Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00015[8C_25/2013]
IV.2012.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 20. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Nachdem ein erstes Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung mangels versicherungsmässiger Voraussetzungen im Februar 1992 abgewiesen worden war (Urk. 8/1), meldete sich die 1969 geborene X.___ am 20. Januar 2004 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte eine Rente (Urk. 8/3).
         Die IV-Stelle tätigte daraufhin berufliche (Urk. 8/6-7, Urk. 8/13) und medizinische Abklärungen (Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Februar 2004, Urk. 8/8, von Dr. med. Z.___, FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2004, Urk. 8/9 und 15. März 2004, Urk. 8/12, von Dr. med. A.___, Neurologie FMH, vom 12. März 2004 [Eingang, Urk. 8/11]) und führte am 8. Juni 2004 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 17. Juni 2004, Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/16) sowie Einspracheentscheid vom 31. August 2004 (Urk. 8/22) wies die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 34 % (Anwendung der gemischten Methode: Anteil Erwerbstätigkeit: 20 %, Einschränkung: 100 %; Anteil Haushalt: 80 %, Einschränkung: 18,1 %) das Leistungsbegehren ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 19. Januar 2011 (Eingang, Urk. 8/23) ersuchte X.___ bei der IV-Stelle um Hilfsmittel (Rollstuhl und Stöcke) und stellte in einem Telefonat vom 7. Februar 2011 klar, bei dieser Anmeldung handle es sich nicht um einen Hilfsmittelantrag, sondern um einen Antrag auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 8/27). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. Y.___ vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/28), einen Arbeitgeberbericht der Zahnarztpraxis Dr. B.___ (Urk. 8/29) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 8/32-33) bei und liess das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) erstellen.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 3. September 2011, Urk. 8/37, und Einwände vom 27. September und 7. November 2011, Urk. 8/39, Urk. 8/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2011 die Ansprüche auf eine Rente und berufliche Massnahmen (Urk. 8/50 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki, dagegen Beschwerde und stellte das folgende Rechtsbegehren (S. 2):
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2011 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine volle Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen.
3. Es sei bei Herr Dr. med. E. C.___ die seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. August 2011 zugrunde liegenden Handnotizen von der Untersuchung der Versicherten heraus zu verlangen.
4. Es seien von der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu treffen; insbesondere seien bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin weitere Berichte sowie ein Abklärungsbericht in Erwerb und Haushalt einzuholen.
5. Es sei eventualiter ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
6.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen."
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2012 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). In seiner Replik vom 21. März 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 2). Mit Eingabe vom 13. April 2012 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 16. April 2012 angezeigt wurde (Urk. 15). Am 16. April 2012 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zentrums O.___ vom 23. März 2012 (Urk. 17) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).         
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen zum Schluss, dass weder für eine auswärtige Erwerbstätigkeit noch in der Haushaltsarbeit aus psychiatrischer Sicht eine für die Invalidenversicherung relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es würden weiter - in Ergänzung zum relevanten vollständigen psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ - keine neuen fachärztlich ausgewiesenen Tatsachen und Befunde mehr vorgebracht. Die Einschränkungen im somatischen Bereich würden gemäss klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung keine Einschränkung der Rest-Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zu begründen vermögen (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt (Urk. 1 S. 7). In der angefochtenen Verfügung fehle eine pflichtgemässe Auseinandersetzung mit den einwandweise vorgebrachten Rügen, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 8-9). Die Berichte von Dr. I.___ vom 29. Dezember 2010, der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 22. Mai 2006 sowie der N.___ vom 4. November 2010 seien weder vom zuständigen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, noch von der Beschwerdegegnerin gewürdigt worden (Urk. 1 S. 10-11). Indem nun ausschliesslich ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. Es bestünden nachweislich neben psychischen Beschwerden auch - und vor allem - somatische Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ leide auch an schweren formellen und materiellen Mängeln. Es rechtfertige sich daher, es komplett aus dem Recht zu weisen (Urk. 1 S. 13-18). Eine Einschätzung der Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit fehle von fachärztlicher Seite her vollständig. Anhand der somatischen und psychischen Beschwerden lasse sich zusammenfassend festhalten, dass bei ihr keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 22).
