IV.2012.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 20. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanw?lte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki
Aliotta Rechtsanw?lte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Nachdem ein erstes Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung mangels versicherungsm?ssiger Voraussetzungen im Februar 1992 abgewiesen worden war (Urk. 8/1), meldete sich die 1969 geborene X.___ am 20. Januar 2004 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, an und beantragte eine Rente (Urk. 8/3).
???????? Die IV-Stelle t?tigte daraufhin berufliche (Urk. 8/6-7, Urk. 8/13) und medizinische Abkl?rungen (Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin, vom 21. Februar 2004, Urk. 8/8, von Dr. med. Z.___, FMH Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. M?rz 2004, Urk. 8/9 und 15. M?rz 2004, Urk. 8/12, von Dr. med. A.___, Neurologie FMH, vom 12. M?rz 2004 [Eingang, Urk. 8/11]) und f?hrte am 8. Juni 2004 eine Abkl?rung der beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt durch (Abkl?rungsbericht vom 17. Juni 2004, Urk. 8/14). Mit Verf?gung vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/16) sowie Einspracheentscheid vom 31. August 2004 (Urk. 8/22) wies die IV-Stelle bei einem Invalidit?tsgrad von 34 % (Anwendung der gemischten Methode: Anteil Erwerbst?tigkeit: 20 %, Einschr?nkung: 100 %; Anteil Haushalt: 80 %, Einschr?nkung: 18,1 %) das Leistungsbegehren ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2???? Am 19. Januar 2011 (Eingang, Urk. 8/23) ersuchte X.___ bei der IV-Stelle um Hilfsmittel (Rollstuhl und St?cke) und stellte in einem Telefonat vom 7. Februar 2011 klar, bei dieser Anmeldung handle es sich nicht um einen Hilfsmittelantrag, sondern um einen Antrag auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 8/27). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. Y.___ vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/28), einen Arbeitgeberbericht der Zahnarztpraxis Dr. B.___ (Urk. 8/29) sowie Ausz?ge aus dem individuellen Konto (IK-Ausz?ge, Urk. 8/32-33) bei und liess das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) erstellen.
???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 3. September 2011, Urk. 8/37, und Einw?nde vom 27. September und 7. November 2011, Urk. 8/39, Urk. 8/45) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 25. November 2011 die Anspr?che auf eine Rente und berufliche Massnahmen (Urk. 8/50 = Urk. 2).

2.?????? Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki, dagegen Beschwerde und stellte das folgende Rechtsbegehren (S. 2):
"1. Es sei die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2011 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdef?hrerin eine volle Rente, gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen.
3. Es sei bei Herr Dr. med. E. C.___ die seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. August 2011 zugrunde liegenden Handnotizen von der Untersuchung der Versicherten heraus zu verlangen.
4. Es seien von der Beschwerdegegnerin weitere Abkl?rungen zu treffen; insbesondere seien bei den behandelnden ?rzten der Beschwerdef?hrerin weitere Berichte sowie ein Abkl?rungsbericht in Erwerb und Haushalt einzuholen.
5. Es sei eventualiter ein polydisziplin?res Gutachten einzuholen.
6. ?Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren."
???????? Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2012 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). In seiner Replik vom 21. M?rz 2012 hielt die Beschwerdef?hrerin an ihren Antr?gen fest (Urk. 11 S. 2). Mit Eingabe vom 13. April 2012 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was der Beschwerdef?hrerin am 16. April 2012 angezeigt wurde (Urk. 15). Am 16. April 2012 (Urk. 16) reichte die Beschwerdef?hrerin einen Bericht des Zentrums O.___ vom 23. M?rz 2012 (Urk. 17) ein.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3???? Invalide oder von einer Invalidit?t (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gem?ss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. ????? diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. ????? die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erf?llt sind (Abs. 1).
???????? Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabh?ngig von der Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit vor Eintritt der Invalidit?t. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu ber?cksichtigen (Abs. 1bis). ????????
