Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00021




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Häny

Urteil vom 27. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene X.___ hatte nach der obligatorischen Schulpflicht von 1992 bis zum 31. Mai 2008 den Haushalt der Familie Y.___ in Z.___ und hernach in A.___ geführt und deren zwei Kinder betreut (Urk. 9/3/5 und 9/21/6). Am 24. Juni 2003 hatte sich die Versicherte mit B.___ verheiratet; die Ehe wurde am 17. Oktober 2009 geschieden (Urk. 9/48/1-5).

Aufgrund der im Sommer 2008 diagnostizierten multiplen Sklerose (Urk. 9/3/1 und 9/3/3) meldete sich X.___, welche seit September 2008 bei Dr. C.___ auch in psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 9/24/1), am 19. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5/1-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11, 9/12, 9/39/1-6 und 9/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 9/13) und führte eine berufliche Abklärung durch (Urk. 9/27/1-2, 9/31 und 9/44/1-3). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. September 2010 lehnte die IV-Stelle berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/58/1-2). Mit Bezug auf die Rentenfrage stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 52 % basierenden halben Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht (Urk. 9/67/1-3 in Verbindung mit Urk. 9/63, 9/64/1-7 [Feststellungsblatt für den Beschluss] und 9/65/1-2 [Auferlegung der Schadenminderungspflicht]).

    Gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2010 (Urk. 9/71) erhob die Stadt D.___ namens der Versicherten Einwand (Urk. 9/73). Die IV-Stelle zog einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 9/75/1-9), ordnete eine ambulante neurologisch-psychiatrische Abklärung an und betraute damit Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/77/1-2). Die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Barmet (Urk. 9/87), liess mit Eingabe vom 26. April 2011 zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2011 (Urk. 9/78/1-18) Stellung nehmen (Urk. 9/90/1-3), worauf die IV-Stelle von Dr. E.___ einen ergänzenden Bericht einholte (Urk. 9/92). Gestützt auf die vom 2. Juli 2011 datierende Ergänzung von Dr. E.___ (Urk. 9/93/1-2) sowie auf die Stellungnahmen des F.___ vom 10. Mai und vom 11. Juli 2011 (Urk. 9/100/4-5) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).

2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2012 wurde X.___ die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10). Die Versicherte liess in der Replik vom 8. Mai 2012 an ihren Begehren festhalten, korrigierte indes den Antrag bezüglich Rentenbeginn insoweit, als die Rente ab 1. Juni 2009 auszurichten sei (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 14), was der Versicherten am 26. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 2), die rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen hier nicht anwendbar. Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit der 5. IV-Revision geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.

2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.

2.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.

3.1    Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 9/78/1-18), dessen Ergänzung vom 2. Juli 2011 (Urk. 9/93/1-2) sowie die Stellungnahme des F.___ (Urk. 9/100/5), ging die
Beschwerdegegnerin von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 40 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 62 %, weshalb der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 ausgewiesen sei (Urk. 2 und 8).

3.2    Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend machen (Urk. 1 und 12), sie sei als Frühinvalide zu betrachten, da die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seit ihrer Kindheit bestehe und sie aufgrund der Abhängigkeit von einer Sekte keine Ausbildung habe machen können. Dementsprechend sei die Rente anders zu berechnen. Schliesslich macht sie geltend, der Rentenanspruch bestehe bereits ab dem 1. Juni 2009.

3.3    Streitig und zu prüfen sind somit nebst dem Eintritt der Invalidität der Rentenbeginn sowie die Rentenberechnung.

4.

4.1    Wegen Sensibilitätsstörungen im linken Arm und im linken Bein liess sich die Beschwerdeführerin im September 2008 neurologisch abklären (Urk. 9/3/3). Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 15. September 2008 eine Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) bei Status nach Retrobulärneuritis rechts im November 2007 und zweimaliger sensibler linksseitiger Hemisymptomatik 1997 und im August 2008 (Urk. 9/3/1-2). Im Bericht vom 27. Januar 2009 attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin eine seit August 2008 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushälterin und Erzieherin und empfahl dringend die Einleitung einer immunmodularischen Therapie, da die Versicherte bis anhin lediglich homöopathische Mittel eingenommen habe (Urk. 9/11/6-7).