2.3     Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neuanmeldung auf welche eingetreten wurde, so dass zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass des in materielle Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 31. August 2004 (Urk. 8/22), welcher auf einem Invaliditätsgrad von 34 % beruhte, und der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder in dessen erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche nunmehr einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin begründet.

3.
3.1     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
3.2     Die Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch E. 2.1) nimmt Bezug auf das als vollumfänglich beweiskräftig erachtete Gutachten von Dr. C.___, welches dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Einsicht zukam (vgl. Urk. 8/43), und setzt sich nicht einzeln mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände auseinander. Es geht aus der Begründung indes hervor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt trotz vorgebrachter Rügen als genügend abgeklärt erachtete und welche Schlüsse sie daraus zog, so dass es der Beschwerdeführerin möglich war, ihre Beschwerde zu begründen.
         Zur ebenfalls vorgebrachten Rüge, das Gutachten sei unter Missachtung ihrer Verfahrensrechte zustande gekommen, liess sich die Beschwerdegegnerin - wie beschwerdeweise zu Recht moniert - nicht ein. Da diese Einwände indes beschwerdeweise mit voller Kognition zu hören sind, rechtfertigt es sich nicht, hierin eine wesentliche Verletzung der Begründungspflicht anzunehmen.
3.3     Zur Rüge der Verletzung von Mitwirkungsrechten ist Folgendes vorab festzuhalten: Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Nach der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 376; vgl. auch BGE 135 V 254 E. 3.2 S. 256) ist der versicherten Person vorgängig mitzuteilen, von wem eine Begutachtung durchgeführt wird. Dies muss frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Einwände sind gegenüber dem Sozialversicherer geltend zu machen, welcher darüber noch vor der eigentlichen Begutachtung befinden sollte (Urteil 8C_254/2010 vom 15. September 2010 E. 4.1.1). Nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht, sofern das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht stand hält (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266; Urteile des Bundesgerichts 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 4.2.1 und 9C_228/2011 vom 10. August 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
         Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie habe ihrerzeit nicht gewusst, welcher fachärztlichen Untersuchung sie sich zu unterziehen habe, und es sei ihr weder Gelegenheit gegeben worden, Ergänzungsfragen zustellen noch zum Gutachten selber Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 14), treffen indes nur teilweise zu. Mit Mitteilung vom 1. April 2011 (Urk. 8/31) wurde der Beschwerdeführerin angezeigt, dass eine psychiatrische Abklärung angeordnet werde und diese durch den Gutachter Dr. C.___ erfolge. Auch wenn der ihm zustehende Facharzttitel darin nicht genannt wird, war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorzubringen. Solche wurden auch weder im Vorbescheidverfahren noch vor dieser Instanz genannt. Ebenso wenig wird nachträglich die Unterbreitung ergänzender Fragen gefordert. Richtig ist, dass das Gutachten erst auf Akteneinsichtsgesuch  nach dem Vorbescheid, aber noch vor Verfügungserlass zur Einsicht und Stellungnahme zuging. Diese Umstände rechtfertigen nicht, das Gutachten als beweisuntauglich zu erachten und es aus dem Recht zu weisen.

4.      