???????? Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
???????? a.?????? medizinischen Massnahmen;
abis.??? Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.?????? Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
???????? d.?????? der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.4???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV, eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder der Hilflosigkeit oder die H?he des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin kam gest?tzt auf ihre medizinischen Abkl?rungen zum Schluss, dass weder f?r eine ausw?rtige Erwerbst?tigkeit noch in der Haushaltsarbeit aus psychiatrischer Sicht eine f?r die Invalidenversicherung relevante Arbeitsunf?higkeit bestehe. Es w?rden weiter - in Erg?nzung zum relevanten vollst?ndigen psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ - keine neuen fach?rztlich ausgewiesenen Tatsachen und Befunde mehr vorgebracht. Die Einschr?nkungen im somatischen Bereich w?rden gem?ss klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung keine Einschr?nkung der Rest-Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit zu begr?nden verm?gen (Urk. 2).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht gen?gend abgekl?rt (Urk. 1 S. 7). In der angefochtenen Verf?gung fehle eine pflichtgem?sse Auseinandersetzung mit den einwandweise vorgebrachten R?gen, womit das rechtliche Geh?r verletzt worden sei (Urk. 1 S. 8-9). Die Berichte von Dr. I.___ vom 29. Dezember 2010, der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 22. Mai 2006 sowie der N.___ vom 4. November 2010 seien weder vom zust?ndigen Arzt des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, noch von der Beschwerdegegnerin gew?rdigt worden (Urk. 1 S. 10-11). Indem nun ausschliesslich ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abkl?rungspflicht ungen?gend nachgekommen. Es best?nden nachweislich neben psychischen Beschwerden auch - und vor allem - somatische Beschwerden, die sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ leide auch an schweren formellen und materiellen M?ngeln. Es rechtfertige sich daher, es komplett aus dem Recht zu weisen (Urk. 1 S. 13-18). Eine Einsch?tzung der Einschr?nkungen in der Haushaltst?tigkeit fehle von fach?rztlicher Seite her vollst?ndig. Anhand der somatischen und psychischen Beschwerden lasse sich zusammenfassend festhalten, dass bei ihr keine Arbeitsf?higkeit bestehe (Urk. 1 S. 22).
2.3???? Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neuanmeldung auf welche eingetreten wurde, so dass zu pr?fen ist, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass des in materielle Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 31. August 2004 (Urk. 8/22), welcher auf einem Invalidit?tsgrad von 34 % beruhte, und der angefochtenen Verf?gung vom 25. November 2011 (Urk. 2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder in dessen erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche nunmehr einen Leistungsanspruch der Beschwerdef?hrerin begr?ndet.

3.
3.1???? Verf?gungen der Versicherungstr?ger m?ssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begr?ndung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungstr?ger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erw?gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begr?ndung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann m?glich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungstr?ger leiten liess und auf welche sich der Entscheid st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungen?gend begr?ndeten Entscheides kann gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begr?ndung in der Vernehmlassung der entscheidenden Beh?rde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdef?hrenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen k?nnen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gem?ss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Geh?rs sein, dass Versicherungstr?ger sich ?ber den elementaren Grundsatz des rechtlichen Geh?rs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensm?ngel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allf?llig angehobenen Gerichtsverfahren behoben w?rden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsm?glichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anh?rung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachtr?gliche Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs bildet h?ufig nur einen unvollkommenen Ersatz f?r eine unterlassene vorg?ngige Anh?rung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der R?ckweisung der Sache zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrens?konomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem gleichlaufenden und der Anh?rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
3.2???? Die Begr?ndung in der angefochtenen Verf?gung (vgl. auch E. 2.1) nimmt Bezug auf das als vollumf?nglich beweiskr?ftig erachtete Gutachten von Dr. C.___, welches dem Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin zur Einsicht zukam (vgl. Urk. 8/43), und setzt sich nicht einzeln mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einw?nde auseinander. Es geht aus der Begr?ndung indes hervor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt trotz vorgebrachter R?gen als gen?gend abgekl?rt erachtete und welche Schl?sse sie daraus zog, so dass es der Beschwerdef?hrerin m?glich war, ihre Beschwerde zu begr?nden.
???????? Zur ebenfalls vorgebrachten R?ge, das Gutachten sei unter Missachtung ihrer Verfahrensrechte zustande gekommen, liess sich die Beschwerdegegnerin - wie beschwerdeweise zu Recht moniert - nicht ein. Da diese Einw?nde indes beschwerdeweise mit voller Kognition zu h?ren sind, rechtfertigt es sich nicht, hierin eine wesentliche Verletzung der Begr?ndungspflicht anzunehmen.
3.3???? Zur R?ge der Verletzung von Mitwirkungsrechten ist Folgendes vorab festzuhalten: Muss der Versicherungstr?ger zur Abkl?rung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabh?ngigen Sachverst?ndigen einholen, gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gr?nden ablehnen und Gegenvorschl?ge machen (Art. 44 ATSG). Nach der fr?heren Rechtsprechung (BGE 132 V 376; vgl. auch BGE 135 V 254 E. 3.2 S. 256) ist der versicherten Person vorg?ngig mitzuteilen, von wem eine Begutachtung durchgef?hrt wird. Dies muss fr?hzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Einw?nde sind gegen?ber dem Sozialversicherer geltend zu machen, welcher dar?ber noch vor der eigentlichen Begutachtung befinden sollte (Urteil 8C_254/2010 vom 15. September 2010 E. 4.1.1). Nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit R?cksicht auf die in BGE 137 V 210 erl?uterten Korrektive nicht, sofern das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht stand h?lt (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266; Urteile des Bundesgerichts 8C_830/2011 vom 9. M?rz 2012 E. 4.2.1 und 9C_228/2011 vom 10. August 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
???????? Die Einw?nde der Beschwerdef?hrerin, sie habe ihrerzeit nicht gewusst, welcher fach?rztlichen Untersuchung sie sich zu unterziehen habe, und es sei ihr weder Gelegenheit gegeben worden, Erg?nzungsfragen zustellen noch zum Gutachten selber Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 14), treffen indes nur teilweise zu. Mit Mitteilung vom 1. April 2011 (Urk. 8/31) wurde der Beschwerdef?hrerin angezeigt, dass eine psychiatrische Abkl?rung angeordnet werde und diese durch den Gutachter Dr. C.___ erfolge. Auch wenn der ihm zustehende Facharzttitel darin nicht genannt wird, war es der Beschwerdef?hrerin ohne weiteres m?glich, Ausstands- oder Ablehnungsgr?nde vorzubringen. Solche wurden auch weder im Vorbescheidverfahren noch vor dieser Instanz genannt. Ebenso wenig wird nachtr?glich die Unterbreitung erg?nzender Fragen gefordert. Richtig ist, dass das Gutachten erst auf Akteneinsichtsgesuch ?nach dem Vorbescheid, aber noch vor Verf?gungserlass zur Einsicht und Stellungnahme zuging. Diese Umst?nde rechtfertigen nicht, das Gutachten als beweisuntauglich zu erachten und es aus dem Recht zu weisen.