    Med. prakt. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juni 2008. Seinem Bericht vom 2. März 2009 sind ausser der Diagnose der Multiplen Sklerose die weiteren Diagnosen einer abhängig-asthenischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) bestehend seit Kindheit und einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) seit Juni 2008 zu entnehmen (Urk. 9/12/4). Die Versicherte habe über einen starken Energiemangel, Schlafstörungen und Verzweiflungszustände geklagt. Ihr Selbstvertrauen sei vermindert und sie sei wenig belastbar. Dr. H.___ stellte hinsichtlich der Depression eine günstige Prognose, erachtete eine solche jedoch mit Bezug auf die Persönlichkeitsstörung und die Multiple Sklerose als eher ungewiss (Urk. 9/12/5). Im Zeitpunkt der Berichterstattung stand die Beschwerdeführerin in der Ausbildung zur Haushaltleiterin und zur Spielgruppenleiterin. Für die Absolvierung dieser Ausbildung erachtete Dr. H.___ die Versicherte als zu knapp 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/12/8).

    Bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, steht die Versicherte seit dem 22. September 2008 in Behandlung. Er bestätigte die bisher bekannten Diagnosen und bejahte zusätzlich das Vorliegen einer Neurasthenie sowie einer hochfrequenten schweren Migräne mit und ohne Aura (Urk. 9/24/1). Im Zeitpunkt der Berichterstattung am 29. September 2009 attestierte er der Versicherten, welche ihm als hochgradig arbeitsmotiviert erschien, eine 40%ige Arbeitsfähigkeit, empfahl die Intensivierung und die Anpassung der antidepressiven Therapie, wobei er ein höheres Arbeitspensum allenfalls längerfristig als möglich erachtete (Urk. 9/24/3).

4.2    

4.2.1    Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 9Februar 2011 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie und Verhaltensneurologie SGVN, untersucht.

    Im Alltag ist die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen durch eine vermehrte Müdigkeit, welche sie zum Einhalten von Ruhephasen zwinge, beeinträchtigt. Auch klagte sie gegenüber den Gutachtern über zeitweise auftretende Gefühlsstörungen und eine Schwäche in der linken Körperhälfte und erwähnte eine Ungeschicklichkeit bezüglich des linken Arms und der linken Hand; gelegentlich habe sie eine Sehstörung am rechten Auge, welche seit der Erkrankung an MS aufgetreten sei (Urk. 9/78/6 und 9/78/12). In der Gehfähigkeit sei sie auf unebenem Boden und beim Treppensteigen eingeschränkt. Sie fühle sich durch das Erlebte im Zusammenhang mit der jahrelangen Haushaltführung für das Ehepaar Y.___ immer noch stark traumatisiert. Im Weiteren klagte die Beschwerdeführerin über eine - je nach Tagesform - beeinträchtigte Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit (Urk. 9/78/6). Die neurologische Untersuchung fiel im Grossen und Ganzen normentsprechend aus. Der Geruchssinn sei fraglich reduziert, da die Versicherte zwar Gerüche wahrnehmen, diese aber nicht sicher zuordnen könne. Im Übrigen stellte Dr. I.___ lediglich mit Bezug auf die Extremitäten eine Sensibilität für Berührung und Schmerzempfinden mit Hypästhie im Bereich des lateralen Oberarms links sowie eine leicht reduzierte Berührungs- und Schmerzempfindung an linkem Bein fest (Urk. 9/78/7-8). Da die Beschwerdeführerin nach einer im Januar 2011 - als Folge eines im Dezember 2010 erlittenen Skiunfalles (Kreuzbandriss am rechten Knie; Urk. 9/78/5) - durchgeführten Kniearthroskopie mit Gehstöcken zur Untersuchung erschien, waren Gang- und Standproben erschwert und deren Durchführung teils unmöglich (Urk. 9/78/7). Der Gutachter stellte einen kleinen Schober fest, ansonsten habe die Beweglichkeit der Wirbelsäule praktisch der Norm entsprochen (Urk. 9/78/8). In neuropsychologischer Hinsicht erreichte die Beschwerdeführerin im Testprofil praktisch durchwegs Normwerte. Die Kooperation bezeichnete der Gutachter als gut, das Arbeitstempo als normal. Leicht gestört erschienen ihm bezüglich Konzentration die geteilte Aufmerksamkeit und Interferenzfestigkeit sowie die Suppressionsfähigkeit (Urk. 9/78/9). Aufgrund der elektroencephalographischen Untersuchung bestehe eine leichte unspezifische Allgemeinveränderung ohne Herdbefund und ohne Anhaltspunkte für eine cerebrale Übererregbarkeit (Urk. 9/78/10). Nach Auffassung des Gutachters besteht die Beeinträchtigung vor allem zufolge der vermehrten Ermüdbarkeit, jedoch auch wegen der einschränkten Geschicklichkeit der linken Körperhälfte, insbesondere der linken Hand, welche sich bei bimanuellen Tätigkeiten negativ auswirke. Dazu komme als Folge der MS eine leichte Gang- und Standataxie (Urk. 9/78/11). Zusammenfassend gelangte der Neurologe zum Schluss, die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Multiple Sklerose mit leicht ausgeprägter Hemisymptomatik links, die mit dieser Erkrankung verbundene Fatigue und die damit einhergehenden diskreten kognitiven Störungen sowie die Migräne mit und ohne Aura würden die Versicherte arbeitsmässig im Ausmass von 40 % beeinträchtigen (Urk. 9/78/12). Dr. I.___ erachtete die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit in einem Altersheim - Alltagsgestaltung für die Bewohner und Bewohnerinnen (Urk. 9/78/5) - als den Beschwerden angepasst (Urk. 9/78/12).