4.1     Der leistungsverneinenden Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/16) und dem Einspracheentscheid vom 31. August 2004 (Urk. 8/22) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde:
4.1.1   Dr. Y.___ gab am 21. Februar 2004 (Urk. 8/8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 1990 (1) eine depressive Episode, (2) einen Verdacht auf eine dissoziative Störung (Fugue/Stupor), (3) einen Verdacht auf Persönlichkeitsproblematik, (4) ein lumbospondylogenes Syndrom links, (5) einen Status nach einer Polyblessée mit Schädelhirntrauma, instabiler Beckenringfraktur, Humerus- und Radiusfraktur nach Sturz aus dem 4. Stock 1990, (6) rezidivierende Drehschwindel und Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch eine vestibuläre Migräne sowie (7) Weichteilbeschwerden an. Die Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig, mit erfolglosen Arbeitsversuchen, wegen der massiven Schmerzproblematik. Die Beschwerdeführerin arbeite seit 3 Jahren maximal 50 % (Urk. 8/8/1 und Urk. 8/8/4). Am Schluss kreuzte Dr. Y.___ an, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/8/5).
Dr. Y.___ legte diesem Bericht verschiedene Kenziliarberichte bei (namentlich die Berichte des D.___ vom 14. August, 24. September, 29. Dezember 1990, 12. April 1991, 17. März 1993 und 7. Juni 1996, der Rheumaklinik F.___ vom 19. November 1990, von Dr. med. G.___, FMH ORL, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, vom 31. Oktober 2002, sowie diejenigen von Dr. A.___ vom 19. Mai, 13. Juni und 11. Juli 2003, Urk. 8/8/6-22), woraus sich die bereits aufgeführten Diagnosen ergeben. Diesen sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Dr. A.___ konnte auch auf Anforderung der Beschwerdegegnerin hin keine Angaben hierzu machen (Urk. 8/11).

4.1.2   Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1. März 2004 (Urk. 8/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Verdacht auf eine dissoziative Störung (Fugue/Stupor), (2) eine Persönlichkeitsproblematik seit Jahren (bei Aktivität chronische Schmerzen, Depression) sowie (3) ein Polytrauma nach Sturz vom Balkon (Contusio cerebri, Frakturen im Bereich des Gesichtes, Beckens, Humerus, Ellenbogens) seit 1990 (Urk. 8/9/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und zurzeit sich verschlechternd (Urk. 8/9/2). Unter dem Titel „Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% für die zuletzt ausgeübten Reinigungsarbeiten“ hielt Dr. Z.___ fest, dass keine genauen Angaben möglich seien; die Beschwerdeführerin sei aufgrund der psychischen Erkrankung und der Unfallfolgen in ihrer Belastbarkeit bezüglich Haushaltsarbeiten und in einer beruflichen Tätigkeit seit Jahren erheblich eingeschränkt. Sie habe sich bisher auf die Unterstützung ihrer Kinder und des Ehemannes stützen können; seit sie einer Tätigkeit als Raumpflegerin nachgehe, sei die Behinderung deutlicher und belastender geworden (Urk. 8/9/1). Am 15. März 2004 informierte Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin, dass seit November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von sicher 80 % bestehe (Urk. 8/12).
4.1.3   In der Haushaltsabklärung am 8. Juni 2004 (Urk. 8/14) gab die Beschwerdeführerin an, wenn sie gesund wäre, würde sie weiterhin im Rahmen von 20 % ausserhäuslich erwerbstätig sein. Sie hätte ihre Arbeit bei der H.___ AG nicht aufgegeben, da sie auf den Lohn angewiesen sei. Sie würde das Pensum voraussichtlich in 1-2 Jahren auf ca. 50 % steigern, wenn ihr Sohn (Jahrgang 1999) grösser beziehungsweise selbständiger geworden sei. Nach nochmaliger Nachfrage der Abklärungsperson bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben (Urk. 8/14/2). Die Abklärungsperson kam danach zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 20 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 80 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde und ermittelte im Haushalt eine Einschränkung von 18,1 %, worauf die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/16) und im Einspracheentscheid vom 31. August 2004 (Urk. 8/22) abstellte. Unter Anwendung der gemischten Methode errechnete sie darin bei einer Einschränkung im Erwerb zu 100 % einen Invaliditätsgrad von 34 % (Anteil Erwerbstätigkeit: 20 %, Einschränkung: 100 %; Anteil Haushalt: 80 %, Einschränkung: 18,1 %).