4.??????
4.1???? Der leistungsverneinenden Verf?gung der IV-Stelle vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/16) und dem Einspracheentscheid vom 31. August 2004 (Urk. 8/22) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde:
4.1.1?? Dr. Y.___ gab am 21. Februar 2004 (Urk. 8/8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit seit 1990 (1) eine depressive Episode, (2) einen Verdacht auf eine dissoziative St?rung (Fugue/Stupor), (3) einen Verdacht auf Pers?nlichkeitsproblematik, (4) ein lumbospondylogenes Syndrom links, (5) einen Status nach einer Polybless?e mit Sch?delhirntrauma, instabiler Beckenringfraktur, Humerus- und Radiusfraktur nach Sturz aus dem 4. Stock 1990, (6) rezidivierende Drehschwindel und Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch eine vestibul?re Migr?ne sowie (7) Weichteilbeschwerden an. Die Quantifizierung der Arbeitsunf?higkeit sei schwierig, mit erfolglosen Arbeitsversuchen, wegen der massiven Schmerzproblematik. Die Beschwerdef?hrerin arbeite seit 3 Jahren maximal 50 % (Urk. 8/8/1 und Urk. 8/8/4). Am Schluss kreuzte Dr. Y.___ an, es sei keine T?tigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/8/5).
Dr. Y.___ legte diesem Bericht verschiedene Kenziliarberichte bei (namentlich die Berichte des D.___ vom 14. August, 24. September, 29. Dezember 1990, 12. April 1991, 17. M?rz 1993 und 7. Juni 1996, der Rheumaklinik F.___ vom 19. November 1990, von Dr. med. G.___, FMH ORL, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, vom 31. Oktober 2002, sowie diejenigen von Dr. A.___ vom 19. Mai, 13. Juni und 11. Juli 2003, Urk. 8/8/6-22), woraus sich die bereits aufgef?hrten Diagnosen ergeben. Diesen sind keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit zu entnehmen. Dr. A.___ konnte auch auf Anforderung der Beschwerdegegnerin hin keine Angaben hierzu machen (Urk. 8/11).

4.1.2?? Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1. M?rz 2004 (Urk. 8/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (1) einen Verdacht auf eine dissoziative St?rung (Fugue/Stupor), (2) eine Pers?nlichkeitsproblematik seit Jahren (bei Aktivit?t chronische Schmerzen, Depression) sowie (3) ein Polytrauma nach Sturz vom Balkon (Contusio cerebri, Frakturen im Bereich des Gesichtes, Beckens, Humerus, Ellenbogens) seit 1990 (Urk. 8/9/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei besserungsf?hig und zurzeit sich verschlechternd (Urk. 8/9/2). Unter dem Titel ?Medizinisch begr?ndete Arbeitsunf?higkeit von mindestens 20% f?r die zuletzt ausge?bten Reinigungsarbeiten? hielt Dr. Z.___ fest, dass keine genauen Angaben m?glich seien; die Beschwerdef?hrerin sei aufgrund der psychischen Erkrankung und der Unfallfolgen in ihrer Belastbarkeit bez?glich Haushaltsarbeiten und in einer beruflichen T?tigkeit seit Jahren erheblich eingeschr?nkt. Sie habe sich bisher auf die Unterst?tzung ihrer Kinder und des Ehemannes st?tzen k?nnen; seit sie einer T?tigkeit als Raumpflegerin nachgehe, sei die Behinderung deutlicher und belastender geworden (Urk. 8/9/1). Am 15. M?rz 2004 informierte Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin, dass seit November 2002 eine Arbeitsunf?higkeit von sicher 80 % bestehe (Urk. 8/12).