4.2.2    Dem Psychiater, Dr. E.___, berichtete die Beschwerdeführerin über ihren unmittelbar an die Schulpflicht anschliessenden jahrelangen Aufenthalt im Haushalt von Y.___, dem Führer der christlich-antroposophischen Lebensgemeinschaft J.___, der ihre ganze Familie seit 1986 angehört habe. Sie habe dort nebst der Haushaltführung auch Veranstaltungen organisiert und Sekretariatsarbeiten übernommen und schliesslich die kranke Frau von Y.___ gepflegt. Herr Y.___ habe alles bestimmt, von der Kleidung über die Ernährung bis hin zum Tagesablauf. Es sei zwar nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen, doch habe sie von Herrn Y.___ viele Drohungen und moralische Anweisungen erhalten; es seien bei ihr Schuldgefühle ausgelöst worden. 2003 sei die ganze Lebensgemeinschaft von Z.___ in die Schweiz übersiedelt. Wegen der Erkrankung der Ehefrau sei das Haus ab 2005 völlig abgedunkelt gewesen; sie habe dieses kaum verlassen können. Mit Hilfe ihres Ehemannes, der ebenfalls der Sekte angehört habe, habe sie sich schliesslich im Jahr 2008 von der Sekte trennen können (Urk. 9/78/14).

    Angesichts der gesamten Situation in der Adoleszenz der Beschwerdeführerin bejahte Dr. E.___ das Vorliegen eines narzisstisch-perversen Missbrauchs, indem ihre Wünsche, ihre eigenständige Entwicklung und ihre Freiheit durch die Allmachtsdominanz von Herrn Y.___ systematisch bedroht und zerstört worden seien. Als Diagnosen bestätigte der Psychiater das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vom abhängigen, asthenischen Typ (ICD-10 F61.0) und erhob rezidivierende depressive Episoden leichten und mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1), wobei er darauf hinwies, die noch im Jahre 2008 vorhanden gewesene schwere depressive Verstimmung sei zwischenzeitlich abgeklungen, doch leide die Versicherte immer noch an Insuffizienz- und heftigen Schuldgefühlen, sei in ihrer Aggression gehemmt, erlebe Freud- und Hoffnungslosigkeit verbunden mit Schlafstörungen (Urk. 9/78/16). Medikamentös wird die Beschwerdeführerin mit Cipralex 10 mg behandelt. Nachdem sie anfänglich dreimal wöchentlich eine Psychotherapie in Anspruch genommen hatte, reduzierte sie die Besuche auf zwei pro Woche (Urk. 9/78/12). In Anbetracht des psychischen Beschwerdebildes attestierte Dr. E.___ der Versicherten - in Übereinstimmung mit Dr. H.___ (Urk. 9/12/8) - eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/78/17).

