IV.2012.00018
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ zur Rückerstattung zu viel ausgerichteter Invalidenrenten im Betrag von Fr. 24‘880.-- (Urk. 12/20). Am 7. Juni 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass dieser Rückerstattungsforderung (Urk. 12/25). In der Folge wies die IV-Stelle das Erlassgesuch mit Verfügung vom 22. November 2011 mangels Gutgläubigkeit ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. November 2011 sei aufzuheben und es sei ihm die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Renten zu erlassen. In formeller Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da per dato das rechtliche Gehör des Versicherten nur in ungenügender Weise gewährt worden sei (Urk. 11). Mit Verfügung vom 2. März 2012 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwältin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Frage des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 13). Replicando erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rückweisung einverstanden, eventualiter hielt er an der Gutheissung der Beschwerde und am Erlass des zurückgeforderten Betrages fest, da er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass ihm zu viel Invalidenrenten ausgerichtet worden waren, die Voraussetzung der Gutgläubigkeit damit erfüllt sei (Urk. 16). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, beantragte neu eventualiter das Nichteintreten auf die Beschwerde und die Rückweisung an die Vorinstanz und machte geltend, dass der Fall mangels entsprechender Unterlagen zur grossen Härte im Zeitpunkt der verfügten Rückforderung gar nicht spruchreif sein könne und die Sache auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 20).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zustehenden Gehörsrechte im Verwaltungsverfahren hinreichend gewahrt wurden.
Die Beschwerdegegnerin selbst führte hiezu aus, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und die Sache sei daher an sie zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Rückweisung einverstanden, sofern das Gericht nicht direkt über das Erlassgesuch entscheiden könne (Urk. 16 S. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.3 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
2.4 Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG):
- die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c);
- die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. d);
- die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen (lit. e);
- die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. f).
Dagegen fällt nach dieser Bestimmung die Bewilligung oder Verweigerung eines Erlassgesuchs nicht unter das Vorbescheidverfahren, das Gehörsrecht des Beschwerdeführers war somit nicht in Form des Vorbescheides zu wahren.
2.5 Gemäss Art. 42 ATSG kann auf eine Anhörung vor Verfügungserlass nur dann verzichtet werden, wenn die Verfügungen durch Einsprache anfechtbar sind. Die Durchführung eines Einspracheverfahrens nach Art. 52 ATSG fällt jedoch für vom Vorbescheidverfahren ausgenommene Streitigkeiten wie der vorliegenden gestützt auf Art. 69 IVG ebenfalls ausser Betracht.
3.
3.1 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gemäss Art. 42 Satz 1 ATSG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Der Gehörsanspruch besteht nicht vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Nachdem Verfügungen in der Invalidenversicherung nicht mehr der Einsprache unterliegen, sondern gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG in Abweichung von Art. 52 ATSG direkt vor dem kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar sind, greift hier der Gehörsanspruch gemäss Satz 1 von Art. 42 ATSG, da die Einschränkung gemäss Satz 2 offensichtlich nicht anwendbar ist.
In den Entscheiden gemäss Art. 57a IVG erfüllt der Vorbescheid die Funktion der Gehörsgewährung. In den von Art. 57a IVG nicht erfassten Fällen wie dem vorliegenden ist der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG auf andere, geeignete Weise zu wahren.
3.2 Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der Abweisungsverfügung vom 22. November 2011 keine Gelegenheit eingeräumt, zur in Aussicht stehenden Abweisung des Erlassgesuches mangels Gutgläubigkeit Stellung zu nehmen.
Da es sich bei der hier verfügten Abweisung des Erlassgesuchs für den zurückgeforderten Betrag von Fr. 24‘880.-- fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers handelt, stellt der Erlass der Abweisungsverfügung ohne vorherige Anhörung eine schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, die Sache ist daher zur Gehörsgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der rechtskräftig festgestellten Rückforderung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 4 und 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu beurteilen ist, jedoch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens mangels der erforderlichen Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der verfügten Rückerstattung nicht ohne Weiteres bejaht oder verneint werden könnte. Die Beschwerdegegnerin selbst hat es - wie sie duplicando zu Recht ausführte - bis anhin unterlassen, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise die grosse Härte im massgebenden Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung abzuklären und die Unterlagen für den entsprechenden Zeitraum einzufordern. Duplicando hat sie deswegen auch aus diesem Grund die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt.
3.4 Demnach geht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie allenfalls ergänzende Sachverhaltsabklärungen vornehme und dem Beschwerdeführer in Bezug auf den guten Glauben und die grosse Härte im Zeitpunkt der Rückforderung das rechtliche Gehör gewähre und hernach neu entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4.
4.1 Da es nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren - abweichend von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
4.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘811.05 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 18) erscheint für den konkreten Fall angemessen und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘811.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).