4.2     Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2011 (Eingang, Urk. 8/23, vgl. auch Urk. 8/27) ergingen der Bericht von Dr. Y.___ vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/28) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34).
4.2.1   Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/28) gehen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Jahren (1) eine depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom, (2) ein Polytrauma im Jahr 1990 nach Fenstersturz vom Balkon mit einem Schädelhirntrauma (SHT), einer Contusio cerebri links, einer Gesichtsschädelfraktur, einer Sinus cavernosus Fistelung rechts, einem Ellenbogen Humerus- und Radiusköpfchenfraktur links, osteosynthetisiert, einer Periarthropathia coxae und einem Lumbovertebralsyndrom sowie (3) ein Fibromyalgiesyndrom hervor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Hausarzt einen rezidivierenden Drehschwindel unklarer Ätiologie seit 2003 sowie eine bronchiale Hyperreaktivität (Urk. 8/28/5). Die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei wegen der Gesamtsituation - schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidentität, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden - weiterhin ungünstig (Urk. 8/28/6).
         Dr. Y.___ fügte seinem Bericht die Berichte des D.___ vom 22. Mai 2006, der N.___ vom 4. November 2010 sowie von Dr. med. I.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 29. Dezember 2010 (Urk. 8/28/7-14) bei. Daraus ergibt sich, dass anlässlich einer Konsultation in der Rheumaklinik des D.___ vom 3. Mai 2006 (1) ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links, (2) eine Periarthropathia coxae bei einem Status nach instabiler Beckenfraktur 1990, (3) Ellbogenschmerzen links und (4) ein Status nach Polytrauma 1990 nach Fenstersturz (Urk. 8/28/14) diagnostiziert wurden. Eine Arbeitsfähigkeit bei der nur als Hausfrau tätigen Beschwerdeführerin sei nicht attestiert worden (Urk. 8/28/15).
         Vom 23. September bis 19. Oktober 2010 erfolgte eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der N.___. Als Austrittsdiagnosen wurden (1) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), (2) eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und (3) ein chronischer Ehekonflikt (Urk. 8/28/7) gestellt. Die Beschwerdeführerin sei in einem deutlich stabileren Zustand in das ambulante Umfeld ausgetreten. Während des gesamten Aufenthaltes habe sie glaubhaft eine akute Suizidalität verneint (Urk. 8/28/9).
         Dr. I.___ diagnostizierte am 29. Dezember 2010 (1) ein Fibromyalgiesyndrom, (2) einen Status nach einer lumboradikulären Reizsymptomatik L5 links 2006, (3) eine Periarthropathia coxae bei einem Status nach instabiler Beckenfraktur 1990 und (4) einen Status nach einem Polytrauma 1990 (Urk. 8/28/12). Nebst dem bereits bekannten Fibromyalgiesyndrom bestünden im Untersuchungsstatus keine Hinweise einer entzündlich rheumatischen Erkrankung oder aktuellen lumboradikulären Reizsymptomatik. Die aktuelle Beschwerdesymptomatik sei wahrscheinlich überlagert durch abgesehen von der Fibromyalgie verstärkte myofasziale Schmerzen im glutealen Bereich (Urk. 8/28/13).
4.2.2   Der RAD-Arzt Dr. E.___ nahm zu diesen Vorakten am 28. März 2011 Stellung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin laut den aktuellen Berichten ihres Hausarztes und dem Konsiliarbericht der N.___ vorwiegend an einer mittelgradigen Depression und an einer Somatisierungsstörung leide. Daneben bestünden auch leichtgradige unfallbedingte Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule, am Becken und am linken Arm. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in körperlich leidensangepasster Tätigkeit müsse mit einem psychiatrischen Gutachten bestimmt werden (Urk. 8/35/2).