4.2.3    Aufgrund der Konsensbesprechung gelangten die Dres. I.___ und E.___ zum Schluss, aus gesamtmedizinischer Betrachtung sei der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Präsenz von viereinhalb Stunden am Arbeitsplatz möglich, wobei sie eine Arbeitsleistung von 80 % zu erbringen vermöge, da die kognitive Leistungsfähigkeit im Verlaufe der Arbeitszeit nachlasse (Urk. 9/78/18). An dieser Schlussfolgerung hielt Dr. E.___ im ergänzend abgegebenen Bericht vom 2. Juli 2012 fest (Urk. 9/93/1-2), wobei er betonte, in einer nicht angepassten Tätigkeit liege die Einschränkung deutlich höher.

4.3    Die Beurteilung der DresI.___ und E.___ basiert auf den erhobenen objektiven Befunden und steht nachvollziehbar im Einklang mit diesen. Die Gutachter begründeten ihre Schlussfolgerungen einleuchtend und setzten sich des Weiteren auch mit den übrigen ärztlichen Beurteilungen auseinander. Auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten ist somit abzustellen, da es die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 2.6) vollumfänglich erfüllt; es wird denn zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 12 S. 4).

    Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Aktenlage an Multipler Sklerose, unter depressiven Episoden leichten und mittleren Grades, einer abhängig-asthenischen Persönlichkeitsstörung bei Status nach jahrelangem narzisstisch-perversem Missbrauch in einer Sekte und unter Migräne mit und ohne Aura leidet (Urk. 9/78/10, 9/78/15,
vgl. auch Urk. 9/71), weshalb sie leidensangepasst, unter Berücksichtigung der folgenden Limitierungen, nämlich wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben/Tragen von Lasten über fünf Kilogramm (Urk. 9/30 und 9/11/5), noch in einem Ausmass von 40 % arbeitsfähig ist. Diese Restarbeitsfähigkeit, von welcher auch die Beschwerde-gegnerin - und zwar zu Recht - ausgeht (Urk. 2 und Urk. 9/100/5), steht im Übrigen im Einklang mit der gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerde-führerin, nachdem in älteren ärztlichen Attesten (vgl. die Berichte von Dr. G.___, Urk. 9/11/6-7; Dr. H.___, Urk. 9/12/8; Dr. C.___, Urk. 9/43) noch von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen worden war.

5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin erachtet die Invalidität - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 und 8 S. 1) - in einem weit früheren Zeitpunkt als eingetreten (Urk. 1 S. 3 f. und 12 S. 2 f.).

    Im Hinblick auf den Eintritt der Invalidität ist zunächst näher auf ihren beruflich-erwerblichen Werdegang einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat nach der Absolvierung der obligatorischen Schulpflicht in der Schule K.___ im Jahr 1991 oder 1992 (Urk. 9/78/4 und 9/78/14; vgl. auch Urk. 9/3/5 und 9/28/1) die Haushaltführung beim Ehepaar Y.___ einzig gegen Kost und Logis - einen Lohn erhielt sie nicht - übernommen. Das Paar stand der christlich-antroposophischen Lebensgemeinschaft J.___ vor (Urk. 9/78/14). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war ihre Familie seit ungefähr 1986 Mitglied dieser Gemeinschaft, welche als Splittergruppe aus der allgemeinen antroposophischen Gesellschaft hervorging. Das Domizil des Ehepaars befand sich bis im Jahr 2003 in Z.___. Einen Beruf erlernte die Beschwerdeführerin deshalb nicht, war nebst der Haushaltführung jedoch auch in organisatorischer Hinsicht (Veranstaltungen) tätig, befasste sich mit der Erziehung der beiden Knaben und wurde durch die Pflege der zunehmend erkrankten Ehefrau in Anspruch genommen (vgl. das Empfehlungsschreiben vom 31. März 2008; Urk. 9/3/5). Im individuellen Konto (IK) ist die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige aufgeführt (Urk. 9/1 und 9/2). Aufgrund der grossen arbeitsmässigen Beanspruchung, sie habe sich richtig verausgabt (Urk. 9/78/5), stellten sich bei ihr zunehmend Beschwerden ein, zum Beispiel Schulterschmerzen, welche nach ihren Angaben homöopathisch angegangen wurden (Urk. 9/78/4). Da die Mitglieder der Lebensgemeinschaft aus religiösen Gründen nicht zum Arzt gegangen seien, habe sie sich auch nicht in ärztliche Behandlung begeben können. Die Beschwerdeführerin stellt sich mit dieser Argumentation auf den Standpunkt, sowohl die bei ihr im September 2008 diagnostizierte Multiple Sklerose als auch die abhängig-asthenische Persönlichkeitsstörung hätten schon viele Jahre vor den jeweiligen Erstdiagnosen vorgelegen, zumal die Ärzte übereinstimmend ein Zurückgehen dieser Erkrankungen bis in die Kindheit/Jugend (Persönlichkeitsstörung) respektive bis ins Jahr 2001 (MS) bestätigen würden (Urk. 9/3/1, 9/12/4, 9/12/8, 9/24/2).

