IV.2012.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 29. Juli 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1961, betreibt als Selbst?ndigerwerbende ein Gesch?ft f?r Nagel- und Fusspflege (Urk. 7/19/25).
???????? Am 13. August 2008 meldete sie sich wegen starker R?ckenschmerzen (Urk. 7/14 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Berufsunterlagen (Urk. 7/19), medizinische Berichte (Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/34-35, Urk. 7/37-39), ein medizinisches Gutachten (Urk. 7/47) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/18) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/27) bei.
???????? Am 2. November 2009 (Urk. 7/52) stellte sie der Versicherten den Vorbescheid (Urk. 7/53) zu, wogegen diese am 15. Februar 2010 Einw?nde vorbrachte (Urk. 7/68). Die IV-Stelle f?hrte am 7. Februar 2011 eine Abkl?rung an Ort und Stelle durch (vgl. den Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 7/80). Die Versicherte nahm am 27. April 2011 dazu Stellung (Urk. 7/85). Mit Verf?gung vom 23. November 2011 (Urk. 7/99, Urk. 7/91 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten r?ckwirkend ab dem 1. Juli 2008 und befristet bis 30. Juni 2009 eine ganze Rente zu.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 23. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2012 Beschwerde mit den Antr?gen, diese sei insoweit aufzuheben, als die Rente befristet bis zum 30. Juni 2009 zugesprochen worden sei, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auch ab 1. Juli 2009 eine halbe, eventuell eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 23. M?rz 2012 wurde der Beschwerdef?hrerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Pr?fung hat vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 eine ganze Rente zu und verneinte nach dem 30. Juni 2009 bei einem Invalidit?tsgrad von 25 % einen Rentenanspruch (Urk. 2, Verf?gungsteil 2 S. 4).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin beanstandete vor allem die Berechnung des Valideneinkommens. Sie brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens zuerst auf die durchschnittlichen Bruttoeinnahmen der Bilanzen gest?tzt und f?r das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 43?807.65 ermittelt. Dabei werde ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdef?hrerin bereits zu Beginn ihrer selbst?ndigen T?tigkeit gesundheitlich eingeschr?nkt gewesen sei, was sich auf den Auf- und Ausbau ihres Gesch?ftes und damit auf die H?he des Valideneinkommens ausgewirkt habe. Sie habe die selbst?ndige T?tigkeit aus gesundheitlichen Gr?nden aufgenommen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.1).
???????? Die Beschwerdegegnerin habe sich sodann auf die Gewerbestatistik gest?tzt und ein Valideneinkommen von durchschnittlich Fr. 33?600.-- ermittelt. Dieser Betrag liege deutlich unter den durchschnittlichen Gewinnen, die sie in den Jahren 2005/2006 ausgewiesen habe. Stattdessen sei von einem Valideneinkommen in H?he von Fr. 60?361.-- auszugehen (Urk. 1 S. 7).
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin ?ber den 30. Juni 2009 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1???? Die Beschwerdef?hrerin musste sich im September 2007 und im Juni 2008 R?ckenoperationen unterziehen (vgl. Urk. 7/21/16-17, Urk. 7/21/12-13).
???????? Seit Juni 2008 ist sie bei Dr. med. Y.___, FMH f?r Rheumaerkrankungen, in Behandlung (Urk. 7/21/8 Ziff. 4.1). Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdef?hrerin in einem Bericht vom 22. August 2008 (Urk. 7/21/7-11) f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Kosmetikerin und Fusspflegerin seit dem 1. Juni 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (Ziff. 3). Dr. Y.___ f?hrte weiter aus, die Beschwerdef?hrerin werde in der bisherigen T?tigkeit aufgrund zweier Diskushernien-Operationen wohl nicht mehr und wahrscheinlich auch nicht teilarbeitsf?hig sein. F?r eine angepasste T?tigkeit k?nne bei gutem Verlauf sicher mit einer Arbeitsf?higkeit von mindestens 50 %, wenn nicht gar mit einer vollen Arbeitsf?higkeit gerechnet werden (Ziff. 6.2).