4.2.3   Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34), das auf eigenen Untersuchungen vom 22. August 2011 beruht. Als Diagnosen stellte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Symptomatik ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00), einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), einen Verdacht auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) und einen Status nach einem Polytrauma 1990 als Folge eines Suizidversuchs mit Schädelhirntrauma und diversen Frakturen, einem Fibromyalgiesyndrom und einer Migräne (Urk. 8/34/11). Bei der psychiatrischen Exploration seien keine relevanten Symptome im Sinne einer Somatisierungsstörung aufgefallen wie zum Beispiel ein unspezifischer Schwindel, ein fixierter Tinnitus oder eine psychovegetative Stresssymptomatik. Die Kopfschmerzen und die Schlafstörungen hätten keinen psychosomatischen Zusammenhang. Es bestehe kein fixierter Stresszustand. Auch ein depressiver Zustand - den der Hausarzt zwar als Diagnose aufführe, aber nicht belege - sei gemäss der Erhebung nicht oder höchstens leicht vorhanden. Die Suizidalität sei gewichen; die Beschwerdeführerin pflege gute soziale Kontakte, habe gute Interessen, keine psychische Apathie und keine Appetitstörungen, keine kognitiven Störungen. Schreckhaftigkeit und Ängste hätten kein relevantes Ausmass, seien nicht fixiert und wirkten sich nicht auf ihre Tätigkeit aus. Bei der Beschwerdeführerin imponiere der psychische Zustand als absolut entspannt, nicht belastet. Eine depressive oder Angstsymptomatik deute sich nirgends an (Urk. 8/34/12-13 Ziff. 5 unten). Unter der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass weder generell in einer auswärtigen Erwerbstätigkeit noch in der Haushaltsarbeit aus psychiatrischer Sicht eine für die Invalidenversicherung relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diese Einschätzung gelte für heute und mit grosser Wahrscheinlichkeit seit dem Austritt aus der psychiatrischen Klinik im Oktober 2010; die Prognose erscheine ungetrübt. Die Frage nach medizinischen und beruflichen Massnahmen entfalle. Die im letzten Oktober eingeleitete psychotherapeutische und medikamentöse antidepressive Behandlung habe sich bewährt (Urk. 8/34/13 Ziff. 6).
4.2.4   Erst im Beschwerdeverfahren und nach dem zweiten Schriftenwechsel reichte die Beschwerdeführerin am 16. April 2012 (Urk. 16) eine Stellungnahme von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Zentrum O.___, vom 23. März 2012 (Urk. 17) zum Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) ein. Dieser ist zu entnehmen, dass die Haushaltsabklärung vom 17. Juni 2004 (Urk. 8/14) mit einer 20%igen Erwerbstätigkeit und einem 80%igen Haushalt falsch sei, da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle 100 % arbeiten würde, da die Kinder jetzt gross seien (Urk. 17 S. 1). Die richtigen Diagnosen sollen ihrer Ansicht nach lauten (Urk. 17 S. 4):
                  „1.  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
                  2.    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
                  3.    Spezifische isolierte Phobie (40.2)
                  4.    Adipositas (E66.0, BMI=31)
                  5.    St.n. Suizidversuch 1990 (X80)
                  6.    Rezidivierendes zervicovertebrales Schmerzsyndrom (Dr. Bestmann, 10.03.10)
                  7.    Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom m/b
                        - Diskushernie L4/5 mit Reizung der Nervenwurzel li. recessal (KSW 25.01.06)
                  8.    Fibromyalgiesyndrom (Dr. med. I.___ 27.08.11)
                  9. St.n. Schädel-Hirntrauma bei Suizidversuch aus dem 5. Stock 15.04.90 m/b
                        - mit Contusio cerebri parieto-occipital re. (Dr. Güttling 19.05.03) mit   höchstwahrscheinlich Kontusionsnarbe (MRI 22.04.03 Dr. Güttling, 19.03.03)
                        - mit Beckenfraktur, Humerusfrakturen (KSW 14.08.90)
                        - Periarthropathia coxae (KSW 25.01.06)
                        - Schmerzen li. Arm und Handgelenk
                  10.  St.n. erneutem Unfall am 07.08.90 mit Sturz in die Wohnwand m/b
                        - Commotio cerebri (KSW 14.08.90)“
         Die Beschwerdeführerin sei heute 100 % arbeitsunfähig. Als positives Leistungsbild gaben Dr. J.___ und Dr. K.___ an, dass die Beschwerdeführerin noch in der Stadt Auto fahren könne, kleine Einkäufe erledige und ca. 60 Minuten an guten Tagen spazieren gehe. Als negatives Leistungsbild bestehe Folgendes: keine Haushaltstätigkeit, kein Stress, keine längere Reisefähigkeit, keine schwereren Arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieses positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression, der Ängste und Schmerzverarbeitungsstörung auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt resultierten aus der oberflächlichen Befragung des Gutachters vollständig falsche Schlussfolgerungen mit einer deutlich positiv überzeichneten Situation der Beschwerdeführerin, zusätzlich fehlten im Gutachten vollständig Objektivierungsversuche, womit darauf nicht abzustellen sei (Urk. 17 S. 4).

