Mehrfachbelastung einer berufstätigen Mutter zu genügen, für sich allein nicht invalidisierend ist, denn der Versicherungsschutz wird auch für nichterwerbliche Beschäftigungen nur im Rahmen eines durchschnittlichen Pensums gewährt (ZAK 1988 S. 477 E. 2; Urteil des Bundessgerichts I 469/99 vom 21. November 2000 E. 4b in fine mit Hinweisen, I 48/03 vom 26. März 2004 E. 3.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kann daher auf die Berichte der Klinik B.___ nicht abgestellt werden.
Das D.___-Gutachten leuchtet dagegen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein, und es setzt sich mit den subjektiv erwähnten Beschwerden und den objektiven Befunden auseinander. Die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch für sämtliche leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten erscheint (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 7/37/35) plausibel. Zu Recht wies die Gutachterin Dr. H.___ in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/54) darauf hin, dass die Förster-Kriterien (mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer) nicht gegeben sind. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde auch durch die Klinik B.___ nicht gestellt; chronische körperliche Begleiterkrankungen sind nicht vorhanden, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen (Urk. 7/37/8-11). Diese Beurteilung ist schlüssig. Vorliegend sprechen eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (vgl. BGE 131 V 51 E. 2. 1). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 10 ff.) sind auch glaubhafte Schmerzen, unabhängig davon, ob sie (teilweise) somatisch erklärt werden können, für sich noch nicht invalidisierend (E. 1.4) und ist die Feststellung der Gutachter, dass die erhobenen Befunde in somatischer wie psychischer Hinsicht eine zumutbare Willensanstrengung zulassen, nicht widersprüchlich.
Damit besteht kein Anlass, von der Beurteilung im D.___-Gutachten vom 31. Januar 2011 (Urk. 7/37) abzuweichen. Die darin attestierte Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch für sämtliche leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten ist nachvollziehbar. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt.
Da die Beschwerdeführerin sowohl im Haushalt wie auch in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, kann darauf verzichtet werden abzuklären, in welchem Umfang sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und in welchem Umfang sie im Haushalt tätig wäre, da diese Unterscheidung am Ergebnis nichts zu verändern vermag.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).