3.2???? Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte in einem Konsiliarbericht vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7/33/5-10) gest?tzt auf die Untersuchung vom 12. Dezember 2008 zuhanden des Krankentaggeldversicherers fest, bei der Beschwerdef?hrerin best?nden seit zwei Jahren lumbale Schmerzen mit allm?hlicher Progredienz und Missempfindungen im rechten Bein. Wegen unkontrollierbarer Schmerzen sei am 6. September 2007 eine erste Operation durchgef?hrt worden. Das Ergebnis sei unbefriedigend gewesen, indem zwar die lokalen lumbalen Schmerzen zur?ckgegangen seien, die ?brigen Beschwerden jedoch verst?rkt vorhanden gewesen seien. Am 26. Juni 2008 sei eine zweite Operation durchgef?hrt worden (S. 1 f.). Gem?ss Dr. Y.___ wolle die Beschwerdef?hrerin in der angestammten T?tigkeit ab Januar 2009 eine Teilarbeitsf?higkeit von 25 % umsetzen. Die T?tigkeit sei leicht, vorwiegend sitzend, zeitweise stehend, also r?ckenschonend (S. 2 unten).
???????? Dr. Z.___ nannte als Diagnosen (S. 3) ein chronifiziertes lumbovertebrales und myofasziales Schmerzsyndrom linksbetont mit fortgeleiteten Missempfindungen in die linke untere Extremit?t
- Differentialdiagnose: rest-radikul?re Reiz- und Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 links
- Ligamentose interspinal bei L5/S1 und m?ssige Hartspannbildung para L4 und S1 beidseits
- Status nach zweimaliger Fenestrierung bei L5/S1, rechts mit Sequestrektomie am 6. September 2007 und links mit Diskusmaterialentfernung am 26. Juni 2008
???????? Die Beschwerdef?hrerin betreibe selbst?ndig ein Pedi- und Manik?re-Gesch?ft, wo sie vorwiegend sitzend t?tig sei. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt nur in einem begrenzten Ausmass m?glich. K?nftig seien ihr r?ckenbelastende Arbeiten nicht mehr zumutbar, wobei Dr. Z.___ die angestammte T?tigkeit mit der M?glichkeit, aufzustehen und herumzugehen, als r?ckenschonend g?nstig beurteile. Der mittel- und langfristige Verlauf k?nne zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher vorausgesagt werden. Eine Restschmerzsymptomatik k?nne persistieren (S. 4 oben). Er, Dr. Z.___, beurteile die Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit nicht h?her als in der angestammten, die er als g?nstig beurteile (S. 5 Ziff. 5).
3.3???? Die Beschwerdef?hrerin ist seit Juli 2006 bei Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 7/29/3 Ziff. 3.1). Dr. A.___ stellte in einem Verlaufsbericht vom 19. Juni 2009 (Urk. 7/39) fest, die Beschwerdef?hrerin habe als selbst?ndige Kosmetikerin seit dem 6. Januar 2009 mit einem Pensum von 25 % gearbeitet. Seit dem 1. April 2009 arbeite sie wieder zu 50 % (Ziff. 8).
3.4???? Dr. med. B.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, erstattete am 24. August 2009 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein orthop?disches Gutachten (Urk. 7/47). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung der Beschwerdef?hrerin vom 23. Juli 2009 und den dem Gutachter zur Verf?gung gestellten Akten (S. 1).
???????? Dr. B.___ nannte als Diagnosen (S. 5 Ziff. 4):
- chronifiziertes lumbovertebrales und lumboradikul?res Syndrom, links mehr als rechts (seit 2007)
- Status nach Diskushernienoperation bei L5-S1 rechts (September 2007)
- Status nach Diskushernienoperation bei L4-5 links (Juni 2008)
- passag?re depressive Verstimmung, in wesentlicher Besserung seit Ende 2008 und anfangs 2009
???????? Dr. B.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin habe angegeben, dass es ihr insgesamt besser gehe. Sie habe aber noch Gef?hlsst?rungen im rechten Bein. Sitzen sei auf eine Stunde begrenzt, Stehen an Ort auf einige Minuten. Gehen auf ebenem Grund sei relativ problemlos m?glich (S. 2 Ziff. 2 unten).