5.      
5.1     Die sowohl in diesem Bericht von Dr. J.___ und Dr. K.___ (Urk. 17) als auch die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik (Urk. 1 S. 13-20) am psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) erweist sich als unbegründet.
         Das auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende Gutachten erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.6). Es ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere begründet Stellung zu der abweichenden Einschätzung des Hausarztes Dr. Y.___, welcher am 21. Februar 2004 (Urk. 8/8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode und am 18. Februar 2011 eine depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom (Urk. 8/28) stellte. Der Gutachter hielt dabei fest, dass vom Zeitpunkt der Untersuchung aus gesehen, höchstens ein leicht depressiver Zustand und allenfalls Somatisierungsstörungen angenommen werden könnten; eine spezifisch antidepressive Therapie sei auch nicht eingeleitet worden (Urk. 8/34/12).
         Seine Beurteilung überzeugt mehr als diejenige des Hausarztes Dr. Y.___ (Urk. 8/28), der als Facharzt der Allgemeinen Medizin nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Diagnosestellung verfügt (vgl. zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung BGE 130 V 353 E. 2.2.2). Auch seine Auseinandersetzung mit den früheren Beurteilungen der Klinik L.___ (Bericht der N.___ vom 4. November 2010, Urk. 8/28/7) ist sorgfältig und überzeugend begründet (vgl. Urk. 8/34/12). Zu Recht wies Dr. C.___ darauf hin, dass es nach einer in der Klinik diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom zu einer raschen Besserung des Zustandes gekommen sei. Aus dem Bericht der N.___ vom 4. November 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem deutlich stabileren Zustand in das ambulante Umfeld ausgetreten sei (Urk. 8/28/9).
         Unbehelflich ist weiter der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe ihre behandelnde Psychologin M.___ nicht konsultiert beziehungsweise keinen Bericht bei dieser eingeholt und die aktuelle psychologische Behandlung bei der Psychologin nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 16). Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem letzten Oktober zur Psychologin M.___ in Winterthur (zum damaligen Zeitpunkt ein- bis zweimal pro Monat) gehe und von einem Arzt in der gleichen Praxis Citalopram 40 mg erhalte, welches ihr helfe. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei der Zustand derselbe geblieben, aber das Reden tue ihr gut (Urk. 8/34/8). Damit ist die Behandlung bei der Psychologin M.___ im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Hiervon abgesehen sind Anfragen bei den behandelnden Ärzten oder einer Psychologin unter anderem dann wertvoll, wenn diese erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Arbeits(un)fähigkeit unter dem Aspekt der gesamten psychischen Störungen erwarten lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_668/2010 vom 15. März 2011 E. 6.2 und 756/05 vom 24. Januar 2006 E. 2.3). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
         Ebensowenig ist von mangelnder Aktenkenntnis bei Dr. C.___ (Urk. 1 S. 6-7) auszugehen. Die ihm vorliegenden Vorakten hat er im Gutachten detailliert aufgeführt (Urk. 8/34/2-6) und diese fliessen - soweit notwendig - in seine Beurteilung ein (Urk. 8/34/10-12). Nicht ersichtlich ist dabei, weshalb der Gutachter notwendigerweise auch Berichte aus den Jahren vor 2003 hätte auflisten sollen, da die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2004 (Urk. 8/3) erneut ein Leistungsbegehren eingereicht hatte und dieses mit dem rechstkräftigen Einspracheentscheid vom 31. August 2004 (Urk. 8/22) abgewiesen wurde.