4.1.3?? In der Haushaltsabkl?rung am 8. Juni 2004 (Urk. 8/14) gab die Beschwerdef?hrerin an, wenn sie gesund w?re, w?rde sie weiterhin im Rahmen von 20 % ausserh?uslich erwerbst?tig sein. Sie h?tte ihre Arbeit bei der H.___ AG nicht aufgegeben, da sie auf den Lohn angewiesen sei. Sie w?rde das Pensum voraussichtlich in 1-2 Jahren auf ca. 50 % steigern, wenn ihr Sohn (Jahrgang 1999) gr?sser beziehungsweise selbst?ndiger geworden sei. Nach nochmaliger Nachfrage der Abkl?rungsperson best?tigte die Beschwerdef?hrerin diese Angaben (Urk. 8/14/2). Die Abkl?rungsperson kam danach zum Schluss, dass die Beschwerdef?hrerin bei Gesundheit im Umfang von 20 % eine Erwerbst?tigkeit aus?ben und sich im restlichen Umfang von 80 % im Aufgabenbereich des Haushalts bet?tigen w?rde und ermittelte im Haushalt eine Einschr?nkung von 18,1 %, worauf die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/16) und im Einspracheentscheid vom 31. August 2004 (Urk. 8/22) abstellte. Unter Anwendung der gemischten Methode errechnete sie darin bei einer Einschr?nkung im Erwerb zu 100 % einen Invalidit?tsgrad von 34 % (Anteil Erwerbst?tigkeit: 20 %, Einschr?nkung: 100 %; Anteil Haushalt: 80 %, Einschr?nkung: 18,1 %).
4.2???? Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdef?hrerin vom 19. Januar 2011 (Eingang, Urk. 8/23, vgl. auch Urk. 8/27) ergingen der Bericht von Dr. Y.___ vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/28) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34).
4.2.1?? Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/28) gehen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit seit Jahren (1) eine depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom, (2) ein Polytrauma im Jahr 1990 nach Fenstersturz vom Balkon mit einem Sch?delhirntrauma (SHT), einer Contusio cerebri links, einer Gesichtssch?delfraktur, einer Sinus cavernosus Fistelung rechts, einem Ellenbogen Humerus- und Radiusk?pfchenfraktur links, osteosynthetisiert, einer Periarthropathia coxae und einem Lumbovertebralsyndrom sowie (3) ein Fibromyalgiesyndrom hervor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit diagnostizierte der Hausarzt einen rezidivierenden Drehschwindel unklarer ?tiologie seit 2003 sowie eine bronchiale Hyperreaktivit?t (Urk. 8/28/5). Die Prognose bez?glich der vollen Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sei wegen der Gesamtsituation - schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidentit?t, tiefe Eigenaktivit?t und chronifiziertes Leiden - weiterhin ung?nstig (Urk. 8/28/6).
???????? Dr. Y.___ f?gte seinem Bericht die Berichte des D.___ vom 22. Mai 2006, der N.___ vom 4. November 2010 sowie von Dr. med. I.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 29. Dezember 2010 (Urk. 8/28/7-14) bei. Daraus ergibt sich, dass anl?sslich einer Konsultation in der Rheumaklinik des D.___ vom 3. Mai 2006 (1) ein lumboradikul?res Reizsyndrom L5 links, (2) eine Periarthropathia coxae bei einem Status nach instabiler Beckenfraktur 1990, (3) Ellbogenschmerzen links und (4) ein Status nach Polytrauma 1990 nach Fenstersturz (Urk. 8/28/14) diagnostiziert wurden. Eine Arbeitsf?higkeit bei der nur als Hausfrau t?tigen Beschwerdef?hrerin sei nicht attestiert worden (Urk. 8/28/15).
???????? Vom 23. September bis 19. Oktober 2010 erfolgte eine station?re Behandlung der Beschwerdef?hrerin in der N.___. Als Austrittsdiagnosen wurden (1) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), (2) eine Somatisierungsst?rung (ICD-10: F45.0) und (3) ein chronischer Ehekonflikt (Urk. 8/28/7) gestellt. Die Beschwerdef?hrerin sei in einem deutlich stabileren Zustand in das ambulante Umfeld ausgetreten. W?hrend des gesamten Aufenthaltes habe sie glaubhaft eine akute Suizidalit?t verneint (Urk. 8/28/9).
???????? Dr. I.___ diagnostizierte am 29. Dezember 2010 (1) ein Fibromyalgiesyndrom, (2) einen Status nach einer lumboradikul?ren Reizsymptomatik L5 links 2006, (3) eine Periarthropathia coxae bei einem Status nach instabiler Beckenfraktur 1990 und (4) einen Status nach einem Polytrauma 1990 (Urk. 8/28/12). Nebst dem bereits bekannten Fibromyalgiesyndrom best?nden im Untersuchungsstatus keine Hinweise einer entz?ndlich rheumatischen Erkrankung oder aktuellen lumboradikul?ren Reizsymptomatik. Die aktuelle Beschwerdesymptomatik sei wahrscheinlich ?berlagert durch abgesehen von der Fibromyalgie verst?rkte myofasziale Schmerzen im glutealen Bereich (Urk. 8/28/13).