5.2    Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Trennung von der Lebensgemeinschaft J.___ im Frühling 2008 in ärztliche Behandlung begeben hat, während dem sie vorher nach ihren Angaben einzig mit homöopathischen Mitteln behandelt wurde (Urk. 9/78/4). So stellte Dr. G.___ noch im Januar 2009 bei der Versicherten eine Zurückhaltung gegenüber der schulmedizinischen Behandlung fest (Urk. 9/11/7). Wie dem Attest von Dr. C.___ vom 29. September 2009 entnommen werden kann, lehnte die Beschwerdeführerin die von Dr. G.___ im September 2008 zur Behandlung der Multiplen Sklerose empfohlene immunmodularische Therapie (Urk. 9/11/7) strikte ab (Urk. 9/24/2). Immerhin konnten mit der angewandten komplementär-medizinischen Therapie in neurologischer Hinsicht Fortschritte erzielt werden. Mit Bezug auf die Multiple Sklerose liegen Anhaltspunkte vor, wonach erste Schübe im Jahr 2001 aufgetreten sein könnten. Dr. I.___ ging sogar davon aus, dass die Krankheit bereits ungefähr zehn Jahre vor der Erstdiagnose ausgebrochen sein dürfte (Urk. 9/78/11).

    Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin habe sie zudem bereits als Schülerin eine neurasthenische Konstitution gehabt (Urk. 9/12/8), wobei damals offenbar weder seitens der Eltern noch seitens der Schule Anlass bestand, eine ärztliche Abklärung vorzunehmen und eine Behandlung einzuleiten. Somit kann das Vorliegen einer in die Kindheit zurückgehenden Persöhnlichkeitsstörung vom abhängig-asthenischen Typ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Insbesondere dürfte sich das Element der Abhängigkeit - was verständlich und nachvollziehbar wäre - auch gerade erst im Verlaufe der Zeit, als die Versicherte im Haushalt der Familie Y.___ lebte, manifestiert haben.

    Weder mit Bezug auf die Persönlichkeitsstörung noch hinsichtlich der Multiplen Sklerose liegen Anhaltspunkte vor, wonach diese Erkrankungen, sollten sie sich tatsächlich bereits vor dem 25. Altersjahr der Versicherten manifestiert haben, von invalidisierendem Ausmass waren (E. 2.2). Damit ist der Eintritt einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG, unter welcher der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG) zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2010 vom 21. November 2011 E. 2.2.4), nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.

5.3    Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 9/53/5). Sie war nach der obligatorischen Schulpflicht zur Hauptsache im Bereich Hauswirtschaft und Erziehung tätig. Auch nach dem Austritt aus der Gemeinschaft im Jahr 2008 blieb die Versicherte in erwerblicher Hinsicht im bisherigen Rahmen tätig und erwarb Diplome im Hauswirtschaftsbereich und als Spielgruppenleiterin (Urk. 9/28/2, 9/37 und 9/47/1). Da die Versicherte nicht ansatzweise dartut, was sie ausbildungsmässig gemacht hätte, wäre sie nach der obligatorischen Schulpflicht nicht in den Haushalt des Ehepaars Y.___ eingetreten, hat die Beschwerdegegnerin punkto Valideneinkommen zu Recht an die bisherige Betätigung im Haushalt angeknüpft. Denn auch die Beschwerdeführerin führte gegenüber der Berufsberaterin aus, sie hätte eine Ganztagsstelle als Haushälterin und Kinderbetreuerin gesucht, wäre sie nicht krank geworden (Urk. 9/53/5 und 9/53/8). Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie deshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die Lohnempfehlungen des Berufsverbandes für Haushaltleiterinnen abstellte (Urk. 9/53/1 und 9/47/3). Gemäss diesen Richtlinien lag der Bruttoverdienst für die selbständige Führung eines privaten Haushaltes im 2010 bei Fr. 55‘930.-- im Jahr (Urk. 9/47/3).

