Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00013
IV.2012.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 29. Juli 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, betreibt als Selbständigerwerbende ein Geschäft für Nagel- und Fusspflege (Urk. 7/19/25).
         Am 13. August 2008 meldete sie sich wegen starker Rückenschmerzen (Urk. 7/14 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berufsunterlagen (Urk. 7/19), medizinische Berichte (Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/34-35, Urk. 7/37-39), ein medizinisches Gutachten (Urk. 7/47) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/18) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/27) bei.
         Am 2. November 2009 (Urk. 7/52) stellte sie der Versicherten den Vorbescheid (Urk. 7/53) zu, wogegen diese am 15. Februar 2010 Einwände vorbrachte (Urk. 7/68). Die IV-Stelle führte am 7. Februar 2011 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (vgl. den Bericht vom 17. Februar 2011, Urk. 7/80). Die Versicherte nahm am 27. April 2011 dazu Stellung (Urk. 7/85). Mit Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 7/99, Urk. 7/91 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 und befristet bis 30. Juni 2009 eine ganze Rente zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei insoweit aufzuheben, als die Rente befristet bis zum 30. Juni 2009 zugesprochen worden sei, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auch ab 1. Juli 2009 eine halbe, eventuell eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 eine ganze Rente zu und verneinte nach dem 30. Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 4).
2.2     Die Beschwerdeführerin beanstandete vor allem die Berechnung des Valideneinkommens. Sie brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens zuerst auf die durchschnittlichen Bruttoeinnahmen der Bilanzen gestützt und für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 43‘807.65 ermittelt. Dabei werde ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei, was sich auf den Auf- und Ausbau ihres Geschäftes und damit auf die Höhe des Valideneinkommens ausgewirkt habe. Sie habe die selbständige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgenommen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.1).
         Die Beschwerdegegnerin habe sich sodann auf die Gewerbestatistik gestützt und ein Valideneinkommen von durchschnittlich Fr. 33‘600.-- ermittelt. Dieser Betrag liege deutlich unter den durchschnittlichen Gewinnen, die sie in den Jahren 2005/2006 ausgewiesen habe. Stattdessen sei von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 60‘361.-- auszugehen (Urk. 1 S. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2009 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin musste sich im September 2007 und im Juni 2008 Rückenoperationen unterziehen (vgl. Urk. 7/21/16-17, Urk. 7/21/12-13).
         Seit Juni 2008 ist sie bei Dr. med. Y.___, FMH für Rheumaerkrankungen, in Behandlung (Urk. 7/21/8 Ziff. 4.1). Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom 22. August 2008 (Urk. 7/21/7-11) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin und Fusspflegerin seit dem 1. Juni 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3). Dr. Y.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin werde in der bisherigen Tätigkeit aufgrund zweier Diskushernien-Operationen wohl nicht mehr und wahrscheinlich auch nicht teilarbeitsfähig sein. Für eine angepasste Tätigkeit könne bei gutem Verlauf sicher mit einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wenn nicht gar mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 6.2).
3.2     Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte in einem Konsiliarbericht vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7/33/5-10) gestützt auf die Untersuchung vom 12. Dezember 2008 zuhanden des Krankentaggeldversicherers fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit zwei Jahren lumbale Schmerzen mit allmählicher Progredienz und Missempfindungen im rechten Bein. Wegen unkontrollierbarer Schmerzen sei am 6. September 2007 eine erste Operation durchgeführt worden. Das Ergebnis sei unbefriedigend gewesen, indem zwar die lokalen lumbalen Schmerzen zurückgegangen seien, die übrigen Beschwerden jedoch verstärkt vorhanden gewesen seien. Am 26. Juni 2008 sei eine zweite Operation durchgeführt worden (S. 1 f.). Gemäss Dr. Y.___ wolle die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2009 eine Teilarbeitsfähigkeit von 25 % umsetzen. Die Tätigkeit sei leicht, vorwiegend sitzend, zeitweise stehend, also rückenschonend (S. 2 unten).