4.2.2?? Der RAD-Arzt Dr. E.___ nahm zu diesen Vorakten am 28. M?rz 2011 Stellung und f?hrte aus, dass die Beschwerdef?hrerin laut den aktuellen Berichten ihres Hausarztes und dem Konsiliarbericht der N.___ vorwiegend an einer mittelgradigen Depression und an einer Somatisierungsst?rung leide. Daneben best?nden auch leichtgradige unfallbedingte Einschr?nkungen an der Lendenwirbels?ule, am Becken und am linken Arm. Eine allf?llige Arbeitsunf?higkeit in k?rperlich leidensangepasster T?tigkeit m?sse mit einem psychiatrischen Gutachten bestimmt werden (Urk. 8/35/2).
4.2.3?? Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34), das auf eigenen Untersuchungen vom 22. August 2011 beruht. Als Diagnosen stellte er eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte depressive Symptomatik ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00), einen Verdacht auf eine Somatisierungsst?rung (ICD-10: F45.0), einen Verdacht auf eine abh?ngige Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10: F60.7) und einen Status nach einem Polytrauma 1990 als Folge eines Suizidversuchs mit Sch?delhirntrauma und diversen Frakturen, einem Fibromyalgiesyndrom und einer Migr?ne (Urk. 8/34/11). Bei der psychiatrischen Exploration seien keine relevanten Symptome im Sinne einer Somatisierungsst?rung aufgefallen wie zum Beispiel ein unspezifischer Schwindel, ein fixierter Tinnitus oder eine psychovegetative Stresssymptomatik. Die Kopfschmerzen und die Schlafst?rungen h?tten keinen psychosomatischen Zusammenhang. Es bestehe kein fixierter Stresszustand. Auch ein depressiver Zustand - den der Hausarzt zwar als Diagnose auff?hre, aber nicht belege - sei gem?ss der Erhebung nicht oder h?chstens leicht vorhanden. Die Suizidalit?t sei gewichen; die Beschwerdef?hrerin pflege gute soziale Kontakte, habe gute Interessen, keine psychische Apathie und keine Appetitst?rungen, keine kognitiven St?rungen. Schreckhaftigkeit und ?ngste h?tten kein relevantes Ausmass, seien nicht fixiert und wirkten sich nicht auf ihre T?tigkeit aus. Bei der Beschwerdef?hrerin imponiere der psychische Zustand als absolut entspannt, nicht belastet. Eine depressive oder Angstsymptomatik deute sich nirgends an (Urk. 8/34/12-13 Ziff. 5 unten). Unter der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit hielt Dr. C.___ fest, dass weder generell in einer ausw?rtigen Erwerbst?tigkeit noch in der Haushaltsarbeit aus psychiatrischer Sicht eine f?r die Invalidenversicherung relevante Arbeitsunf?higkeit bestehe. Diese Einsch?tzung gelte f?r heute und mit grosser Wahrscheinlichkeit seit dem Austritt aus der psychiatrischen Klinik im Oktober 2010; die Prognose erscheine ungetr?bt. Die Frage nach medizinischen und beruflichen Massnahmen entfalle. Die im letzten Oktober eingeleitete psychotherapeutische und medikament?se antidepressive Behandlung habe sich bew?hrt (Urk. 8/34/13 Ziff. 6).
4.2.4?? Erst im Beschwerdeverfahren und nach dem zweiten Schriftenwechsel reichte die Beschwerdef?hrerin am 16. April 2012 (Urk. 16) eine Stellungnahme von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Zentrum O.___, vom 23. M?rz 2012 (Urk. 17) zum Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) ein. Dieser ist zu entnehmen, dass die Haushaltsabkl?rung vom 17. Juni 2004 (Urk. 8/14) mit einer 20%igen Erwerbst?tigkeit und einem 80%igen Haushalt falsch sei, da die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfalle 100 % arbeiten w?rde, da die Kinder jetzt gross seien (Urk. 17 S. 1). Die richtigen Diagnosen sollen ihrer Ansicht nach lauten (Urk. 17 S. 4):
????????????????? ?1.? Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
????????????????? 2.??? Anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (F45.4)
????????????????? 3.??? Spezifische isolierte Phobie (40.2)
????????????????? 4.??? Adipositas (E66.0, BMI=31)
????????????????? 5.??? St.n. Suizidversuch 1990 (X80)
????????????????? 6.??? Rezidivierendes zervicovertebrales Schmerzsyndrom (Dr. Bestmann, 10.03.10)
????????????????? 7.??? Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom m/b
????????????????? ????? - Diskushernie L4/5 mit Reizung der Nervenwurzel li. recessal (KSW 25.01.06)
????????????????? 8.??? Fibromyalgiesyndrom (Dr. med. I.___ 27.08.11)
????????????????? 9. St.n. Sch?del-Hirntrauma bei Suizidversuch aus dem 5. Stock 15.04.90 m/b
????????????????? ????? - mit Contusio cerebri parieto-occipital re. (Dr. G?ttling 19.05.03) mit ? h?chstwahrscheinlich Kontusionsnarbe (MRI 22.04.03 Dr. G?ttling, 19.03.03)
??????????????????????? - mit Beckenfraktur, Humerusfrakturen (KSW 14.08.90)
??????????????????????? - Periarthropathia coxae (KSW 25.01.06)
??????????????????????? - Schmerzen li. Arm und Handgelenk
????????????????? 10.? St.n. erneutem Unfall am 07.08.90 mit Sturz in die Wohnwand m/b
??????????????????????? - Commotio cerebri (KSW 14.08.90)?