    Der Nominallohnentwicklung angepasst errechnete die Beschwerdegegnerin für 2011 (Erlass der angefochtenen Verfügung) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 56‘545.-- (Urk. 9/97).

    Da - wie erwähnt - keine Frühinvalidität vorliegt (E. 5.2) und damit nicht gesundheitliche Umstände dafür verantwortlich sind, dass die Beschwerdeführerin keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, kann nicht von einem Valideneinkommen von Fr. 75‘000.-- ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 und 12 S. 6).

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Nur wenn kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, werden nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

    Auf Vermittlung ihrer Mutter, welche im L.___ in M.___ als kaufmännische Angestellte arbeitet, erhielt die Beschwerdeführerin eine Stelle als Alltagsgestalterin (Urk. 9/78/15 und 9/53/6). Seit dem 8. Januar 2009 ist sie bei einem Pensum von 50 % dort angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Dezember 2010, Urk. 9/75/1-9), wobei sie aus ärztlicher Sicht lediglich eine Leistung von 40 % erbringen kann (Urk. 9/78 und 9/100/5). Der Lohn für ein 50 %-Pensum beträgt Fr. 2‘069.90 im Monat, wobei zusätzlich 8,33 % als
13. Monatslohn ausbezahlt werden (Urk. 9/56/1). Die dort verrichtete Tätigkeit als Alltagsgestalterin für die Bewohner und Bewohnerinnen entspricht einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/78/12). Mit dem ihr zumutbaren Pensum von 40 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 1‘655.90 im Monat (Fr. 2‘069.90 : 5
x 4). Dazu kommen 8,33 % als 13. Monatslohn (Fr. 137.93; total somit Fr. 1‘793.83 x 12 = Fr. 21‘525.95 im Jahr). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,1 % setzte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf Fr. 21‘763.-- fest (Urk. 9/97).

5.5    In Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 56‘545.--) und Invalideneinkommen (Fr. 21‘763.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 34‘782.--, weshalb der Invaliditätsgrad bei gerundet 62 % liegt. Zu Recht besteht daher ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.6    In Ermangelung einer Frühinvalidität (E. 5.2) gelangt auch Art. 37 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidenrente mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrente betragen würde, nicht zur Anwendung.

5.7    Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben versicherte Personen vor Entstehen des Rentenanspruchs das Wartejahr zu erfüllen, indem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche, mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben muss und weiterhin vorliegt.

    Der Rentenanspruch entsteht sodann gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

    Die Beschwerdeführerin liess ihre vom 19. Dezember 2008 datierende Anmeldung zum Leistungsbezug am 22. Dezember 2008 einreichen (Urk. 9/4 und 9/5), worauf die Beschwerdegegnerin deren Erhalt am 30. Dezember 2008 bestätigte (Urk. 9/9). Demnach wäre der Rentenanspruch - wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt (Urk. 1 S. 5 und 12 S. 2) - im Juni 2009 entstanden. Allerdings muss für die Entstehung des Anspruchs auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt sein. Nachdem eine Frühinvalidität zu verneinen ist und einzig Dr. H.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2008 bescheinigt (Urk. 9/12/5) - Dr. G.___ attestiert die Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 (Urk. 9/39/6) - besteht der Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2009.

    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 21. November 2011 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr währten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

6.2    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Mit Kostennote vom 9. Oktober 2012 macht der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 15,95 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 16). Der geltend gemachte Aufwand ist, was den dargelegten Stundenaufwand angeht, nicht unangemessen.

    Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.--
(x 15,95 Stunden) ergibt sich ein Aufwand von Fr. 3‘190.--; die Barauslagen betragen Fr. 95.70 (3 % von Fr. 3‘190.--). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von Fr. 262.85 (8 % von Fr. 3‘285.70), so dass sich das zu vergütende Honorar einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 3‘548.55 beläuft. In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3‘548.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHäny



GR/HY/JMversandt