         Dr. Z.___ nannte als Diagnosen (S. 3) ein chronifiziertes lumbovertebrales und myofasziales Schmerzsyndrom linksbetont mit fortgeleiteten Missempfindungen in die linke untere Extremität
- Differentialdiagnose: rest-radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 links
- Ligamentose interspinal bei L5/S1 und mässige Hartspannbildung para L4 und S1 beidseits
- Status nach zweimaliger Fenestrierung bei L5/S1, rechts mit Sequestrektomie am 6. September 2007 und links mit Diskusmaterialentfernung am 26. Juni 2008
         Die Beschwerdeführerin betreibe selbständig ein Pedi- und Maniküre-Geschäft, wo sie vorwiegend sitzend tätig sei. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt nur in einem begrenzten Ausmass möglich. Künftig seien ihr rückenbelastende Arbeiten nicht mehr zumutbar, wobei Dr. Z.___ die angestammte Tätigkeit mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, als rückenschonend günstig beurteile. Der mittel- und langfristige Verlauf könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher vorausgesagt werden. Eine Restschmerzsymptomatik könne persistieren (S. 4 oben). Er, Dr. Z.___, beurteile die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht höher als in der angestammten, die er als günstig beurteile (S. 5 Ziff. 5).
3.3     Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2006 bei Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 7/29/3 Ziff. 3.1). Dr. A.___ stellte in einem Verlaufsbericht vom 19. Juni 2009 (Urk. 7/39) fest, die Beschwerdeführerin habe als selbständige Kosmetikerin seit dem 6. Januar 2009 mit einem Pensum von 25 % gearbeitet. Seit dem 1. April 2009 arbeite sie wieder zu 50 % (Ziff. 8).
3.4     Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, erstattete am 24. August 2009 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein orthopädisches Gutachten (Urk. 7/47). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2009 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
         Dr. B.___ nannte als Diagnosen (S. 5 Ziff. 4):
- chronifiziertes lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom, links mehr als rechts (seit 2007)
- Status nach Diskushernienoperation bei L5-S1 rechts (September 2007)
- Status nach Diskushernienoperation bei L4-5 links (Juni 2008)
- passagère depressive Verstimmung, in wesentlicher Besserung seit Ende 2008 und anfangs 2009
         Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr insgesamt besser gehe. Sie habe aber noch Gefühlsstörungen im rechten Bein. Sitzen sei auf eine Stunde begrenzt, Stehen an Ort auf einige Minuten. Gehen auf ebenem Grund sei relativ problemlos möglich (S. 2 Ziff. 2 unten).
         Die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahre 2007 an ausstrahlenden Rückenschmerzen, zunächst mehr rechts und später mehr links. Die beiden Rückenoperationen seien vorübergehend erfolgreich gewesen. Es seien aber Ischialgien beidseits mit Sensibilitätsstörungen und einer diskreten Parese (Fussheber) rechts verblieben. Bei Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 25 % habe sie seit dem 1. Januar 2009 in selbständiger Tätigkeit sogar zu 50 % gearbeitet. Sie schildere glaubhaft, kohärent und konsistent Restbeschwerden in beiden Beinen mit Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. In der selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin in einem Fusspflege- und Nagelstudio sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % die obere Grenze, vor allem da die Beschwerdeführerin nur begrenzt sitzen könne. In einer maximal angepassten Tätigkeit attestiere Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 75 % mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung in relativ raschem Wechselrhythmus (ohne langes Sitzen), Tragen und Heben von Gegenständen sei bis maximal 5 kg pro Seite und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen möglich (S. 6 Ziff. 5).
         Seit Sommer 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zwischendurch habe operationsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 7 Ziff. 2, vgl. auch Urk. 7/49).
         Dr. B.___ bestätigte zudem in einer handschriftlichen Notiz vom 14. September 2009 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, dass seit Sommer 2007 für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Zwischendurch habe operationsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 7/49).
3.5     Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (Urk. 7/51 S. 7) zum Gutachten vom 24. August 2009 und der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 14. September 2009 aus, von Juli 2007 bis Dezember 2008 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ab Januar 2009 bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kosmetikerin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.
3.6     Dr. Y.___ führte in einem weiteren Bericht vom 28. Juni 2010 (Urk. 7/70) aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über belastungsabhängige lumbale Schmerzen mit diffusen Ausstrahlungen in die Gesäss- und dorsale Oberschenkelregion sowie Hypästhesien im Bereich des rechten Fusses. Sie könne nicht länger als eine halbe Stunde sitzen, dann müsse sie aufstehen und die Wirbelsäule bewegen. Stehen an Ort könne sie höchstens zehn Minuten. Gehen im Flachen sei zwei Stunden möglich. Die Flexion der Lendenwirbelsäule sei um gut einen Drittel eingeschränkt mit einem Fingerbodenabstand von 20 cm. Nach den ausgedehnten Operationen werde es wahrscheinlich mit der Zeit zu einer Spondylarthrose bei L5/S1 kommen. Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bleibe dauernd reduziert (Ziff. 1.4).
         Für die Tätigkeit als Kosmetikerin bestehe seit dem 1. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit wegen der unsicheren Prognose bezüglich der Symptomatik bei L5/S1 nicht höher als 50 % (Ziff. 1.8).