???????? Die Beschwerdef?hrerin sei heute 100 % arbeitsunf?hig. Als positives Leistungsbild gaben Dr. J.___ und Dr. K.___ an, dass die Beschwerdef?hrerin noch in der Stadt Auto fahren k?nne, kleine Eink?ufe erledige und ca. 60 Minuten an guten Tagen spazieren gehe. Als negatives Leistungsbild bestehe Folgendes: keine Haushaltst?tigkeit, kein Stress, keine l?ngere Reisef?higkeit, keine schwereren Arbeiten. Die Beschwerdef?hrerin sei aufgrund dieses positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch best?tigten Depression, der ?ngste und Schmerzverarbeitungsst?rung auch f?r angepasste T?tigkeiten 100 % arbeitsunf?hig. Insgesamt resultierten aus der oberfl?chlichen Befragung des Gutachters vollst?ndig falsche Schlussfolgerungen mit einer deutlich positiv ?berzeichneten Situation der Beschwerdef?hrerin, zus?tzlich fehlten im Gutachten vollst?ndig Objektivierungsversuche, womit darauf nicht abzustellen sei (Urk. 17 S. 4).

5.??????
5.1???? Die sowohl in diesem Bericht von Dr. J.___ und Dr. K.___ (Urk. 17) als auch die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik (Urk. 1 S. 13-20) am psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) erweist sich als unbegr?ndet.
???????? Das auf einer eingehenden fach?rztlichen Untersuchung und den anamnestisch erhobenen Befunden gr?ndende Gutachten erf?llt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ?rztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.6). Es ist gut nachvollziehbar, schl?ssig und nimmt insbesondere begr?ndet Stellung zu der abweichenden Einsch?tzung des Hausarztes Dr. Y.___, welcher am 21. Februar 2004 (Urk. 8/8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine depressive Episode und am 18. Februar 2011 eine depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom (Urk. 8/28) stellte. Der Gutachter hielt dabei fest, dass vom Zeitpunkt der Untersuchung aus gesehen, h?chstens ein leicht depressiver Zustand und allenfalls Somatisierungsst?rungen angenommen werden k?nnten; eine spezifisch antidepressive Therapie sei auch nicht eingeleitet worden (Urk. 8/34/12).
???????? Seine Beurteilung ?berzeugt mehr als diejenige des Hausarztes Dr. Y.___ (Urk. 8/28), der als Facharzt der Allgemeinen Medizin nicht ?ber die notwendigen fachlichen Voraussetzungen f?r eine entsprechende Diagnosestellung verf?gt (vgl. zur Diagnose einer somatoformen Schmerzst?rung BGE 130 V 353 E. 2.2.2). Auch seine Auseinandersetzung mit den fr?heren Beurteilungen der Klinik L.___ (Bericht der N.___ vom 4. November 2010, Urk. 8/28/7) ist sorgf?ltig und ?berzeugend begr?ndet (vgl. Urk. 8/34/12). Zu Recht wies Dr. C.___ darauf hin, dass es nach einer in der Klinik diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom zu einer raschen Besserung des Zustandes gekommen sei. Aus dem Bericht der N.___ vom 4. November 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin in einem deutlich stabileren Zustand in das ambulante Umfeld ausgetreten sei (Urk. 8/28/9).
???????? Unbehelflich ist weiter der pauschale Einwand der Beschwerdef?hrerin, der Gutachter habe ihre behandelnde Psychologin M.___ nicht konsultiert beziehungsweise keinen Bericht bei dieser eingeholt und die aktuelle psychologische Behandlung bei der Psychologin nicht ber?cksichtigt (Urk. 1 S. 16). Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem letzten Oktober zur Psychologin M.___ in Winterthur (zum damaligen Zeitpunkt ein- bis zweimal pro Monat) gehe und von einem Arzt in der gleichen Praxis Citalopram 40 mg erhalte, welches ihr helfe. Laut Angaben der Beschwerdef?hrerin sei der Zustand derselbe geblieben, aber das Reden tue ihr gut (Urk. 8/34/8). Damit ist die Behandlung bei der Psychologin M.___ im Gutachten ausreichend ber?cksichtigt. Hiervon abgesehen sind Anfragen bei den behandelnden ?rzten oder einer Psychologin unter anderem dann wertvoll, wenn diese erweiterte Ausk?nfte ?ber Pers?nlichkeit und Arbeits(un)f?higkeit unter dem Aspekt der gesamten psychischen St?rungen erwarten lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_668/2010 vom 15. M?rz 2011 E. 6.2 und 756/05 vom 24. Januar 2006 E. 2.3). Solche Umst?nde liegen hier nicht vor.