???????? Die Beschwerdef?hrerin leide seit dem Jahre 2007 an ausstrahlenden R?ckenschmerzen, zun?chst mehr rechts und sp?ter mehr links. Die beiden R?ckenoperationen seien vor?bergehend erfolgreich gewesen. Es seien aber Ischialgien beidseits mit Sensibilit?tsst?rungen und einer diskreten Parese (Fussheber) rechts verblieben. Bei Attestierung einer Arbeitsf?higkeit von 25 % habe sie seit dem 1. Januar 2009 in selbst?ndiger T?tigkeit sogar zu 50 % gearbeitet. Sie schildere glaubhaft, koh?rent und konsistent Restbeschwerden in beiden Beinen mit Schmerzen und Sensibilit?tsst?rungen. In der selbst?ndigen T?tigkeit als Kosmetikerin in einem Fusspflege- und Nagelstudio sei eine Arbeitsf?higkeit von 50 % die obere Grenze, vor allem da die Beschwerdef?hrerin nur begrenzt sitzen k?nne. In einer maximal angepassten T?tigkeit attestiere Dr. B.___ eine Arbeitsf?higkeit von 75 % mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte T?tigkeit, vornehmlich ausge?bt in Wechselbelastung in relativ raschem Wechselrhythmus (ohne langes Sitzen), Tragen und Heben von Gegenst?nden sei bis maximal 5 kg pro Seite und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen m?glich (S. 6 Ziff. 5).
???????? Seit Sommer 2007 bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 50 %. Zwischendurch habe operationsbedingt eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestanden (S. 7 Ziff. 2, vgl. auch Urk. 7/49).
???????? Dr. B.___ best?tigte zudem in einer handschriftlichen Notiz vom 14. September 2009 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, dass seit Sommer 2007 f?r jegliche T?tigkeiten eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % bestehe. Zwischendurch habe operationsbedingt eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestanden (Urk. 7/49).
3.5???? Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin, Regional?rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), f?hrte in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (Urk. 7/51 S. 7) zum Gutachten vom 24. August 2009 und der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 14. September 2009 aus, von Juli 2007 bis Dezember 2008 sei von einer Arbeitsf?higkeit von 50 % in der bisherigen sowie in einer angepassten T?tigkeit auszugehen. Ab Januar 2009 bestehe f?r die bisherige T?tigkeit als Kosmetikerin weiterhin eine Arbeitsf?higkeit von 50 % und f?r eine angepasste T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 75 %.
3.6???? Dr. Y.___ f?hrte in einem weiteren Bericht vom 28. Juni 2010 (Urk. 7/70) aus, die Beschwerdef?hrerin klage immer noch ?ber belastungsabh?ngige lumbale Schmerzen mit diffusen Ausstrahlungen in die Ges?ss- und dorsale Oberschenkelregion sowie Hyp?sthesien im Bereich des rechten Fusses. Sie k?nne nicht l?nger als eine halbe Stunde sitzen, dann m?sse sie aufstehen und die Wirbels?ule bewegen. Stehen an Ort k?nne sie h?chstens zehn Minuten. Gehen im Flachen sei zwei Stunden m?glich. Die Flexion der Lendenwirbels?ule sei um gut einen Drittel eingeschr?nkt mit einem Fingerbodenabstand von 20 cm. Nach den ausgedehnten Operationen werde es wahrscheinlich mit der Zeit zu einer Spondylarthrose bei L5/S1 kommen. Die Belastbarkeit der Lendenwirbels?ule bleibe dauernd reduziert (Ziff. 1.4).
???????? F?r die T?tigkeit als Kosmetikerin bestehe seit dem 1. Mai 2009 eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % (Ziff. 1.6). In einer angepassten T?tigkeit sei die Arbeitsf?higkeit wegen der unsicheren Prognose bez?glich der Symptomatik bei L5/S1 nicht h?her als 50 % (Ziff. 1.8).