3.7     RAD-Arzt Dr. C.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 11. Juni 2010 (Urk. 7/90 S. 3 f.) zu im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin aus, der Beginn einer Arbeitsfähigkeit von 50 % werde in den Unterlagen tatsächlich kontrovers diskutiert. Dr. B.___ gehe im Gutachten von einem mehr oder weniger gleichen Gesundheitszustand seit Juni 2007 aus, unterbrochen durch die Operation im Juni 2008. Es sei klar, dass die Rehabilitation nach einer Rückenoperation länger als vier Tage dauere. In allen Berichten der behandelnden Ärzte werde von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % ab Januar 2009 und von 50 % ab April 2009 berichtet. Dem Einwand der Beschwerdeführerin könne somit stattgegeben werden, so dass von Juni bis Dezember 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe. Von Januar bis März 2009 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % und erst ab April 2009 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Für eine angepasste Tätigkeit sei, wie von Dr. B.___ definiert, von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen.
         Dr. C.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 27. August 2010 (Urk. 7/90 S. 5) fest, in den Berichten von Dr. A.___ vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/71) und von Dr. Y.___ vom 28. Juni 2010 würden die gleichen Diagnosen gestellt, wie in den bisherigen Berichten und im Gutachten von Dr. B.___. Nur Dr. A.___ nenne neu eine Kniepathologie, ohne dass er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit weiter darauf eingehe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Rückenproblematik für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ganz im Vordergrund stehe. Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei gleich. Zusammenfassend sei mit den neuen Berichten keine Verschlechterung ausgewiesen.
         Am 26. Mai 2011 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ erneut Stellung. Er hielt nunmehr fest, es sei zutreffend, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Allerdings fehle es hierfür an einer eingehenden, schlüssigen Begründung und man gewinne den Eindruck, dass die Ärzte davon ausgingen, die bisherige Arbeit sei auch als angepasst zu betrachten. Das Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit mit dem vielen Sitzen sei nicht optimal, weshalb in einer optimal angepassten Arbeit die Arbeitsfähigkeit höher sein sollte. Allerdings könne er die Kritik der Beschwerdeführerin an der Beurteilung durch Dr. B.___ verstehen, da die Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit nicht eingehend begründet sei und durch weitere Abklärungen auch nicht definitiv fixiert werden könne. Daher nehme er einen Mittelwert von 62.5 % für angepasste Tätigkeiten an (Urk. 7/90/6).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2007 massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 7/23/7 Ziff. 2). Nach einer zweiten Rückenoperation im Juni 2008 bestand nach Einschätzung des RAD und der behandelnden Ärzte bis Ende Dezember 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
         Für den weiteren Verlauf attestierte der RAD für die selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin ab Januar 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % und ab April 2009 von 50 %, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit im Januar 2009 wieder aufgenommen hatte. Gemäss Dr. B.___ ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen (E. 3.4). Diese Ansicht wurde ursprünglich vom RAD mehrfach geteilt, bis dieser schliesslich einen  Mittelwert von 62.5 % bezeichnete (E. 3.7).
4.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.3     Das Gutachten von Dr. B.___ entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen. So erweist es sich für die streitigen Belange umfassend, legt es doch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin dar und äussert es sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten selbständigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Sodann beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. Es erscheint nachvollziehbar und klar, dass die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten körperlich leichten, vornehmlich  wechelbelastenden, ohne langes Sitzen und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen zu verrichtenden Tätigkeit höher sein muss als in der bisherigen Tätigkeit als Kosmetikerin, die eben - entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere vorn E. 3.2) - wegen der begrenzten Sitzleistung der Beschwerdeführerin keine optimal angepasste Arbeit darstellt. Daher kann auf die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden. Die Beurteilung durch den Facharzt Dr. B.___ ist demgegenüber einleuchtend, auch wenn - wie bei jeder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - bei der genauen Bezifferung mit 75 % ein gewisses Ermessen mitspielt. Für die „Kompromisslösung” des Internisten Dr. C.___ vom RAD bleibt daher kein Raum, zumal sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ vom 23. Juli 2009 nicht verschlechterte und selbst Dr. Y.___ noch im August 2008 bei gutem Verlauf behinderungsangepasst eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % als möglich erachtete (Urk. 7/21/11 Ziff. 6.2).