         Soweit die Beschwerdeführerin dem Gutachter Dr. C.___ suggestive Fragen hinsichtlich ihrer Ehekonflikte vorwirft (Urk. 1 S. 17 f.), verkennt sie, dass es Aufgabe des Gutachters ist, die zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben zu machen und kein psychotherapeutisches Setting gefragt ist. Dr. C.___ führte selber aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich psychischer Schwierigkeiten eine deutliche Abwehrhaltung habe und Beschwerden nur auf Befragen angebe. Auch wenn er sie nach psychischen Schwierigkeiten frage, ändere sich ihr entspanntes Verhalten nicht und ein Leidensdruck komme ebenfalls nicht zum Vorschein. Auch beim Thema der Aggressivität des Ehemannes bleibe sie stets gefasst (Urk. 8/34/10). Demnach dienten die Fragen des Gutachters der objektiven Befunderhebung, und es kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 18) - nicht auf eine mangelnde Objektivität oder Parteilichkeit geschlossen werden. Aus allen Arztberichten und dem Gutachten geht weiter hervor (vgl. Urk. 8/28/6, Urk. 8/28/7, Urk. 8/34, Urk. 17 S. 3), dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht unwesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird. In Bezug auf die gerügte äusserst kurze Beobachtung und Befragung von Dr. C.___ (vgl. Urk. 1 S. 19) ist ferner zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit einer Begutachtung geschlossen werden kann, solange diese den praxisgemässen Kriterien entspricht (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009 E. 2.2 und 8C_485/2010 vom 21. September 2010 E. 2.4.3). Dies ist vorliegend auch der Fall. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden im Gutachten eingehend erörtert, und die Schlussfolgerungen sind begründet (Urk. 8/34/11). Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in einer auswärtigen Erwerbstätigkeit sowie im Haushalt (Urk. 8/34/13 Ziff. 6) erscheinen im Hinblick auf die gestellten Diagnosen sowie die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/34/6-9) als plausibel.
         Die Kritik von Dr. J.___ und Dr. K.___ (Urk. 17) an der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 8/34) ist nicht derart substantiiert und überzeugend, als dass sie geeignet wäre, die fachärztlichen Feststellungen darin in Zweifel zu ziehen. Soweit in ihrem Bericht vom 23. März 2012 "objektiv" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 17 S. 2), beruht diese weitgehend auf den subjektiven Schilderungen und Selbsteinschätzungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 17 S. 2 f.), und insbesondere führen sie keine entsprechenden objektivierbaren psychopathologischen Befunde an. Aus ihrer Beurteilung geht zudem nicht hervor, weshalb aufgrund der geklagten Beschwerden eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Arbeiten resultieren soll und eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörungen nicht zumutbar wäre. Ihre Feststellungen überzeugen umso weniger, als der Beschwerdeführerin gewisse Alltagsaktivitäten (beispielsweise selbständig Auto zu fahren) offensichtlich noch möglich sind (vgl. Urk. 17 S. 4). Des Weiteren gilt bei ihren Einschätzungen zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte beziehungsweise Parteigutachter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Beurteilung von Dr. J.___ und Dr. K.___ im Bericht 23. März 2012 (Urk. 17) vermag damit die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) nicht in Frage zu stellen.