3.7???? RAD-Arzt Dr. C.___ f?hrte in einer weiteren Stellungnahme vom 11. Juni 2010 (Urk. 7/90 S. 3 f.) zu im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einw?nden der Beschwerdef?hrerin aus, der Beginn einer Arbeitsf?higkeit von 50 % werde in den Unterlagen tats?chlich kontrovers diskutiert. Dr. B.___ gehe im Gutachten von einem mehr oder weniger gleichen Gesundheitszustand seit Juni 2007 aus, unterbrochen durch die Operation im Juni 2008. Es sei klar, dass die Rehabilitation nach einer R?ckenoperation l?nger als vier Tage dauere. In allen Berichten der behandelnden ?rzte werde von einer Arbeitsf?higkeit von 25 % ab Januar 2009 und von 50 % ab April 2009 berichtet. Dem Einwand der Beschwerdef?hrerin k?nne somit stattgegeben werden, so dass von Juni bis Dezember 2008 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % f?r s?mtliche T?tigkeiten bestanden habe. Von Januar bis M?rz 2009 habe in der bisherigen T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 25 % und erst ab April 2009 wieder eine Arbeitsf?higkeit von 50 % bestanden. F?r eine angepasste T?tigkeit sei, wie von Dr. B.___ definiert, von einer Arbeitsf?higkeit von 75 % auszugehen.
???????? Dr. C.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 27. August 2010 (Urk. 7/90 S. 5) fest, in den Berichten von Dr. A.___ vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/71) und von Dr. Y.___ vom 28. Juni 2010 w?rden die gleichen Diagnosen gestellt, wie in den bisherigen Berichten und im Gutachten von Dr. B.___. Nur Dr. A.___ nenne neu eine Kniepathologie, ohne dass er in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit weiter darauf eingehe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die R?ckenproblematik f?r die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ganz im Vordergrund stehe. Auch die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit sei gleich. Zusammenfassend sei mit den neuen Berichten keine Verschlechterung ausgewiesen.
???????? Am 26. Mai 2011 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ erneut Stellung. Er hielt nunmehr fest, es sei zutreffend, dass die behandelnden ?rzte der Beschwerdef?hrerin in einer angepassten T?tigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsf?higkeit attestierten. Allerdings fehle es hierf?r an einer eingehenden, schl?ssigen Begr?ndung und man gewinne den Eindruck, dass die ?rzte davon ausgingen, die bisherige Arbeit sei auch als angepasst zu betrachten. Das Anforderungsprofil der bisherigen T?tigkeit mit dem vielen Sitzen sei nicht optimal, weshalb in einer optimal angepassten Arbeit die Arbeitsf?higkeit h?her sein sollte. Allerdings k?nne er die Kritik der Beschwerdef?hrerin an der Beurteilung durch Dr. B.___ verstehen, da die Annahme einer 75%igen Arbeitsf?higkeit nicht eingehend begr?ndet sei und durch weitere Abkl?rungen auch nicht definitiv fixiert werden k?nne. Daher nehme er einen Mittelwert von 62.5 % f?r angepasste T?tigkeiten an (Urk. 7/90/6).

4.
4.1???? Die Beschwerdef?hrerin ist seit Juli 2007 massgeblich in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt (vgl. Urk. 7/23/7 Ziff. 2). Nach einer zweiten R?ckenoperation im Juni 2008 bestand nach Einsch?tzung des RAD und der behandelnden ?rzte bis Ende Dezember 2008 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %.
???????? F?r den weiteren Verlauf attestierte der RAD f?r die selbst?ndige T?tigkeit als Kosmetikerin ab Januar 2009 eine Arbeitsf?higkeit von 25 % und ab April 2009 von 50 %, nachdem die Beschwerdef?hrerin ihre Arbeit im Januar 2009 wieder aufgenommen hatte. Gem?ss Dr. B.___ ist f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit von einer h?heren zumutbaren Arbeitsf?higkeit von 75 % auszugehen (E. 3.4). Diese Ansicht wurde urspr?nglich vom RAD mehrfach geteilt, bis dieser schliesslich einen? Mittelwert von 62.5 % bezeichnete (E. 3.7).