         Die Beschwerdeführerin reichte im Vorbescheidverfahren einen Bericht des D.___ E.___ vom 13. April 1989 (Urk. 7/67) sowie einen Operationsbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 23. September 1998 (Operation einer Narbenhernie im linken Mittelbauch, Urk. 7/66) ein. Aus den eingereichten Berichten und den übrigen Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren wegen früherer Operationen (Urk. 1 S. 6 oben) zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und nur deshalb die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, weil sie aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit als Unselbständigerwerbende  ausüben konnte.
4.4     Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erachten, dass bis Ende 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestand. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestand ab April 2009 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 %, so dass nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 IVV) spätestens ab dem 1. Juli 2009 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
5.2     Der Invaliditätsgrad ist nachfolgend mittels Einkommensvergleich zu bestimmen.
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
         Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit im Gesundheitsfall zu 100 % (Urk. 7/33/5, Urk. 7/50 S. 1) fortgesetzt hätte. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Abklärung vom 7. Februar 2011 gegenüber der Abklärungsperson zwar an, dass ihre Rückenschmerzen bereits 2002/2003 begonnen hätten (Urk. 7/80 S. 1 Ziff. 1). Hingegen wurde ihr von ärztlicher Seite erst ab Juli 2007 eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie bereits zu Beginn ihrer Selbständigkeit gesundheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen und deshalb ein höheres Valideneinkommen zu veranschlagen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.1), kann ihr nicht gefolgt werden, da ihre diesbezüglichen Vorbringen nach den medizinischen Akten nicht weiter belegt sind.
5.3     Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung zunächst ein Valideneinkommen von Fr. 43‘807.65 aus und ermittelte sodann anhand statistischer Daten (vgl. Urk. 7/81) ein Valideneinkommen von Fr. 36‘587.-- (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 und 4). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin berücksichtigt die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Gewerbestatistik den Einzelfall zu wenig (Urk. 1 S. 7).  
         Nach den vorliegenden Bilanzen erzielte die Beschwerdeführerin mit ihrem Geschäft für Nagel- und Fusspflege in den Geschäftsjahren 2004 bis 2006 einen Ertrag von Fr. 43‘233.--, Fr. 51‘473.-- und Fr. 40‘561.-- (Urk. 7/19, Urk. 7/30 S. 4 oben). Damit lässt sich ein durchschnittlicher Ertrag beziehungsweise ein Einkommen von Fr. 45‘089.-- (Fr. 43‘233.-- + Fr. 51‘473.-- + Fr. 40‘561.-- : 3 = Fr. 45‘089.--) und bei einer Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007, von 2 % im Jahr 2008 und von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2) für 2009 ein Einkommen von Fr. 47‘708.-- (Fr. 45‘089.-- x 1.016 x 1.02 x 1.021) ermitteln. Wollte man stattdessen auf das gemäss IK-Auszug in den Jahren 2003 bis 2005 abgerechnete und ausgewiesene Einkommen abstellen, welches zwischen Fr. 14‘600.-- und Fr. 28‘300.-- lag (Urk. 7/18 S. 1), ergäbe sich ein erheblich tieferes Valideneinkommen.
         Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin vom höheren Valideneinkommen von Fr. 47‘708.-- ausgegangen wird, resultierte - was im Folgenden zu zeigen ist - kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit erfolgreich ausbauen und damit ein noch höheres Einkommen hätte erzielen können, bestehen jedenfalls nicht.
5.4     In Bezug auf das Invalideneinkommen ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar ist.
         Nach der Rechtsprechung kann einem Versicherten aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts I 116/03 vom 10. November 2003, E. 3.1, und I 145/01 vom 12. September 2001, E. 2b).
         Nachdem die Beschwerdeführerin aus der selbständigen Tätigkeit seit Jahren nur ein bescheidenes Einkommen zu erzielen vermochte (vgl. Urk. 7/18 S. 1), ist ihr die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar.
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.6     Nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem reduzierten Pensum als selbständige Kosmetikerin arbeitet und es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt, ist das Invalideneinkommen mittels Tabellenlöhne zu bestimmen. Das Einkommen ist daher nach dem Zentralwert der Monatslöhne zu bestimmen, den Frauen ungeachtet des Wirtschaftszweiges in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau vier) im Jahr 2008 erzielten, welcher bei Fr. 4‘116.-- lag (LSE 2008, S. 26 Tabelle TA1). Nach dem im Gutachten von Dr. B.___ beschriebenen Belastungsprofil (Urk. 7/47 S. 7 Ziff. 3) erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angemessen.
         Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 94 Tabelle B9.2), ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % und einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 95 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘435.-- (Fr. 4‘116.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.75 x 0.85 x 1.021).
5.7     Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 47‘708.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 33‘435.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘273.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 30 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht nach dem 30. Juni 2009 kein Rentenanspruch mehr. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).