5.2     Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint die ärztliche Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/35/2), dass die vorliegenden Akten in somatischer Hinsicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den der Beschwerdeführerin offen stehenden Hilfstätigkeiten ergeben, als schlüssig. Diesbezüglich nennt der Hausarzt Dr. Y.___ keine neuen Einschränkungen (Urk. 8/28, E. 4.2.1) und geht bereits aus seinem Bericht vom 21. Februar 2004 (Urk. 8/8) hervor, dass im Vordergrund die Schmerz- sowie Schwindelproblematik stehen und sich seine therapeutischen Bemühungen auf die Schmerzverarbeitung und Bewältigung des Alltags richteten. Hieran hat sich laut dem neusten Bericht vom 18. Februar 2011 nichts geändert (Urk. 8/28/6). Eine psychiatrische Behandlung erachtete er allerdings wegen des sehr organisch ausgerichteten Krankheitskonzepts mit starker Fixierung auf die Schmerzproblematik sowie der Energielosigkeit und des Schwindels wenig erfolgsversprechend (Urk. 8/8/2). Die Schwindelproblematik konnten die bereits 2003 konsiliarisch beigezogene Neurologin Dr. A.___ (Urk. 8/11) sowie der ORL-Spezialist Dr. G.___ (Urk. 8/8/21-22) keiner Ursache zuordnen. Der Rheumatologe Dr. I.___ fand im Dezember 2010 keine entzündlich rheumatologische Erkrankung oder aktuelle lumboradikuläre Reizsymptomatik, sondern verwies auf die Diagnose einer Fibromyalgie und äusserte den Verdacht von myofaszialen Schmerzen (Urk. 8/28/13). Auch die Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vermerkte im Konsiliarbericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/28/14) eine insgesamte Verbesserung sowohl der lumbalen als auch der ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein unter dreimonatiger medizinischer Trainingstherapie und empfahl eine Fortführung von Aquagymnastik. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nebst der hausärztlichen Kontrolle und einer Gesprächstherapie bei der Psychologin M.___ keine spezifisch rheumatologische Behandlung in Anspruch nimmt und sich auch dem Austrittsbericht des N.___ vom 4. November 2010 kein behandlungsbedürftiger Somato- oder Neurostatus entnehmen lässt (Urk. 8/28/8). Es ist daher mit Dr. E.___ davon auszugehen, dass eine eingehende somatoforme Abklärung keine über die Schmerzproblematik hinaus gehende Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ergibt (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 69 E. 5.2, BGE 136 I 236 E. 5.3).
5.3     Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht auf ihr Arbeitsfähigkeit auswirken und ihr seit dem Austritt aus der Klinik N.___ im Oktober 2010, jedenfalls seit der gutachterlichen Untersuchungen im August 2011 (Urk. 8/34/13), sowohl eine auswärtige Erwerbstätigkeit als auch eine Haushaltsarbeit zumutbar sind.

6.      
6.1     Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Haushaltabklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet dies und beantragt einen aktuellen Haushaltbericht (Urk. 1 S. 22). In der Stellungnahme des Zentrums O.___ vom 23. März 2012 (Urk. 17) wird ebenfalls vorgebracht, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfalle 100 % arbeiten, da die Kinder jetzt gross seien. Ferner wird kommentarlos eine 14%ige Einschränkung im Haushalt genannt (Urk. 17 S. 1).
6.2     Zu beachten ist jedoch, dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den invaliden Hausfrauen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).  Ferner ist von Belang, dass weder im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 27. August 2011 (Urk. 8/34) noch in weiteren Arztberichten davon Rede ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Haushaltarbeiten nicht wahrnehmen kann. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin von einer aktuellen Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltabklärung absehen. Angesichts der medizinischen Aktenlage kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem höheren als dem angestammten Pensum von rund 20 % erwerbstätig wäre.

7.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Marco Goricki
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Kopien von Urk. 16 und Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).