???????? Ebensowenig ist von mangelnder Aktenkenntnis bei Dr. C.___ (Urk. 1 S. 6-7) auszugehen. Die ihm vorliegenden Vorakten hat er im Gutachten detailliert aufgef?hrt (Urk. 8/34/2-6) und diese fliessen - soweit notwendig - in seine Beurteilung ein (Urk. 8/34/10-12). Nicht ersichtlich ist dabei, weshalb der Gutachter notwendigerweise auch Berichte aus den Jahren vor 2003 h?tte auflisten sollen, da die Beschwerdef?hrerin am 20. Januar 2004 (Urk. 8/3) erneut ein Leistungsbegehren eingereicht hatte und dieses mit dem rechstkr?ftigen Einspracheentscheid vom 31. August 2004 (Urk. 8/22) abgewiesen wurde.
???????? Soweit die Beschwerdef?hrerin dem Gutachter Dr. C.___ suggestive Fragen hinsichtlich ihrer Ehekonflikte vorwirft (Urk. 1 S. 17 f.), verkennt sie, dass es Aufgabe des Gutachters ist, die zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit dienlichen anamnestischen und befundm?ssigen Angaben zu machen und kein psychotherapeutisches Setting gefragt ist. Dr. C.___ f?hrte selber aus, dass die Beschwerdef?hrerin bez?glich psychischer Schwierigkeiten eine deutliche Abwehrhaltung habe und Beschwerden nur auf Befragen angebe. Auch wenn er sie nach psychischen Schwierigkeiten frage, ?ndere sich ihr entspanntes Verhalten nicht und ein Leidensdruck komme ebenfalls nicht zum Vorschein. Auch beim Thema der Aggressivit?t des Ehemannes bleibe sie stets gefasst (Urk. 8/34/10). Demnach dienten die Fragen des Gutachters der objektiven Befunderhebung, und es kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 18) - nicht auf eine mangelnde Objektivit?t oder Parteilichkeit geschlossen werden. Aus allen Arztberichten und dem Gutachten geht weiter hervor (vgl. Urk. 8/28/6, Urk. 8/28/7, Urk. 8/34, Urk. 17 S. 3), dass die Situation der Beschwerdef?hrerin nicht unwesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird. In Bezug auf die ger?gte ?usserst kurze Beobachtung und Befragung von Dr. C.___ (vgl. Urk. 1 S. 19) ist ferner zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverl?ssigkeit einer Begutachtung geschlossen werden kann, solange diese den praxisgem?ssen Kriterien entspricht (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009 E. 2.2 und 8C_485/2010 vom 21. September 2010 E. 2.4.3). Dies ist vorliegend auch der Fall. Die medizinischen Zusammenh?nge und die medizinische Situation werden im Gutachten eingehend er?rtert, und die Schlussfolgerungen sind begr?ndet (Urk. 8/34/11). Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsf?higkeit in einer ausw?rtigen Erwerbst?tigkeit sowie im Haushalt (Urk. 8/34/13 Ziff. 6) erscheinen im Hinblick auf die gestellten Diagnosen sowie die subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin (Urk. 8/34/6-9) als plausibel.
???????? Die Kritik von Dr. J.___ und Dr. K.___ (Urk. 17) an der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 8/34) ist nicht derart substantiiert und ?berzeugend, als dass sie geeignet w?re, die fach?rztlichen Feststellungen darin in Zweifel zu ziehen. Soweit in ihrem Bericht vom 23. M?rz 2012 "objektiv" eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert wird (Urk. 17 S. 2), beruht diese weitgehend auf den subjektiven Schilderungen und Selbsteinsch?tzungen der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 17 S. 2 f.), und insbesondere f?hren sie keine entsprechenden objektivierbaren psychopathologischen Befunde an. Aus ihrer Beurteilung geht zudem nicht hervor, weshalb aufgrund der geklagten Beschwerden eine 100%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit f?r behinderungsangepasste Arbeiten resultieren soll und eine Willensanstrengung zur ?berwindung der Schmerzst?rungen nicht zumutbar w?re. Ihre Feststellungen ?berzeugen umso weniger, als der Beschwerdef?hrerin gewisse Alltagsaktivit?ten (beispielsweise selbst?ndig Auto zu fahren) offensichtlich noch m?glich sind (vgl. Urk. 17 S. 4). Des Weiteren gilt bei ihren Einsch?tzungen zu ber?cksichtigen, dass behandelnde ?rzte beziehungsweise Parteigutachter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einsch?tzungen grunds?tzlich mit Vorbehalt zu w?rdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Beurteilung von Dr. J.___ und Dr. K.___ im Bericht 23. M?rz 2012 (Urk. 17) vermag damit die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) nicht in Frage zu stellen.
