IV.2012.00019
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ reiste im Jahr 2003 aus der Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete mit einem kurzen Unterbruch von Februar 2006 bis Ende 2009 als Hilfsköchin bei der Z.___ GmbH in Zürich. Aufgrund von Depressionen, welche durch den gewaltsamen Tod ihres Sohnes im April 2008 ausgelöst worden waren, war sie ab dem 3. September 2009 vollständig arbeitsunfähig und meldete sich am 8. Februar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 6/9 und 6/10) und medizinische (Urk. 6/11, 6/16 und 6/28) Abklärungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur (nachfolgend: AXA) bei (Urk. 6/12) und veranlasste eine medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/18). Die Untersuchung wurde am 14. Dezember 2010 durchgeführt und das Gutachten am 29. Dezember 2010 erstattet (Urk. 6/20). Am 20. Januar 2011 (Urk. 6/21) wurde der Gutachter zu einer ergänzenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgefordert (Urk. 6/21). Die entsprechende Ergänzung wurde am 9. August 2011 eingereicht (Urk. 6/29). Mit Vorbescheid vom 1. September 2011 (Urk. 6/32) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Erdös, dieser wiederum substituiert durch lic. iur. Grella, vorsorglich Einwand, welcher in der Folge jedoch nicht weiter begründet wurde (Urk. 6/41 und 6/44). Mit Verfügung vom 22. November 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1), verwies zu deren Begründung auf die Berichte ihrer betreuenden Ärzte (Urk. 3/1-2) und beantragte aufgrund der geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sinngemäss eine ganze Rente. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. A.___ keine versicherungsmedizinisch relevante gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 und Urk. 6/30 S. 5).
Dem hält die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 3/1), sowie auf den Bericht von Psychologe FSP lic. phil. C.___ (Urk. 3/6) entgegen, dass aufgrund der massiven psychischen Beeinträchtigungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ein anhaltender Bedarf an psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung bestehe (Urk. 3/2 S. 2).
3.
3.1
3.1.1 In seinem Gutachten vom 29. Dezember 2010 (Urk. 6/20), welches auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten sowie auf der Exploration der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2010, welche mit Unterstützung einer Dolmetscherin durchgeführt wurde, basiert gab Dr. A.___ nach differentialdiagnostischen Überlegungen zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin seit April 2008 im Rahmen eines prolongierten Trauerprozesses an einer affektiven Störung (ICD-10 F32.0/1) leide. Differentialdiagnostisch wurden (ebenfalls seit April 2008 im Rahmen eines Trauerprozesses) sowohl eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) als auch exazerbierte Züge einer Persönlichkeitsakzentuierung (Typ Cluster B nach DSM IV) insbesondere mit histrionischen Anteilen (auch unter Berücksichtigung der speziellen kulturellen Zusammenhänge) angegeben (Urk. 6/20 S. 6 - 8).
Die Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sowie die Frage nach dem zeitlichen Verlauf einer allfällig bestehenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit beantwortete Dr. A.___ damit, dass die bisherige Tätigkeit als angepasste Tätigkeit anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin erscheine seit April 2008 aufgrund des Todes ihres älteren Sohnes in der Y.___ in ihren Trauerprozess verstrickt und in ihren weiteren Möglichkeiten eingeschränkt. Die grundlegenden Fähigkeiten (objektiver Art) seien erhalten, so dass von einem Wiedereinstieg in das Berufsleben mittel- bis langfristig ausgegangen werden könne; eine baldige Integration, anfangs auch nur in eingeschränktem Pensum, werde als sinnvoll und für das Wohl der Beschwerdeführerin als wünschenswert eingestuft (Urk. 6/20 S. 8 und 9).