4.2???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.3???? Das Gutachten von Dr. B.___ entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen. So erweist es sich f?r die streitigen Belange umfassend, legt es doch die gesundheitlichen Beeintr?chtigungen der Beschwerdef?hrerin dar und ?ussert es sich zur verbleibenden Arbeitsf?higkeit in der angestammten selbst?ndigen und in einer behinderungsangepassten T?tigkeit. Sodann beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden. Gest?tzt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit von einer zumutbaren Arbeitsf?higkeit von 75 % auszugehen. Es erscheint nachvollziehbar und klar, dass die Arbeitsf?higkeit in einer optimal angepassten k?rperlich leichten, vornehmlich? wechelbelastenden, ohne langes Sitzen und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen zu verrichtenden T?tigkeit h?her sein muss als in der bisherigen T?tigkeit als Kosmetikerin, die eben - entgegen der Ansicht der behandelnden ?rzte (vgl. insbesondere vorn E. 3.2) - wegen der begrenzten Sitzleistung der Beschwerdef?hrerin keine optimal angepasste Arbeit darstellt. Daher kann auf die Beurteilung durch die behandelnden ?rzte nicht abgestellt werden. Die Beurteilung durch den Facharzt Dr. B.___ ist demgegen?ber einleuchtend, auch wenn - wie bei jeder Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit - bei der genauen Bezifferung mit 75 % ein gewisses Ermessen mitspielt. F?r die ?Kompromissl?sung? des Internisten Dr. C.___ vom RAD bleibt daher kein Raum, zumal sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ vom 23. Juli 2009 nicht verschlechterte und selbst Dr. Y.___ noch im August 2008 bei gutem Verlauf behinderungsangepasst eine Arbeitsf?higkeit von ?ber 50 % als m?glich erachtete (Urk. 7/21/11 Ziff. 6.2).
???????? Die Beschwerdef?hrerin reichte im Vorbescheidverfahren einen Bericht des D.___ E.___ vom 13. April 1989 (Urk. 7/67) sowie einen Operationsbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom 23. September 1998 (Operation einer Narbenhernie im linken Mittelbauch, Urk. 7/66) ein. Aus den eingereichten Berichten und den ?brigen Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdef?hrerin schon seit Jahren wegen fr?herer Operationen (Urk. 1 S. 6 oben) zus?tzlich in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt war und nur deshalb die selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, weil sie aus gesundheitlichen Gr?nden keine T?tigkeit als Unselbst?ndigerwerbende? aus?ben konnte.
4.4???? Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erachten, dass bis Ende 2008 eine volle Arbeitsunf?higkeit f?r jegliche T?tigkeit bestand. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit bestand ab April 2009 eine zumutbare Arbeitsf?higkeit von 75 %, so dass nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 IVV) sp?testens ab dem 1. Juli 2009 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer Arbeitsf?higkeit von 75 % in einer angepassten T?tigkeit auszugehen ist.

5.
5.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbst?ndigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverl?ssig ermitteln oder sch?tzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode f?r Nichterwerbst?tige ein Bet?tigungsvergleich anzustellen und der Invalidit?tsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsf?higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grunds?tzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidit?t nicht unmittelbar nach Massgabe des Bet?tigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zun?chst anhand des Bet?tigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschr?nkung im funktionellen Leistungsverm?gen einer erwerbst?tigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbst?tigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Bet?tigungsvergleichs abstellen, so w?re der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidit?t nach Massgabe der Erwerbsunf?higkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Bet?tigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbst?ndigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Ber?cksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgr?sse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
5.2???? Der Invalidit?tsgrad ist nachfolgend mittels Einkommensvergleich zu bestimmen.
???????? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
???????? Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin ihre selbst?ndige T?tigkeit im Gesundheitsfall zu 100 % (Urk. 7/33/5, Urk. 7/50 S. 1) fortgesetzt h?tte. Die Beschwerdef?hrerin gab anl?sslich der Abkl?rung vom 7. Februar 2011 gegen?ber der Abkl?rungsperson zwar an, dass ihre R?ckenschmerzen bereits 2002/2003 begonnen h?tten (Urk. 7/80 S. 1 Ziff. 1). Hingegen wurde ihr von ?rztlicher Seite erst ab Juli 2007 eine massgebliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert. Soweit die Beschwerdef?hrerin vorbrachte, dass sie bereits zu Beginn ihrer Selbst?ndigkeit gesundheitsbedingt nur eingeschr?nkt leistungsf?hig gewesen und deshalb ein h?heres Valideneinkommen zu veranschlagen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.1), kann ihr nicht gefolgt werden, da ihre diesbez?glichen Vorbringen nach den medizinischen Akten nicht weiter belegt sind.