5.2???? Entgegen den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin erscheint die ?rztliche Einsch?tzung von Dr. E.___ (Urk. 8/35/2), dass die vorliegenden Akten in somatischer Hinsicht keine relevante Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in den der Beschwerdef?hrerin offen stehenden Hilfst?tigkeiten ergeben, als schl?ssig. Diesbez?glich nennt der Hausarzt Dr. Y.___ keine neuen Einschr?nkungen (Urk. 8/28, E. 4.2.1) und geht bereits aus seinem Bericht vom 21. Februar 2004 (Urk. 8/8) hervor, dass im Vordergrund die Schmerz- sowie Schwindelproblematik stehen und sich seine therapeutischen Bem?hungen auf die Schmerzverarbeitung und Bew?ltigung des Alltags richteten. Hieran hat sich laut dem neusten Bericht vom 18. Februar 2011 nichts ge?ndert (Urk. 8/28/6). Eine psychiatrische Behandlung erachtete er allerdings wegen des sehr organisch ausgerichteten Krankheitskonzepts mit starker Fixierung auf die Schmerzproblematik sowie der Energielosigkeit und des Schwindels wenig erfolgsversprechend (Urk. 8/8/2). Die Schwindelproblematik konnten die bereits 2003 konsiliarisch beigezogene Neurologin Dr. A.___ (Urk. 8/11) sowie der ORL-Spezialist Dr. G.___ (Urk. 8/8/21-22) keiner Ursache zuordnen. Der Rheumatologe Dr. I.___ fand im Dezember 2010 keine entz?ndlich rheumatologische Erkrankung oder aktuelle lumboradikul?re Reizsymptomatik, sondern verwies auf die Diagnose einer Fibromyalgie und ?usserte den Verdacht von myofaszialen Schmerzen (Urk. 8/28/13). Auch die Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vermerkte im Konsiliarbericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/28/14) eine insgesamte Verbesserung sowohl der lumbalen als auch der ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein unter dreimonatiger medizinischer Trainingstherapie und empfahl eine Fortf?hrung von Aquagymnastik. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdef?hrerin nebst der haus?rztlichen Kontrolle und einer Gespr?chstherapie bei der Psychologin M.___ keine spezifisch rheumatologische Behandlung in Anspruch nimmt und sich auch dem Austrittsbericht des N.___ vom 4. November 2010 kein behandlungsbed?rftiger Somato- oder Neurostatus entnehmen l?sst (Urk. 8/28/8). Es ist daher mit Dr. E.___ davon auszugehen, dass eine eingehende somatoforme Abkl?rung keine ?ber die Schmerzproblematik hinaus gehende Einschr?nkung der Leistungs- und Arbeitsf?higkeit ergibt (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 137 V 69 E. 5.2, BGE 136 I 236 E. 5.3).
5.3???? Unter Ber?cksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich die Einschr?nkungen der Beschwerdef?hrerin weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht auf ihr Arbeitsf?higkeit auswirken und ihr seit dem Austritt aus der Klinik N.___ im Oktober 2010, jedenfalls seit der gutachterlichen Untersuchungen im August 2011 (Urk. 8/34/13), sowohl eine ausw?rtige Erwerbst?tigkeit als auch eine Haushaltsarbeit zumutbar sind.

6.??????
6.1???? Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Haushaltabkl?rung zur Ermittlung einer allf?lligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse der Beschwerdef?hrerin im Aufgabenbereich (Urk. 2). Die Beschwerdef?hrerin beanstandet dies und beantragt einen aktuellen Haushaltbericht (Urk. 1 S. 22). In der Stellungnahme des Zentrums O.___ vom 23. M?rz 2012 (Urk. 17) wird ebenfalls vorgebracht, die Beschwerdef?hrerin w?rde im Gesundheitsfalle 100 % arbeiten, da die Kinder jetzt gross seien. Ferner wird kommentarlos eine 14%ige Einschr?nkung im Haushalt genannt (Urk. 17 S. 1).
6.2???? Zu beachten ist jedoch, dass der Invalidit?tsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt haupts?chlich leichtere bis mittelschwere T?tigkeiten zu verrichten sind und es den invaliden Hausfrauen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in ?blichem Umfang die Mithilfe von Familienangeh?rigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). ?Ferner ist von Belang, dass weder im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) noch in weiteren Arztberichten davon Rede ist, dass die Beschwerdef?hrerin ihre Haushaltarbeiten nicht wahrnehmen kann. Unter diesen Umst?nden durfte die Beschwerdegegnerin von einer aktuellen Ermittlung des Invalidit?tsgrades im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltabkl?rung absehen. Angesichts der medizinischen Aktenlage kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden in einem h?heren als dem angestammten Pensum von rund 20 % erwerbst?tig w?re.

7.?????? Diese Erw?gungen f?hren zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde.

8.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Marco Goricki
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage der Kopien von Urk. 16 und Urk. 17
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).