Den verschiedenen vorhandenen Arztberichten mit den unterschiedlichen Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32; Bericht Universitätsklinik Zürich vom 12. Oktober 2009) und einer Anpassungsstörung im Sinne einer abnormen Trauerreaktion mit längerer depressiven Symptomatik als Reaktion auf den Verlust des Sohnes (ICD-10 F 43.21; Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2010) konnte sich Dr. A.___ aufgrund seiner Exploration grundsätzlich anschliessen, wobei seines Erachtens histrionische Persönlichkeitsanteile (mit exazerbierten Zügen im Rahmen eines Trauerprozesses, eventuell auch im Rahmen einer kulturbedingten „normalen“ Trauerreaktion) noch nicht angeführt worden seien. Unter Annahme histrionischer Persönlichkeitsanteile würden sich die unterschiedlichen Diagnosen von Depression über Anpassungsstörung bis zur Aggravation zu einem einheitlichen Syndrom zusammenfügen. Damit erübrige sich eine in Bezug auf die vorliegenden Diagnosen spezifische Differenzierung zumindest in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ schloss sich in seinem Gutachten der Einschätzung von Dr. D.__ an, welcher eine allmähliche Arbeitsaufnahme für die Beschwerdeführerin als „sinnvoll“ erachtet hatte, und hielt fest, dass zumindest eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vorliegenden Syndroms nicht zu begründen sei und er aufgrund seines Verständnisses der gegenwärtig vorliegenden Störung berufliche Aktivitäten im früheren Ausmass grundsätzlich für zumutbar erachte (Urk. 6/20 S. 12). Nach Diskussion der so genannten „Förster-Kriterien“ kam er weiter zum Schluss, dass seines Erachtens keine derart schwerwiegenden psychischen Störungen vorlägen, dass eine Arbeitsunfähigkeit längerfristig begründet werden könne; es stehe vielmehr eine prolongierte Trauerreaktion im Vordergrund mit dazugehörigen Befindlichkeitsstörungen (Urk. 6/20 S. 13). Zusammenfassend hielt er abschliessend fest, dass aufgrund der vorliegenden Berichte und der Exploration nicht von lang andauernden und irreversiblen psychischen Störungen (inklusive Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung) auszugehen sei und insgesamt keine krankheitswertigen Störungen vorlägen, welche einem Wiedereinstig in den Arbeitsprozess entgegenstünden (Urk. 6/20 S. 14).
3.1.2 Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hatte die IV-Stelle Dr. A.___ mit Schreiben vom 20. Januar 2011 (Urk. 6/21) aufgefordert, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2008 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum anzugeben und ebenfalls festzuhalten, in welchem Arbeitspensum (bisherige und angepasste Tätigkeit) die Versicherte aktuell arbeitsfähig sei.
In seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 (Urk. 6/29) führte Dr. A.___ aus, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2008 insgesamt als kontinuierlich beziehungsweise mehr oder weniger unverändert einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihres Sohnes von Verwandten ermuntert worden, wieder zu arbeiten. Dies habe die Beschwerdeführerin auch getan, sei jedoch im Rahmen ihrer Trauer bald darauf den Anforderungen nicht mehr nachgekommen. Der Versuch, am bisherigen Arbeitsplatz wieder tätig zu sein, sei seines Erachtens lediglich als gescheiterter Arbeitsversuch einzustufen. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin bis zum Untersuchungstermin im bekannten Rahmen arbeitsunfähig gewesen.
Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass selbstverständlich von einer (subjektiv angenommenen) Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, auch unter Annahme histrionischer Persönlichkeitsanteile und der unterschiedlichen, in den Arztberichten aufgeführten Diagnosen. Die Frage sei jedoch, ob die vorliegenden - durch einen Trauerprozess bedingten - Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als medizinisch-psychiatrisch beziehungsweise „krankhaft“ begründet anzusehen seien und ob von einer Besserung ausgegangen werden könne, wobei auch die sogenannte „zumutbare Willensanspannung“ beziehungsweise die Überwindung der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Symptome eine Rolle spielten. Zur Beantwortung dieser Frage verwies Dr. A.___ in erster Linie auf die diesbezügliche Fachliteratur. Da es bei diesen Fragen (sog. Förster-Kriterien) primär um juristische Begriffe gehe, könne er lediglich indirekt zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen und aus psychiatrischer Sicht anmerken, dass infolge Trauer eine psychopathologische Symptomatik vorgelegen habe und dass von vorübergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. In diesem Sinne hätten sich auch die Kollegen in ihren Beurteilungen geäussert.
Es bleibe jedoch die Frage, ob die psychischen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus eigener Kraft überwunden werden könnten, beziehungsweise ob hinreichende Gründe vorlägen, welche dagegen sprechen. Als psychiatrische Komorbidiät könne eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung angeführt werden. Chronische körperliche Erkrankungen lägen nicht vor. Ebenso sei nicht von einem irreversiblen Verlust der sozialen Integration auszugehen, ein ausgeprägter sozialer Krankheitsgewinn sei bei der Versicherten schwer zu beurteilen.
Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest, dass gemäss seinem Gutachten nicht von lang andauernden und irreversiblen psychischen Störungen auszugehen sei. Insgesamt lägen keine gravierenden Störungen vor, welche einem Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess entgegenstünden (Urk. 6/29 S. 3).
3.1.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, kam am 31. August 2011 nach Vorlage der Stellungnahme von Dr. A.___ für den RAD zum Schluss (Urk. 6/30), dass dem Gutachten gefolgt werden könne und bei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund der dargelegten objektiven Befunde am ehesten eine Anpassungsstörung vorliege, die keine relevante längerfristige, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung sei der Versicherten eine Willensanstrengung zur Überwindung der im Subjektiven verbleibenden Defizite zumutbar.
3.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Weder berücksichtigte Dr. A.___ die in den Akten liegenden Berichte des behandelnden Arztes Dr. B.___ und des Psychologen C.___ (welche beide in der Lage sind, mit der Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache zu kommunizieren), noch diskutierte er die abweichenden Diagnosen und Einschätzungen. Sodann machte er widersprüchliche Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin, indem er einerseits eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit seit 2008 attestierte, andererseits mittel- bis längerfristig den Wiedereinstieg ins Berufsleben als möglich erachtete und schliesslich eine relevante längerfristige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verneinte. Das Gutachten von Dr. A.___ ist damit trotz der ergänzenden Stellungnahme nicht vollständig und enthält keine verwertbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und dem zeitlichen Verlauf einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.
4.1 Zu prüfen ist demnach, ob auf die Berichte der Psychiatrischen Klinik F.__ vom 12. und 14. Oktober 2009 (Urk. 6/12 S. 17 - 25), sowie auf die Einschätzung von Dr. B.___ (datiert 30. September 2011; Urk. 3/1) und von Psychologe C.___ vom 6. Januar 2012 (Urk. 3/2 S. 2) abgestellt werden kann.
4.2 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik F.__ vom 12. Oktober 2009 wurde nach einmonatigem stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie ein Status nach dem Tod des älteren Sohnes im April 2008 attestiert (Urk. 6/12 S. 17 - 23). Im Bericht vom 14. Oktober 2009 an die Krankentaggeldversicherung AXA (Urk. 6/12 S. 24 - 26) wurde die bereits vorstehend genannte Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F. 32.1) angegeben. Für die Dauer des stationären Klinikaufenthaltes vom 3. September bis 2. Oktober 2009 sowie im Zeitpunkt des Austrittes wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und festgehalten, dass aufgrund des Krankheitsbildes und des akuten Verlaufes seit dem Tod ihres Sohnes mittelfristig kaum mit einer raschen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/12 S. 26).
Im Bericht von Dr. B.___, datiert 30. September 2011 (Urk. 3/1), wurde, wie bereits in seinem Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 6/28), ebenfalls die Diagnose einer mittel bis schweren depressiven Episode und ein Status nach dem Tod ihres älteren Sohnes im April 2008 aufgeführt. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin immer gearbeitet habe, und dass nach dem gewaltsamen Tod ihres Sohnes ein schwerer Trauerprozess eingetreten sei, aufgrund dessen sie vom 24. April bis 30. Juni 2008 krankgeschrieben worden sei. Ab 1. Juli 2008 habe sie unter massiver Betreuung von ihm und Psychologe C.___ wieder gearbeitet. Die Depression sowie massive Schlafstörungen und das Gedankendrehen seien immer vorhanden gewesen, sie sei distanziert und emotional nicht spürbar gewesen. In der Hoffnung, die Trauer zu überwinden, habe sie sich gezwungen zu arbeiten, doch habe sich eine Depression schweren Grades eingestellt. Die Kraft, sich wieder ins „normale Leben“ zu integrieren, sei trotz Psychotherapie und medikamentöser Therapie zunehmend verschwunden und sie habe ab dem 3. September 2009 wieder krankgeschrieben werden müssen, da sie an der Arbeitsstelle immer wieder zusammengebrochen sei und die Kontinuität der Arbeit nicht mehr habe gewährleistet werden können. In der Folge sei sie in die stationäre Therapie der Psychiatrischen Klinik F.__ angemeldet worden. Dr. B.___ beurteilte die Beschwerdeführerin seit der stationären Therapie am 3. September 2009 anhaltend und bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/28 S. 2).