5.3???? Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verf?gung zun?chst ein Valideneinkommen von Fr. 43?807.65 aus und ermittelte sodann anhand statistischer Daten (vgl. Urk. 7/81) ein Valideneinkommen von Fr. 36?587.-- (Urk. 2 Verf?gungsteil 2 S. 2 und 4). Nach Ansicht der Beschwerdef?hrerin ber?cksichtigt die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Gewerbestatistik den Einzelfall zu wenig (Urk. 1 S. 7). ?
???????? Nach den vorliegenden Bilanzen erzielte die Beschwerdef?hrerin mit ihrem Gesch?ft f?r Nagel- und Fusspflege in den Gesch?ftsjahren 2004 bis 2006 einen Ertrag von Fr. 43?233.--, Fr. 51?473.-- und Fr. 40?561.-- (Urk. 7/19, Urk. 7/30 S. 4 oben). Damit l?sst sich ein durchschnittlicher Ertrag beziehungsweise ein Einkommen von Fr. 45?089.-- (Fr. 43?233.-- + Fr. 51?473.-- + Fr. 40?561.-- : 3 = Fr. 45?089.--) und bei einer Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007, von 2 % im Jahr 2008 und von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2) f?r 2009 ein Einkommen von Fr. 47?708.-- (Fr. 45?089.-- x 1.016 x 1.02 x 1.021) ermitteln. Wollte man stattdessen auf das gem?ss IK-Auszug in den Jahren 2003 bis 2005 abgerechnete und ausgewiesene Einkommen abstellen, welches zwischen Fr. 14?600.-- und Fr. 28?300.-- lag (Urk. 7/18 S. 1), erg?be sich ein erheblich tieferes Valideneinkommen.
???????? Selbst wenn zugunsten der Beschwerdef?hrerin vom h?heren Valideneinkommen von Fr. 47?708.-- ausgegangen wird, resultierte - was im Folgenden zu zeigen ist - kein rentenbegr?ndeter Invalidit?tsgrad. Anhaltspunkte daf?r, dass die Beschwerdef?hrerin ihre selbst?ndige T?tigkeit erfolgreich ausbauen und damit ein noch h?heres Einkommen h?tte erzielen k?nnen, bestehen jedenfalls nicht.
5.4???? In Bezug auf das Invalideneinkommen ist vorab zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrerin die Aufnahme einer unselbst?ndigen T?tigkeit zumutbar ist.
???????? Nach der Rechtsprechung kann einem Versicherten aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zugemutet werden, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsf?higkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Ber?cksichtigung der gesamten Umst?nde (Alter, Aktivit?tsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen beruflichen T?tigkeit, pers?nliche Lebensumst?nde) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts I 116/03 vom 10. November 2003, E. 3.1, und I 145/01 vom 12. September 2001, E. 2b).
???????? Nachdem die Beschwerdef?hrerin aus der selbst?ndigen T?tigkeit seit Jahren nur ein bescheidenes Einkommen zu erzielen vermochte (vgl. Urk. 7/18 S. 1), ist ihr die Aufgabe der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zumutbar.
5.5???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nur mehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.6???? Nachdem die Beschwerdef?hrerin weiterhin mit einem reduzierten Pensum als selbst?ndige Kosmetikerin arbeitet und es sich bei dieser T?tigkeit nicht um eine behinderungsangepasste T?tigkeit handelt, ist das Invalideneinkommen mittels Tabellenl?hne zu bestimmen. Das Einkommen ist daher nach dem Zentralwert der Monatsl?hne zu bestimmen, den Frauen ungeachtet des Wirtschaftszweiges in einfachen und repetitiven T?tigkeiten (Anforderungsniveau vier) im Jahr 2008 erzielten, welcher bei Fr. 4?116.-- lag (LSE 2008, S. 26 Tabelle TA1). Nach dem im Gutachten von Dr. B.___ beschriebenen Belastungsprofil (Urk. 7/47 S. 7 Ziff. 3) erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angemessen.
???????? Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die w?chentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 94 Tabelle B9.2), ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsf?higkeit von 75 % und einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 95 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 33?435.-- (Fr. 4?116.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.75 x 0.85 x 1.021).
5.7???? Bei einem zugunsten der Beschwerdef?hrerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 47?708.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 33?435.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14?273.-- beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von rund 30 %. Da der Invalidit?tsgrad unter 40 % liegt, besteht nach dem 30. Juni 2009 kein Rentenanspruch mehr. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

6.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).