In seinem Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 3/2 S. 2) stellte Psychologe lic. phil. C.___ ebenfalls die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittel- bis schwergradigen Episode mit latenter Suizidalität (ICD-10 F33.12) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik auf dem Hintergrund des traumatischen Verlustes des Sohnes (ICD-10 F43.1). Die aktuellen psychischen Beschwerden entsprächen einer depressiven Störung. Das Verlusterlebnis als traumatische Erfahrung habe Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, wie Intrusionen, Flashbacks (anhaltende Belastungen durch Erinnerungen), Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsschwierigkeiten und Alpträume ausgelöst.
Weiter ging der Psychologe in seinem Bericht davon aus, dass der Zustand der Beschwerdeführerin ohne medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung heute noch schlimmer wäre und sie für längere Zeit stationär behandelt werden müsste. Sie sei aktuell weiterhin suizidal gefährdet, was sie auch in den Sitzungen oft äussere. Sie beschreibe sich als versagende und nutzlose Mutter. Da sie mit ihrem zweiten Sohn im gleichen Haushalt lebe, wolle sie ihm keine zusätzliche psychische Last sein und vermeide aktuell einen Klinikaufenthalt. Die stationäre Behandlung versuche die Beschwerdeführerin mit regelmässigen ambulanten Behandlungen zu umgehen, was bis heute gut gelinge.
Psychologe C.___ erachtete die Beschwerdeführerin im Berichtszeitpunkt als 100 % arbeitsunfähig. Sie lebe in einem sehr schwierigen psychischen Zustand. Der Krankheitsverlauf sehe nicht gut aus, tendiere vermehrt in Aussichtslosigkeit. Sie könne ihren Alltag nur mit Hilfe des Sohnes und einer Nachbarin erledigen; dies jedoch nur mangelhaft. Sonst habe sie ihre Kontakte zu ihren Verwandten abgebrochen und lebe sozial zurückgezogen. Bei der Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung indiziert (Urk. 3/2).
4.3 Die eingereichten Berichte der Psychiatrischen Klinik F.__ vom 12. und 14. Oktober 2009 (Urk. 6/12 S. 17 - 25) beruhen zwar auf eigenen fachärztlichen Untersuchungen, können jedoch nur Angaben für die Dauer der einmonatigen stationären Behandlung und nicht über den späteren Krankheitsverlauf geben. Da die stationäre Behandlung im für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2011) über zwei Jahre zurücklag, ist fraglich, ob und in welchem Umfang die damalige Beurteilung der Psychiatrischen Klinik F.__ noch zutrifft. Die Berichte können für das Gericht daher nicht als Entscheidungsgrundlage in Frage kommen.
Die Einschätzung von Dr. B.___ (datiert 30. September 2011; Urk. 3/1) und von Psychologe C.___ vom 6. Januar 2012 (Urk. 3/2 S. 2) basieren zwar ebenfalls auf eigenen Untersuchungen, doch verfügt weder Dr. B.___ noch Psychologe C.___ über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb ihre Berichte nicht geeignet sind, mit vollem Beweiswert an Stelle eines fachärztlichen Gutachtens zu treten und die einzige gerichtliche Entscheidungsgrundlage zu bilden. Zudem soll und darf das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.).
Auch die Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene Untersuchung lediglich gestützt auf die Akten erfolgte, vermag den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Frage, ob, allenfalls ab welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang und während welcher Zeitspanne der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin invalidenversicherungs-rechtlich relevant beeinträchtigt war, von den involvierten Ärzten diametral verschieden beantwortet wird. Da sowohl das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. A.___, die Aktenbeurteilung durch den RAD, als auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an ein Gutachten nicht erfüllen, kann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht entschieden werden.
4.5 Im Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, hat das Bundesgericht in E. 4.4.1.1 festgehalten, dass, wenn die offene Tatfrage nicht anhand eines Gutachtens oder durch andere Beweismittel schlüssig beantwortet werden kann, das Gericht die ergänzende Abklärung nicht ohne Not durch Rückweisung an die Verwaltung delegieren dürfe. Gemäss Bundesgericht bleibt eine Rückweisung an die Verwaltung jedoch dann möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (E. 4.4.1.4). Dies ist aufgrund des nicht verwertbaren Gutachtens von Dr. A.___ und mangels anderer beweiskräftiger medizinischer Grundlagen vorliegend der Fall. Die Sache ist daher zur Vornahme von fachärztlichen (psychiatrischen und gegebenenfalls weiteren) Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).